Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 16.06.2026 – 6 B 548/26

6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0616.6B548.26.00

G r ü n d e :

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten "Leiter*in des Regionalteams in P. im Allgemeinen Sozialen Dienst im Jugendamt" mit einem Mitbewerber oder einer Mitbewerberin zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Die Antragstellerin habe jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin aus dem Bewerbungsverfahren um die Stelle "Leiter*in des Regionalteams in P. im Allgemeinen Sozialen Dienst im Jugendamt" auszuschließen, sei rechtsfehlerfrei. Die für die Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle erforderliche Gremienbeteiligung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die für den Ausschluss der Antragstellerin gemäß §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 LGG NRW notwendige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei zwar nicht erfolgt, dies sei indes gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Denn die Antragstellerin gehöre schon nicht zum zugelassenen Bewerberkreis und sei deshalb bereits auf erster Stufe aus dem Auswahlverfahren auszuschließen gewesen. An dieser Entscheidung hätte auch die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nichts ändern können. Der Ausschluss der Antragstellerin aus dem Auswahlverfahren erweise sich in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Er sei erfolgt, weil der Antragsgegner den Bewerberkreis für die streitgegenständliche Stelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW für Bewerber aus dem Kreis der Beamten beschränkt habe, die ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW oder wenigstens der Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW innehätten, und die Antragstellerin als Beamtin im Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 LBesG NRW nicht zu diesem Kreis zähle. Darin liege keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin. Die entsprechende Beschränkung des Bewerberkreises sei der maßgeblichen Stellenausschreibung hinreichend klar zu entnehmen. Nach dem Inhalt der Stellenausschreibung sei für Bewerber aus dem Kreis der Beamten nicht nur ein Dienstposten, sondern ein der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW zugeordnetes Statusamt selbst Gegenstand der Ausschreibung und der Bewerberkreis damit auf Beamte beschränkt, die das Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW bekleideten bzw. kurzfristig - gegebenenfalls nach einer Erprobungszeit - bekleiden könnten. Dies sei ohne Weiteres sachgerecht. Durch die Veröffentlichung der Stellenausschreibung sei auch die Dokumentationspflicht gewahrt. Die Rüge der Antragstellerin, bisherige Ausschreibungen hätten eine derartige Beschränkung des Bewerberkreises nicht enthalten, verfange nicht. Entscheidend sei allein die hier streitgegenständliche Ausschreibung. Soweit die Antragstellerin der Ansicht sei, sie hätte längst in das Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW befördert werden müssen, komme es darauf und auf die Gründe, aus denen sie bisher nicht befördert worden sei, nicht an. Irrelevant seien ferner die Rügen zur Unvollständigkeit der vorgelegten Personalakte(n).

Soweit das Beschwerdevorbringen überhaupt gegen diese näher begründeten Feststellungen gerichtet ist, greift es nicht durch.

Vergeblich macht die Beschwerde geltend, die vorgenommene Beschränkung des Bewerberkreises auf Beamte,

- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

die sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW befänden, sei rechtswidrig, da "nicht funktionsgerecht". Es entspricht verbreiteter Rechtsprechung (unter anderem) des Senats, dass dann, wenn nach dem Inhalt der Stellenausschreibung nicht nur der Dienstposten, sondern das Beförderungsamt selbst Gegenstand der Ausschreibung und der Bewerberkreis damit auf Personen beschränkt ist, die in das betreffende Statusamt befördert werden können, Beamte aus der Konkurrenz ausscheiden, deren zeitnaher Beförderung - ggfs. nach einer Erprobungszeit - das Verbot der Sprungbeförderung (vgl. § 19 Abs. 4 LBG NRW) entgegensteht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.8.2020 - 6 B 943/20 -, juris Rn. 2, und vom 16.10.2017 - 6 B 685/17 -, NWVBl 2018, 110 = juris Rn. 32, jeweils m. w. N.; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 26.1.2024 - 2 B 198/23 -, juris Rn. 27; VGH BW, Beschluss vom 3.3.2023 - 4 S 1688/22 -, juris Rn. 2 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.3.2020 - 1 M 21/20 -, juris Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 11.7.2019 - 1 B 2402/18 -, ZBR 2020, 53 = juris Rn. 12 ff.

