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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 17.06.2026 – 14 A 62/22

14. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0617.14A62.22.00

G r ü n d e :

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen immer dann, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris, Rdnr. 23.

Dies ist hier nicht der Fall.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht - soweit hier relevant - im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für den angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten sei § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt R. (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2003 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015 - ZwStS -. Danach erhebe die Beklagte eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Zweitwohnung sei nach § 2 Abs. 1 lit. a) ZwStS jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes - BMG - diene. Steuerpflichtig sei nach § 3 Satz 1 ZwStS, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehabe. Inhaber einer Zweitwohnung sei nach § 3 Satz 2 Var. 1 ZwStS derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung als Zweitwohnung bewirken. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers erfüllt. Im Zeitraum von Mitte Mai 2018 bis Januar 2019 sei er Mieter einer in der A.-straße 5 im Stadtgebiet der Beklagten belegenen Wohnung gewesen, während er mit Hauptwohnsitz am Heimatort seiner Familie in M. gemeldet gewesen sei. Ein Ausnahmefall nach § 1 Abs. 2 ZwStS liege nicht vor. Danach werde die Zweitwohnungssteuer nicht für Wohnungen erhoben, die eine verheiratete oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende und nicht dauernd getrennt lebende Person aus beruflichen Gründen innehabe und vorwiegend nutze, wenn deren eheliche/lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung sei und sich außerhalb des Stadtgebiets der Beklagten befinde. Dies sei nicht der Fall. Der Kläger habe die Wohnung nach eigenen Angaben lediglich an drei Tagen in der Woche und damit nicht vorwiegend genutzt. Dabei komme es allgemein auf die wöchentlichen Zeitanteile und nicht auf die Art der jeweiligen Nutzung - hier der beruflichen Nutzung - an. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liege kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - vor, weil der Kläger sich nicht in einer sog. melderechtlichen Zwangslage befunden habe. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG komme ebenfalls nicht in Betracht, weil der Kläger angesichts des von ihm erzielten Einkommens nicht substantiiert dargelegt habe, dass die Zweitwohnungssteuer eine Belastung darstelle, die seine Entscheidung über die Pflege und Erziehung seiner Kinder hätte beeinflussen können. Auch die Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Erhebung der Zweitwohnungssteuer an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gehindert werde.

Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen des Klägers nichts Durchgreifendes entgegen.

1. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Vorschrift des § 1 Abs. 2 ZwStS sei rechtswidrig, weil das Tatbestandsmerkmal „vorwiegend nutzt“ zu unbestimmt sei.

a. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art.  20 Abs.  3 GG folgende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich und geboten ist. Aus dem Inhalt der Rechtsvorschrift muss sich mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lassen, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Dabei ist die Verwendung sog. unbestimmter Rechtsbegriffe zulässig, wenn es für die mit der Anwendung der Norm befassten Behörden und Gerichte möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung ausschließen. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift lässt noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit entfallen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, juris, Rdnr. 80; BVerwG, Urteile vom 18. April 2024 - 10 C 9.23 -, juris, Rdnr. 12, und vom 16. Juni 1994 - 4 C 2.94 -, juris, Rdnr. 8, jew.m.w.N.

Im Bereich des Abgabenrechts wird das Bestimmtheitsgebot durch den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung konkretisiert. Danach ist im Bereich des Abgabewesens zu fordern, dass eine eine Steuerpflicht begründende Norm nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist. Der Steuertatbestand muss so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast in gewissem Umfang voraussehen kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 -, juris, Rdnr. 21.

An diesen Maßstäben gemessen, bestehen gegen die Bestimmtheit des Merkmals „vorwiegend nutzt“ in § 1 Abs.  2 ZwStS keine durchgreifenden Bedenken. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Bedeutungsgehalt sich - auch wenn die ZwStS selbst keine eigenständige Definition enthält - anhand objektiver Kriterien ohne Weiteres bestimmen lässt.

