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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 16.06.2026 – 15 A 1471/23
15. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0616.15A1471.23.00
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind (nur) gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 4.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2020, mit dem der Kläger zu einem Kanalanschlussteilbeitrag in Höhe von 5.589,00 Euro für die Möglichkeit des Niederschlagswasseranschlusses herangezogen worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, der angefochtene Beitragsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 8 KAG NRW i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren in der Gemeinde G. vom 12. Dezember 2008 - in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2018 - (im Weiteren: BGS). Gemäß § 13 Abs. 1 BGS unterlägen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden könnten, für die ein Anschlussrecht bestehe und die - soweit ein Bebauungsplan, wie vorliegend, nicht existiere - nach der Verkehrsauffassung Bauland seien und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstünden. Nach § 16 Abs. 1 BGS entstehe die Beitragspflicht grundsätzlich, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden könne. Auf dieser Grundlage sei der festgesetzte Beitrag rechtlich nicht zu beanstanden. Das Grundstück des Klägers könne hinsichtlich des hier maßgeblichen Niederschlagswassers an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, der insoweit erforderliche Niederschlagwasserkanal in der K. Straße sei im Jahr 2015 betriebsfertig hergestellt worden. Es bestehe ein Anschlussrecht für das klägerische Grundstück, vorliegend habe die Beklagte bereits eine bestandskräftige Anschlussverpflichtung hinsichtlich des Grundstücks ausgesprochen. Das Grundstück sei auch im vorgenannten Sinne bebaubar, weil es im bauplanungsrechtlichen Innenbereich i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liege. Dass der Kläger in der Vergangenheit von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser befreit gewesen sei, stehe der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht entgegen, da die Beklagte den entsprechenden Freistellungsbescheid aus dem Jahr 2012 bestandskräftig widerrufen habe. Auch eine wirksame Zusicherung, nach der Errichtung eines Schmutzwasserkanals auf weitere Beitragsansprüche zu verzichten, liege nicht vor. Schließlich bestünden auch der Höhe nach keine Bedenken gegen den festgesetzten Beitrag.
Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen greifen nicht durch.
a) Der Kläger richtet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Niederschlagswasserkanal in der K. Straße sei im Jahr 2015 betriebsfertig hergestellt worden, sodass sein Grundstück zu diesem Zeitpunkt an die öffentliche Abwasseranlage habe angeschlossen werden können.
Die tatsächliche Anschlussmöglichkeit ist für ein Grundstück gegeben, wenn es unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen Kanal angeschlossen werden kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, juris Rn. 25 f.; Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 69. Lieferung September 2023, § 8 KAG NRW, Rn. 542, jeweils m. w. N.
Die Betriebsfertigkeit des öffentlichen Kanals liegt vor, wenn dieser dazu geeignet ist, das auf dem jeweils zu entwässernden Grundstück anfallende Abwasser aufzunehmen und dieses unschädlich aus dem Grundstücksbereich abzuleiten.
Vgl. Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 69. Lieferung September 2023, § 8 KAG NRW, Rn. 518, 542.
Davon ausgehend stellt der Einwand des Klägers, die Regenwasserkanalisation in der K. Straße sei in erheblicher Weise mangelhaft, die vom Verwaltungsgericht angenommene Betriebsfertigkeit nicht in Frage. Der zum Beleg angeführte Umstand, dass bei stärkerem Regen das auf der Straße liegende Niederschlagswasser in die Grundstückseinfahrt des Klägers „ströme“, verweist primär auf (tatsächliche oder vermeintliche) Unzulänglichkeiten der Straßenoberflächenentwässerung. Dass die dafür maßgeblichen Ursachen zugleich auch die Eignung des Kanals zur Aufnahme und Ableitung des Grundstücksabwassers berührten, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres schließen. Solches folgt auch nicht aus der vom Kläger angeführten Abnahmeniederschrift vom 6. Mai 2015, zumal die dort vermerkten Mängel und Vorbehalte nicht so gravierend waren, dass sie eine Abnahme gehindert hätten. Die Notwendigkeit etwaiger Nacharbeiten nach Inbetriebnahme berührt die Betriebsfertigkeit grundsätzlich nicht, sofern nicht bereits im Zeitpunkt der Herstellung die Eignung der Anlage, die im Rahmen ihres Einrichtungszwecks liegenden Aufgaben zu erfüllen, als solche in Frage steht. Hinreichende Anhaltpunkte dafür, dass Letzteres hier der Fall gewesen wäre, sind indes weder mit der überhaupt erstmals im Zulassungsverfahren - und mithin acht Jahre nach Beendigung der Baumaßnahme - behaupteten Entwässerungssituation dargetan noch sonst ersichtlich.
