Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 12.06.2026 – 7 A 1655/24

7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0612.7A1655.24.00

G r ü n d e :

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom 20.4.2022 in Höhe von 2.000,00 Euro sei rechtmäßig.

1.  Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Klägerin rügt ohne Erfolg, die Ordnungsverfügung vom 11.11.2021 sei offensichtlich rechtswidrig im Sinne von § 44 VwVfG NRW, es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Ausweitung der ordnungsbehördlichen Verpflichtung, einen Statiker-Nachweis zur Standsicherheit des gesamten Daches und der Gauben beizubringen. Eine Nichtigkeit im Sinne von § 44 VwVfG NRW ist damit nicht aufgezeigt, auf die der Sache nach damit geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Grundverfügung kommt es für die Zwangsgeldfestsetzung nicht an.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2026 - 7 B 1304/25 -, juris, Rn. 6, m. w. N.

Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass ihr die Befolgung der Ordnungsverfügung vom 11.11.2021 - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - unmöglich wäre. Sie trägt vor, ein Statiker könne zur Standsicherheit von Dach und Gauben keine qualifizierte Bewertung abgeben, dies obliege vielmehr dem Fachgewerk Dachdecker, darauf habe sie bereits in ihrer erstinstanzlichen Klagebegründung mit Schriftsatz vom 11.7.2022 auf Seite 4 verwiesen. Dies greift nicht durch.

Der Nachweis der Standsicherheit eines Gebäudes bzw. seiner einzelnen Teile im Sinne des § 12 Abs. 1 BauO NRW 2018 umfasst eine „Darstellung des gesamten statischen Systems“ und einen Nachweis der Standsicherheit der baulichen Anlage und ihrer Teile durch statische Berechnungen, vgl. § 8 Abs. 1 BauPrüfVO NRW. Dazu gehört auch die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion.

Ein solcher Standsicherheitsnachweis wird gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung aufgestellt, die als Mitglied einer Architektenkammer in einer von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste oder als Mitglied einer Ingenieurkammer in einer von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste eingetragen sind (qualifizierte Tragwerksplanerin oder qualifizierter Tragwerksplaner, bzw. umgangssprachlich Statikerin oder Statiker). Die Vorschrift regelt abschließend, welcher Personenkreis Standsicherheitsnachweise aufstellen darf.

Vgl. Hanne/Bökamp-Gerdemann in Gädtke/

Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum,

BauO NRW, 14. Auflage, § 12 Rn. 6.

Soweit die Klägerin geltend macht, der qualifizierte Tragwerksplaner Dipl.-Ing. I. habe ihr mitgeteilt, die Angelegenheit betreffe nicht die Statik, sondern das Fachgewerk Dachdecker, die Dacheindeckung könne er nicht qualifiziert bewerten, ergibt sich daraus schon deshalb nichts anderes, weil die Ordnungsverfügung vom 11.11.2021 nicht die Beurteilung der Dacheindeckung, sondern der „Standsicherheit des gesamten Dachs und der Gauben“ zum Gegenstand hatte.

Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, angesichts der Bescheinigung der Firma V. Bedachungen u.G. G. L. vom 15.6.2024 sei der Vollzug wegen Erreichung seines Zweckes einzustellen, weckt keine ernstlichen Zweifel. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Bescheinigung erst nach der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung vom 20.4.2022 ausgestellt wurde. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es sich bei dem Aussteller um einen qualifizierten Tragwerksplaner im obigen Sinne handelt.

2.  Aus obigen Gründen beruht das Urteil auch nicht auf einem Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer zu Unrecht unterlassenen gerichtlichen Beweiserhebung durch Einvernahme des Herrn Dipl.-Ing. I. als sachverständigen Zeugen bzw. die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens oder die Einholung einer Auskunft des Statikerverbandes jeweils dazu, dass ein Statiker keinen Nachweis über die Qualität und Tragfähigkeit der Dachkonstruktion zu erbringen vermöge. Im Übrigen hat die Klägerin auch keine entsprechenden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.