Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 16.06.2026 – 5 A 2456/22
5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0616.5A2456.22.00
Tatbestand
Der Beklagten wurde im Jahr 2020 bekannt, dass die Klägerin einen Hund hält, der als gefährlicher Hund einzustufen sein könnte. Mit Schreiben vom 18. März 2020 hörte die Beklagte die Klägerin an und kündigte an, ihr die Haltung des Hundes zu untersagen und die Abgabe an das Tierschutzzentrum R. anzuordnen. Der Bruder der Klägerin, Herr V. C., teilte daraufhin mit, Halter zu sein. Die Klägerin übersandte Fotos des Hundes „D.“ sowie eine „Pflegevereinbarung“ zwischen ihrem Bruder und M. e. V., über den der Hund vermittelt worden war. In dieser war als Rasse „American Bully“ angegeben. Am 23. März 2020 vermerkte die amtliche Veterinärin Dr. N., dass keine Rassebeurteilung notwendig sei, weil es sich angesichts der Bildaufnahmen eindeutig um einen American Pitbull-Mischling handele.
Die Beklagte untersagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2020 die Haltung des Hundes „D.“ (I.1.) und ordnete an, den Hund unverzüglich, spätestens jedoch bis einen Monat nach Zustellung der Verfügung im Tierschutzzentrum R. abzugeben (I.2.). Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter I.2. nicht nachkommen sollte, drohte die Beklagte ihr die Wegnahme des Tieres im Wege des unmittelbaren Zwangs an (II.). Sie ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, „D.“ sei ein American Pitbull Terrier-Mischling. Einen Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis habe die Klägerin nicht gestellt. Es sei weder ein besonderes privates noch ein öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes ersichtlich.
Am 18. Juni 2020 hat die Klägerin Klage erhoben.
Im Zuge eines ersten gerichtlichen Eilverfahrens hob die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, um eine Phänotypbestimmung von „D.“ durchzuführen. Diese fand am 23. September 2020 statt. Nach der phänotypischen Beurteilung der Amtlichen Tierärztin Frau Dr. S. hat der Hund eine Widerristhöhe von 47 cm und ein geschätztes Gewicht von ca. 25 kg. Nach weiteren Feststellungen zu den äußeren Merkmalen des Tieres kommt sie zu dem Ergebnis, der Hund entspreche in seinem Phänotyp überwiegend einem American Pitbull Terrier-Mischling.
Unter dem 13. Oktober 2020 ordnete die Beklagte erneut die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2020 an. Einen erneuten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Der erkennende Senat hat der hiergegen gerichteten Beschwerde stattgegeben und die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Haltungsuntersagung und der Abgabeaufforderung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung mit der Maßgabe angeordnet, den Hund nur mit Maulkorb sowie an einer Leine auszuführen (5 B 1802/20).
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 stellte die Amtsveterinärin eine phänotypische Betrachtung im Vergleich zu den Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und American Bulldog an. Mit Blick auf das allgemeine Erscheinungsbild der Hündin bestehe hauptsächlich eine Ähnlichkeit mit einem American Pitbull Terrier, aber auch mit einem American Staffordshire Terrier. Der Kopf ähnele sowohl demjenigen eines American Pitbull Terriers als auch eines American Staffordshire Terriers. Bezüglich der mittigen Furche und der Schnauzenlänge liege aber eher eine Ähnlichkeit zum American Pitbull Terrier als zum American Staffordshire Terrier vor. Der Rumpf einschließlich der Gliedmaßen und des Schwanzes ähnele ebenfalls beiden Rassen. Mit Blick auf die Größe, ihren schlanken Körperbau, die schlankeren Gliedmaßen sowie die Rute entspreche die Hündin jedoch eher einem American Pitbull Terrier als einem American Staffordshire Terrier. Im Ergebnis weise „D.“ in signifikanter und markanter Weise phänotypische Merkmale sowohl eines American Pitbull Terriers als auch eines American Staffordshire Terriers auf. Da einige Merkmale des American Pitbull Terriers überwögen - so die Widerristhöhe, die Furche mittig am Kopf, die etwas schlankere Figur, der etwas längere Schwanz - stufe sie den Hund als einen American Pitbull Terrier-Mischling ein.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Außerdem beschloss es, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Amtsveterinärs J. Beweis zu erheben, ob es sich bei „D.“ um einen Hund im Sinn von § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 5. August 2022 festgestellt, die American Staffordshire Terrier-Anteile ließen sich bei „D.“ auf gut über die Hälfte schätzen. Sie kämen aber nicht an die vom Senat aufgestellten Anforderungen heran.
Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich bei „D.“ - wie auch das Gutachten des Amtsveterinärs J. zeige - nicht um einen gefährlichen Hund. Die Beklagte stelle sich mit ihrer Bemerkung, die Hündin entspreche dem Standard des American Staffordshire Terriers und demjenigen des American Pitbull Terriers, selbst ins Abseits. Selbst wenn man den American Pitbull Terrier als ausreichend bestimmbar ansehe, könne ein Hund nicht die Kriterien einer anderen Rasse gleichermaßen überwiegend erfüllen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Mai 2020 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie die Ausführungen des angefochtenen Bescheides wiederholt und unter Bezugnahme auf die Begutachtung durch die amtliche Tierärztin vertieft.
