Gesetze / Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 17.06.2026 – 8 B 212/26
8. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0617.8B212.26.00
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts weiterhin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die Stilllegungsanordnung nebst Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. September 2025 erstrebt, hat keinen Erfolg.
I. Die Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist nicht dadurch entfallen, dass sie die von der Stilllegung betroffene Abstellfläche zur Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen mittlerweile geräumt hat, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. Februar 2026 das mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angedrohte Zwangsgeld festgesetzt hat. Die Antragstellerin hat überzeugend dargelegt, wieder zu der bisherigen Nutzung der von der Stilllegung betroffenen Abstellfläche zurückkehren zu wollen. Eine endgültige Nutzungsaufgabe ist nicht zu erkennen.
II. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist darlegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb auf die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 8 B 1252/25 -, juris Rn. 2.
Hiervon ausgehend stellt die Beschwerdebegründung den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend infrage.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. September 2025 überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil ihre dagegen gerichtete Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, mit welcher der Antragstellerin aufgegeben worden sei, die Nebeneinrichtung zur Lagerung und Bereitstellung von Containern sowie zum Abstellen von Nutzfahrzeugen einschließlich deren Anhänger und Auflieger auf dem Grundstück der Gemeinde S., Gemarkung P., Flur 008, auf den Flächen der Flurstücks-Nummern 773, 774, 775 und 776 sowie der Gemarkung Y., Flur 020, Flurstücks-Nummer 1084 in dem auf dem beigefügten Lageplan dargestellten Bereich innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung stillzulegen, erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG seien aller Voraussicht nach erfüllt. Danach solle die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werde, stillzulegen oder zu beseitigen sei. Die Antragstellerin betreibe die von der Stilllegung betroffene Abstellfläche ohne die hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Diese stelle eine gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Nebeneinrichtung jedenfalls zu der von der Antragstellerin betriebenen Anlage zur Lagerung und Behandlung von Metallschrotten, Schienenfahrzeugen und Transformatoren dar. Nach den Feststellungen des Antragsgegners bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 10. Juli 2025 seien auf der Abstellfläche ca. 40 leere Großcontainer (weitgehend mit Aufschrift „N.“), ca. fünf Sattelauflieger (weitgehend mit Firmenaufschrift „N. Recycling“), ein Sattelzug (mit Firmenaufschrift „N. Recycling“), ein Lkw mit Anhänger einer Fremdfirma sowie ein abgemeldeter Autokran nebst mehreren Kleintransportern der Firma N. Recycling vorgefunden worden. Ebenfalls dokumentiert sei, dass die von der Ordnungsverfügung betroffenen Flurstücke über zwei Durchfahrten vom Betriebsgelände der genehmigten Anlage aus erreichbar seien. Zudem führe eine Stichstraße, welche eine Fortsetzung der Betriebszufahrt zur genehmigten Anlage darstelle, zu der Abstellfläche. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der bislang erkennbaren rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse würden die in Rede stehenden Flächen von der Antragstellerin zum Abstellen von Containern und anderen der Hauptanlage dienenden Betriebsmitteln genutzt. Es bestehe ein hinreichender Funktions-, betriebstechnischer und räumlicher Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Flächen und der von der Antragstellerin auf dem Gelände B.-straße betriebenen Anlage zur Lagerung und Behandlung von Metallschrotten, Schienenfahrzeugen und Transformatoren. Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin und nicht - wie diese geltend mache - die E. N. Holding GmbH & Co. KG (im Folgenden: Holdinggesellschaft) die Betreiberin der Abstellfläche sei. Die Abstellfläche erweise sich schließlich auch als umweltrelevant i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) bis c) der 4. BImSchV. Die Entscheidung für die Stilllegung der Abstellfläche sei außerdem ermessensfehlerfrei, da vorliegend kein atypischer Sonderfall erkennbar sei. An der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung bestehe gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegend auch ein besonderes öffentliches Interesse. Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1, 63 VwVG NRW beruhende Androhung eines Zwangsgelds i. H. v. 20.000,- Euro in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung für den Fall, dass die Antragstellerin der Stilllegungsverfügung nicht fristgemäß nachkomme, sei bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die Angemessenheit der gesetzten Frist oder die Höhe des angedrohten Zwangsgelds seien weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten der Antragstellerin aus.
Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung zeigt sie nicht auf.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vorliegen, weil es sich bei der stillgelegten Abstellfläche um eine von ihr ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betriebene Nebeneinrichtung jedenfalls ihrer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Metallschrotten, Schienenfahrzeugen und Transformatoren handelt.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV erstreckt sich das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis auf Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten, die zum Betrieb notwendig sind, in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen (Buchstabe a)), die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Buchstabe b)) oder das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen (Buchstabe c)).
Nebeneinrichtungen sind nicht für den Betriebszweck unmittelbar erforderlich; ihnen kommt aber eine dienende Funktion zu. Maßgebend ist die tatsächliche Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen und von dieser bestimmten Funktionszusammenhang. Ob eine (Teil-) Anlage als Nebeneinrichtung zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob die Anlage im Einzelfall für den Betrieb der Kernanlage bedeutsam ist. Nebeneinrichtungen stehen in einem engen räumlichen Zusammenhang zu der Anlage. Dieser verlangt im Regelfall, dass die Nebeneinrichtung sich auf dem Betriebsgelände befindet und dass technische Verbindungseinrichtungen zwischen der Haupteinrichtung und der Nebeneinrichtung bestehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2024 - 7 A 8.23 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 7 B 6.10 -, juris Rn. 20 f.; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 4 Rn. 68 f., und NVwZ 1995, 529, 532 f.; Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bearbeitungsstand 1. August 2025, § 1 4. BImSchV, Rn. 34.
Davon ausgehend stellt die Beschwerdebegründung das vom Verwaltungsgericht in Anwendung der vorgenannten Maßstäbe auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der bislang erkennbaren rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse bei summarischer Prüfung angenommene Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Nebeneinrichtung nicht durchgreifend infrage.
a) Die gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme eines Funktionszusammenhangs zwischen der Abstellfläche und der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage gerichteten Rügen bleiben erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass die zur Bereitstellung der Container genutzte Abstellfläche - jedenfalls maßgeblich - auf den von der genehmigten Anlage mitumfassten Demontage- und Schrottplatzbetrieb hin ausgerichtet sei. Schon ausweislich der Änderungsgenehmigung vom 12. September 2023 bestehe im Rahmen des Betriebs der Anlage zur Lagerung und Behandlung von Metallschrotten, Schienenfahrzeugen und Transformatoren ein betriebliches Bedürfnis der Antragstellerin nach Abstellflächen, die sowohl der Bereitstellung von mit Abfällen befüllten Containern als auch der Vorhaltung von Leercontainern dienten. Die in Rede stehende Genehmigung erlaube der Antragstellerin insoweit u. a. die Errichtung bzw. den Betrieb entsprechender Abstellflächen (Betriebseinheit - BE - 400) auf dem genehmigten Betriebsgelände. Ausweislich der Antragsunterlagen, die Teil der Genehmigung seien, sei die Abstellfläche für das Parken von Pkw und Lkw gedacht. Zudem könnten hier Leercontainer abgestellt werden und kurzfristig gefüllte Container für den Abtransport bereitgestellt werden. In der BE 400 würden danach pro Tag bis zu 10 Absetzcontainer und 10 Abrollcontainer auf- und abgesetzt; außerdem werde auf dieser Abstellfläche mit ca. 15 Pkw und 35 Lkw pro Tag gerechnet. Nach derzeitigem Erkenntnisstand liege der Schluss nahe, dass die Antragstellerin im Falle von Kapazitätsengpässen auf die in Streit stehenden Flächen ausweiche. So habe die Antragstellerin auch schon in einem vorangegangenen Eilverfahren hinsichtlich einer anderen Abstellfläche auf weiter entfernten Flurstücken vorgetragen, Container angesichts „akuten Platzmangels“ dort lediglich kurzfristig bereitgestellt zu haben, damit diese sodann „auf dem Betriebsgelände ihrem bestimmungsgemäßen Platz“ zugeführt werden könnten.
