Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 16.06.2026 – 4 A 224/23

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0616.4A224.23.00

Gründe

Der Senat hat das Rubrum auf der Grundlage der aktuellen Eintragung im Handelsregister von Amts wegen geändert.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.

Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Teilwiderrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Beklagten vom 8.12.2020 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die ihr gewährte Geldleistung nach Abschluss des Vorhabens am 31.8.2018 nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Sie habe die beiden mit dem Investitionsvorhaben zusätzlich geschaffenen Arbeitsplätze im Zeitraum zwischen dem 1.9.2019 und dem 31.8.2020 unstreitig durchgängig nicht besetzt, sodass der Zuwendungszweck, nämlich die Schaffung und Besetzung von zwei Arbeitsplätzen, nicht erreicht und die diesen Zweck konkretisierende Auflage nicht erfüllt gewesen sei. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie habe im angefochtenen Widerrufs- und Erstattungsbescheid in Übereinstimmung mit Teil II A Ziffer 4.1 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 10.6.2015 ausgeführt, dass die Subventionsbewilligung danach und nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung in der Regel zu widerrufen sei. Im gerichtlichen Verfahren habe sie ergänzend auf Ziffer 8.2.3 ANBest-P RWP verwiesen, die eine (vollständige) Rückforderung bei zweckwidriger Verwendung vorsehe, und dargelegt, dass es ständiger Verwaltungspraxis entspreche, Zuwendungen bei einer Verfehlung des Arbeitsplatzziels zu widerrufen. Dass die Beklagte die - weiteren - Tatbestände, die nach Teil II a Ziffer 4.2 des Koordinierungsrahmens ein Absehen von Widerruf und Rückforderung ermöglichten, verneint bzw. nicht näher in den Blick genommen habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Weder habe die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien, noch seien sonstige Umstände gegeben, die die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls und damit eine abweichende Ermessensentscheidung der Beklagten hätten erlauben können.

Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht ist ebenso wie die Beklagte im angegriffenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, die Klägerin habe den im teilwiderrufenen Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck nicht erfüllt, weil sie das darin vorgegebene Arbeitsplatzziel nicht erreicht habe (Urteilsabdruck, Seite 2 sowie Seite 7, vierter Absatz). Nach Ziffer 2 des Bewilligungsbescheids ist der Klägerin die Zuwendung unter der Auflage gewährt worden, mit dem geförderten Investitionsvorhaben „Erweiterungsinvestition als Arbeitsplatz schaffende Maßnahme“ innerhalb des Durchführungszeitraums die näher genannten zusätzlichen Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und die vorhandenen Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern. Die Arbeitsplatzüberprüfung nach Ablauf des ersten Jahres der Zweckbindungsfrist hat ergeben, dass das Arbeitsplatzziel nicht erfüllt worden ist. Dies hat die Klägerin nicht schlüssig in Frage gestellt. Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht stütze sich zu Unrecht auf das Arbeitsplatzziel einer Steigerung von zwölf auf vierzehn Arbeitsplätze, weil der Zuwendungszweck ausschließlich darin bestanden habe, zwei weitere Arbeitsplätze zu schaffen und zu besetzen, bleibt ohne Erfolg. Er findet weder im Bewilligungsbescheid noch in den diesem zugrunde liegenden Antragsunterlagen eine Stütze. Vielmehr ergab sich schon aus dem Antragsformular, in dem das Arbeitsplatzziel „Anzahl der Beschäftigten (Arbeitsplätze) nach Abschluss der Investition“ - gebildet aus der Summe der vorhandenen Dauerarbeitsplätze bei Antragstellung und der geplanten zusätzlichen Dauerarbeitsplätze nach Abschluss der in Rede stehenden Maßnahme - von der Klägerin selbst mit 14,23 angegeben wurde, dass das Ziel der Maßnahme darin bestand, die Anzahl der Dauerarbeitsplätze im Betrieb der Klägerin langfristig von 12,23 auf 14,23 zu steigern. Entsprechendes veranschaulichte die Beklagte im Bewilligungsbescheid auf Seite 2 in Form einer Übersicht, in der als Arbeitsplatzziel („nachher“) gleichfalls eine Summe von 14,23 Dauerarbeitsplätzen festgehalten worden war. Unter Ziffer 2 des Zuwendungsbescheids war der Klägerin aufgegeben worden, die zusätzlichen zwei Arbeitsplätze zu schaffen und die vorhandenen Arbeitsplätze zu sichern. Dementsprechend mussten diese Arbeitsplätze in ihrer Gesamtzahl (Arbeitsplatzziel) nach Ziffer 2 Absatz 6 des Bewilligungsbescheids für eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte besetzt sein. Nach Ziffer 8.2.3 der gemäß Nr. 6 des Zuwendungsbescheids zu dessen Bestandteil gemachten ANBest-P-RWP/gewerblich lag eine zweckwidrige Verwendung insbesondere dann vor, wenn die der Förderung zugrunde liegende Art und Anzahl neuer oder gesicherter Dauerarbeitsplätze nicht geschaffen bzw. vorgehalten und besetzt wurde. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht bei der Frage der Zweckerfüllung durch die Klägerin zutreffend abgestellt (Urteilsabdruck, Seite 7, dritter Absatz). Nach dieser Vorgabe wurde der Zuwendungszweck zweifelsfrei nicht deshalb erreicht, weil die Klägerin zwei weitere Arbeitsplätze eingerichtet, jedoch frühere Mitarbeiter durch Eigenkündigungen und Ausscheiden verloren hat.

II. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierig­keit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären las­sen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 - 4 A 267/22 -, juris, Rn. 23 f., m. w. N.

Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen.

III. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2021 - 4 A 1726/19 -, juris, Rn. 14 f., m. w. N.

Die aufgeworfenen Fragen,

welche tatsächlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks im Endergebnis vom Leistungsempfänger zu erbringen sind und wer das Risiko dritter Umstände zu tragen hat, die das Ergebnis des Zuwendungszwecks vereiteln,

sowie ob es bei der Auslegung und Prüfung, ob eine mit einer Zuwendung angeordnete Auflage erfüllt wurde oder nicht, auf die für den Leistungsempfänger möglichen und verpflichteten Maßnahmen ankommt, nicht auf das dadurch zugrunde gelegte und erwartete Ergebnis,

sind nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Sie lassen sich - wie oben dargelegt - unmittelbar anhand der eindeutigen und verbindlichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheids beantworten, ohne dass hierfür eine generelle berufungsgerichtliche Klärung erforderlich ist.

IV. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht hat das der Klägerin zu gewährende rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag ihres Bevollmächtigten auf Schriftsatznachlass abgelehnt und ihm damit die Möglichkeit verwehrt hat, mangels krankheitsbedingter Unmöglichkeit einer vorherigen Besprechung mit dem Geschäftsführer der Klägerin detailliert vorzutragen.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Schriftsatzfrist einzuräumen ist, nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.2000 - 7 B 87.00 -, juris, Rn. 9, m. w. N.

Die Klägerin hat mit ihrem auch in der Zulassungsbegründung weiterhin pauschal gebliebenen Hinweis auf Erkrankungen des Bevollmächtigten und des Geschäftsführers in den letzten Monaten vor der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine erheblichen Gründe dafür vorgetragen, dass sie seit Klageerhebung im Dezember 2020 an einem detaillierten Vortrag gehindert gewesen sei. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in der mündlichen Verhandlung auf einen neuen, aus Sicht des Gerichts entscheidungserheblichen Gesichtspunkt rechtlicher oder tatsächlicher Art hingewiesen worden sein könnte, mit dem die Klägerin nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hätte rechnen können und dessen sofortige Beurteilung nicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Insoweit greift auch ihr Einwand nicht durch, erst in der mündlichen Verhandlung habe sich gezeigt, dass das Gericht ihr Vorbringen zu dem fehlenden Verschulden hinsichtlich des Nichterreichens des Arbeitsplatzziels nicht als ausreichend erachtet und eine Glaubhaftmachung für erforderlich gehalten habe. Ausgehend von diesem Vorbringen war die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mit neuem Prozessstoff konfrontiert worden, mit dem sie sich zuvor nicht hätte auseinandersetzen können. Die Beklagte hatte bereits im angefochtenen Widerrufsbescheid sowie in der Klageerwiderung im Februar 2021 geltend gemacht, die Klägerin habe keine atypischen Umstände geltend gemacht, die einen Verbleib der Zuwendung gerechtfertigt hätten, insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen auf Umständen beruhe, die sie nicht zu vertreten habe. Mit einer entsprechenden Bewertung durch das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin schon lange vor der mündlichen Verhandlung rechnen müssen, zumal es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung der Beklagten rechtlich auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidung ankommt. Es erschließt sich daher nicht, warum es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der nach vorheriger Terminabsprache des Gerichts persönlich zur mündlichen Verhandlung erschienen war, krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sein soll, ergänzend und detailliert nach Absprache Ende des Jahres 2022 im Termin zur mündlichen Verhandlung zum Prozessstoff vorzutragen. Die nicht genügend entschuldigte mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten erfordert weder eine Terminsverlegung oder -vertagung noch die Gewährung einer Schriftsatzfrist.

Im Übrigen erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.6.2017 - 5 C 5.17 -, juris, Rn. 10, und vom 27.1.2025 - 3 B 10.24 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2021 - 4 A 1382/18 -, juris, Rn. 30 f., jeweils m. w. N.

Auch daran fehlt es. Der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung lässt sich nichts entnehmen, was die Klägerin innerhalb der erbetenen Schriftsatzfrist hätte vortragen wollen, um die vom Verwaltungsgericht als nicht ausreichend erachteten Angaben zum unverschuldeten Nichterreichen des Arbeitsplatzziels in einer Weise zu ergänzen, die hätte geeignet sein können, diese Bewertung zu überdenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.