Mit Urteil vom 4. November 2022 hat das Verwaltungsgericht die Ordnungsverfügung aufgehoben. Der Hund der Klägerin sei kein gefährlicher Hund im Sinn des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, da bei diesem kein Phänotyp gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW deutlich hervortrete. Es wiesen zwar äußere Erscheinungsmerkmale wie die geraden Beine und die ausgeprägte Kiefermuskulatur auf einen American Staffordshire Terrier hin. Andere Elemente des Kopfes entsprächen aber nicht dem Standard. So sei kein flacher keilförmiger Schädel oder ein ausgesprochener Stopp sichtbar. Ein ggf. vorhandener Stopp werde vielmehr durch die tiefe Stirnfurche massiv unterbrochen. Die Hündin weise außerdem eine lockere Belefzung auf. Der kräftige und kompakte Körper, der zwar viel Masse aufweise, jedoch keine ausgeprägte Körpermuskulatur, passe ebenfalls nicht zu einem American Staffordshire Terrier, bei dem ein sportlicher und muskulöser Typ vorherrsche. Die Rückenlinie von „D.“ verlaufe nicht optimal („Widerrist zur Kruppe leicht abfallend“). Die Abweichungen vom Rassestandard deuteten auf den Einschlag einer Bulldogge hin. Es sei bemerkenswert, dass die Beklagte zunächst durchgehend behauptet habe, es handele sich bei „D.“ um einen American Pitbull Terrier. Es sei nicht nachvollziehbar, dass derselbe Hund zunächst eher einem American Pitbull Terrier gleiche, dann aber nahezu vollständig wie ein American Staffordshire Terrier aussehe.
Die Beklagte hat die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat am 10. Februar 2026 beschlossen hat. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. November 2022 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil und wiederholt und vertieft insoweit ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 B 1802/20 sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2020 zu Unrecht aufgehoben. Die angefochtene Verfügung ist sowohl hinsichtlich der unter I.1. ausgesprochenen Haltungsuntersagung (dazu I.) als auch hinsichtlich der unter I.2. angeordneten Entziehung (dazu II.), der Zwangsmittelandrohung (II., dazu III.) sowie der festgesetzten Gebühr (IV., dazu IV.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Die Haltungsuntersagung kann auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützt werden. Hiernach soll das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinn des § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde.
1. Bei dem Hund „D.“ handelt es sich um einen gefährlichen Hund im Sinn des § 3 Abs. 2 LHundG NRW.
a) Nach § 3 Abs. 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde solche, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. Nach dem hier allein in Betracht kommenden Absatz 2 der Vorschrift sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW). Dabei sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW Kreuzungen Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Der Gesetzgeber geht dabei in generalisierender und typisierender Ausübung seines weitreichenden Einschätzungs- und Prognosespielraums davon aus, dass die besondere Gefährlichkeit von Hunden der gelisteten Rassen auch aus angeborenen - d. h. genetisch bedingten - Verhaltensbereitschaften, insbesondere einer erhöhten Aggressionsbereitschaft, resultiert.
Vgl. Entwurf des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 16 f., 19 f., 29; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 21, vom 11. November 2025 - 5 A 465/22 -, juris, Rn. 19 und vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 34 f. m. w. N., auch zu entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern.
Ein derartiger, an das Vorhandensein bestimmter genetischer Vorgaben anknüpfender - auf einen Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotenzial reagierender - Ansatz ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141, juris, Rn. 66, 74 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 - 6 B 37.19 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 2. August 2013 - 6 BN 1.13 -, LKV 2013, 464, juris, Rn. 16; OVG Sachs.-Anhalt, Beschluss vom 14. August 2020 - 3 L 17/20 -, LKV 2020, 525, juris, Rn. 27 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 23, und vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 36 ff. m. w. N. aus der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die generalisierende und typisierende Annahme, dass Hunde der Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen gefährlich seien, vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Auch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin übereinstimme, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt seien, schließe sie doch auch nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben könne.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141, juris, Rn. 74 f. mit Nachweisen aus der Fachwissenschaft.
Das Landeshundegesetz definiert, soweit es in den § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW einzelne Hunderassen aufzählt, diese nicht selbst, sondern greift auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards).
OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 27, und vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 23 m. w. N.
Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit eines abstrakt gefährlichen Hundes erfolgt anhand der äußerlich erkennbaren körperlichen Merkmale des jeweiligen Tieres, unabhängig davon, ob eine eindeutige genetische Definition der einzelnen durch Zuchtauswahl entstandenen Hunderassen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft möglich ist.
Vgl. noch zu früheren Erkenntnissen OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 25, und Beschluss vom 17. Januar 2022 - 5 B 1802/20 u. a. -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sieht für die Beurteilung, ob eine Kreuzung nach Satz 1 vorliegt, eine genetische Untersuchung nicht vor. Zwar dürfte im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, die DNA eines Mischlingshundes mit der DNA einer hinreichend großen Menge an anderen Hunden, die zweifelsfrei einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen zugeordnet sind, zu vergleichen, mit der möglichen Folge einer solchen Untersuchung, dass zwischen den verglichenen Proben eine signifikante Übereinstimmung besteht.
