Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 16.06.2026 – 1 B 600/26

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0616.1B600.26.00

G r ü n d e

Über die Anhörungsrüge hat der Senat in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung zu entscheiden.

Maßgeblich für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist die nach Maßgabe der allgemeinen Besetzungsregeln zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geschäftsplanmäßige Besetzung.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2022 - 1 A 760/22 -, juris, Rn. 1 f., m. w. N., vom 11. April 2016 - 1 E 250/16 -, juris, Rn. 3 f., und vom 13. Juni 2012 - 16 A 1127/12 -, juris, Rn. 1 bis 5; aus der Literatur vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 152a Rn. 15, und Rudisile/Emmenegger, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 38. EL Juli 2025, § 152a Rn. 28.

Diese ergibt sich hier aus den einschlägigen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Senats für das Jahr 2026. Danach werden Anhörungsrügen in dem Dezernat bearbeitet, in dem das Verfahren bearbeitet wurde, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (Regelung IV., Abs. 8 Halbsatz 1), hier also in dem Dezernat 2. Die Mitberichterstattung richtet sich der im Geschäftsverteilungsplan hierfür vorgesehenen allgemeinen Regelung V., hier nach deren Satz 1, nach dem Mitberichterstatter in Verfahren aus dem Dezernat 2 Richter am Oberverwaltungsgericht F. ist. Die (weitere) Mitwirkung bestimmt sich nach der Regelung VI. Satz 1. Diese sieht für den - hier gegebenen - Fall, dass nicht der Vorsitzende oder der Berichterstatter allein entscheidet, vor, dass an den Entscheidungen Vorsitzender, Berichterstatter und Mitberichterstatter mitwirken.

Die zulässige Anhörungsrüge ist zurückzuweisen (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO), weil sie (jedenfalls) unbegründet ist.

Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1 der Vorschrift) und wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2 der Vorschrift).

Die zweite dieser beiden Voraussetzungen ist hier nicht erfüllt. Der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist mit dem angefochtenen Beschluss nicht verletzt worden.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Parteien über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu geben. Es muss Vorbringen der Beteiligten, das nach seiner - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung rechtlich erheblich ist, zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung ziehen.

Vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, juris, Rn. 42, 49, und BVerwG, Be-schluss vom 2. September 2019 - 8 B 19.19 -, juris, Rn. 2, m. w. N.

Die Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Rügeführer mit der Anhörungsrüge darzulegen, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Hierzu muss er u. a. die Umstände benennen, zu denen ihm das Gericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben soll bzw. die trotz vorherigen Vortrags in der Entscheidung nicht hinreichend gewürdigt worden sein sollen.

Gemessen an diesen Vorgaben ist der behauptete Gehörsverstoß ungeachtet der Frage seiner hinreichenden Darlegung jedenfalls in der Sache nicht gegeben.