Die Beschwerde setzt sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander. Es ist ihr auch nicht zu entnehmen oder sonst erkennbar, aufgrund welcher Zusammenhänge es im Streitfall rechtsfehlerhaft sein sollte, das Beförderungsamt selbst zum Gegenstand der Ausschreibung zu machen. Die - im Übrigen schon nicht hinreichend erläuterte - Behauptung, dass im Regionalteam P. Mitarbeitende der Besoldungsgruppen A 10/A 11 und der Entgeltgruppen S 14/S 15 TVöD-SuE identische Aufgaben wahrnähmen, stellt nicht in Frage, dass die streitgegenständliche Teamleitungsstelle zutreffend mit der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW bewertet ist und folglich nicht nur entsprechend besetzt werden darf, sondern besetzt werden sollte. Zur Rechtswidrigkeit der Anforderung führt es ferner nicht, wenn - wie die Beschwerde mehrfach hervorhebt - in anderen Stellenbesetzungsverfahren eine vergleichbare Beschränkung des Bewerberkreises nicht erfolgt sein mag. Im Übrigen lässt die Antragstellerin in diesem Zusammenhang unerwähnt, dass die oben wiedergegebenen, aus dem Verbot der Sprungbeförderung abgeleiteten Erwägungen für den Antragsgegner bereits Anlass waren, ein zuvor eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren (um die Teamleitung Regionalteam Espelkamp) abzubrechen, in dem die Stelle ohne eine Beschränkung des Bewerberkreises auf Beamte (mindestens) des Statusamts A 11 LBesO NRW ausgeschrieben worden war; dies lässt darauf schließen, dass der Antragsgegner die Rechtswidrigkeit insoweit unzulänglicher Stellenausschreibungen erkannt und entschieden hat, eine entsprechende Praxis zu korrigieren.

Der in diesem Zusammenhang noch erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe "lediglich" darauf verwiesen, "dass die Antragstellerin 'faktisch' A 10 sei", ist in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Dergleichen ist dem angegriffenen Beschluss schon nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass die Antragstellerin sich (rechtlich) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 LBesG NRW befindet; es verbietet sich, sie hier anders zu behandeln. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts zutreffend, die Beschränkung des Bewerberkreises sei hinreichend dokumentiert.

Fehler bei der Beteiligung des Personalrats (§§ 73 Nr. 2, 69 LPVG NRW) bzw. der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 18 LGG) bei der Stellenausschreibung, auf die sich die Antragstellerin stützen könnte, sind auch mit der Beschwerde nicht dargetan.

Die Behauptung der Antragstellerin in Bezug auf die Beteiligung des Personalrats, "der Inhalt der Bl. 2-3 des Verwaltungsvorgang war sicher nicht Gegenstand" (sic!), ist zunächst in keiner Weise unterfüttert. Abgesehen davon wird damit lediglich eine unzureichende Information des Personalrats behauptet. Dass dieser über die (externe) Ausschreibung der Stelle der Teamleitung P. im Jugendamt überhaupt in Kenntnis gesetzt worden ist, kann angesichts seiner diesbezüglichen Mitteilung vom 6.10.2025 nicht zweifelhaft sein. Nach der Rechtsprechung (unter anderem) des Senats kann sich indessen der davon betroffene Beamte auf eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats bzw. der Gleichstellungsbeauftragten über die Umstände einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme nicht mit Erfolg berufen, wenn der Personalrat bzw. die Gleichstellungbeauftragte dies nicht beanstandet.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10.7.2018 - 6 B 1/18 -, juris Rn. 39 m. w. N.