Wie sich aus der Beschlussvorlage der Verwaltung der Stadt R. Nr. 20152732 für die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Stadt R. vom 5. November 2015 sowie des Rates der Stadt R. vom 12. November 2015 ergibt, wollte der Satzungsgeber durch die Bezugnahme u.a. in § 2 Abs. 1 ZwStS auf das Bundesmeldegesetz und die dort insbesondere in § 21 Abs 2 und Abs. 3 BMG enthaltenen Begriffe der Haupt- und Nebenwohnung - für deren Abgrenzung ebenfalls die vorwiegende (Be-) Nutzung maßgeblich ist - für die Auslegung des Merkmals „vorwiegend nutzt“ in § 1 Abs.  2 ZwStS dieselben Maßstäbe anlegen wie im Melderecht. Diesem Gedanken entsprach bereits die vorherige Fassung der Vorschrift, die auf den bis dato gültigen Bestimmungen des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beruhte. Vor diesem Hintergrund kann auch für die Auslegung der ZwStS der Beklagten auf die melderechtlichen Grundsätze, die in Rechtsprechung und Literatur hinreichend klar konturiert worden sind, zurückgegriffen werden.

Vgl. hierzu grundsätzlich Nds. OVG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 9 LA 318/08 -, juris, Rdnr. 2.

Dass für die im Zweitwohnungssteuerrecht notwendige Bestimmung, welche von mehreren Wohnungen Haupt- und welche Zweitwohnung ist, auf die melderechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden kann, ist angesichts des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums unbedenklich und in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Hierfür spricht neben dem Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung, dass eine Ermittlung der Wohnverhältnisse von Steuerpflichtigen wegen der Nähe zur Sphäre privater Lebensführung und wegen des Schutzes der Wohnung durch Art. 13 GG ohnehin nur eingeschränkt möglich ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, juris, Rdnr. 46; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, juris, Rdnr. 18; Schl.-H. OVG, Urteil vom 13. November 2024 - 6 LB 15/24 -, juris, Rdnr. 52.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - und anders als der Kläger meint -, wollte der Satzungsgeber das Merkmal „vorwiegend nutzt“ dabei auch nicht an den Grund der Innehabung einer (Zweit-) Wohnung knüpfen, sondern die Nutzung rein zeitlich bestimmt wissen. Denn auch bei der melderechtlichen Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenwohnung erfolgt zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs eine rein quantitative Betrachtung.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2015 - 6 C 38.14 -, juris, Rdnr. 21, und vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, juris, Rdnr.  13; BayVGH, Beschlüsse vom 18. März 2024 - 4 ZB 23.1493 -, juris, Rdnr. 13, und vom 14. November 2022 - 5 ZB 21.2538 -, juris, Rdnr. 13; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 19 A 1060/16 -, juris, Rdnr. 4.

Auch insoweit haben die Meldebehörden, da die Entscheidung über die Einstufung in Haupt- und Nebenwohnung beim Beziehen der Wohnung für die Zukunft getroffen werden muss, im Rahmen einer Prognoseentscheidung die nach Nutzungstagen zu ermittelnden Zeiträume, in denen sich eine Person voraussichtlich am Ort der jeweiligen Neben- und Hauptwohnung aufhalten wird, gegenüberzustellen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, juris, Rdnr.  12 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 1. September 2010 - AN 5 K 10.00622 -, juris, Rdnr. 21.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, dass eine rein zeitliche Bestimmung der Nutzung zu Rechtsunsicherheit führen würde, weil die Nutzungsdauer einer Wohnung wöchentlichen Schwankungen unterliegen könne, eine wöchentliche Befreiung nach § 6 ZwStS aber nicht möglich sei.

Der Kläger verkennt, dass die Zweitwohnungssteuer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ZwStS als Jahressteuer erhoben wird und die Verknüpfung des Besteuerungsbeginns und -endes mit der Beurteilung einer Wohnung als Zweitwohnung in § 6 Abs.  1 Satz 1, Abs. 2, Abs.  3 Satz 1 ZwStS damit gerade der Rechtssicherheit dient. Aufgrund des Umstandes, dass die Beurteilung einer Wohnung als Neben- bzw. Zweitwohnung im Rahmen einer Prognoseentscheidung erfolgt und die Steuerpflicht nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ZwStS (erst) mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen, wird die Belastung für die von der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Betroffenen gerade vorhersehbar.

b. Die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb verletzt, weil unklar bleibt, welche Größe eine Zweitwohnung haben muss, um als solche beurteilt zu werden. Bereits das Verwaltungsgericht hat - ohne dass sich der Kläger mit dieser Argumentation inhaltlich auseinandergesetzt hätte - ausgeführt, dass für die Beurteilung eines umschlossenen Raums als Wohnung unabhängig von der Wohnungsgröße maßgeblich sei, ob sich der Raum zum Wohnen oder auch nur zum Übernachten eigne. Dies ist unter Berücksichtigung gewisser sonstiger Mindestanforderungen an die Ausstattung des Wohnraums im Hinblick auf Körperhygiene, Essen und Schlafen (Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguss, Toilette, Heizungsmöglichkeiten) zutreffend.