1. Der Antragsteller sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass der Senat „seine Entscheidung auf eine - mit Verlaub nicht vertretbare, da evident falsche und willkürliche Tatsachenermittlung - aufgrund Auslegung des zwischen dem Antragsteller und dem Gericht der EU geschlossenen Vertrages gestützt und auf diese Weise ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers verneint“ hat, „ohne zuvor dem Antragsteller einen rechtlichen Hinweis dahingehend erteilt zu haben, dass es für die Entscheidung in der Sache aus Sicht des OVG nunmehr auf die Frage der Laufzeit“ bzw. des dementsprechenden Wortlauts (Anhörungsrüge S. 8, zweiter Absatz) „dieses Vertrages ankommt, der erstmals von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.04.2026 vorgelegt worden war“ (Zitate: Anhörungsrüge S. 4, letzter Absatz). Die Beteiligten seien ausweislich der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze stets davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Antragstellers bei dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - dort bei dem „Tribunal de l‘Union européenne“ (Gericht der Europäischen Union, EuG) - am 11. September 2026 enden werde, zumal ihm auch nur bis zu diesem Zeitpunkt Sonderurlaub bewilligt worden sei. Zudem habe er stets darauf verwiesen, in 2026 jedenfalls nach diesem Zeitpunkt für eine Erprobung zur Verfügung zu stehen, und ausgeführt, dass er sich ausdrücklich vorbehalte, im Fall des Erhalts eines Erprobungsplatzes seine Tätigkeit bei dem EuGH vorzeitig zu beenden. Die Beteiligten hätten insoweit lediglich über die - von ihm, dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Mai 2026 ausdrücklich bejahte - Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des „befristet“ geschlossenen Vertrages nach dessen Art. 5 gestritten. Gleichwohl habe der Senat nun „den Abschluss eines unbefristeten Vertrages“ unterstellt und weiter - ebenso überraschend und fehlerhaft - unterstellt, dass er, der Antragsteller, „einen Antrag auf Verlängerung des Sonderurlaubs stellen und diese(n) voraussichtlich auch gewährt erhalten würde“. Diese Unterstellungen seien „völlig überraschend“, weil der Senat auf der Grundlage des sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten ergebenden Streitstandes „bis zur Einreichung des Vertrags offenkundig eine hinreichende Glaubhaftmachung eines Rechtsschutzbedürfnisses entnommen“ und die tatsächlichen Grundlagen und die getroffene vertragliche Regelung unzutreffend ermittelt habe. Namentlich habe er, der Antragsteller, nicht damit rechnen müssen, dass der Senat den Vertrag trotz dessen Bezeichnung als „CONTRAT D’ENGAGEMENT D’UN AGENT TEMPORAIRE“ und der dortigen Bezeichnung des Antragstellers als „Agent temporaire“, die den Vertrag als befristeten Vertrag auswiesen, „unzutreffend und ohne den Vertrag offenkundig vollständig ins Deutsche übersetzt und dessen Systematik durchdrungen zu haben, von einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag ausgehen würde“. „Grob verfahrensfehlerhaft“ sei mit Blick auf § 184 GVG insoweit schon, dass der Senat keine Übersetzung angefordert oder eine sachverständige Übersetzung zugrunde gelegt habe, weil nicht alle Beteiligten einschließlich der Richter das Schriftstück eindeutig verstanden hätten. Dem Senat sei „offenkundig entgangen“ und er habe verkannt, „dass der Vertrag in Art. 3 doppelt befristet“ sei, zum einen durch das Mandat der Richterin G.-N., zum anderen durch die Abwesenheit eines Dritten, hier des A. M.“. Dass die „Befristung konkret zu einer Vertragsbeendigung zum 09.09.2026“ führe, „wie sich dies zudem bei vollständiger und nicht selektiver Lektüre des Vertrages geradezu“ aufdränge, werde nun auch durch die (von dem Rügeführer in englischer Sprache und ohne Übersetzung vorgelegte, aber doch von ihm zur Kenntnisnahme des Senats vorgesehene) Erklärung des EuGH vom 27. Mai 2026 bestätigt („His contract will expire on 09.09.2026“). Das ergebe sich daraus, dass die Abwesenheit des Herrn A. M. auf das Ende seiner Elternzeit zum 9. September 2026 befristet und dessen Rückkehr für diesen Termin geplant sei. Die gerügte Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich, weil er auf den gebotenen Hinweis des Senats, dass es auf die Dauer des Anstellungsvertrags ankomme, zu der „Befristung“ bzw. zu den Auswirkungen der „Abwesenheit eines - dem Senat unbekannten 'Dritten' -“ vorgetragen hätte. Aus der Luft gegriffen, willkürlich und überraschend sei auch, dass der Senat schreibe, dass eine Ausübung der Tätigkeit des Antragstellers bei dem EuGH auch über den 11. September 2026 hinaus auf unbestimmte Zeit andauern und der Antragsteller dementsprechend eine Verlängerung des ihm erteilten Sonderurlaubs beantragen (und voraussichtlich bewilligt erhalten) „werde“ (Anhörungsrüge S. 10, dritter Absatz), weil es hierzu keinen Beteiligtenvortrag gegeben habe. Der Senat wäre ferner gehalten gewesen, zu seiner Annahme auf S. 5 des angefochtenen Beschlusses, der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt seine unbedingte Absicht zu einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit für den EuGH erklärt, vorheriges rechtliches Gehör zu gewähren, weil er „mit keinem Wort in Zweifel gezogen“ habe, „dass die Möglichkeit der Aufhebung des Vertrages vor Ablauf der Laufzeit für den Antragsteller selbstverständlich gegeben“ (Anhörungsrüge S. 12, zweiter Absatz) gewesen sei. Diese Ausführungen des Senats seien „im Übrigen auch deshalb völlig überraschend, da sie nicht“ widerlegten, weshalb er, der Antragsteller, den Rechtsstreit über zwei Instanzen führen sollte, wenn er im Ergebnis kein Interesse hätte, „einen Erprobungsplatz beim OLG auch anzutreten, wenn ihm dieser“ (vor Vertragsende) „zugeteilt würde“. Die ohne Tatsachenunterfütterung erfolgte Bezeichnung dieses Verfahrens als nur auf Vorrat geführt halte er für sachfremd. Schließlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Senat bei Berücksichtigung dieses (mit der Anhörungsrüge erfolgten) Vortrags zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