Vgl. zu andere Landesregelungen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. August 2020 - 1 S 1263/20 -, NVwZ-RR 2021, 203, juris, Rn. 31; eingehend OVG Sachs.-Anhalt, Urteil vom 4. Juni 2014 - 3 L 230/13 -, juris, Rn. 69; siehe auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2023 - 10 CS 23.506 -, juris, Rn. 10, 17 („Baustein der Rassezuordnung“), und vom 8. März 2023 - 10 CS 22.2549 u. a. -, juris, Rn. 12 (für ein absicherndes Gutachten).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Kreuzung im Rechtssinn des Landeshundegesetzes kommt eine derartige genetische Prüfung aber mit Blick auf die gesetzliche Regelung, die allein auf den Phänotyp und damit das bloß äußerliche Erscheinungsbild des Tieres abstellt, nicht in Betracht.
Der Hund der Klägerin ist jedenfalls eine Kreuzung im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, konkret eine Kreuzung eines American Staffordshire Terriers und eines American Pitbull Terriers.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen nach Satz 1 Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinn kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Die Frage, wann bei einem Hund ein so verstandenes Hervortreten gegeben ist, ist einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich.
Vgl. Entwurf des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 20; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 35, und vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 28 m. w. N.
Um eine hinreichend verlässliche Einschätzung vorzunehmen, ob der Phänotyp einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortritt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung im Einzelfall erforderlich, die das Tier in seinen körperlichen Erscheinungsformen in den Blick nimmt. Das deutliche Hervortreten eines der Phänotypen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen ist mit Blick auf das gesamte Erscheinungsbild zu überprüfen. Diese Prüfung führt zu einer zusammenschauenden und wertenden Würdigung, was eine schematische Betrachtung einzelner Merkmale oder ein rein mathematisches „Abzählen“ von Übereinstimmungen ausschließt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. November 2023 - 2 S 572/23 -, juris, Rn. 29.
Bei einem Kreuzungshund ist dabei nicht zu fordern, dass dieser alle Rassemerkmale erfüllen muss.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 39; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9. Februar 2023 - 7 B 11142/22.OVG -, juris, Rn. 9; VG Bremen, Urteil vom 9. Januar 2025 - 5 K 2195/23 -, juris, Rn. 43.
Auch ist eine Differenzierung zwischen die Gefährlichkeit „besonders charakterisierenden Merkmalen“ und „Randbereichen“ von Erscheinungsformen nicht geboten.
OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 41 m. w. N.; vgl. bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 - 18 K 4119/20 -, juris, Rn. 33 ff., für eine umfassendere Berücksichtigung von äußeren Merkmalen.
Dem allgemeinen normativen Zweck des Landeshundegesetzes als spezielles Gefahrenabwehrgesetz, bezogen auf die potentiell mit der Unberechenbarkeit des Verhaltens von Hunden verbundene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter,
OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 5 A 3146/21 -, NWVBl. 2024, 154, juris, Rn. 33, 79,
und speziell von § 3 Abs. 2 LHundG NRW, die Verbreitung der genannten Rassen und ihrer Kreuzungen weiter einzudämmen und für die Zukunft weitestgehend zu unterbinden, muss nach dem Willen des Gesetzgebers und im Sinn einer effektiven Gefahrenabwehr wirksam Rechnung getragen werden. So hat der Gesetzgeber auch bei seiner Einschätzung der abstrakten Gefährlichkeit der genannten Hunderassen nicht ausschließlich an derartige konstitutionsbedingte „gefahrerhöhende“ Elemente des Phänotyps angeknüpft. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind es vielmehr mehrere rassespezifische Aspekte, die die abstrakte Gefährlichkeit begründen. Insoweit wird zwar unter anderem die körperliche Konstitution der Rasse, etwa Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft und Sprungkraft, genannt. Daneben zählt zu den rassespezifischen Merkmalen aber auch das Auffälligwerden dieser Rassen in der Vergangenheit durch Beißvorfälle sowie eine Zuchtauswahl, die Aggressionsmerkmale begründet, wie etwa eine niedrige Beißhemmung, einen Beschädigungswillen oder eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe.
OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 - 18 K 4119/20 -, juris, Rn. 37; vgl. eingehend OVG Sachs.-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2021 - 3 L 107/19 -, juris, Rn. 90 ff.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 B 37.19 -, juris, Rn. 6 ff.
