Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 15.06.2026 – 10 B 338/26
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0615.10B338.26.00
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 6 K 5609/25 gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. August 2025 erfolgte Anordnung, binnen zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung das Grundstück Gemarkung J., Flur 0, Flurstück 1334 dauerhaft nicht mehr als Lagerplatz zu nutzen sowie Dritten das Grundstück nicht zu dem vorgenannten Zweck zu überlassen, wiederherzustellen und gegen die hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.000 Euro sowie gegen die Zwangsgeldfestsetzungen und -androhungen in den Bescheiden vom 8. Oktober 2025 und vom 24. November 2025 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügungen überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Nutzungsuntersagung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Insbesondere sei die Frist von zehn Tagen verhältnismäßig. Die Zwangsgeldandrohungen sowie -festsetzungen seien ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass die in der Ordnungsverfügung vom 26. August 2025 gesetzte Frist von zehn Tagen ab Zustellung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft ist.
a. Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Antragsgegnerin kein Ermessen hinsichtlich der Fristsetzung ausgeübt habe, greift nicht durch.
Ungeachtet weiterer Erwägungen trifft es schon nicht zu, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Fristsetzung kein Ermessen ausgeübt hat. Vielmehr wird ausdrücklich im Bescheid - wenn auch unter der Überschrift „Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung“ - ausgeführt, dass die Einstellung der illegalen Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks innerhalb der gesetzten Frist ohne übermäßige Aufwendungen möglich und vertretbar sei. Dem lässt sich entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage, ob die Räumung des Grundstücks innerhalb der gesetzten Frist möglich und angemessen ist, beschäftigt hat. Für die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Bewertung maßgebliche Umstände nicht mit einbezogen, ergeben sich schon keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dass im Bescheid keine ausführlichere Begründung der Fristbemessung erfolgt, wie die Antragstellerin moniert, genügt dafür nicht.
b. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Frist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unangemessen kurz ist.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Fristsetzung ist das öffentliche Interesse, rechtmäßige Zustände zügig herzustellen, zu berücksichtigen. Zugleich muss dem Betroffenen die nach der Lebenserfahrung erforderliche Zeit gegeben werden, die es braucht, um die ihm aufgegebene Handlung auszuführen oder die mit der von ihm verlangten Unterlassung gegebenenfalls verbundenen Maßnahmen zu ergreifen. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2022 - 10 B 1092/22 -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
aa. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin erneut geltend, es sei ihr schon nicht möglich gewesen, das Grundstück binnen der gesetzten Frist - die zudem noch ein Wochenende umfasse, an dem keine Transport- und Entsorgungstätigkeiten durchgeführt würden - zu räumen bzw. räumen zu lassen.
Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin die Räumung des Grundstücks selbst hätte durchführen können, hat sie jedenfalls nicht dargelegt, dass es ihr entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht möglich gewesen wäre, Dritte mit der fristgerechten Räumung zu beauftragen. Ihre Ausführungen zur Auftragslage im Tiefbau- und Entsorgungsbereich erschöpfen sich in reinen Behauptungen und lassen jeglichen Nachweis vermissen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin schon nicht geltend macht, sich überhaupt um eine Beauftragung bemüht zu haben. Auch ihr Vorbringen zu Art und Umfang des auf dem Grundstück gelagerten Materials lassen nicht erkennen, dass eine fristgerechte Räumung nicht möglich gewesen wäre. Die unbelegten Angaben zu dem logistischen Aufwand des Abtransports sind insbesondere in Bezug auf die behauptete Anzahl der erforderlichen Fahrten für das Schüttgut nicht nachvollziehbar.
Weiter hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, dass sie innerhalb der gesetzten Frist keinen alternativen Lagerplatz hätte finden können. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, auf herkömmlichen Suchportalen im Internet würden zahlreiche gewerbliche Lagerflächen zur sofortigen Vermietung angeboten. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin, es sei unklar, ob die dortigen Flächen tatsächlich (zu angemessenen Konditionen) zur Verfügung gestanden hätten und tatsächlich wie rechtlich zur Lagerung der Materialien geeignet gewesen seien, erschöpft sich in reinen Spekulationen. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren schon nicht geltend gemacht und erst recht nicht dargelegt, sich im privatwirtschaftlichen Bereich überhaupt erfolglos um alternative Lagerflächen bemüht zu haben.
bb. Fehl geht die Annahme der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die Angemessenheit der Frist (allein) mit der formellen Rechtswidrigkeit der Lagerung begründet und den Umstand, dass gewichtige Rechtsgüter Dritter nicht verletzt würden, für bedeutungslos gehalten. Vielmehr ist es umgekehrt davon ausgegangen, dass die Frist auch nicht deshalb unangemessen kurz sei, weil keine unmittelbaren Gefahren für Dritte bestanden hätten.
