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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 17.06.2026 – 7 A 840/25

7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0617.7A840.25.00

G r ü n d e :

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

I.  Der Antrag ist zulässig.

Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger seit Anfang 2023 an der Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens gehindert sind, da die Eigentümer des Vorhabengrundstücks ihnen keine weitere Kaufoption mehr angeboten hatten.

Zwar hat sich dadurch ihr erstinstanzlich verfolgtes Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids zum Neubau eines Einfamilienhauses nach Rückbau des Altbaus, erledigt. Denn durch den Wegfall der Zugriffsmöglichkeit ist das Sachbescheidungsinteresse der Kläger an dem begehrten Bauvorbescheid entfallen.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 8.3.2024 - 7 A 1317/22 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.

Diese Erledigung der Hauptsache lässt jedoch weder die Beschwer der Kläger entfallen noch stellt sie sonst deren Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Zulassungsverfahrens in Frage,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.2014 - 6 B 1.14 -, NVwZ 2014, 1594 = juris, Rn. 15 f., OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2024 - 6 A 1575/22 -, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.,

zumal die Kläger in der Begründung ihres Zulassungsantrags erklärt haben, die Klage (nach Zulassung der Berufung) als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterführen zu wollen.

II.  Der Antrag ist jedoch unbegründet.

1.  Die Kläger haben schon nicht dargelegt, dass sie über das im Fall der Umstellung des Klageantrags auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung eines Anspruchs auf den begehrten Bauvorbescheid verfügen.

Hat sich die Hauptsache - wie hier - schon vor Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung erledigt, ist der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage zwar grundsätzlich noch möglich.

Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Berufungszulassungsgründe, hier die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sind nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts aber nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) ergehen kann. Voraussetzung einer solchen Sachentscheidung ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Die Umstände, aus denen sich ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) ergeben soll, sind deshalb mit der Zulassungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) darzulegen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.8.1995 - 8 B 43.95 -, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.9.2024 - 6 A 1575/22 -, juris, Rn. 10 f., und vom 31.3.2023 - 19 A 2114/20 -, juris, Rn. 19 ff., jeweils m. w. N.

Daran fehlt es vorliegend. Die Kläger haben erstmals im Schriftsatz vom 12.5.2026 und damit nach Ablauf der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausgeführt, sie beabsichtigten, einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen, sie hätten Aufwendungen für die Planung getätigt, etwa durch die Beauftragung eines Architekten, ferner seien Rechtsanwaltskosten angefallen. Zudem haben die Kläger trotz einer entsprechenden Ankündigung keine hinreichend substantiierten Angaben zur Höhe des Schadens gemacht.

2.  Unabhängig davon liegen auch die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf den begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, das Vorhabengrundstück sei dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen, seine Ausführung beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB.

Die Zulassungsbegründung weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a)  Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das Vorhaben sei nach § 35 BauGB zu beurteilen, da das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die zur Bebauung vorgesehene Fläche liege nicht innerhalb einer tatsächlich aufeinanderfolgenden Bebauung, das Vorha­ben­grundstück und die sich in nördlicher Richtung anschließende Bebauung auf dem Grundstück A.-straße 121 stellten sich lediglich als ein selbstständig zu betrachtender Siedlungssplitter im Sinne des § 35 BauGB dar. Die Wohnhäuser A.-straße 119 und 121 seien an drei Seiten von weiträumigen Wiese- und Weideflächen umgeben und durch die Erschließungsstraße A.-straße von dem Bebauungszusammenhang an der östlichen Straßenseite getrennt, dies ergebe sich aus der Breite der Straße vom 5,50 m und der ganz überwiegend nur einseitigen Bebauung. Damit setzen sich die Kläger mit ihrem Vorbringen, dem A.-straße komme keine trennende Wirkung zu, es handele sich um eine kleine Straße in einem kleineren Ortsteil, die zu einer Fahrradstraße umgewidmet werden solle, eine trennende Wirkung sei im Regelfall bei einer beidseitigen Bebauung abzulehnen, nicht hinreichend substantiiert auseinander.

Soweit die Kläger auf Baugenehmigungen für einen Neubau auf dem Grundstück A.-straße 76/74 und einen Anbau auf dem Grundstück A.-straße 23 verweisen, ergibt sich daraus nichts anderes. Das Gebäude A.-straße 76/74 liegt auf der östlichen Straßenseite und damit jenseits der vom Verwaltungsgericht als trennend angesehenen Straße. Das Gebäude A.-straße 23 liegt mehr als 400 m vom Vorhabengrundstück entfernt.

Ein Bebauungszusammenhang wird zudem nicht durch die von den Klägern in Bezug genommene Eiche bzw. die angesprochene bauliche Entwicklung in der Umgebung - einschließlich der Bebauung auf den Grundstücken A.-straße 87 und 85 - oder entlang der Grenzen einer mittelalterlichen Hofgründung aufgezeigt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen abweichenden früheren Einschätzung zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich durch die Beklagte.

b)  Die Zulassungsbegründung weckt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Bauvorhaben lasse im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das geplante neu zu errichtende Einfamilienhaus weise mit ca. 756 m³ Bauvolumen gegenüber dem alten, noch abzubrechenden Haus ein um ca. 146 % vergrößertes Volumen auf, dies führe zu einer deutlichen Verstärkung des vorhandenen Baubestandes und einer erstmaligen Versiegelung von Grundstücksflächen, damit ordne sich die geplante Bebauung nicht unter die bereits vorhandene unter und habe auch eine negative Vorbildwirkung.

Dies ziehen die Kläger mit ihrem Hinweis darauf, es sei ein Wandel der Flächenbedarfe zu berücksichtigen, die Errichtung eines zweiten Vollgeschosses schütze insoweit Ressourcen, nicht durchgreifend in Zweifel.

Auf ihr weiteres Vorbringen, die Erweiterung einer Splittersiedlung sei schon deshalb auszuschließen, weil das Vorhabengrundstück nördlich und südlich durch andere Bebauungen begrenzt werden, kommt es schon deshalb nicht an, weil das Verwaltungsgericht allein auf die Variante der Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt hat.

c)  Ob die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts weckt, das Vorhaben der Kläger beeinträchtige auch öffentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), kann danach offen bleiben.

d)  Die Kläger legen mit ihrem Vorbringen auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB begünstigt.

Es hat ausgeführt, die Vorschrift sei u. a. deshalb nicht anwendbar, weil die Kläger das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück zu keinem Zeitpunkt gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c) BauGB selbst zu Wohnzwecken genutzt hätten.

Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, die von ihnen dargelegte Familienkonstellation reiche aus, es entspreche der Intention der Norm, dass auch erweiterte Familienkonstrukte umfasst seien. Dies findet im Wortlaut der Norm keinen Anhalt.

e)  Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB einschlägig wäre.

Die Kläger zeigen schon nicht auf, dass ihr Vorhaben - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - eine Erweiterung - und keine davon zu unterscheidende vollständige Neuerrichtung - eines Wohngebäudes im Sinne der Vorschrift beträfe.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.