Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 18.06.2026 – 1 A 2355/25.A

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0618.1A2355.25A.00

G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht aufgrund eines - allein geltend gemachten - Verfahrens­mangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen.

Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme einer Gehörsverletzung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.

1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu fol­gen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Fest­stellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdi­gung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachge­kommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Ent­scheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Ent­scheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Ge­richt tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be­deutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechts­standpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Be­schlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

Der übergangene Vortrag muss daher nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergeb­nis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.

2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulas­sungsbegründungsschrift vom 21. August 2025 einen Gehörsverstoß nicht auf. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht gegen den Amtsermittlungsanspruch verstoßen habe. Es sei der Frage nach dem Vorliegen einer persönlichen Gefährdung des Klägers in Angola nicht nachgegangen. Das - in der Zulassungsschrift neben der Prozessgeschichte ausführlich wiedergegebene - Vorbringen des Klägers sei insgesamt nicht berücksichtigt worden. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung könne entnommen werden, dass der Kläger durch den Einzelrichter praktisch nicht selbst befragt worden sei. Dort seien lediglich die Fragen der Prozessbevollmächtigten vermerkt. Es überzeuge daher nicht, wenn das Gericht ausführe, es habe sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass der Vortrag des Klägers detailarm und nicht glaubhaft sei. Der Kläger könne auch nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden. Die Tatsache, dass in Angola kein staatliches Meldewesen existiere, führe nicht dazu, dass die Verfolger den Kläger nicht auffinden könnten. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht ohne weitere Erkenntnisse selbstständig tragend zulasten des Klägers darauf abstellen dürfen, dass dieser über den internationalen Flughafen in G. habe ausreisen können.

a) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihn in der mündlichen Verhandlung praktisch nicht zu seinen Verfolgungsgründen befragt und diesen Vortrag insgesamt nicht berücksichtigt, greift schon deshalb nicht durch, weil es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Einzelrichter den Kläger zu seinen Verfolgungsgründen befragt und das Vorbringen des Klägers in der Entscheidung gewürdigt hat. Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil nämlich selbstständig tragend damit begründet, dass der Kläger selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags im Hinblick auf eine mögliche künftige Verfolgung jedenfalls auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen sei. Aus demselben Grund dringt der Kläger auch mit dem Vorbringen nicht durch, ihm habe seine Ausreise über den internationalen Flughafen in G. - wiederum selbstständig tragend - nicht entgegengehalten werden dürfen.

Ungeachtet dessen trifft es nicht zu, dass der Einzelrichter den Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zu seinen Verfolgungsgründen befragt hat. Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2025 belegt eindeutig das Gegenteil. Es enthält den ausdrücklichen Hinweis, der Kläger sei informatorisch befragt worden. Dass diese Befragung auch die Verfolgungsgründe des Klägers betraf, ist der Antwort des Klägers auf die ebenfalls ersichtlich an vorhergehenden Vortrag des Klägers anknüpfende Frage seiner Prozessbevollmächtigten, wie „genau“ seine politische Arbeit ausgesehen habe, mit der Formulierung „Ich war, wie erwähnt, zuständig für die Mobilisierung…“ zu entnehmen. Auch die weitere Frage der Prozessbevollmächtigten, seine Haft „näher“ zu schildern, erlaubt ohne weiteres den Schluss, dass der Kläger bei der vorangehenden informatorischen Befragung von einer Haft berichtet hat. Im Protokoll sind auch nicht nur Fragen der Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgenommen. Dort ist jedenfalls die Frage des Einzelrichters wiedergegeben, ob der Kläger in Deutschland nochmal bedroht oder kontaktiert wurde. Das Verwaltungsgericht hat sich ferner in den Entschei­dungsgründen mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt. Es hat sich insoweit die Bewertung der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags, die bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes erfolgt ist, zu eigen gemacht (UA S. 3). Das Verwaltungsgericht gelangt bei seiner Würdigung und Bewertung lediglich nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis.

b) Mit dem Vortrag, er habe nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden dürfen, wendet der Kläger sich allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Entsprechendes gilt für den umfangreichen Vortrag zur Glaubhaftigkeitsbewertung, zum politischen Interesse der SIC und zu den Anforderungen an die Substantiierung des Asylvorbringens sowie für den Verweis auf das einen ähnlich gelagerten Fall betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. April 2019 - 3 K 10532/17.A - (juris). Der Senat merkt allerdings zu Letzterem an, dass dieser Entscheidung - anders als hier - ein für glaubhaft erachteter Vortrag des dortigen Klägers zugrunde lag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).