Zwar wäre eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle zu beanstanden. Dass die Information des Personalrats über die Stellenausschreibung irreführend oder (bewusst) falsch gewesen wäre, ist mit der Beschwerde aber nicht einmal behauptet, geschweige denn näher dargelegt.

Vergeblich moniert die Antragstellerin ferner die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Ausschreibung und fordert, der Antragsgegner möge diese belegen. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte mit E-Mail vom 20.3.2026 bestätigt, dass der Gleichstellungsstelle die beabsichtigte Stellenausschreibung rechtzeitig zu Verfügung gestellt worden sei und sich aus deren Sicht keine Beanstandungen ergeben hätten. Wenn die Beschwerde "Echtheit und Beweiswert" dieser E-Mail allein unter dem (nicht weiter erläuterten) Hinweis darauf bestreitet, die E-Mail entspreche nicht den üblichen Formatierungen, reicht das nicht aus, um anzunehmen, der Antragsgegner habe eine unwahre Erklärung vorgelegt.

Die Beschwerde stellt ferner nicht mit Erfolg die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, der Mangel der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten beim Ausschluss der Antragstellerin aus dem weiteren Verfahren sei gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Soweit die Beschwerde einwendet, es sei keineswegs offensichtlich, dass die Gleichstellungsbeauftragte keinerlei Einfluss auf die Entscheidung gehabt hätte, vielmehr hätte sie Anlass und Auftrag gehabt, die Rechtfertigung der Bewerberkreisbeschränkung kritisch zu hinterfragen, stellt sie allein auf die Beteiligung bei der Stellenausschreibung ab; nach dem soeben Ausgeführten ist indessen anzunehmen, dass diese erfolgt ist. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hätte über die Einbeziehung der Antragstellerin ins weitere Auswahlverfahren keine andere Entscheidung getroffen werden können, weil die Antragstellerin eben nicht zum zugelassenen (und zulässigerweise festgelegten) Bewerberkreis gehörte, wird damit nicht in Zweifel gezogen. Dass Gleiche gälte für einen Mangel der Beteiligung des Personalrats, sofern von diesem auszugehen wäre. Weder hat ihn allerdings das Verwaltungsgericht angenommen noch ist mit der Beschwerde eine Beteiligungspflicht dargelegt. Diese behauptet lediglich eine Mitbestimmungspflicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass - soweit überhaupt in Betracht kommend - die Vorschrift (erst) für Beförderungen gilt.

Unerheblich ist der Vortrag der Antragstellerin, ihre dienstliche Beurteilung werde bewusst zurückgehalten bzw. "ihre sehr gute dienstliche Beurteilung vom 12.05.2025" sei ihr nicht eröffnet und nicht berücksichtigt worden. Da es nach dem Ausgeführten rechtmäßig war, die Antragstellerin auf einer ersten Stufe aus dem Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen, kommt es nicht darauf an, wie eine ihr erteilte oder zu erteilende dienstliche Beurteilung ausgefallen ist bzw. wäre. Ohne Belang ist erst recht, ob sie mit dieser Beurteilung in anderen Verfahren hätte ausgewählt werden müssen; dies hätte die Antragstellerin in dem jeweiligen Verfahren geltend machen müssen. Nur angemerkt sei zu dem entsprechenden Vorbringen der Antragstellerin, dass das Vorliegen einer dienstlichen Beurteilung keine Voraussetzung für eine Bewerbung in einem Stellenbesetzungsverfahren ist; liegt eine solche nicht bereits vor, muss sie - soweit möglich - vor der Entscheidung erstellt und eröffnet werden.