Die gesetzgeberische Anknüpfung an die äußere Erscheinungsform der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW aufgezählten Rassen und deren Kreuzungstypen zwingt damit nicht zu einer Differenzierung zwischen die Gefährlichkeit „besonders charakterisierenden Merkmalen“ und „Randbereichen“ von Erscheinungsformen. Dessen ungeachtet sind die genannten physischen Merkmale - wie etwa Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskulatur - zweifellos maßgeblich dafür, dass körperliche Übergriffe dieser Hunde ein erhebliches Risiko für Menschen und andere Tiere mit sich bringen und sind nicht zuletzt Grundlage der gerechtfertigten gesetzgeberischen Entscheidung, diese Hunde typisierend und generalisierend als gefährlich einzustufen und einer strengen Regulierung (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) zu unterwerfen. Die im Einzelfall notwendige - normative - Zuordnung der amtstierärztlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu äußerlichen Merkmalen einer Rasse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW kann auch ohne weitere Differenzierung nach einigen besonders charakterisierenden Merkmalen und Randbereichen nachvollziehbar erfolgen. Die Erkennbarkeit und praktikable Handhabung für Behörden wie auch Gerichte wird hierdurch nicht in Frage gestellt, sondern lediglich auf einen breiteren Referenzrahmen verwiesen. Es bleibt bei dem methodischen Ansatz, die Zuordnung des Hundes zu einer Rasse durch eine Betrachtung seines Äußeren und einen Vergleich mit phänotypischen Merkmalen der Rasse vorzunehmen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. November 2023 - 2 S 572/23 -, juris, Rn. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 10 CS 23.506 -, juris, Rn. 14 f.
Der Verzicht auf die genannte Differenzierung ist dabei zweifellos mit einer gewissen Einbuße an Griffigkeit verbunden, unterscheidet sich aber nicht von anderen ähnlichen Prüfungen, in denen unbestimmte Rechtsbegriffe von Behörden und Gerichten eigenständig auszulegen und auszufüllen sind, obwohl die zu dieser Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen regelmäßig durch ärztliche oder sachverständige Dritte erfolgen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 - 19 A 3028/15 -, juris, Rn. 46.
Die Annahme einer Kreuzung im Sinn des Landeshundegesetzes ist dabei nach dem gesetzgeberischen Willen auch in dem Fall möglich, in dem die Phänotypen mehrerer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen bei dem jeweiligen Tier deutlich hervortreten. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei von einer Kreuzung auszugehen, wenn „ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der genannten oder bestimmten Rassen zeigt.“
OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 53; vgl. Entwurf des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 20.
b) Für die Frage, ob ein Hund Merkmale bestimmter Rassen aufweist, kann auf die Rassestandards der (privaten) Hundezuchtverbände zurückgegriffen werden. Insbesondere kann auf der Grundlage des „American Pit Bull Terrier Official UKC Breed Standard“ des UKC [Stand 1. Mai 2017],
vgl. https://www.ukcdogs.com/american-pit-bull-terrier (zuletzt abgerufen: Juni 2026),
das Vorliegen einer Kreuzung eines American Pitbull Terriers hinreichend verlässlich bejaht werden. Dies gilt auch, soweit die in diesem Standard enthaltenen Größenangaben „a general and approximate guideline only“ (S. 3 des Standards), d. h. „nur eine allgemeine und ungefähre Richtlinie“ sein sollen, und dem Standard insoweit keine verbindlichen Maßgaben entnommen werden können.
Zunächst darf nicht außer Betracht bleiben, dass selbst reinrassige Hunde nicht alle dasselbe Erscheinungsbild aufweisen und nicht immer in allen Punkten dem Rassestandard entsprechen. Dementsprechend beschreiben die in Rede stehenden Rassestandards etwa nach der Selbstbeschreibung der Fédération Cynologique Internationale (FCI) jeweils den Idealtyp einer Rasse und weisen teilweise eine große Varianz auf. Ihrer Funktion nach stellen die Standards auf Rasseschauen die Bewertungsgrundlage für die dort tätigen Richter dar. Weiterhin sollen sie als Basis für die Züchter dieser Rassen genutzt werden, um erstklassige Hunde zu züchten.
Vgl. die Selbstdarstellung der FCI: https://www.fci.be/de/Prasentation-unserer-Organisation-4.html (zuletzt abgerufen: Juni 2026); OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 58; eingehend hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 - 18 K 4119/20 -, juris, Rn. 43 ff. zu weiteren Zuchtbestimmungen; ähnlich auch die Ziele des UKC-Standards selbst.
Aus den Anforderungen der Fachverbände lässt sich schließen, dass selbst reinrassige Hunde den Rassestandards der FCI nicht in jeglicher Hinsicht entsprechen müssen. Vielmehr existiert auch bei ihnen eine Varianz im Erscheinungsbild, was sich beispielsweise an den unterschiedlichen Ausstellungsnoten ablesen lässt, die der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) als Dachverband der deutschen Zuchtverbände in seiner Ausstellungsordnung als Beurteilungsgrundlage für Ausstellungen von Rassehunden festlegt.
Vgl. § 15 der VDH-Ausstellungs-Ordnung (Stand Sept. 2024), abrufbar unter: https://www.vdh.de/ueber-den-vdh/satzung-ordnungen (zuletzt abgerufen: Juni 2026).