Vgl. hierzu etwa VG Braunschweig, Urteil vom 18. Februar 2003 - 5 A 232/01 -, juris, Rdnr. 17.

Dass die von ihm gemietete Wohnung diesen Anforderungen nicht genügt, behauptet der Kläger - der im Übrigen selbst angegeben hat, die Wohnung in erster Linie zur Übernachtung zu nutzen - schon selbst nicht.

c. Schließlich kommt es - anders als der Kläger meint - auch nicht darauf an, ob hinsichtlich des Zweitwohnungsbegriffes (möglicherweise) ungeklärt ist, ob die Befreiung von Verheirateten auch bei einer Alleinverdienerehe in Anspruch genommen werden kann und das Ehegattenprivileg entfällt, wenn die Erwerbszweitwohnung die übliche Größe in solchem Maße überschreitet, dass der Repräsentationszweck in den Vordergrund tritt. Dass dies hier der Fall ist, legt der Kläger bereits nicht näher dar; es liegt bei einer Wohnungsgröße von knapp 18 Quadratmetern ohnehin fern.

2. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht deshalb ernsthafte Zweifel, weil - wie der Kläger meint - § 1 Abs. 2 ZwStS gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Grundrechte verstößt.

a. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als besonderer Gleichheitssatz ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - zunächst nicht darin zu sehen, dass die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer nach § 1 Abs. 2 ZwStS eine zeitlich vorwiegende Nutzung der Zweitwohnung voraussetzt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Steuerbefreiung von Verheirateten wegen des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Diskriminierungsverbotes verfassungsrechtlich nur geboten, wenn es sich bei der aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung wegen ihrer vorwiegenden Nutzung materiell tatsächlich um eine Hauptwohnung handelt, der nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete aber - anders als ein Lediger - aus melderechtlichen Gründen (vgl. § 22 Abs. 1 BMG) gehindert ist, eine entsprechende Ummeldung vorzunehmen (sog. melderechtliche Zwangslage). Denn in einem solchen Fall wird die vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasste Entscheidung der Ehegatten, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestandes der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen, steuerlich belastet.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 -, juris, Rdnr. 84 ff.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 indes nicht dahingehend zu verstehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen weiteren Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, generell für mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hat. Zwar lässt die Abfassung des Tenors des Beschlusses („[Die] Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer [...] ist insoweit mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig als nach [...] der Satzung auch die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird“) ein solches Verständnis im Ausgangspunkt zu. Die Fassung des Tenors ist jedoch nicht allein maßgeblich. Vielmehr ist der Tenor nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auszulegen. Aus den Gründen des Beschlusses ist jedoch zu entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht, wie es in nachfolgenden Entscheidungen selbst klargestellt hat,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rdnr. 21,

lediglich einen Verstoß gegen den besonderen Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 GG wegen einer Benachteiligung von Verheirateten gegenüber nicht Verheirateten festgestellt hat.

Vgl. hierzu ausführlich Nds. OVG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 9 LA 318/08 -, juris, Rdnr. 13.

Nach den vorgenannten Maßstäben hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht entschieden, dass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG mangels Schlechterstellung des Klägers gegenüber Ledigen nicht in Betracht kommt. Denn auch eine ledige Person unterläge der Zweitwohnungssteuer gleichermaßen, wenn sie - wie der Kläger -die Wohnung am Beschäftigungsort nicht vorwiegend nutzen würde. Auch sie könnte am Beschäftigungsort nicht ihre Hauptwohnung nehmen, da es sich nicht um ihre „vorwiegend benutzte Wohnung“ i. S. d. § 21 Abs. 2 BMG handeln würde. Damit fehlt es aber an der die Diskriminierung begründenden sog. melderechtlichen Zwangslage.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rdnr. 21.

Dass die Abgrenzung dabei an Hand des Merkmals „überwiegend nutzt“ in dem Ausnahmetatbestand einer Zweitwohnungssteuersatzung erfolgen kann, hat im Übrigen bereits das Bundesverfassungsgericht selbst ausgeführt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 -, juris, Rdnr. 30, und vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rdnr. 21.

b. Anders als der Kläger meint, folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG auch keine Verpflichtung der Beklagten zur generellen Bevorzugung von Verheirateten gegenüber Unverheirateten.