Vergeblich beanstandet die Antragstellerin ferner mit der Beschwerde weiterhin, die Verwaltungsvorgänge seien unvollständig bzw. fehlerhaft und ihr Anspruch auf vollständige Akteneinsicht sei (deshalb) verletzt worden. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, inwieweit diese Umstände allein - ihr Vorliegen einmal unterstellt - einen Anordnungsanspruch zu begründen geeignet wären. So ist es für die Streitentscheidung etwa ersichtlich belanglos, ob eine Bewerbung der Antragstellerin auf eine Stelle im Allgemeinen Sozialen Dienst in der Personalakte fehlt, ob im Personalbogen ihre Erfahrungsstufe richtig vermerkt oder ob gegenüber den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe eine Regelstudienzeit zutreffend angegeben worden ist; irrelevant ist ebenso, ob der Antragstellerin in Bezug auf diese Umstände ein Berichtigungs- bzw. Entfernungsanspruch zusteht. Da die Antragstellerin bereits auf einer ersten Stufe aus dem Bewerberkreis auszuscheiden war, war es zudem nicht nur rechtlich bedenkenfrei, sondern aus Gründen des Datenschutzes geboten, ihr die Personalakten und Bewerbungen der Konkurrenten nicht zugänglich zu machen. Ein in einem Auswahlverfahren unterlegener Beamter hat ein Recht auf Beiziehung von und Einsicht in derartige, die Mitbewerber betreffende Unterlagen nur, soweit dies erforderlich ist, um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend zu machen.

OVG NRW, Beschluss vom 1.3.2018 - 6 B 67/18 -, NWVBl 2018, 334 = juris Rn. 9 m. w. N.

Das ist hier nicht der Fall, weil es für die Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin auf den Vergleich mit den Mitbewerbern nicht ankam.

Das Beschwerdevorbringen im Übrigen ist ebenfalls ohne erkennbare Relevanz für den Streitfall. Das betrifft den Vortrag,

das Verwaltungsgericht habe die "rechtswidrige Beförderungs- und 'Entwicklungsstellen'-Praxis des Antragsgegners unberücksichtigt gelassen";

die Personalpolitik des Antragsgegners sei von sachfremden Erwägungen und Ermessensmissbrauch gekennzeichnet;

insbesondere das vom Antragsgegner gehandhabte Konzept einer vierjährigen "Entwicklungszeit" als Vorstufe für Beförderungen in das Statusamt A 11 sowie die Konstruktion von "Entwicklungsstellen" seien rechtswidrig und es liege angesichts dieser Praxis eine "unzulässige Vorverlagerung der Auswahlentscheidung" vor;

die Beförderung der Antragstellerin sei in der Vergangenheit verzögert worden, obwohl ihr diese "kommuniziert" worden sei;

für die Beförderungsmöglichkeit seien widersprüchliche und nicht zutreffende Kriterien genannt worden;

Aussagen in den E-Mails des Landrats bzw. des neuen Leiters des Personalamts vom 6.11.2025 bzw. vom 7.11.2025 seien "abseits der Rechtslage";

andere, näher aufgeführte Stellenbesetzungsverfahren seien rechtsfehlerhaft abgelaufen und Mitbewerberinnen seien (gemeint vermutlich: zu Unrecht) befördert worden;

die "'Pufferstelle' A 11/S 15" werde nach intransparenten Kriterien vergeben.

Demgemäß war auch die von der Beschwerde diesbezüglich geforderte weitere Aktenbeiziehung und Sachaufklärung, etwa durch Beiziehung des vollständigen Stellenplans und sämtlicher Stellenausschreibungen und Auswahlvermerke der letzten fünf Jahre zu Teamleitungsstellen im ASD, entbehrlich.

Bleibt danach der Beschwerdeantrag zu 2. ohne Erfolg, gilt das Gleiche für den dahinter zurückbleibenden Hilfsantrag zu 3., der überdies im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht gestellt war. Dem Hilfsantrag zu 4. kann ebensowenig nicht entsprochen werden. Ob die damit beantragte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht im Eilverfahren entsprechend § 130 Abs. 2 VwGO bzw. nach § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO überhaupt zulässig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Voraus­setzungen hierfür erfüllt wären. Nach § 130 Abs. 2 VwGO darf das Oberverwaltungsgericht die Sache nur zurückverweisen, soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist (Nr. 1) oder wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (Nr. 2). Keine dieser Alternativen liegt hier vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).