Die dagegen gerichtete Rüge der Antragstellerin, wonach es sich bei den auf der Abstellfläche abgestellten Containern ausschließlich um solche handele, welche sie für ihren eigenständigen Containerdienst nutze, der nicht in Zusammenhang mit dem immissionsschutzrechtlich genehmigten Recycling-Betrieb stehe, setzt sich nicht hinreichend mit der überzeugenden Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Die Ausführungen der Antragstellerin, mit der sie die Nutzung der auf der Abstellfläche vorgefundenen Container als von ihrer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage unabhängig darzustellen versucht, bleiben auch im Beschwerdeverfahren vage und unsubstantiiert. Zu der Eigenständigkeit des Containerdienstes führt sie lediglich pauschal aus, die bei der behördlichen Vor-Ort-Kontrolle auf der Abstellfläche vorgefundenen Container würden ihr von der Holdinggesellschaft für ihren Containerbetrieb „bereitgestellt“; sie würden „an Privat- und Geschäftskunden vornehmlich in den Sommermonaten ausgefahren“ und „die abgeholten Containerinhalte durch den Containerdienst zur ordnungsgemäßen Entsorgung in eine entsprechende Abfallentsorgungsanlage - unter anderem auch in die eigenen Entsorgungsanlagen - verbracht“. Dieser - im Übrigen weiterhin nicht durch entsprechende betriebliche Unterlagen belegte - Vortrag schließt die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs nicht aus. Eine Eingliederung des Containerdienstes in die betrieblichen Abläufe der Anlage zur Lagerung und Behandlung von Metallschrotten, Schienenfahrzeugen und Transformatoren liegt vielmehr vor dem Hintergrund nahe, dass sich die Nutzung der Abstellfläche nicht in der Lagerung von Containern und die Nutzung der Container im Rahmen des Containerdienstes nicht in deren Vermietung erschöpft, sondern die betriebliche Tätigkeit auch die Entsorgung der jeweiligen Containerinhalte, insbesondere in der Anlage der Antragstellerin, umfasst. Der Verweis auf das im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Zertifikat der TÜE - Technische Überwachungsorganisation Entsorgungsfachbetriebe GbR -, wonach die Antragstellerin sowohl im Hinblick auf ihren Containerdienst als auch auf ihre Anlage zur Schrott- und Metallbehandlung die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ führen darf, ersetzt nicht die erforderliche Darlegung tatsächlich voneinander unabhängiger betrieblicher Abläufe. Solche sind auch nicht zu erkennen. Aus dem zur Akte gereichten Zertifikat lässt sich nicht ableiten, dass die Antragstellerin den Containerdienst unabhängig von der genehmigten Anlage betreibt. Dies gilt umso mehr in Ansehung des Umstands, dass der Containerdienst für das Sammeln und Befördern aller Abfallarten nach dem Abfallverzeichnis und damit auch betreffend sämtliche für die immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zugelassene Abfallarten zertifiziert ist. Die Ausführungen der Antragstellerin sind auch insoweit nicht überzeugend, als sie die Nutzung der betreffenden Flächen zum Abstellen von Betriebsmitteln der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage in Abrede zu stellen versucht. Dabei geht die Beschwerdebegründung nicht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein, dass schon ausweislich der Änderungsgenehmigung vom 12. September 2023 ein betriebliches Bedürfnis der Antragstellerin an Abstellflächen u. a. für die Vorhaltung von Leercontainern besteht. Ferner widerspricht die Darstellung der Antragstellerin, wonach sie im Rahmen des Anlagenbetriebs keine Absetzmulden verwende, dem Inhalt der ihr erteilten Änderungsgenehmigung und den damit in Einklang stehenden Feststellungen des Antragsgegners im Rahmen der am 18. Februar 2026 durchgeführten Kontrolle. Auf die weitergehenden und zwischen den Beteiligten streitigen Ausführungen der Antragstellerin zu den im Einzelnen im Rahmen ihres Anlagenbetriebs genutzten und auf der Abstellfläche vorgefundenen Containern kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei der - hier bereits nicht maßgeblichen - „vertraglichen Bereitstellung von Leercontainern für den Containerdienst der Antragstellerin durch die E. N. Holding GmbH & Co. KG auch nicht um eine untergeordnete Aufgabe“ handelt.