Werden Hunde nach diesem Maßstab danach bewertet, dass die Zuchttiere dem Idealstandard der Rasse möglichst nahekommen, führen Abstriche, Mängel oder sogar Nichterfüllen einiger Rassemerkmale - mit Ausnahme disqualifizierender Fehler - nicht dazu, dass diese Hunde von der Zucht ausgeschlossen werden oder gar nicht mehr als Rassehunde gelten. So werden selbst Hunde, die ihrem Rassetyp nur „genügend entsprechen“, nach der Zuchtordnung des VDH als rassetypische Hunde zur Zucht zugelassen.
Vgl. § 5 der VDH-Zucht-Ordnung (Stand Sept. 2024), abrufbar unter: https://www.vdh.de/ueber-den-vdh/satzung-ordnungen (zuletzt abgerufen: Juni 2026).
Es bestehen insoweit auch keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Normierung der Merkmale, die vorliegen müssen, damit von einem Hund einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen bzw. einer ihrer Kreuzungen auszugehen ist, namentlich der insoweit in Bezug genommenen allgemein anerkannten Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände. Der Rückgriff auf Standards von Fachverbänden ist zulässig, solange diese selbst rechtsstaatlichen Anforderungen, namentlich dem Bestimmtheitsgrundsatz, genügen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366, juris, Rn. 50, und vom 30. Dezember 1993 - 1 BvR 1368/90 -, NJW-RR 1994, 663, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 64 ff., und vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 56.
Auf Grundlage der von privaten Zuchtverbänden zur Verfügung stehenden Rassestandards lässt sich hinreichend sicher bestimmen, ob ein Hund zur Rasse der American Pitbull Terrier gehört bzw. die Kreuzung eines American Pitbull Terriers ist. Dem liegt nicht zuletzt die Annahme zugrunde, dass das Äußere der American Pitbull Terrier eine große Vielfalt aufweist und - soweit ein Rassestandard auch bei einem reinrassigen Hund Einkreuzungen anderer Rassen erlaubt - der American Pitbull Terrier eine gemeinsame Abstammungsgeschichte mit dem American Staffordshire Terrier hat, was das Vorliegen übereinstimmender Merkmale der genannten Rassen ohne Weiteres erklärt und zulässt.
OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 68; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 - 18 K 4119/20 -, juris, Rn. 27 f.
Das Gleiche gilt für die gemeinsame Abstammungsgeschichte mit Bulldoggen. Die Annahme einer objektiv nachvollziehbaren Beurteilungsgrundlage stellt das nicht in Frage und führt auch nicht dazu, dass im Ergebnis nach den einschlägigen Standards letztlich jede Abweichung damit gerechtfertigt werden könnte, dass der Phänotyp des American Pitbull Terriers auch Merkmale anderer Rassen zulässt. Von einer Beliebigkeit der rassemäßigen Einordnung von Hunden kann keine Rede sein. Die große Varianz der Rasse des American Pitbull Terrier ergibt sich ohne Weiteres aus dem UKC-Standard und spiegelt in hinreichend objektiv greifbarer Beschreibung schlicht die Realität wider. Mathematische Genauigkeit wird vom Gesetz insoweit nicht verlangt. Dieser Umstand mag im Einzelfall die Zuordnung eines Hundes zur Rasse erschweren, führt aber nicht dazu, dass in nicht überprüfbarer oder objektivierbarer Weise auch Hunde erfasst würden, die de facto mit einem American Pitbull schlichtweg nichts mehr zu tun hätten. So kann nicht jegliche Übereinstimmung und phänotypische Ähnlichkeit mit beschriebenen Merkmalen eines American Pitbull Terriers zu einer Bejahung einer Kreuzung im Sinn von § 3 Abs. 2 LHundG NRW führen. Die normative Schwelle, ab der dies gegeben ist, ist mit der tatbestandlichen Voraussetzung des deutlichen Hervortretens (Satz 2) in im Einzelfall bestimmbarer Weise umschrieben. Insofern genügt ein „einfaches“ Hervortreten - wie auch die Klägerin zutreffend unterstreicht - nicht. Auf ein auf tatsächlichen Feststellungen basierendes Evidenzmoment kann nicht verzichtet werden.
OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 70.
c) Bei „D.“ handelt es sich danach um einen gefährlichen Hund im Sinn des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers nach dem o. g. Standard bzw. eines American Staffordshire Terriers auf der Grundlage des FCI-Standards Nr. 286 „American Staffordshire Terrier“ [Stand 9. Januar 1998],
vgl. https://www.fci.be/nomenclature/Standards/286g03-de.pdf (zuletzt abgerufen: Juni 2026),
bei dem der Phänotyp dieser Rassen deutlich hervortritt. Diese Bewertung kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen der amtlichen Tierärztin in ihrem Gutachten vom 23. September 2020, ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 15. Dezember 2020 und vom 21. September 2022 sowie des Amtsveterinärs J. in seinem Gutachten vom 5. August 2022 und des Privatgutachters W. vom 4. Dezember 2020 (vgl. Gerichtsakte im Verfahren 5 B 1802/20) treffen.
