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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 15.06.2026 – 1 A 465/26.A

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0615.1A465.26A.00

G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu­tung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwen­dung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage er­forderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2026 - 1 A 1192/26.A -, juris, Rn. 20, vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3, vom 14. November 2025 - 1 A 1918/25.A -, juris, Rn. 34, vom 11. No­vember 2025 - 4 A 945/25.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; aus der Literatur etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 18 bis 20; zu der wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 126 bis 154 (Voraussetzun­gen des Zulassungsgrundes) und § 124a Rn. 211 bis 214 (Darlegung); ferner Roth, in: Pos­ser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Edition, Stand: 1. April 2026, § 124 Rn. 53 bis 61 und § 124a Rn. 76 bis 77.2, sowie Rudisile, in: Schoch/Schnei­der, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 30 bis 33 (in Rn. 31 auch dazu, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in gleicher Weise auszulegen sind) und VwGO § 124a Rn. 102 bis 105.

Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheb­lichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von be­stimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsge­richts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkennt­nisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutra­gen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N.

2. Gemessen hieran rechtfertigen die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen

Führt die Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung in Angola zur repressivem Maß­nahmen/negativer Aufmerksamkeit der Regie­rung?

Ist die Teilnahme an regierungskritischen De­monstrationen in Angola Ausdruck politischer Überzeugung im Sinne des Asylrechts?

Führt eine solche Teilnahme zu einer negativen Aufmerksamkeit seitens des Staates Angola?

Besteht eine begründete Furcht vor Verfolgung, wenn man aufgrund der Angst vor Repressalien in Angola nicht mehr demonstrieren würde?

- trotz ihrer über den Einzelfall der Klägerin hinausweisenden Formulierung - nicht die Zulassung der Berufung.

Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass die aufgeworfenen Fragen klärungsfähig sind. Sie hat nämlich nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass deren Beantwortung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war. Eine solche Darlegung wäre im Übrigen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, auch nicht möglich.

Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Urteilsgründe (UA, S. 2 ff.) zunächst (UA, S. 3) auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vom 31. Januar 2025) Bezug genommen und sich dessen ausführliche Bewertung zu eigen gemacht, die Angaben der Klägerin seien nicht glaubhaft (Bescheid, S. 3 ff.). Der Sachvortrag sei nicht schlüssig, durch oberflächliche, detailarme und realitätsferne Schilderungen geprägt und nicht nachvollziehbar. Es mache keinesfalls den Eindruck, dass das von der Klägerin beschriebene Geschehen von ihr tatsächlich erlebt worden sei (zu allem Vorstehenden: Bescheid, S. 4).

Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren, die Behauptung der konkreten Teil­nahme an einer Demonstration gegen die Regierung einschließenden Bewertung des Verfolgungsvortrags als unglaubhaft konnte es für das Verwaltungsgericht nicht mehr entscheidungs­erheblich darauf ankommen, ob eine Teilnahme an der konkret behaupteten Demonstration Ausdruck politischer Überzeugung ist, ob sie zu repressiven Maß­nahmen oder zu einer „negativen Aufmerksamkeit“ der Regierung führt (geführt hat) und ob jemand, anders als die Klägerin, der die behauptete Demonstrationsteilnahme schon nicht abgenommen worden ist, aus Angst vor Repressalien in Angola „nicht mehr“ demonstrieren würde.

Ungeachtet dessen würde die Bejahung der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen auch aus einem weiteren Grund nicht zum Erfolg der Klage führen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich festgestellt (UA S. 4 f.), selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags sei vorliegend die tatsächliche Vermutung widerlegt, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen würden, weil stichhaltige Gründe (in Gestalt der unbehelligten Ausreise der Klägerin mit eigenem Visum und Reisepass) die Wiederholungs­trächtigkeit der (nur unterstellten) Verfolgungshandlungen entkräfteten. Das Zulassungs­vorbringen erwähnt diese Argumentation zwar und hält sie auch nicht für ausgeschlossen („mag sein“), sondern im Gegenteil für relevant bei der Beantwortung der von der Klägerin formulierten Grundsatzfragen. Gleichwohl findet sich dieser Aspekt nicht in den von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragestellungen wieder.

Die - mit dem Zulassungsvorbringen offenbar erstrebte - Würdigung des Einzelfalls ist einer grundsätzlichen Klärung entzogen. In der Sache wendet sich die Klägerin mit ihrem gesamten Vortrag im Zulassungsverfahren allein gegen die Würdigung ihres Verfolgungs­vorbringens durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).