b) Auch die gegen das Vorliegen eines räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhangs zwischen der Abstellfläche und der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Ein enger räumlicher Zusammenhang zur Haupteinrichtung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen. Dabei können auch benachbarte Flurstücke ein einheitliches Betriebsgelände bilden, wobei kleinräumige Unterbrechungen, etwa durch eine Straße, der Annahme eines einheitlichen Betriebsgeländes regelmäßig nicht entgegenstehen. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2024 - 22 ZB 23.1143 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 30. November 1999 - 7 M 4274/99 -, juris Rn. 6;
Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 109. EL Januar 2026, § 1 4. BImSchV Rn. 18; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 4 Rn. 73.
Ein betriebstechnischer Zusammenhang kann durch fest installierte Einrichtungen wie Förderbänder, Rohrleitungen und sonstige Versorgungsleitungen, aber auch durch mobile Transportmittel wie Gabelstapler hergestellt werden.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. März 1996 - 7 L 2552/95 -, juris Rn. 25; Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 109. EL Januar 2026, § 1 4. BImSchV Rn. 19; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 4 Rn. 73; siehe auch die Beispiele bei Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bearbeitungsstand 1. August 2025, § 1 4. BImSchV, Rn. 35.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der betriebstechnische Zusammenhang werde nach den vorgenannten Maßgaben hinreichend durch die nach Aktenlage anzunehmende Verbringung von Containern zwischen der Hauptanlage und der Abstellfläche hergestellt. Es bestehe auch ein hinreichender räumlicher Zusammenhang zwischen der genehmigungsbedürftigen Anlage und der Abstellfläche. Vor dem Hintergrund, dass die streitbefangenen Flurstücke unmittelbar aneinander angrenzten und es zwei direkte Zufahrten vom Gelände der Hauptanlage gebe, sei hier schon von einem einheitlichen Betriebsgelände auszugehen.
Die dagegen erhobenen Einwände verfangen nicht. Selbst unter Zugrundelegung des gegen die Annahme eines räumlichen Zusammenhangs gerichteten Beschwerdevorbringens, wonach es sich bei den beiden Zuwegungen zwischen dem Gelände der Hauptanlage und der Abstellfläche zum einen um einen nicht überfahrbaren Gleisweg und zum anderen um eine durch derzeitige Bauarbeiten bedingte Öffnung in einer nach der Genehmigung vorgesehenen Schallschutzwand handelt, bestand bei Erlass der Ordnungsverfügung mindestens eine Zufahrt. Maßgeblich ist insoweit - anders als die Antragstellerin meint - allein das tatsächliche Bestehen dieser Durchfahrt. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass diese nach dem Inhalt der für die Hauptanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht existieren dürfte. Der illegale Betrieb einer Nebeneinrichtung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass auch die Kernanlage nicht genehmigungskonform betrieben wird. Ungeachtet dessen bleiben diese erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen der Antragstellerin unsubstantiiert und sind auch in der Sache nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich weder entnehmen, dass und in welchem Zeitraum ein durch Bauarbeiten bedingtes Bedürfnis an einer Zufahrt gerade vom Anlagengelände aus besteht. Ferner widerspricht die Behauptung, dass die südwestlich gelegene Zufahrt nicht befahrbar sei, den durch diverse Fotografien dokumentierten Feststellungen des Antragsgegners im Rahmen der Betriebsüberprüfung am 21. Juli 2025, welche einen mit einem Pkw überfahrbaren Gleisweg zeigen. Träfe die Behauptung der Antragstellerin zu, wäre der östlich der Gleise gelegene Teil der Abstellfläche überdies für Fahrzeuge lediglich vom Gelände ihrer Anlage aus, nämlich über die Zufahrt zur BE 220, erreichbar, da ein Zugang über die Stichstraße von Nordwesten aus ebenfalls ein Überfahren der Gleise erfordert.