Diese Feststellungen sind zu unterscheiden von der rechtlichen Bewertung, die der Senat auf der Grundlage der vorliegenden amtstierärztlichen Ermittlungen selbst vorzunehmen hat. Bei dem Begriff des deutlichen Hervortretens (Kreuzungsbegriff) handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Definition bzw. Auslegung (auch) Aufgabe der Gerichte ist. Der Amtstierarzt hat die äußerlich-physischen Merkmale zu ermitteln, die rechtlichen Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung, ob der Hund eine Kreuzung im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW ist, obliegen in eigener Verantwortung der Behörde bzw. im Streitfall den Verwaltungsgerichten.
OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 72 m. w. N.
Die zuständige Behörde - und in der Folge das Verwaltungsgericht - kann sich aufgrund der fachlichen Kompetenz von amtlichen Veterinären und ihrer Neutralität regelmäßig auf deren Stellungnahmen stützen. Der Begutachtung durch amtliche Tierärzte, wie auch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW zeigt, kommt aufgrund von deren Objektivität und Sachverstand zugleich regelmäßig ein höherer Stellenwert zu, als dies bei privattierärztlichen Gutachten der Fall ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 5 B 1098/25 -, juris, Rn. 10, und Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 74 m. w. N.
Bei der gerichtlichen Prüfung von auf der Grundlage des Landeshundegesetzes getroffenen Anordnungen kommt der fachlichen Feststellung der äußeren Physiologie und des Verhaltens von Hunden durch amtliche Tierärzte aufgrund dieser vom Gesetzgeber eingeräumten vorrangigen Beurteilungskompetenz im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu. Ein bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend, um die amtstierärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich, wenn das Gutachten nicht offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft oder im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. Dementsprechend kann ein Verwaltungsgericht die in gutachterlichen Stellungnahmen oder in einem Bescheid getroffenen Einschätzungen von amtlichen Veterinären heranziehen und auf der Grundlage ihrer Erkenntnis etwaige Einwendungen der von den Anordnungen Betroffenen zurückweisen.
OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 76 m. w. N.; vgl. zum TierSchG OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2024 - 20 B 396/24 -, juris, Rn. 26 m. w. N.
Dass bei dem Hund „D.“ die phänotypischen Merkmale eines American Pitbull Terriers sowie eines American Staffordshire Terriers deutlich hervortreten, steht zur Überzeugung des Senats fest. Entgegen der Annahme des Amtsveterinärs J. hat der Senat eine 90%-ige Übereinstimmung mit dem Standard nie gefordert.
Die vorliegenden veterinärmedizinischen Gutachten erlauben die Einschätzung, dass bei „D.“ der Phänotyp der Rassen American Staffordshire Terrier und American Pitbull Terrier deutlich hervortritt. Es zeigen sich in markanter und signifikanter Weise phänotypische Merkmale des American Staffordshire Terriers sowie des American Pitbull Terriers. Dies gilt zunächst für die Statur und Muskulatur des Tieres. „D.“ entspricht hinsichtlich ihrer Größe den Vorgaben des Standards des American Staffordshire Terriers, der für Hündinnen eine Größe zwischen 43 und 46 cm vorsieht. Nach den Feststellungen der Tierärzte ist „D.“ entweder 47 (Dr. S.) oder 45 cm (J.) groß. Dies hält sich im Wesentlichen in der vorgesehenen Größenspanne. Eine etwaige geringfügige Abweichung nach oben lässt sich auf eine Einkreuzung eines American Pitbull Terriers zurückführen. Nach Auffassung des Gerichts vermittelt „D.“ entsprechend den Vorgaben des American-Staffordshire-Terrier-Standards für ihre Größe den Eindruck von großer Stärke, ist solide gebaut und wirkt muskulös, aber beweglich und gefällig. Sie hat außerdem gerade Vorderläufe.
Auch hinsichtlich ihres Kopfes entspricht „D.“ im Wesentlichen dem Standard eines American Staffordshire Terriers. Sie weist - wie vom Standard gefordert - eine sehr ausgeprägte Backenmuskulatur auf. Die Furche, die sich mittig durch das Gesicht zieht, deutet auf einen American Pitbull Terrier hin und lässt sich durch eine entsprechende Einkreuzung erklären. Die Lefzen von „D.“ sind nach Auffassung des Gerichts mit Blick auf die vorhandenen Fotos nicht deutlich hängend, so dass sie vom Standard des American Staffordshire Terriers, der von „anliegenden, nicht losen“ Lefzen spricht, nicht wesentlich abweichen.
Nur die vom Standard des American Staffordshire Terriers geforderte vom „Widerrist zur Kruppe leicht abfallende“ Rückenlinie lässt sich bei „D.“ nicht feststellen. Dies führt aber nach Auffassung des Gerichts angesichts der im Übrigen vorliegenden Übereinstimmungen nicht zum Ausschluss eines Kreuzungshundes.
