Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 16.06.2026 – 1 A 782/26.A

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0616.1A782.26A.00

G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht aufgrund eines - allein geltend gemachten - Verfahrens­mangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen.

1. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin einwendet, dass die angegriffene Entscheidung nicht mit Gründen versehen wäre.

a) Das Fehlen der Gründe einer Entscheidung im Sinne von nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich entweder überhaupt keine Gründe enthält oder aber diese Gründe so unverständlich sind, dass sie in keiner Weise erkennen lassen, welche Gründe für die Entscheidung erheblich gewesen sind. Das ist nur der Fall, wenn die Gründe so unbrauchbar sind, dass die die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt tragen können. Bloße Knappheit, Oberflächlichkeit oder Unklarheit hingegen kann die Zulassung der Berufung ebenso wenig herbeiführen wie eine bloß unrichtige Entscheidung. Ein Urteil ist auch nicht allein deshalb nicht mit Gründen versehen, weil das Gericht nicht auf jedes Argument eines Beteiligten eingegangen ist. Eine lückenhafte und unvollständige Begründung kann dem Fehlen einer Begründung nicht gleichgestellt werden, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchs­elemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2026 - 1 A 3565/25.A -, juris, Rn. 14 und 18; Seeger, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1 Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 37; Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 222 ff. m. w. N.

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Mit Gründen versehen ist ein Urteil auch in den Fällen, in denen das Gericht zulässigerweise von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und stattdessen auf die Begründung des Verwaltungsakts verweist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2026 - 1 A 3565/25.A -, juris, Rn. 16; Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 226.

b) Die Klägerin legt nicht dar, dass die Urteilsbegründung, die zum Teil gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Bezug nimmt, gemessen an den o. a. Maßstäben derart unbrauchbar wäre, dass die Gründe die angegriffene Entscheidung die Ausführungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt tragen können. Das Zulassungsvorbingen in der Zulas­sungsbegründung vom 24. März 2026 erschöpft sich in den bloßen, nicht im Ansatz substantiierten Behauptungen, das angefochtene Urteil entbehre jeglicher Begründung und die Entscheidungsfindung sei nicht zu erkennen.

2. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Das mit dieser Norm statuierte prozessuale Grundrecht sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass diese ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten kön­nen und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen, weshalb die Gehörsrüge nicht geeignet ist, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Wür­digung zu beanstanden. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Ferners soll der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Zu einem vorherigen Hinweis ist das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aber ausnahmsweise dann verpflichtet, wenn es ansonsten zu einer sog. (qualifizierten) „Überraschungsentscheidung“ käme. Es bedarf daher dann eines vorherigen Hinweises, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. März 2024 - 2 BvR 184/22 -, juris, Rn. 28 f., und vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45, BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2025 - 2 C 2.25 -, juris, Rn. 2, und vom 12. Dezember 2023 - 1 B 45.23 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N., sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2026 - 1 A 446/26.A -, juris, Rn. 3, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3 und 70, vom 16. Januar 2025 - 1 A 2445/24.A -, juris, Rn. 4, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechts­auffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Wür­digung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungs­findung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Von einer Überraschungs­entscheidung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Be­teiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozess­beteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11, und vom 28. Juli 2016 - 4 B 12.16 -, juris, Rn. 24; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2026 - 1 A 446/26.A -, juris, Rn. 5, vom 10. Februar 2026 - 1 A 1222/25.A -, juris, Rn. 3, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 70, und vom 21. Juli 2021 - 1 A 1555/20.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.

Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Aus­schöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge taug­lichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gege­benen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 -  1 B 3.08 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 20, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 5, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.

Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung recht­lichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozess­partei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs ge­eignet gewesen wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 65; OVG NRW, Be­schlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 7, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 12, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.

Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergeb­nis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.

b) Gemessen hieran zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf.

aa) Die Klägerin greift mit dem (sinngemäßen) Einwand, das Gericht habe ihr Vorbringen zu Unrecht pauschal und ohne hinreichende Begründung als unglaubhaft bezeichnet, lediglich die Würdigung des Verwaltungsgerichts an. Dies ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Bewertung des Vorbringens im gericht­lichen Verfahren. Damit wendet sich die Klägerin in der Sache allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

bb) Ungeachtet dessen hat sich das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin - ergänzend zu den Ausführungen im angegriffenen Bescheid, denen es gemäß § 77 Abs. 3 AsylG zulässigerweise gefolgt ist - sehr wohl mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und im Urteil kurz begründet, warum der Vortrag hinsichtlich des behaupteten Verfolgungsschicksals unglaubhaft ist. Insoweit heißt es in der angegriffenen Entscheidung (UA S. 3): „Der Einzelrichter macht sich zunächst die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Bundesamts nach eigener Würdigung der protokollierten behördlichen Anhörungen ausdrücklich zu eigen. Die Klägerin ließ die Möglichkeit ungenutzt, die bereits im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten erheblichen und vielzähligen Widersprüche und Ungereimt­heiten in der mündlichen Verhandlung aufzuklären. Ihr Vortrag bleibt auch nach richterlicher Würdigung der protokollierten behördlichen Anhörung unschlüssig, arm an Details sowie vage und oberflächlich. Das Gleiche gilt für den neuerlichen Vortrag der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Inhalt, dass eine kurzzeitige Kontaktaufnahme zu ihren Eltern im Jahr 2024 stattgefunden haben solle.“

Mit ihren Einwänden in der Zulassungsbegründung, das Gericht habe sich nicht detailliert mit jedem einzelnen Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens und in der öffentlichen Sitzung vom 20. Februar 2026 auseinandergesetzt, legt die Klägerin keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2026 ausweislich des Protokollabdrucks (S. 2 f.) hinreichend Gelegenheit, sich zu äußern. Ausgehend von dem zitierten Auszug aus der angegriffenen Entscheidung ist auch davon auszugehen, dass das Verwal­tungsgericht bei seiner Würdigung das gesamte klägerische Vorbringen berück­sichtigt hat. Wie oben ausgeführt ist es nicht notwendig, dass jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen Erwähnung findet.

cc) Die Zulassungsbegründung enthält schließlich auch keine Angaben, welche möglicherweise entscheidungs­erheblichen Tatsachen die Klägerin bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, die eine andere Bewertung der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags zur Folge hätten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).