Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 17.06.2026 – 4 A 1928/24.A

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0617.4A1928.24A.00

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder ei­ne im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfah­ren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Dar­legung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürf­tigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2018 - 4 A 2573/18.A -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung in Bezug auf die als grundsätzlich bedeutsam erachtete, aber einzelfallbezogen formulierte Frage,

ob dem Kläger wegen Abfall vom Islam in Pakistan landesweite Verfolgung durch den Staat bzw. durch private Dritte droht, ohne dass im letzteren Fall der Staat Willens und in der Lage wäre, den Kläger vor lebensbedrohlichen Angriffen wegen des Abfalls vom Islam zu schützen,

nicht. Die Zulassungsschrift legt auch der Sache nach nicht dar, dass sich diese Frage im Fall des Klägers in einem Berufungsverfahren in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise überhaupt entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat in den Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht die Geltendmachung einer Verfolgungsgefahr wegen Abfalls vom Islam gesehen, sondern nur weitere Erläuterungen zu der zuvor ausführlich geltend gemachten und vom Verwaltungsgericht sorgfältig gewürdigten Gefahr, die ihm durch eine Strafanzeige wegen einer telefonischen Aussage drohe, nach der Ahmadis Moslems seien. Dieses vom Kläger geltend gemachte und in der mündlichen Verhandlung vertiefte Vorbringen hat das Verwaltungsgericht, ohne dass hiergegen durchgreifende Zulassungsgründe vorliegen, dahingehend gewürdigt, dem Kläger drohe in Pakistan keine staatliche Verfolgungsgefahr aufgrund seines Glaubenswechsels zu der Ahmadi-Gemeinschaft im Jahr 2018 und seiner Glaubensbetätigung. Nach eigenen Angaben gehöre er seit Anfang des Jahres 2022 nicht mehr der Ahmadi-Gemeinschaft an und praktiziere somit auch nicht mehr den Glauben dieser Gemeinschaft. Da eine beachtliche Verfolgungsgefahr selbst als Ahmadi nur bejaht werde bei Personen, die ihren Glauben nach außen hin offen lebten, bestehe bei Austritt aus der Ahmadi-Gemeinschaft keine Verfolgungsgefahr mehr in Pakistan. Dies treffe auch auf solche Personen zu, die nicht von Geburt an Ahmadi gewesen, sondern konvertiert seien. Der Kläger habe nicht überzeugend darlegen können, dass ihm - wie von ihm behauptet - bei Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung aufgrund einer Anzeige von Verwandten und seinen Brüdern drohe. Seine Schilderungen hierzu in der mündlichen Verhandlung seien unkonkret, ohne Details und zum Teil nicht nachvollziehbar geblieben. Der Kläger habe auch nicht nachvollziehbar darlegen können, dass ihm bei Rückkehr nach Pakistan (weiterhin) eine Verfolgung durch seine Verwandten/Brüder aufgrund der früheren Konvertierung drohe. Auch wenn die vom Kläger geschilderte Bedrohung durch seine Brüder bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels im Jahr 2018 zutreffe und er deswegen vorverfolgt ausgereist sei, spreche nun nichts mehr dafür, dass die Brüder den Kläger weiterhin umbringen wollten, obwohl er nicht mehr Mitglied der Ahmadiyya sei und sich von seiner Frau getrennt habe, also die Bedingungen seiner Familie nahezu erfüllt habe. Hierzu habe er lediglich pauschal angegeben, niemand würde zuhören, wenn er von seinem Austritt aus der Ahmadi-Gemeinschaft erzähle und seine Familie würde es nicht verstehen. Im Übrigen wäre er auf internen Schutz zu verweisen, weil er jedenfalls in der Anonymität der Großstädte vor seinen Brüdern und Verwandten Schutz finden könne.

