Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 17.06.2026 – 5 E 321/26
5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0617.5E321.26.00
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die dortigen Ausführungen stellt der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung nicht beachtlich in Frage. Die Erfolgschance ist allenfalls eine entfernte, ohne dass unzulässigerweise schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden.
Insbesondere überzeugt das Vorbringen des Klägers zur Einhaltung der Klagefrist nicht. Der Bescheid vom 30. Oktober 2025 ist dem Kläger am 31. Oktober 2025 wirksam zugestellt worden. Der Postzustellungsurkunde kommt insoweit Beweiskraft zu, vgl. § 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die maßgeblichen Umstände (vgl. § 182 Abs. 2 ZPO) lassen sich der Postzustellungsurkunde entnehmen. Die Uhrzeit der Zustellung ist nur auf - hier nicht vorliegende - Anordnung der Geschäftsstelle anzuführen, vgl. § 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. Die Postzustellungsurkunde ist entgegen dem Vorbringen des Klägers auch unterschrieben.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung noch in X. wohnte. Sein Vortrag, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung bereits nicht mehr an der Zustellanschrift, sondern seit dem 1. August 2025 in H. wohnhaft gewesen, widerspricht - worauf bereits das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 6. Mai 2026 hingewiesen hat - seinen eigenen Angaben im behördlichen Verfahren. So gab er noch in einer E-Mail an den Beklagten vom 19. Dezember 2025, die er selbst im gerichtlichen Verfahren als Anlage eingereicht hat, seine Anschrift in X. an. In einem Brief an den Beklagten vom 21. September 2025 gab er ebenfalls noch seine Anschrift in X. an und fügte eine Kopie seines Personalausweises mit eben dieser Anschrift bei. Zudem konnte der Bescheid noch am 31. Oktober 2025 unter der alten Anschrift durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt werden, was darauf schließen lässt, dass noch ein Briefkasten mit dem Namen des Klägers vorhanden war. Ob er „auf eine aktuelle Anschrift verzichtet“ bzw. bereits vorher (auch) in H. gemeldet war, was der Kläger im Übrigen weder belegt noch „aus den Akten zu sehen ist“, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend.
Auch sonst sind Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).