2. Diese Rügen greifen nicht durch.

a) Zunächst hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass der Senat Vorbringen des Antragstellers, das nach seiner - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung rechtlich erheblich ist, nicht zur Kenntnis genommen oder nicht bei der Entscheidung in Erwägung gezogen hat. Eines solche Darlegung könnte auch nicht gelingen. Insbesondere hat der Senat den Vortrag des Antragstellers, jedenfalls nach dem 11. September 2026 für eine Erprobung zur Verfügung zu stehen und sich vorzubehalten, im Fall des Erhalts eines Erprobungsplatzes seine Tätigkeit bei dem EuGH vorzeitig zu beenden, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat in dem angefochtenen Beschluss u. a. wörtlich ausgeführt,

„dass der Antragsteller für die hier begehrte Erprobung im Jahr 2026 frühestens ab dem 12. Septem­ber 2026 bzw., wie er mit Schriftsatz vom 23. März 2026 (dort S. 7, zweiter Absatz) vorgetragen hat, 'ab Oktober' 2026 zur Verfügung stünde.“ (BA S. 4, zweiter Absatz).

Ferner hat der Senat auch den Vortrag des Antragstellers, dass dieser sich vorbehalte, einen bestehenden Sonderurlaub bei positiver Entscheidung dieses Rechtsstreits vorzeitig zu beenden, um für eine zeitnahe Teilnahme an der Erprobung zur Verfügung zu stehen, und dass eine einvernehmliche Auflösung des Vertrags mit dem EuGH möglich wäre, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Die Kenntnisnahme wird bereits dadurch belegt, dass der Senat dieses Vorbringen in seinem Beschluss unter genauer Angabe der Fundstellen (Schriftsätze des Antragstellers vom 1. April 2026, vom 20. April 2026, vom 22. April 2022 und vom 8. Mai 2026) eingehend wiedergegeben hat (BA S. 5, zweiter Absatz). Er hat diesen Vortrag ferner auch in Erwägung gezogen. Er hat nämlich ausgeführt, dass dieser Vortrag die Annahme des Senats nicht durchgreifend in Zweifel ziehe, es sei mangels näheren Vortrags des Antragstellers und geeigneter Glaubhaftmachung wegen des Abschlusses des Vertrages auf unbestimmte Zeit keineswegs ausgeschlossen, sondern sogar naheliegend, dass die Tätigkeit des Antragstellers auch über den 11. September 2026 hinaus auf unbestimmte Zeit andauern und der Antragsteller dementsprechend eine Verlängerung des ihm erteilten Sonderurlaubs beantragen (und voraussichtlich bewilligt erhalten) werde. Diese Bewertung hat der Senat mit der Erwägung begründet, dass der Antragsteller ausweislich der Formulierung seines jeweiligen diesbezüglichen Vortrags zu keinem Zeitpunkt seine unbedingte Absicht bekundet habe, im Falle eines Erfolges seiner Beschwerde die Tätigkeit bei dem EuGH abzubrechen, um die Erprobung anzutreten, sondern stets nur „auf die ihm ggf. zustehenden Möglichkeiten“ (BA S. 5, zweiter Absatz) hingewiesen habe, seine Tätigkeit bei dem EuGH zeitnah zu beenden, um eine Erprobung unverzüglich anzutreten. Dass diese Bewertung nach wie vor richtig ist, wird im Übrigen durch das - insoweit zutreffende - Rügevorbringen bestätigt, der Senat habe mit keinem Wort in Zweifel gezogen, „dass die Möglichkeit der Aufhebung des Vertrages vor Ablauf der Laufzeit für den Antragsteller selbstverständlich gegeben“ gewesen sei (Anhörungsrüge S. 12, zweiter Absatz; Hervorhebung nur hier).