2. Die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützten Haltungsuntersagung sind gegeben. Konkret sind die - im Rahmen von § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW als Ausschlussgrund zu prüfenden - Erlaubnisvoraussetzungen für das Halten eines gefährlichen Hundes nicht erfüllt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinn des § 3 Abs. 2 LHundG NRW oder des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse der Klägerin, an das nach der gesetzgeberischen Intention (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW) von vornherein strenge Anforderungen zu stellen sind, ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Unmaßgeblich sind hier im Übrigen allgemeine Halterinteressen wie etwa die emotionale Bindung an den Hund oder Kostenfolgen einer Unterbringung im Tierheim oder in einer sonstigen Einrichtung. Aber auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes „D.“ durch die Klägerin besteht nicht. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses ist die Gesamtheit der schutzwürdigen Belange der Allgemeinheit und damit des Gemeinwohls bezeichnet, die den Individualinteressen gegenüberstehen; die Inhalte des öffentlichen Interesses im Einzelfall lassen sich nur aus einer Gesamtschau von Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Regelung gewinnen.
OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 82 m. w. N.
Der Gesetzgeber hat die Kategorie des öffentlichen Interesses, anders als die des besonderen privaten Interesses, nicht selbst näher konkretisiert. Soweit sich in den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens sowie den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz die Formulierung findet, dass ein öffentliches Interesse im Sinn von § 4 Abs. 2 LHundG NRW auch aus Gründen des Tierschutzes bestehen kann, wenn ein Hund aus einem Tierheim an eine Privatperson vermittelt werden soll,
vgl. den Entwurf des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 22, und Nr. 4.2 VV LHundG NRW; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2023 - 5 B 44/23 -, NWVBl. 2024, 199, juris, Rn. 12 m. w. N.,
ist dies lediglich ein Beispiel, das der weiteren Differenzierung bedarf und nicht, wie die Verwaltungsvorschriften suggerieren („in der Regel“), ein Regeltatbestand, der die behördliche Anwendung determiniert. Maßgeblich für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW ist vielmehr eine am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ausgerichtete Auslegung, welche die betroffenen Schutzgüter umfassend in den Blick nimmt. Zunächst kommt Gesichtspunkten des Tierschutzes, die das Wohlbefinden des Hundes und dessen art- und bedürfnisangemessene Unterbringung (vgl. §§ 1 f. TierSchG) in den Blick nehmen, ein öffentliches Interesse zu. Dies hat etwa Niederschlag gefunden in der zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Landeshundegesetzes vorherrschenden - negativen - Beurteilung der Situation in Tierheimen.
Vgl. LT-Plenarprotokoll 13/56 vom 22. März 2002, S. 5784, 5797.
Demgegenüber steht der allgemeine normative Zweck des Landeshundegesetzes als spezielles Gefahrenabwehrgesetz, potentiell mit der Unberechenbarkeit des Verhaltens von Hunden verbundene Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter zu verhindern.
OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 88, und vom 12. Dezember 2023 - 5 A 3146/21 -, NWVBl. 2024, 154, juris, Rn. 33, 79, ferner Beschluss vom 23. Mai 2024 - 5 A 355/23 -, NWVBl. 2024, 428, juris, Rn. 16.
Diese Zweckrichtung hat für die Frage des öffentlichen Interesses an der Haltung eines unter die Kategorien von § 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW fallenden Hundes maßgebliche Bedeutung. Dem mit dem Landeshundegesetz verfolgten öffentlichen Interesse an der zügigen und wirksamen Eindämmung von Gefahren für die Schutzgüter unbeteiligter Dritter, die von gefährlichen Hunden möglicherweise ausgehen, kommt ein erhebliches Gewicht zu. Dies wird u. a. daran deutlich, dass der Landesgesetzgeber für die Haltung gefährlicher Hunde ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aufgestellt hat,
vgl. Entwurf des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2023 - 5 B 44/23 -, NWVBl. 2024, 199, juris, Rn. 19, und vom 30. Oktober 2023 - 5 B 927/22 -, juris, Rn. 18,
und auch der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) die Einfuhr und Verbringung gefährlicher, abstrakt über die Rasse und deren Kreuzungen definierte Hunde streng reglementiert und sogar strafbewehrt hat. An der Legitimität dieser einheitlich zu betrachtenden restriktiven Zwecksetzung bestehen keine Zweifel.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141, juris, Rn. 60 ff., 71 ff.
Dass der betroffene Halter den Hund tatsächlich beanstandungsfrei gehalten hat, kann ein öffentliches Interesse nicht begründen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes der genannten Kategorien nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden und nicht stets allein schon deshalb, um die Abgabe eines Hundes vom privaten Halter in ein Tierheim zu vermeiden. Der Umstand, dass die Vermeidung eines künftigen Tierheimaufenthalts ein öffentliches Interesse begründen kann, bedeutet nicht automatisch die Annahme, dass in jedem Fall der weiteren Haltung eines bisher illegal gehaltenen gefährlichen Hundes ein öffentliches Interesse auch tatsächlich besteht. Insoweit ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses positiv festzustellen. Eine solche Feststellung erfordert die Gewissheit, dass allein die weitere Haltung durch den bisherigen Halter und Erlaubnisantragsteller geeignet ist, dem öffentlichen Interesse, namentlich Tierschutzgesichtspunkten, gerecht zu werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss die Feststellung, dass keine anderen Möglichkeiten der tierschutzgerechten Unterbringung bzw. Haltung bestehen. Solche Möglichkeiten sind insbesondere in der Haltung durch andere (private) Personen zu sehen, die ihrerseits die Voraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes erfüllen. In Betracht kommen aber auch längerfristige Unterbringungen in Einrichtungen, in denen den betreffenden Hunden ein tierschutzgerechtes Leben möglich ist, was grundsätzlich auch bei Tierheimen der Fall ist.
OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 95; vgl. schon VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 18 L 483/20 -, juris, Rn. 51.
Dieser engen Auslegung des öffentlichen (Haltungs-)Interesses liegt maßgeblich das vordringliche - der wirksamen Entfaltung grundrechtlicher Schutzpflichten im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dienende - öffentliche Interesse des Staats zugrunde, Menschen und (andere) Tiere vor etwaigen Angriffen durch einen Hund zu bewahren. Der Gesetzgeber hatte mithin nicht die Konstellation im Blick, dass ein formell illegal gehaltener gefährlicher Hund vom bisherigen Halter weiter gehalten werden darf, um einen Aufenthalt im Tierheim künftig zu vermeiden.
OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 97; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 - 18 K 4119/20 -, juris, Rn. 95.
Dies entspricht der neueren Senatsrechtsprechung, nach der § 4 Abs. 2 LHundG NRW nicht dazu dient, die Haltung eines privat erworbenen Hundes nachträglich zu legalisieren, nachdem der Hund wegen Fehlens der Erlaubnisvoraussetzungen weggenommen und in einem Tierheim untergebracht worden ist. Andernfalls könnte der Hundehalter, der mit der nicht erlaubten Haltung eines gefährlichen Hundes selbst die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Hund in ein Tierheim verbracht wird, nach seinem Belieben ein öffentliches Interesse begründen. Auf diese Weise würde § 4 Abs. 2 LHundG NRW letztlich bedeutungslos.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2023 - 5 B 44/23 -, NWVBl. 2024, 199, juris, Rn. 16 m. w. N.
Dies zugrunde gelegt, besteht aufgrund der allein im Raum stehenden Vermeidung eines Tierheimaufenthalts kein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung von „D.“. Es ist nicht erkennbar, dass dem öffentlichen Interesse allein durch die weitere Haltung des Hundes durch die Klägerin Rechnung getragen werden kann. Insoweit ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine tierschutzgerechte Unterbringung des Hundes, sei es bei einem berechtigten Dritten, in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung nicht möglich ist.
Unabhängig davon scheidet ein derartiges öffentliches Interesse (auch) deshalb aus, weil die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW seitens der Klägerin bewusst umgangen wurden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss. Wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren sind grundsätzlich hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, wobei jeweils die Besonderheiten des zugrundeliegenden Falles zu beachten sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 101 ff., Beschlüsse vom 21. November 2023 - 5 B 44/23 -, NWVBl. 2024, 199, juris, Rn. 14, vom 21. Oktober 2019 - 5 B 761/19 -, juris, Rn. 8, und vom 12. Dezember 2017 - 5 A 2152/16 -, juris, Rn. 20.
Halter müssen sich generell bei entsprechenden Anhaltspunkten in Bezug auf die Rassezugehörigkeit des Tieres genau informieren.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2024 - 5 A 1086/23 -, n. v., S. 4 des Beschlussabdrucks, und vom 30. Oktober 2023 - 5 B 927/22 -, juris, Rn. 16.
Gemessen hieran kann sich die Klägerin nicht auf ein öffentliches Interesse an der Haltung ihres Hundes berufen. Ihr hätte sich aufdrängen müssen, sich hinsichtlich der Rasse von „D.“ zu erkundigen. Bei Übernahme des Tieres wurde als Rasse „American Bully“ angegeben. Hierbei handelt es sich nicht um eine anerkannte Rasse und eine kurze Internetrecherche zeigt die Bezüge zu verschiedenen Listenhunden wie dem American Pitbull Terrier und dem American Staffordshire Terrier auf.
3. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vor, ist die in der Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2020 angeordnete Rechtsfolge der Haltungsuntersagung, die das Gesetz als regelmäßige Folge vorsieht („soll“), nicht zu beanstanden.
II. Die unter I.2. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2020 verfügte Entziehung des Hundes sowie die Aufforderung zur Abgabe des Hundes erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Danach kann im Falle der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Dabei dienen Entziehungsanordnung und Abgabeaufforderung der Durchsetzung der Haltungsuntersagung; sie sollen sicherstellen, dass derjenige, dem die Haltung seines Hundes untersagt wurde und der nicht über eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Tieres verfügt, mit dem Tier nicht mehr umgehen soll.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 438/22 -, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 107, und Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 A 2152/16 -, juris, Rn. 24 ff.
III. Schließlich ist auch die Zwangsmittelandrohung unter II. der angefochtenen Ordnungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage hierfür sind § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3, § 63 VwVG NRW.
IV. Mit Blick auf die unter IV. der angefochtenen Ordnungsverfügung erhobene Gebühr, die sich der Höhe nach am unteren Rand der Rahmengebühr bewegt, sind Bedenken weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.