Die weitere Beschwerdebegründung, wonach die auf der Abstellfläche gelagerten Betriebsmittel sämtlich allein für den von ihr betriebenen Containerdienst vorgehalten werden und keine Verbringung der auf der Abstellfläche gelagerten Container zwischen dem Betriebsgelände und dem Abstellplatz stattfinde, stellt das Vorliegen eines betriebstechnischen Zusammenhangs schon deshalb nicht durchgreifend infrage, weil es - wie bereits ausgeführt - an einer Darlegung der Eigenständigkeit des Containerdienstes der Antragstellerin gegenüber dem (weiteren) genehmigungspflichtigen Anlagenbetrieb fehlt. Bereits angesichts dessen kommt der weiteren Beschwerdebegründung, die dort vorgehaltenen Container seien nur für den Containerdienst, nicht aber für den weiteren Anlagenbetrieb erforderlich, keine rechtliche Relevanz zu.
c) Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht als Betreiberin der von der Stilllegung betroffenen Abstellfläche angesehen, greift ebenfalls nicht durch.
Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine (Teil-) Anlage nur dann als Nebeneinrichtung i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV angesehen werden kann, wenn sie von dem Betreiber der Haupteinrichtung betrieben wird. Dies folgt aus dem für den immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff generell prägenden Grundsatz der Betreiberidentität.
Vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 4 Rn. 72 m. w. N.; Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bearbeitungsstand 1. August 2025, § 1 4. BImSchV, Rn. 22.
Betreiber einer Anlage ist der, der die Anlage in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung führt, d. h. derjenige, der unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Regelmäßig richtet sich die Möglichkeit des bestimmenden Einflusses nach den privatrechtlichen Verhältnissen an der Anlage, also danach, wer nach den zu Grunde liegenden Verhältnissen weisungsfrei und selbständig entscheiden kann. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientiert sich daran, wer berechtigt ist, aus der Anlage wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen und wer das wirtschaftliche Risiko trägt. Betreiber ist danach bei rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise derjenige, dem die Entscheidung über die für die Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten relevanten Umstände obliegt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2023 - 8 B 1300/22 -, juris Rn. 10, Urteil vom 16. März 2016 - 8 A 1576/14 -, juris Rn. 46, und Beschluss vom 27. November 2008 - 8 B 1476/08 -, juris Rn. 16 ff.
Hierbei ist nicht die Eigentümerstellung entscheidend, sondern es kommt darauf an, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt. Der Eigentümer der Anlage ist zwar im Regelfall, nicht aber notwendigerweise zugleich der Betreiber, da er sich seiner Verfügungsgewalt begeben kann. Auch eine Anbindung der Genehmigung an das Eigentum des Standortgrundstücks sieht das Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht vor.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2025 - 8 A 2197/23 -, juris Rn. 17 ff., und vom 27. Januar 2023 - 8 B 1300/22 -, juris Rn. 14 ff.
Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieser in der Senatsrechtsprechung geklärten Grundsätze nach summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin und nicht die Holdinggesellschaft die Betreiberin auch der Nebeneinrichtung ist, wobei das Gericht unterstellt hat, dass die Holdinggesellschaft Eigentümerin der streitbefangenen Flächen und der darauf befindlichen Betriebsmittel ist. Dazu hat es zutreffend ausgeführt, für die Betreiberstellung gerade der Antragstellerin in Bezug auf die Nebeneinrichtung sprächen zunächst die auf dem Gelände vorgefundenen Kleintransporter, Sattelauflieger und der Sattelzug mit der Aufschrift „N. Recycling“. Zudem nutze die Antragstellerin für ihren Recyclingbetrieb und auch für ihren eigenen Containerbetrieb Container mit der Aufschrift „N.“. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Holdinggesellschaft überhaupt einen Containerdienst betreibe oder sonst als Dienstleisterin am Markt teilnehme.