Ungeachtet dessen, dass sich der Kläger vor dem Verwaltungsgericht nur auf eine Verfolgung wegen seines damaligen Übertritts und behaupteten Bekenntnisses zur Ahmadi-Glaubensgemeinschaft berufen hat, obwohl er dieser schon lange nicht mehr angehört, ergibt sich auch aus den von ihm in der Zulassungsschrift erstmals angeführten Dokumenten nicht, dass Flüchtlinge, die zur Ahmadi-Glaubensgemeinschaft konvertiert und aus dieser wieder ausgetreten sind, in Pakistan grundsätzlich mit der Todesstrafe zu rechnen hätten. Dem Zitat aus dem britischen Regierungsdokument „UK-Country Policy and Information Note Pakistan: Christians und Christian Converts“ aus Februar 2021, dessen Übersetzung es zur Beurteilung durch den Senat nicht bedurfte, sowie dem Bericht der Beklagten zur Lage der Ahmadiyya-Gemeinschaft mit Blick auf Verfolgung, staatliche Diskriminierung und Gesetze zum Schutz von Religionsgemeinschaften (Stand November 2023) lässt sich dazu nichts entnehmen, was die Annahme einer im Streitfall entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit rechtfertigen könnte. Das Verwaltungsgericht war gerade nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem Kläger um eine Person handelt, die bei Rückkehr nach Pakistan eine Strafverfolgung wegen „Blasphemie“ konkret zu befürchten hat.

Mit dem Zulassungsvorbringen wird schließlich selbst unabhängig von der Entscheidungserheblichkeit eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage der Gruppenverfolgung von Apostaten in Pakistan nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), weil es an hinreichenden Ausführungen dazu fehlt, dass die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Voraussetzungen vorliegen könnten, unter denen die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung gerechtfertigt ist. Für das Vorliegen der danach zu fordernden Verfolgungsdichte bezogen auf alle Apostaten in Pakistan legt die Zulassungsbegründung keine aktuellen Anhaltspunkte dar und benennt auch keine Erkenntnisquellen, aus denen sich solche Anhaltspunkte ergeben könnten. Zwar wird in den vom Kläger angeführten Erkenntnissen aus den gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Religionsgemeinschaften in Pakistan hergeleitet, dass der Blasphemie beschuldigte Personen nicht nur dem Risiko der Verhängung der Todesstrafe ausgesetzt seien, sondern auch einem erhöhten Risiko von gewaltsamen Übergriffen von Mobs, die in Einzelfällen bis zu Lynchmorden reichen könnten. Darüber hinaus bestehe ein hohes Risiko staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von öffentlicher Denunziation, unfairen Gerichtsverfahren und unzureichendem staatlichen Schutz vor den genannten Übergriffen Dritter. Von Geistlichen werde der Austritt aus dem Islam oftmals als eine Form von Blasphemie angesehen, die zur Todesstrafe führen könne. Eine aussagekräftige Faktenbasis, die die Annahme rechtfertigen könnte, dass praktisch jedem, der dem islamischen Glauben den Rücken gekehrt habe und als Apostat lebe, im Falle einer Rückkehr nach Pakistan die Verhängung der Todesstrafe oder anderweitige Verfolgung drohe, bieten die herangezogenen Quellen gleichwohl nicht, weil sich ihnen keine Aussagen darüber entnehmen lassen, inwieweit etwaige Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13.

Der Kläger selbst hat sich - wie ausgeführt - im erstinstanzlichen Klageverfahren nicht einmal darauf berufen, ihm drohe im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung aufgrund seiner Apostasie. Wie schon zuvor im Verwaltungsverfahren hat er eine bereits stattgefundene und ihm erneut drohende Verfolgung ausschließlich auf seinen Glaubenswechsel und sein Bekenntnis zur Ahmadiyya-Gemeinschaft gestützt und hierzu ausgeführt, seine zwei Brüder hätten ihn umbringen wollen, nachdem er zum Ahmadi-Glauben konvertiert sei und eine Frau geheiratet habe, die Ahmadi gewesen sei. Selbst nach seinem späteren Austritt aus der Ahmadi-Glaubensgemeinschaft hat er erstinstanzlich seine Verfolgungsfurcht nicht darauf gestützt, dass er vom Islam abgefallen sei.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen.

Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO folgt nicht aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht mit Gründen versehen, weil das Gericht nach Darstellung des Klägers das entscheidungserhebliche individuelle Gefährdungskriterium in der Person des Klägers - den irreversiblen und hinreichend glaubhaft gemachten Abfall vom Islam - mit keinem Wort gewürdigt habe, obwohl der Kläger sich hierzu in der mündlichen Verhandlung geäußert habe.

Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niederge­legt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maß­geblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungs­gründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Ge­sichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 - 1 B 8.13 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2022 - 4 A 1467/22.A -, Rn. 3 f., m. w. N.

Ausgehend davon ist die angefochtene Entscheidung mit Gründen versehen. Das Gericht hat das Vorbringen des Klägers, er gehöre keiner Religion an (Seite 4 des Protokolls), nachvollziehbar berücksichtigt. Es ist zunächst im Tatbestand des Urteils (Seite 5, letzter Absatz des Urteilsabdrucks) wiedergegeben. Gewürdigt hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zu seiner Verfolgung insoweit, als er nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht habe, ihm werde bei Rückkehr nach Pakistan (weiterhin) eine Verfolgung durch seine Verwandten/Brüder aufgrund der früheren Konvertierung drohen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch die pauschale Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewürdigt, niemand würde zuhören, wenn er von seinem Austritt aus der Ahmadi-Gemeinschaft erzähle und seine Familie würde es nicht verstehen. Dass der Kläger eine weitergehende Prüfung einer Rückkehrgefährdung wegen Apostasie hinsichtlich des Islam vermisst, auf die er sich erstinstanzlich selbst nicht berufen hat, ist für die zu bejahende Frage unerheblich, ob die Entscheidung mit Gründen versehen ist. Auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob die Menschen in Pakistan den Kläger als einen Moslem ansähen, der vom Glauben abgefallen sei, hat der Kläger geantwortet, sie hörten nicht zu, selbst wenn er versuchen würde, in die Moschee zu gehen, würden sie ihn umbringen. Hierin hat das Verwaltungsgericht nach den Entscheidungsgründen erkennbar nicht die Geltendmachung einer Verfolgungsgefahr wegen Abfalls vom Islam gesehen, sondern nur die wiederholende Bezugnahme auf die zuvor ausführlich geltend gemachte und vom Verwaltungsgericht gleichfalls gewürdigte Gefahr, die ihm durch eine Strafanzeige wegen einer telefonischen Aussage drohe, nach der Ahmadis Moslems seien.

Mit seinem obenstehenden Zulassungsvorbringen macht der Kläger der Sache nach vielmehr einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend. Ein solcher liegt indes ebenfalls nicht vor.

Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteilig­ten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Ge­hörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.4.2025 - 4 A 1609/22.A -, juris, Rn. 20 f., m. w. N.

Gemessen daran ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht hat ausweis­lich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des Urteils den vom Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung geschil­derten Sachverhalt wiedergegeben (Urteilsabdruck, Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 4, erster Absatz) und gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 10, zweiter Absatz). Seiner rechtlichen Einschätzung, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht erneut eine Verfolgung, hat es unter anderem zugrunde gelegt, dass der Kläger die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya verlassen habe und in Scheidung von seiner Ehefrau lebe (Urteilsabdruck, Seite 10, zweiter Absatz). Für eine weitergehende schriftliche Befassung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers bestand aus Sicht des Verwaltungsgerichts bereits deswegen keine Veranlassung, weil sich dieser, wie aufgezeigt, sowohl im Verwaltungs- als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ausschließlich auf eine ihm in Pakistan drohende Verfolgung aufgrund seines Wechsels und ehemaligen Bekenntnisses zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft berufen hatte.

Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, das Gericht hätte nach den damals schon verfügbaren Erkenntnismitteln die Rückkehrgefährdung wegen Abfalls vom Islam prüfen und § 3 AsylG, zumindest aber § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zuerkennen müssen, weil er sich ja schon vor seiner Flucht vom Islam abgewandt habe, Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdi­gung des Verwaltungsgerichts übt, ist diese dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfer­tigt, sofern sie - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zu­lassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2020 - 4 A 3491/19.A -, Rn. 7 f., m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.