b) Aus dem Rügevorbringen ergibt sich auch nicht, dass der Senat - wie der Antragsteller im Wesentlichen geltend macht - mit dem angefochtenen Beschluss eine Überraschungsentscheidung getroffen hat.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt, weil die tatsächliche und rechtliche Würdigung sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Beschlussfassung ergibt. Ein Beteiligter darf durch die angegriffene Entscheidung aber nicht im Rechtssinne überrascht werden. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Unterbleibt ein rechtzeitiger Hinweis des Gerichts auf einen solchen Gesichtspunkt, verhindert es dadurch nämlich eine Äußerung des Beteiligten zur Grundlage des Verfahrens. Eine Überraschungsentscheidung liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung bekannt sein konnte, oder wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. März 2024 - 2 BvR 184/22 -, juris, Rn. 28 und 29, und vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7, sowie BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11, und vom 15. Februar 2016 - 6 PKH 1.16 -, juris, Rn. 16, jeweils m. w. N., sowie Urteil vom 10. April 1991 - 8 C 106/89 -, juris, LS und Rn. 8; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2025 - 1 A 1741/21 -, juris, Rn. 14, vom 16. November 2023 - 1 A 1683/21 -, juris, Rn. 35 f., und vom 29. August 2023 - 1 A 2741/20 -, juris, Rn. 70 f., jeweils m. w. N., sowie OVG S.-A., Beschluss vom 1. März 2017 - 2 L 117/16 -, juris, Rn. 6; aus der Literatur etwa Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 107 und 146 f., und Rixen, ebenda, § 108 Rn. 197, jeweils m. w. N.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass der angegriffene Senatsbeschluss eine im vorstehenden Sinne unzulässige Überraschungsentscheidung ist.

Ein gewissenhafter und kundiger Antragsteller, der erstinstanzlich oder - wie der Antragsteller hier - auch noch im Beschwerdeverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt, muss selbstverständlich damit rechnen, dass das angerufene Gericht prüft, ob der Antragsteller - ihm obliegend - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag bzw. über die Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und - hier betroffen - eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Ferner muss er grundsätzlich damit rechnen, dass das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht. Danach musste der Antragsteller, der nicht nur anwaltlich vertreten, sondern auch selbst Volljurist ist, hier ohne weiteres damit rechnen, dass der Senat bei seiner Entscheidung über die Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht war, sowohl den Vertrag, den der Antragsteller mit dem EuGH geschlossen hatte (den übrigens nicht einmal der Antragsteller, sondern der Antragsgegner vorgelegt hatte; vgl. dessen Schriftsatz vom 23. April 2026, der dem Antragsteller am Folgetag übermittelt worden ist), als auch den Vortrag des Antragstellers, der stets (für sich sprechend) nur auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages hingewiesen hatte, inhaltlich würdigen würde. Der Senat hatte den Beteiligten entgegen dem Rügevorbringen auch keinen berechtigten Anlass für die Annahme gegeben, dass die Laufzeit des Vertrages für seine Entscheidung ohne Bedeutung sein würde. Er hat vielmehr - ganz im Gegenteil - mit der mit Verfügung vom 21. April 2026 an den Antragsgegner gerichteten, dem Antragsteller bekannten Frage nach dem Zeitraum, für den der Antragsteller insoweit, d. h. für die Tätigkeit am EuGH, „abgeordnet“ sei, zu erkennen gegeben, dass dieser Zeitraum entscheidungsrelevant sein könne, und sich nachfolgend - auch nach Vorlage des Vertrages durch den Antragsgegner - jeglicher (vorläufigen) Bewertung enthalten. Die mit der Rüge aufgestellte Behauptung, der Senat habe (auch nur) „bis zur Einreichung des Vertrags offenkundig eine hinreichende Glaubhaftmachung eines Rechtsschutzbedürfnisses entnommen“, trifft danach offensichtlich nicht zu bzw. ist haltlos.