Das Beschwerdevorbringen, für die Einordnung der Abstellfläche als Nebeneinrichtung zu ihrer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage fehle bereits die erforderliche Betreiberidentität, weil Betreiberin der Abstellfläche nicht sie, sondern die Holdinggesellschaft sei, welche als Eigentümerin der Abstellfläche und der darauf befindlichen Container die tatsächliche Verfügungsgewalt innehabe, lässt eine angemessene Auseinandersetzung mit der eingehend begründeten und plausiblen Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts vermissen. Entgegen der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht nicht unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei ihr und der Holdinggesellschaft um zwei unterschiedliche Gesellschaften mit unterschiedlichen Gesellschafterstrukturen handelt, sondern auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung der bislang erkennbaren rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse angenommen, dass die Antragstellerin trotz der Eigentümerstellung der Holdinggesellschaft an dem Grundstück und den darauf befindlichen Containern auch Betreiberin der Abstellfläche ist. Dies stellen die Ausführungen der Antragstellerin, wonach ihr die Container durch die Holdinggesellschaft nur „temporär“ zum Zwecke ihres Containerdienstes im Wege vertraglicher Gebrauchsüberlassung entgeltlich zur Verfügung gestellt würden, schon mangels Angaben zu der konkreten Ausgestaltung dieses Gebrauchsüberlassungsverhältnisses nicht substantiiert infrage. Offen und letztlich nicht nachvollziehbar bleibt ebenfalls, wie es in Ansehung eines solchen Gebrauchsüberlassungsverhältnisses der Entscheidungsgewalt der Holdinggesellschaft obliegen soll, „ob und in welchem Umfang die Antragstellerin im Rahmen des Betriebs ihres Containerdienstes auf die Abstellfläche und die darauf befindlichen Container zugreifen kann“. Wenn letztlich die Antragstellerin darüber entscheidet, ob, wann, zu welchen Zwecken und wohin die ihr zum Gebrauch überlassenen Container transportiert werden, erfüllt gerade dies die Wesensmerkmale der Betreibereigenschaft. Ungeachtet dessen erscheint dieses Vorbringen der Antragstellerin verfahrensangepasst, nachdem sie zunächst im behördlichen und erstinstanzlichen Verfahren auf einen von ihrem Betrieb unabhängigen Containerdienst der Holdinggesellschaft sowie die von ihren Anlagen unabhängige Verwendung der Container verwiesen und die Nutzung der in deren Eigentum stehenden Container durch die Antragstellerin als rein hypothetische Möglichkeit dargestellt hat, während sie nunmehr in der Beschwerdebegründung ausführt, dass sich der vermeintliche Containerdienst der Holdinggesellschaft darauf beschränke, ihr die Container zum Zwecke des von ihr betriebenen Containerdienstes zur Verfügung zu stellen.
d) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin zudem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Abstellfläche weise die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) bis c) der 4. BImSchV erforderliche Umweltrelevanz auf.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es erscheine jedenfalls möglich, dass aufgrund des durch die Nutzung der Abstellfläche hervorgerufenen Transportverkehrs sowie der auf ihr ggf. stattfindenden Lade- und Absetzvorgänge zusätzliche Lärm- und Staubbelästigungen erzeugt werden, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft führen können. Soweit die Antragstellerin ferner auf die Vorbelastung des Gebiets durch Schienen- und Straßenverkehr verweise, verkenne sie den im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV anzusetzenden Maßstab. Ob tatsächlich unzumutbare Beeinträchtigungen durch die Nutzung der Abstellfläche entstehen, sei vorliegend nicht relevant und wäre im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens erst noch zu prüfen. Insoweit verfolge die Ausweitung der Genehmigungsbedürftigkeit in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV gerade den Zweck, der Genehmigungsbehörde die Möglichkeit zu eröffnen, das Immissionsverhalten der Nebeneinrichtung zu bewerten und zu entscheiden, ob die Genehmigung ohne oder ggf. mit Nebenbestimmungen und Auflagen zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen zu erteilen sei. Im Übrigen ergebe sich die Umweltrelevanz der unbefestigten Abstellfläche hier auch daraus, dass sie für das Entstehen sonstiger Gefahren gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) der 4. BImSchV von Bedeutung sein könne. Im Hinblick auf die ungeschützt der Witterung ausgesetzten Container sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass hierüber Schadstoffe in Boden und Grundwasser gelangten.
Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich die Beschwerdebegründung, das von der durch die konkrete Nutzung der Abstellfläche entstehenden Lärm- und Staubbelästigung betroffene Gebiet sei aufgrund seiner Vorbelastung und seiner Gebietsart nicht schutzwürdig und es sei daher ausgeschlossen, dass diese Emissionen die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG überschritten, nicht angemessen auseinander. Auf die Schutzbedürftigkeit der Umgebung der Anlage kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht an.
Hinsichtlich der in Anhang 1 zur 4. BImSchV genannten Anlagentypen ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass die die Genehmigungsbedürftigkeit konstituierenden Begriffe nicht zu eng verstanden werden dürfen. Für die Auslegung gelten der allgemeine Sprachgebrauch und die Verkehrsauffassung. Bleiben Zweifel, kommt es darauf an, ob die betreffende Anlagenart typischerweise mit den für die fragliche Anlagenart bedeutsamen Umweltgefährdungen verbunden ist. Insoweit ist der Schutzzweck der Norm, durch das Genehmigungserfordernis bei potentiell umweltgefährdenden Anlagen eine präventive Kontrolle der Umweltverträglichkeit zu ermöglichen, in die Auslegung einzubeziehen. Entscheidend ist, ob eine Anlage ihrer Zweckbestimmung und technischen Natur nach unter einen der in der 4. BImSchV genannten Anlagetypen fällt. In diesem Fall ist sie grundsätzlich genehmigungsbedürftig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die konkrete Anlage tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft verursacht. Ob eine Anlage genehmigungsbedürftig ist oder nicht, steht also nicht im Ermessen der (Genehmigungs-)Behörde, sondern ist eine gerichtlich voll nachprüfbare Rechts- und Tatsachenfrage.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2026 - 8 A 2063/22 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass bei der Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Nebeneinrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV, die definitionsgemäß in einem betriebstechnischen Zusammenhang mit der genehmigungsbedürftigen Kernanlage steht, etwas anderes gelten müsste. Erforderlich, aber auch ausreichend ist im Rahmen dieser anlagenbezogenen Betrachtung die abstrakte Möglichkeit der Umweltrelevanz. Diese ist schon dann gegeben, wenn sich die Nebeneinrichtung auf das Emissions- oder Immissionsverhalten oder auf die technische Sicherheit der Haupteinrichtung auswirken kann.
Vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 4 Rn. 74.
Dass von der Nebeneinrichtung für sich genommen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, ist nicht erforderlich.
Vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 109. EL Januar 2026, § 1 4. BImSchV Rn. 20.
Demgegenüber ist die Frage, ob die konkrete Anlage insgesamt - d.h. einschließlich der Nebeneinrichtung - tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft verursacht bzw. ob sie - ggf. unter Beifügung von Nebenbestimmungen - genehmigungsfähig ist, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beantworten.