Der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene besondere Gleichheitssatz verbietet es in erster Linie, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeischaften schlechter zu stellen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 -, juris, Rdnr. 83.

Als normative Wertentscheidung bildet der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG zudem einen sachlichen Differenzierungsgrund, der zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 -, juris, Rdnr. 30,

ohne den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Besserstellung zu verpflichten.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 -, juris, Rdnr. 40.

Dass und inwieweit die Beklagte einer etwaigen aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Fördergebot folgenden Verpflichtung zur generellen Befreiung von Verheirateten von der Zweitwohnungssteuer nicht hinreichend nachgekommen wäre, hat der Kläger angesichts dieser Maßstäbe schon nicht näher dargelegt. Insbesondere hat er nichts dafür vorgetragen, dass und warum die Beklagte den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum nicht hinreichend beachtet und ausgeschöpft hätte.

c. Für eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Kläger ebenfalls nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und statuiert sie zugleich zur ihnen zuvörderst obliegenden Pflicht. Den Eltern steht damit ein verfassungsrechtlich geschützter Einfluss auf sämtliche Lebens- und Entwicklungsbedingungen ihrer Kinder zu. Zur Pflege und Erziehung der Kinder gehören dabei auch Entscheidungen darüber, wem Einfluss auf die Erziehung zugestanden werden soll und in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität die Eltern sich selbst der Pflege und Erziehung widmen oder Dritten die Pflege und Erziehung teilweise überlassen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rdnr. 23 m. w. N.

Dass die von der Beklagten erhobene Zweitwohnungssteuer eine so erhebliche Belastung darstellt, dass sie die Entscheidung des Klägers und seiner Ehefrau über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder beeinflusst hat - oder überhaupt hätte beeinflussen können -, hat der Kläger - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - angesichts einer hier in Rede stehenden Zweitwohnungssteuer von monatlich 24,72 € einerseits sowie eines monatlichen Bruttogehalts von mindestens 12.500,00 € andererseits nicht einmal ansatzweise dargetan.

Vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rdnr. 24 m. w. N.

d. Schließlich liegt keine Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatzes vor, weil die Zweitwohnungssteuersatzungen anderer Gemeinden (möglicherweise) Befreiungstatbestände enthalten, die in ihrer Ausgestaltung und Reichweite von den Befreiungstatbeständen der ZwStS der Beklagten abweichen.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG den jeweiligen Normgeber nur in seinem Kompetenzbereich bindet. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG begründet ebenso wenig wie das spezielle Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass ein Normgeber die Regelungen eines anderen Normgebers für seinen Zuständigkeitsbereich übernimmt. Eine Selbstverwaltungskörperschaft ist nicht durch den Gleichheitssatz gehindert, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie von Vorschriften anderer Normgeber abzuweichen, die diese für vergleichbare Sachverhalte in ihrem Kompetenzbereich erlassen haben.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rdnr. 181; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 27.06 -, juris, Rdnr. 23, jew. m. w. N.

Dass die Zweitwohnungssteuersatzungen anderer Satzungsgeber möglicherweise andere Befreiungstatbestände enthalten als die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten ist daher unerheblich. Entscheidend ist allein, dass die Vorschriften der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten für sich genommen rechtmäßig sind. Das ist - soweit hier relevant - nach dem oben Gesagten indes der Fall.

II. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2013 - 6 A 2497/11 -, juris, Rdnr. 3.

Eine Rechtsfrage hat dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 -, juris, Rdnr. 3.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen,

ob ein Berufstätiger die Zweitwohnung zeitlich vorwiegend nutzen muss, um die Steuerbefreiung für sich in Anspruch zu nehmen und ob diese Rechtsauffassung mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist,

überhaupt in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt hat. Jedenfalls sind die von ihm aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig, da sie - wie ausgeführt - ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden können.

III. Schließlich kann ebenfalls offenbleiben, ob der Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - hier des Bundesverfassungsgerichts - von dem Kläger hinreichend i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden ist.

Dazu wäre es jedenfalls erforderlich, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 14 A 167/19 -, juris, Rdnr. 23.

In der Zulassungsbegründung wird indes schon kein Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz aus den Gründen des angegriffenen Urteils benannt, mit dem das Verwaltungsgericht von einem ebensolchen Satz aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre.

Letztlich kommt es darauf aber nicht entscheidungserheblich an. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung ohnehin im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts getroffen; insbesondere ist es - wie dargelegt - nicht von Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensätzen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 abgewichen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

VI. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).