Der Sache nach versucht der Antragsteller, wie sein wiedergegebenes Rügevorbringen deutlich zeigt, im Gewand einer Gehörsrüge lediglich, inhaltliche Kritik an den Bewertungen des Senats zu üben. Kritik daran, dass das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, oder Beteiligtenvortrag in einer bestimmten, nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechenden oder von ihm für unrichtig gehaltenen Weise gewürdigt bzw. aus ihnen Schlussfolgerungen gezogen hat, ist aber von vornherein ungeeignet, einen Gehörsverstoß zu belegen (s. o.).

Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 28. De­zember 2022 - 5 B 2.22 -, juris, Rn. 7, m. w. N.; dazu, dass eine Anhörungsrüge, die allein dem Zweck einer erneuten inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dienen soll, objektiv rechtsmissbräuchlich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 - 12 A 3008/06 -, juris, Rn. 4.

Die geübte, im Anhörungsrügeverfahren unerhebliche Kritik des Antragstellers greift, wie hier in der gebotenen Kürze ausgeführt werden soll, auch - offensichtlich - nicht durch. Sie zeigt vielmehr allein die zu eigenen Lasten defizitäre Verfahrensführung des Antragstellers auf, der erkennbar seine Obliegenheit zur Darlegung und Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes (auch) durch Vorlage des (ggf. übersetzten) Vertrags und durch Vortrag zu dessen zeitlicher Bedeutung verfehlt hat.

Zunächst hat der Senat den Vertrag vom 8. April 2026, den der Antragsteller mit dem EuGH geschlossen und zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens näher erläutert hat, ersichtlich zutreffend verstanden. Der Vortrag des Antragstellers, bei zutreffender Übersetzung des Vertrags ergebe sich eine Befristung desselben auf den 11. September 2026, ist abwegig; der Vorhalt, der Senat habe den Vertragstext fehlerhaft übersetzt und den Vertragsinhalt nicht verstanden, fällt auf den Antragsteller zurück.

Dazu, dass das Gericht fremdsprachige Urkunden unmittelbar verwerten darf, wenn alle Beteiligten diese fremde Sprache beherrschen, vgl. etwa Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, GVG § 184 Rn. 8, wovon hier auch in Bezug auf einen Antragsteller ausgegangen werden durfte, der am EuGH in Luxemburg beschäftigt wird, bei dem die interne Arbeits- und Beratungssprache der Richter und Generalanwälte bekanntermaßen ausschließlich Französisch ist.