Davon ausgehend stellt das Beschwerdevorbringen die bei der Nutzung der Abstellfläche entstehenden Lärm- und Staubemissionen und damit auch die mögliche Umweltrelevanz der Nebeneinrichtung nicht ansatzweise infrage. Ungeachtet dessen belegen die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Kernanlage vorgelegte Lärmimmissionsprognose und die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Schallschutzwand an der nördlichen Grenze der BE 210 und BE 220, d. h. in Richtung der hier streitbefangenen Abstellfläche, dass im Einwirkungsbereich der Anlage schutzwürdige Nutzungen vorhanden sind. Die im Bauantragsverfahren für die Abstellfläche vorgelegte Lärmimmissionsprognose geht ebenfalls vom Vorhandensein schutzwürdiger Nutzungen aus. Das Prognoseergebnis, wonach die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an den untersuchten Immissionsorten nicht überschritten werden, beruht auf Annahmen zum Betriebsumfang und zu Betriebszeiten, deren Einhaltung in Ermangelung diesbezüglicher Regelungen in einer Genehmigung nicht gesichert ist. Auf die von der Antragstellerin außerdem bestrittene Möglichkeit einer Boden- und Grundwasserbelastung durch die auf der unversiegelten Abstellfläche gelagerten Betriebsmittel kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Angemerkt sei lediglich, dass auch der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin eine strikte Trennung zwischen möglicherweise schadstoffbelasteten und unbelasteten Containern voraussetzt, die mit Blick auf die unterschiedliche Bodenbeschaffenheit einer Regelung in einer Genehmigung bedürfte.
2. Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß des Antragsgegners gegen den im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz aus § 24 VwVfG NRW zu Unrecht verneint, und sei deshalb unzutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm, § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vorliegen, verfängt nicht. Tatsachenfeststellung und -ermittlung sind als Tatfrage voll gerichtlich überprüfbar. Für den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens ist entscheidend, ob das Ergebnis der behördlichen Ermittlung unzutreffend ist, selbst wenn die Sachverhaltsermittlung im behördlichen Verfahren fehlerhaft gewesen sein sollte,
vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 58,
wofür hier im Übrigen nichts spricht. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, zeigt die Antragstellerin weder auf, dass der Antragsgegner - und diesem folgend das Verwaltungsgericht - von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre, noch dass es weiterer behördlicher - oder gerichtlicher - Sachaufklärung bedurft hätte. Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht geboten war, weil es der Antragstellerin gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG NRW oblegen hätte, zur Aufklärung etwaiger aus ihrer Sphäre stammender Tatsachen beizutragen.
3. Nach alldem besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ein das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegendes, besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der aller Voraussicht nach rechtmäßigen Stilllegungsverfügung. Die gegen die auch insoweit zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Auf die von ihr angeführten Interessen der Holddinggesellschaft kommt es schon deshalb nicht an, weil nicht diese, sondern die Antragstellerin Adressatin der Stilllegungsverfügung ist. Unabhängig davon vermögen die durch den Vollzug der Stilllegungsverfügung eintretenden Beeinträchtigungen der „gewohnten Betriebsabläufe des Containerdienstes der Antragstellerin“ ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an einer Fortsetzung der rechtswidrigen Nutzung der Abstellfläche nicht zu begründen. Der anwaltliche Vortrag, die „faktische Nutzung des Abstellplatzes“ sei, nachdem der an die Stadt S. gerichtete Bauantrag wegen Zuständigkeitsbedenken nicht weiter bearbeitet worden sei, als „einzige Möglichkeit“ verblieben, den „gewünschten Betriebszweck auszuüben“, lässt darauf schließen, dass die Antragstellerin auch weiterhin nicht bereit ist, öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse ohne den Druck einer sofort vollziehbaren und mit einer Zwangsmittelandrohung versehenen Ordnungsverfügung zu beachten.
4. Schließlich bleibt die Beschwerde der Antragstellerin auch hinsichtlich der Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der streitbefangenen Ordnungsverfügung erfolglos, weil die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Stilllegungsverfügung - anders als die Antragstellerin annimmt - nach den vorstehenden Erwägungen nicht anzuordnen ist. Konkret auf die Androhung bezogene rechtliche Bedenken macht sie nicht geltend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).