Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 17.06.2026 – 1 A 1659/26.A
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0617.1A1659.26A.00
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgeblichen Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass die Rechtssache, wie die Klägerin allein geltend macht, grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine konkrete Rechts- und/oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Eine hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt neben der Formulierung einer Rechts- und/oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3 f., mit umfangreichen Nachweisen zur Senatsrechtsprechung und zur Literatur.
Wird eine Grundsatzrüge i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, so ist den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung insbesondere der Klärungsbedürftigkeit und allgemeinen Bedeutung nicht schon dadurch genügt, lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils zu äußern oder nur zu behaupten, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2026 - 1 A 809/26. A -, juris, Rn. 6, Bay. VGH, Beschluss vom 4. März 2024 - 24 ZB 24.30079 -, juris, Rn. 5, und Hamb. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 Bf 145/17.AZ -, juris, Rn. 19; ferner etwa - zu der wortgleichen Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 214.
Erforderlich ist insoweit vielmehr ein substantiierter fall- und entscheidungsbezogener Vortrag des Inhalts, dass und aus welchen Gründen die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder Rechtsprechung einer abweichenden Würdigung zugänglich sind. Insoweit obliegt es dem Rechtsmittelführer, anderslautende Erkenntnisquellen - z. B. Auskünfte oder Presseberichte - zu benennen und zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um anstelle des Rechtsmittelführers die für diesen günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. aus der Senatsrechtsprechung zuletzt etwa die Beschlüsse vom 7. April 2026 - 1 A 809/26. A -, juris, Rn. 8, und vom 6. Februar 2026 - 1 A 3565/25.A -, juris, Rn. 5 f., letzterer m. w. N. zur Senatsrechtsprechung; ferner etwa Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. März 2024 - 24 ZB 24.30079 -, juris, Rn. 5, und vom 14. Dezember 2023 - 6 ZB 23.30882 -, juris, Rn. 3, sowie Hamb. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 Bf 145/17.AZ -, juris, Rn. 19; aus der Literatur vgl. etwa Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 28 und 37 bis 39, Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AsylG § 78 Rn. 23 f., und - zu der wortgleichen Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 214.
2. Gemessen an diesen Vorgaben ist schon nicht hinreichend dargelegt i. S. v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
a) Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam die beiden Fragen auf,
„ob angesichts der gesellschaftlichen und politischen Situation in Tunesien eine alleinstehende Frau effektiven behördlichen Schutz durch die tunesischen Behörden erlangen kann“, und
„welchen Gefahren die Klägerin - abgesehen von der Bedrohung durch ihre Familie - bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, selbst wenn sie ein Obdach und Arbeit finden würde.“
Zur Begründung der ersten Frage macht sie (sinngemäß) geltend, dass es angesichts der gesellschaftlichen und politischen Situation in Tunesien „erheblich glaubhaft“ sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Tunesien erneut keinen wirksamen Schutz vor den Nachstelllungen ihrer Familie (bzw. ihres Vaters) erhalten würde, und führt auf S. 3 bis 13 der Zulassungsbegründung hierzu eine Vielzahl von Zitaten aus Erkenntnissen an, nach denen Frauen in Tunesien trotz relativ fortschrittlicher Gesetze (vgl. S. 11, letzter Absatz) nur ungenügend Schutz gegenüber häuslicher Gewalt bzw. gegenüber von Familienangehörigen ausgehender Gewalt erlangen könnten. Zur Begründung der zweiten Frage führt sie, soweit erkennbar, lediglich aus (S. 2, vierter Absatz), dass es Hinweise darauf gebe, „dass alleinstehende Frauen in Tunesien schutzlos Übergriffen körperlicher und sexueller Art ausgesetzt“ seien, „ohne wirksamen Schutz davor zu bekommen“.
b) Es ist zunächst nicht dargelegt, dass die zweite aufgeworfene Frage im anhängigen Verfahren klärungsfähig ist. Sinngemäß hat die Klägerin mit ihr die (zu ihren Gunsten hier vom Einzelfall losgelöst formulierte) Frage aufgeworfen,
ob Frauen, die im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien dort alleinstehend wären, auf internen Schutz nach § 3e AsylG bzw. - seit dem 12. Juni 2026 - nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 verwiesen werden dürfen, obwohl sie als solche schutzlos Übergriffen körperlicher und sexueller Art durch andere Personen als ihre Familienangehörigen ausgesetzt wären.