Die Bezeichnung des Vertrages als „CONTRAT D’ENGAGEMENT D’UN AGENT TEMPORAIRE“ erlaubt ersichtlich nicht die Übersetzung, es werde eine befristete Beschäftigung begründet, also eine solche, bei der der Endtermin festgelegt oder von einem künftigen aber gewissen Ereignis abhängig ist. Das verwendete Adjektiv „temporaire“ ist vielmehr mit „vorübergehend“ zu übersetzen, während „befristet“ in französischer Sprache „à durée déterminée“ heißt. Dementsprechend heißt es, wie schon in dem angefochtenen Senatsbeschluss ausgeführt ist und von dem Antragsteller in der Anhörungsrüge ignoriert wird, in Art. 3 des Vertrags ausdrücklich, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit („pour une durée indéterminée“) geschlossen werde, und fehlt in dem Vertrag auch die Angabe eines Enddatums der Beschäftigung. Der Zusatz, dass die Vertragsdauer maximal auf die Dauer des Mandats der Richterin und die Dauer der Abwesenheit von M. begrenzt sei („mais limitée au maximum à la durée du mandat de Mme la juge G.-N., et à la durée de l’absence de M.“), lässt sich, da zu der Abwesenheit und deren Gründen nichts ausgeführt ist, allein dahin verstehen, dass ihm zwei auflösende Bedingungen (zu dem Begriff vgl. auch § 158 Abs. 2 BGB) beigefügt sind, nicht aber, wie der Antragsteller meint, eine „doppelte Befristung“ vorliegt. Das alles ergibt sich im Übrigen nun auch aus der mit der Anhörungsrüge - ohne Übersetzung, s. o.! - vorgelegten englischsprachigen Bescheinigung des EuGH vom 27. Mai 2026. Dort heißt es nämlich, dass bestätigt werde, dass der Antragsteller seit dem 13. April 2026 ein Mitglied der (Gruppe der) vorübergehenden Mitarbeiter des EuGH („member of the temporary staff“) gewesen ist und dass sein Vertrag auf unbestimmte Zeit („for an indefinite period“, Hervorhebung nur hier) läuft („is“), aber nicht das Mandat eines Mitglieds des Gerichtshofs - gemeint ist die Richterin G.-N. - und die Dauer der Abwesenheit eines anderen Mitarbeiters überschreitet („but not exceeding the mandate of a Member of the General Court and the duration of another staff member’s absence“). Der weitere Inhalt der Bescheinigung, dass der Vertrag des Antragstellers am 9. September 2026 auslaufen werde („His contract will expire on 09.09.2026.“), ist nur die Schlussfolgerung des Eintritts der auflösenden Bedingung des Vertrages aus einer dabei von dem EuGH als sicher unterstellten Tatsache (Rückkehr des anderen Mitarbeiters aus der Elternzeit unmittelbar nach diesem Datum), die der Antragsteller indes zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. Das bestätigt der Antragsteller im Übrigen auch mit seiner „Gehörsrüge“, der Senat habe ihm, dem Antragsteller, kein rechtliches Gehör zu der Frage eingeräumt, ob die Abwesenheit eines „- dem Senat unbekannten 'Dritten' -“(Hervorhebung nur hier) Auswirkungen auf die Vertragsdauer haben könne.

Ersichtlich unrichtig ist auch die Behauptung des Antragstellers auf S. 10, dritter Absatz, der Anhörungsrüge, nach der die Tätigkeit des Antragstellers für den EuGH nach einer Äußerung des Senats auf S. 5 des angefochtenen Beschlusses auch über den 11. September 2026 auf unbestimmte Zeit andauern und der Antragsteller dementsprechend eine Verlängerung des ihm erteilten Sonderurlaubs beantragen (und voraussichtlich bewilligt erhalten) wird. Richtig ist insoweit vielmehr, dass der Senat angesichts des von ihm zutreffend (s. o.) verstandenen Vertragsinhalts und in Ansehung des Umstands, dass der Antragsteller trotz der ihn insoweit treffenden Obliegenheiten keinerlei Vortrag geleistet und nichts glaubhaft gemacht hatte, es schlussfolgernd lediglich - so wörtlich - für „keineswegs ausgeschlossen, sondern sogar naheliegend“ gehalten hat, dass die Tätigkeit des Antragstellers als „Agent temporaire“ auch über den 11. September 2026 hinaus auf unbestimmte Zeit andauern und der Antragsteller dementsprechend eine Verlängerung des ihm erteilten Sonderurlaubs beantragen (und voraussichtlich bewilligt erhalten) werde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr (von derzeit 72,00 Euro) anfällt.

Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.