b) Der Kläger dringt im Weiteren auch nicht mit dem Hinweis auf § 20 BSG durch, wonach Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden können, wenn sich aus der Anwendung der Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten ergeben. Unabhängig davon, dass die Beitragsfestsetzung durch eine erforderliche, aber unterbliebene Härtefall- oder Billigkeitsentscheidung nicht rechtswidrig wird,
vgl. dazu grundlegend OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, juris Rn. 32 (zu § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 163 AO), m. w. N.,
bestand für die Beklagte hierzu kein Anlass. Die vom Kläger beanstandeten Anschlusskosten sind Spiegelbild des Anschlussvorteils. Der vorgetragene Umstand, dass der Kläger seit 1963 eine eigene Entwässerungsanlage nutze, ändert hieran nichts, da die Beklagte die ursprünglich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgesprochene Freistellung des Klägers von der Abwasserüberlassungspflicht mit Bescheid vom 22. Mai 2012 bestandskräftig widerrufen hat. Dafür, dass die konkrete Höhe der Beitragsforderung eine besondere persönliche Härte für den Kläger begründen könnte, fehlt in Ermangelung einer entsprechenden Darlegung jeder Anhalt. Entsprechendes gilt für die angeführte Dialysepflichtigkeit des Klägers und die Ganztagsbetreuung seines schwerbehinderten Sohnes.
2. Die Berufung ist ferner nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Der Kläger trägt vor, er habe sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung äußern können, da er zu dieser nicht geladen worden sei. Dieses Vorbringen führt auf keine Verletzung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).
Zwar begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Beteiligten, an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses sind die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch am 17. April 2023 ordnungsgemäß und fristgerecht zur mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2023 geladen worden. Einer persönlichen Ladung des Klägers bedurfte es daneben nicht (§ 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO). Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 4. Mai 2023 mitgeteilt haben, den Kläger nicht mehr zu vertreten. Das mit dieser Mitteilung angezeigte Erlöschen der Prozessvollmacht ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Gericht und der Beklagten gegenüber mit dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht am selben Tag und folglich erst nach der bereits ordnungsgemäß zugestellten Terminsladung wirksam geworden. Eine erneute Terminsladung - nunmehr an den Kläger persönlich - war daher nicht erforderlich. Die Beendigung der Prozessvollmacht hat weder zur Konsequenz, dass die Terminsladung an den früheren Bevollmächtigten eines Beteiligten ihre Wirkung für und gegen diesen verliert, noch zur Folge, dass das Verwaltungsgericht allein ihretwegen gehalten wäre, einen ordnungsgemäß anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu vertagen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1982 - 9 C 894.80 -, juris Rn. 10, m. w. N.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 102 Rn. 25.
Bei dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht nach § 102 Abs. 2 VwGO verfahren, der die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit eines Beteiligten gestattet, wenn dieser - wie hier der Fall - ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Dafür, dass es dabei von dem ihm insoweit zustehenden Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht haben könnte, ist mit dem Zulassungsantrag nichts vorgebracht worden und auch im Übrigen nichts ersichtlich. Insbesondere war das Verwaltungsgericht nicht schon allein wegen der Anzeige der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Beendigung ihrer Prozessvollmacht gehalten, von der Möglichkeit des § 102 Abs. 2 VwGO abzusehen, in Abwesenheit des Klägers zu verhandeln. Dass das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung begründeten Anlass gehabt hätte, anzunehmen, dass der Kläger wegen der Beendigung der bisher bestehenden Prozessvollmacht ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO) an der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung verhindert war, macht dieser selbst nicht geltend. Da er schließlich auch nicht behauptet, in der mündlichen Verhandlung seien tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte erörtert worden, zu denen er sich bis dahin nicht habe äußern können, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung mit Rücksicht auf die Abwesenheit des Klägers nicht vertagt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).