cc. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Frage der Angemessenheit der Frist auch berücksichtigt hat, dass die Antragstellerin bereits am 13. Mai 2025 zur Nutzungsuntersagung angehört worden ist und ihr seitdem hätte klar sein müssen, dass die weitere Nutzung möglicherweise untersagt werden würde sowie entsprechende Vorkehrungen zu treffen seien. Der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit dieses Umstandes steht nicht schon von vornherein entgegen, dass - wie die Antragstellerin geltend macht - die Frist, deren Angemessenheit zu beurteilen ist, erst ab der Bekanntmachung der Ordnungsverfügung zu berechnen ist.
Vgl. dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2022 - 10 B 1092/22 -, juris Rn. 7.
dd. Die Antragstellerin legt schließlich nicht dar, warum sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2024 - 2 L 2425/23 - eine Unangemessenheit der Frist im hiesigen Verfahren ergeben soll. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist sind, wie oben ausgeführt, die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Ihre Behauptung, Behörden setzten regelmäßig eine längere Frist, lässt ebenfalls nicht den Rückschluss zu, die Frist sei hier unangemessen.
c. Der von der Antragstellerin mehrfach erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bei der Frage der Angemessenheit der Frist eigene Ermittlungen angestellt und ihr insoweit kein rechtliches Gehör gewährt, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine Beschwerde kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgreich auf die bloße Geltendmachung von Verfahrensfehlern - wie die Verletzung rechtlichen Gehörs - gestützt werden, da es vielmehr allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat. Hierzu prüft der Senat die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - 10 B 920/24 -, juris Rn. 33, und vom 18. August 2021 - 18 B 1254/21 -, juris Rn. 29.
2. Die Antragstellerin legt auch nicht dar, dass die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 7.000 Euro im Bescheid vom 26. August 2025 rechtswidrig ist.
Der unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen auch insoweit geltend gemachte Einwand, die Frist von zehn Tagen sei zu kurz bemessen, greift schon aus den vorstehenden Erwägungen nicht durch.
Entgegen der Kritik der Antragstellerin ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit Blick auf den mit dem Lagerplatz verbundenen betrieblichen Nutzungsvorteil und das Ziel, der Befolgung der Ordnungsverfügungen vor diesem Hintergrund Nachdruck zu verleihen, nicht zu beanstanden. Dies zugrunde gelegt, lässt der geltend gemacht Umstand, die Lagerung sei genehmigungsfähig gewesen, die Höhe des Zwangsgeldes nicht als unangemessen erscheinen. Wirtschaftliche Erwägungen haben - anders als die Antragstellerin geltend macht - bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgeldes ausdrücklich Eingang gefunden. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit „Schwierigkeiten“ bei der (fristgerechten) Räumung des Grundstücks auseinandergesetzt, greift schon deshalb nicht durch, weil die Antragstellerin solche aus den vorstehenden Gründen nicht dargelegt hat.
3. Bereits aus dem zuletzt genannten Grund bleibt auch der gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 7.000 Euro im Bescheid vom 8. Oktober 2025 gerichtete Einwand, die Antragsgegnerin habe gewusst, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sei, das Grundstück fristgerecht zu räumen, erfolglos. Gegen die weitere Zwangsgeldandrohung in Höhe von 12.000 Euro trägt die Antragstellerin lediglich vor, schon die vorhergehende Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig und eines Zwangsgeldes in dieser Höhe habe es aus den vorstehenden Gründen nicht bedurft. Beides greift aus den oben stehenden Erwägungen nicht durch.
4. Schließlich bringt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 12.000 Euro sowie die weitere Zwangsgeldandrohung in Höhe von 24.000 Euro im Bescheid vom 24. November 2025 vor.
Ihr Einwand, die Verwaltungsvollstreckung habe sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht unbeeindruckt gelassen, sie sei einfach nicht in der Lage gewesen, dass Grundstück fristgerecht zu räumen, greift aus den vorstehenden Gründen nicht durch. Dem bereits erstinstanzlich von ihr geltend gemachten Umstand, es sei zu berücksichtigen, dass sie das Grundstück im Dezember 2025 nur noch in geringem Umfang (als Lagerfläche) genutzt habe, hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit der Erwägung keine Bedeutung beigemessen, dass sowohl Zwangsgeldfestsetzung als auch -androhung bereits zuvor mit Bescheid vom 24. November 2025 ergangen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).