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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 17.06.2026 – 14 B 364/26
14. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0617.14B364.26.00
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2026 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 5163/25 VG Gelsenkirchen gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2025 anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt. Der Senat ist ausnahmsweise nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Prüfung der vom Antragsteller dargelegten Gründe beschränkt, weil der Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2024 aus anderen als den vom Antragsteller dargelegten Gründen offensichtlich rechtswidrig ist. Es liefe dem Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, den Prüfungsumfang für das Beschwerdegericht zu reduzieren und dadurch das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen, zuwider, wenn der Senat in eine aufwändige Prüfung der vom Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe eintreten müsste, obwohl sich der angefochtene Verwaltungsakt aus anderen als den dargelegten Gründen als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Letzteres ist hier der Fall. Der Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2024 verstößt offensichtlich gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO -. Nach letztgenannter Vorschrift müssen Steuerbescheide die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Steuer im Sinne des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO ist die einzelne Steuerschuld, nicht eine unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerschulden für verschiedene Veranlagungszeiträume. Bei Sammelbescheiden müssen daher die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Steuern betragsmäßig gesondert ausgewiesen werden. Die Angabe der genauen Höhe jeder Steuerschuld ist unerlässlich.
Vgl. BFH, Urteile vom 30. Januar 1980 - II R 90/75 -, BFHE 130, 74 (75 f.), vom 23. Februar 1977 - I R 243/74 -, BFHE 121, 307 (309), und vom 7. November 1973 - II 201/65 -, BFHE 111, 548 (549).
Dies gilt nicht nur für die erstmalige Festsetzung einer Steuer, sondern auch für die Festsetzung von Mehrbeträgen.
Anders BFH, Urteil vom 26. März 1981 - VII R 3/79 -, BFHE 133, 163 (164 ff.) zur Nachforderung von Monopolausgleichsabgaben.
Die Angabe der genauen Höhe jeder einzelnen Steuerschuld ist auch bei der Festsetzung von Mehrbeträgen deshalb unerlässlich, weil die genaue Festsetzung jeder einzelnen Steuerschuld erhebliche Konsequenzen für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach den §§ 218 ff. AO hat. Zum Beispiel kann der Steuerschuldner sein Tilgungsbestimmungsrecht aus § 225 Abs. 1 AO nicht wirksam ausüben, wenn nicht jede Steuerschuld gesondert, sondern Steuern für mehrere Veranlagungszeiträume pauschal in einer Summe festgesetzt worden sind und der Steuerschuldner nicht über genügend Geld verfügt, um die gesamte Summe bei Fälligkeit zu tilgen. Ebenso muss die genaue Höhe jeder einzelnen Steuerschuld feststehen, damit die Finanzbehörde ihr Tilgungsbestimmungsrecht aus § 225 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz AO oder § 225 Abs. 3 AO wirksam ausüben kann, wenn eine freiwillige Zahlung des Steuerschuldners ohne Tilgungsbestimmung oder im Wege des Verwaltungszwangs beigetriebene Beträge nicht zur Tilgung aller Steuerschulden ausreichen.
Den genannten Anforderungen genügt der Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2024 nicht. In ihm hat die Antragsgegnerin Vergnügungssteuern für die Spielhallen B. 000 und D. Straße 001 in Q. jeweils pauschal in einer Summe für den Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2021 festgesetzt. Wie sich die festgesetzten Summen auf die jeweiligen Veranlagungszeiträume, nämlich die einzelnen Kalendermonate der Jahre 2013 bis 2021, verteilen, ergibt sich weder aus dem Vergnügungssteuerbescheid noch aus einer Verweisung auf Anlagen oder andere dem Antragsteller bekannte Dokumente. Dass Veranlagungszeitraum der Vergnügungssteuer der Antragsgegnerin auf das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2021 der Kalendermonat war, ergibt sich aus den Vergnügungssteuersatzungen der Antragsgegnerin für den genannten Zeitraum. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Vergnügungssteuersatzungen der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2010 und 3. Dezember 2014 hatte der Steuerschuldner für Spielapparate im Sinne des § 1 Nr. 6 VStS bis zum 7. Kalendertag des laufenden Monats der Antragsgegnerin eine Erklärung auf amtlichem Vordruck über die im Vormonat im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gehaltenen Apparate abzugeben. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit waren den Steuerselbsterklärungen Zählwerksausdrucke für den Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) beizufügen. Nach § 11 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzungen der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2018, 16. Dezember 2019 und 5. Juli 2021 wurde die Steuer nach § 3 VStS (Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten) als Pauschsteuer für den jeweiligen Kalendermonat erhoben und durch die Antragsgegnerin mit Steuerbescheid festgesetzt. Dass die Antragsgegnerin Vergnügungssteuern für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2021 nunmehr nacherhebt, ändert nichts an dem für die Besteuerung nach den zitierten Satzungsbestimmungen maßgeblichen Besteuerungszeitraum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).