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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 16.06.2026 – 19 A 31/26.A

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0616.19A31.26A.00

Gründe:

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausge­hende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsver­fahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger wirft zwar als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob einem Mann ohne hinreichende finanzielle Mittel in Nigeria mit hinreichen­der Wahrscheinlichkeit die Verelendung droht,

geht aber nicht konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit ein.

Unabhängig davon ist die aufgeworfene Frage nicht für eine Mehrzahl von Fällen all­gemein klärungsfähig. Die Möglichkeit der Existenzsicherung eines männlichen Rückkehrers nach Nigeria kann ohne (weitere) Kenntnis und Berücksichtigung seiner vollständigen individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsstand, berufliche Erfahrun­gen, Lebensumfeld, soziales Netzwerk etc., nicht beantwortet werden.

Soweit sich allgemeine Feststellungen zu den Möglichkeiten der Existenzsicherung für Rückkehrer nach Nigeria treffen lassen, hat der Senat diese im Übrigen in seinen Urteilen vom 11. Mai 2026 umfassend geklärt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - juris Rn. 52 ff. und - 19 A 1713/23.A - juris Rn. 52 ff.

2. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöp­fend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentli­chen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfah­rensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe­rücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszu­gehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf recht­liches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige In­dizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19.

Das Gericht ist dagegen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtig­te Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Ent­scheidung im Einzelnen zu begründen beab­sich­tigt. Eine unzulässige Überra­schungs­entscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht er­örterten rechtlichen oder tatsächli­chen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entschei­dung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewis­senhafter und kundiger Pro­zessbeteiligter nach dem bisherigen Prozess­verlauf - selbst unter Berück­sich­tigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffas­sungen - nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen dar­zulegen ist. Ein Überraschungs­urteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefoch­tene Urteil tragende Erwä­gung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichts­verfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überra­schungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu de­nen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartun­gen eines Prozess­betei­ligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehal­ten wer­den.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 - 2 BvR 1176/20 - juris Rn. 21, und vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 - 8 C 32.20 - juris Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10.

Das Verwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Asylsu­chenden auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens oder auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 1 B 44.22 - juris Rn. 6, und vom 17. November 1995 - 9 B 505.95 - juris Rn. 3.

Hiervon ausgehend hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen keinen Ge­hörs­verstoß dargelegt. Er rügt, dass das Verwaltungsge­richt verpflichtet sei, tatsächlichen und vermeintlichen Widersprüchen, Unzulänglichkeiten oder Ungereimtheiten im Sachvortrag des Asylbewerbers, etwa durch dessen Befragung, im Einzelnen nach­zugehen. Es sei gehalten, zumindest durch Nachfragen erkennen zu lassen, dass es die Angaben für unzureichend halte und habe den Versuch zu unternehmen, eine weitere Aufklärung zu erreichen bzw. Widersprüche aufzulösen und Unzulänglichkei­ten auszuräumen. Diese Rüge geht schon deshalb ins Leere, da eine derart weitrei­chende Hinweis- und Erörte­rungspflicht des Gerichts nach dem oben Ausgeführten gerade nicht besteht. Unge­achtet dessen musste der Kläger mit der Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht seinem Vorbringen über ein auf ihn aus politischen Gründen verübtes Attentat keinen Glauben schenken würde, auch rechnen, weil be­reits das Bundesamt in dem angefoch­tenen Bescheid von einem unglaubhaften Vor­bringen ausgegangen ist. Ungeachtet dessen hat der Einzelrichter dem Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Vielzahl an Nachfragen ge­stellt.

Soweit der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht rügt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein etwai­ger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er ge­hört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.

Im Ergebnis zielt das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen darauf ab, die Würdi­gung des Verwal­tungsgerichts zu erschüttern. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Be­weiswürdigung der Tat­sacheninstanz kann der Kläger jedoch regelmäßig kei­nen Ver­fahrensmangel eines Gehörs­ver­stoßes begründen. Denn die Sachver­halts- und Be­weiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allge­mei­ne Er­fahrungs­sätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Beru­fung wegen ei­nes Ver­fahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 - juris Rn. 31, und vom 27. No­vember 2014 - 7 C 20.12 - juris Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A - juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).