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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 16.06.2026 – 7 B 334/26

7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0616.7B334.26.00

G r ü n d e:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 16.2.2026 zum Neubau einer sechszügigen Kindertagesstätte und von zehn Wohnungen auf dem Grundstück J.-straße 00 in V. anzuordnen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein solcher Antrag setze voraus, dass die Antragsteller gegen die Baugenehmigung einen Rechtsbehelf eingelegt hätten, daran fehle es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die Klagefrist sei zudem nach vorläufiger Einschätzung abgelaufen.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zu einer Änderung dieser Entscheidung.

1.  Die Antragsteller haben nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die Frist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Klage gegen die Baugenehmigung vom 16.2.2026 sei im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag abgelaufen gewesen.

Sie machen zunächst ohne Erfolg geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gelte nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 16.2.2026 fehlerhaft gewesen sei.

Soweit sie rügen, der Hinweis auf die Zurechnung des Verschuldens eines Bevollmächtigten führe dazu, dass der Adressat des Bescheids annehme, nicht er selbst, sondern der Bevollmächtigte sei für die Einhaltung der Frist zuständig bzw. nur dieser sei dazu befugt, liegt ein solches Verständnis aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers (vgl. §§ 133, 157 BGB) fern. Dementsprechend ist dem Empfänger auch - anders als die Antragsteller meinen - die Fristberechnung nicht unmöglich. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdebegründung substantiiert auf, dass der Hinweis auf die Internetseite www.justiz.de den Eindruck erwecken könnte, die Klage könne nur elektronisch erhoben werden. Auch das weiter bemängelte Fehlen eines Hinweises auf den Eilrechtsschutz führt nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung.

Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller weiter darauf, die Baugenehmigung vom 16.2.2026 sei ihnen gegenüber nicht wirksam bekannt gegeben worden, es fehle an einem Bekanntgabewillen der Antragsgegnerin, es sei schon nicht zu erkennen, dass es sich nicht nur um eine informelle Auskunft, sondern um einen an sie selbst gerichteten Verwaltungsakt handele, zudem sei die Baugenehmigung vom 16.2.2026 nur dem Antragsteller zu 2., nicht aber der Antragstellerin zu 1. übermittelt worden, diese sei nicht einmal als Adressatin genannt, die erforderliche Zustellung an ihre Prozessbevollmächtigte sei unterblieben.

Ein objektiver Empfänger in der Position der Antragsteller konnte der Mitteilung vom 16.2.2026 hinreichend deutlich entnehmen, dass ihm damit ein an einen Dritten gerichteter Verwaltungsakt, von dem er im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwVfG NRW betroffen ist, bekanntgegeben werden sollte, nämlich die beigefügte, an die Beigeladene gerichtete Baugenehmigung vom 16.2.2026. Der Mitteilung ist auch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sie an beide Antragsteller gerichtet sein sollte. Dies ergibt sich deutlich aus der Anrede, in der beide genannt sind („Sehr geehrte Frau O., sehr geehrter Herr O.“), die Nennung nur des Antragstellers zu 2. im Adressfeld führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die von den Antragstellern angesprochene Zustellung der Baugenehmigung an ihre Bevollmächtigte war vorliegend nicht erforderlich, insbesondere ergibt sich ein Zustellungserfordernis nicht aus § 72 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Danach ist die Baugenehmigung den Nachbarinnen und Nachbarn zuzustellen, die im Rahmen der Beteiligung nach § 72 Abs. 1 BauO NRW dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben. Ein solches Beteiligungsverfahren war vorliegend nicht durchzuführen, da nicht zu erwarten war, dass durch mit der Baugenehmigung erteilte Befreiungen oder Abweichungen öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt würden. Die Vorschrift des § 36 BauO NRW, von der allein die Baugenehmigung vom 16.2.2026 eine Abweichung enthält, ist nicht nachbarschützend.

Auch das Vorbringen der Antragsteller, die Baugenehmigung sei unvollständig übermittelt worden, es fehlten die Bauvorlagen, ohne die belastende Auswirkungen nicht ermittelt werden könnten , zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe ausgegangen wäre. Gegenstand der Bekanntgabe ist nur der verfügende Teil des Verwaltungsakts, der Zugang der übrigen Teile ist nur dann erforderlich, wenn der verfügende Teil ohne sie nicht verständlich oder nicht hinreichend bestimmt ist.

Vgl. Tegethoff, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Auflage 2025, § 41 Rn. 6a.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass diese Anforderungen verfehlt worden wären. Vielmehr ist der übersandten Baugenehmigung klar zu entnehmen, welches Vorhaben sie gestattet. Dass sich ggf. Einzelheiten der von den Antragstellern befürchteten Belastungen erst aus weiteren Unterlagen ergeben, etwa der von ihnen erwähnten Abstandsflächenberechnung, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Soweit die Antragsteller schließlich einwenden, die Baugenehmigung sei nicht begründet worden, betrifft dies deren formelle Rechtmäßigkeit, nicht die Bekanntgabe an die Antragsteller. Aus § 78 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW ergibt sich nichts anderes.

2.  Auch das Vorbringen der Antragsteller zu den der Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigungen vom 14.4.2025 und 24.10.2025 führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Eine Beschwerde mit einem Antrag, der - wie hier - in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden wurde, ist grundsätzlich unzulässig. Denn eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2018 - 9 B 1540/17 -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.

Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.