Dass die zweite Frage in dieser Weise zu verstehen ist, ergibt sich aus ihrem Bezug und der beigegebenen Begründung. Indem die Klägerin in der aufgeworfenen Frage sinngemäß unterstellt, dass es ihr im Falle einer Rückkehr nach Tunesien gelingen würde, „Obdach und Arbeit“ zu finden, setzt sie eine Rückkehr an einen Ort Tunesiens voraus, an dem sie selbständig leben würde und ihr Vater keinen Zugriff auf sie hätte. Damit bezieht sie sich allein auf die Einschätzung des Gerichts, den geltend gemachten Ansprüchen auf Anerkennung als asylberechtigt, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes und auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG stehe (auch) entgegen, dass sie auf die ihr mögliche und zumutbare Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen sei (UA S. 12, dritter Absatz, bis S. 14, vierter Absatz, zum Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, und Bezugnahmen bei der Prüfung der weiteren Ansprüche, UA S. 5, zweiter Absatz, UA S. 15, zweiter Absatz, und UA S. 24 f.). Das dargelegte Verständnis der Frage folgt ferner aus der beigegebenen Begründung, dass „alleinstehende Frauen“ in Tunesien schutzlos Übergriffen körperlicher und sexueller Art ausgesetzt seien, weil diese mit dem Wort „alleinstehend“ gerade einen fehlenden familiären Rückhalt zugrunde legt.
Die so zu verstehende Frage ist nicht klärungsfähig, weil ihre Beantwortung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung gewesen ist. Zu der erstmals im Zulassungsverfahren behaupteten (und im Übrigen auch nicht belegten) Gefahr, dass alleinstehende Frauen in Tunesien körperlichen oder sexuellen Übergriffen durch andere Personen als ihre Familienangehörigen ausgesetzt sind und keinen wirksamen Schutz hiergegen erlangen können, hat sich das angefochtene Urteil nämlich schon mangels entsprechenden erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin nicht verhalten.
c) Die begehrte Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen der ersten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen, den staatlichen Schutz vor Bedrohungen durch Familienangehörige betreffenden Frage erfolgen. Diese ist ungeachtet der Frage, ob mit der im Kern bloß erfolgten Kompilation von Zitaten aus Erkenntnismitteln die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage in Ansehung der abweichenden, sorgfältig und ausführlich begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts dargelegt sein könnte, (jedenfalls) nicht klärungsbedürftig.
Ist das angegriffene Urteil hinsichtlich eines Klagebegehrens auf eine weitere selbstständig tragende Begründung gestützt (sog. Mehrfachbegründung), hinsichtlich derer ein Zulassungsgrund nicht (erfolgreich) geltend gemacht wird, scheidet eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage bzw. wegen ihrer mangelnden Kausalität für das Entscheidungsergebnis aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2026 - 1 A 1209/25.A -, juris, Rn. 45; ferner etwa Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 16, und - jeweils zu der mit § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 151 und 153, sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 25 und 35.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der behaupteten, oben bezeichneten Ansprüche (Klagebegehren) nicht nur mit der von der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang allein zum Thema gemachten Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit des tunesischen Staates gegen Bedrohungen durch ihre Familie bzw. ihren Vater verneint (UA S. 8, zweiter Absatz, bis S. 12 Mitte, und Bezugnahmen, UA S. 5 und 15). Es hat diesen Ansprüchen vielmehr, wie schon weiter oben ausgeführt, - selbständig tragend, vgl. die Formulierung „Losgelöst von dem Vorstehenden“, UA S. 12, dritter Absatz - auch entgegengehalten, dass die Klägerin auf internen Schutz zu verweisen sei, da sie sich in anderen Landesteilen Tunesiens, etwa in der Stadt Sfax, niederlassen könne. Diese Ausführungen hat die Klägerin mit ihrer Grundsatzrüge ausweislich des Vorstehenden nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrag wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).