Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 18.06.2026 – 10 B 449/26

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0618.10B449.26.00

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

I. Mit dem Hauptantrag verfolgt der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) im Beschwerdeverfahren sein Begehren weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 11 K 7573/25 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juli 2025 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. Januar 2026 angeordnete Einstellung der Hühnerhaltung auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur 55, Flurstücke 107, 108 und 426 (U.-straße 6 und 8, E.) bis zum 9. März 2026 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der hierauf bezogenen Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 3.000 Euro anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Anträge des Antragstellers ebenfalls wie vorstehend ausgelegt und sie in der Sache abgelehnt. Die Ordnungsverfügung sei bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig und das Vollzugsinteresse überwiege das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, es müsse im Rahmen der Interessenabwägung zumindest von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen werden.

a. Unzutreffend ist seine Annahme, dies folge schon daraus, dass das Verwaltungsgericht im Eilbeschluss vom 20. Januar 2026 noch von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids ausgegangen sei. Dies gilt ungeachtet weiterer Erwägungen schon deshalb, weil sich die vorstehende Entscheidung allein auf den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juli 2025 bezog, es vorliegend hingegen um diesen Bescheid in der Fassung geht, die er durch den Änderungsbescheid vom 22. Januar 2026 erhalten hat. Selbst der Antragsteller geht davon aus, dass der Bescheid dadurch einen neuen Regelungsgehalt erhalten hat.

b. Der Einwand des Antragstellers, er sei vor dem Erlass des Änderungsbescheids vom 22. Januar 2026 nicht angehört worden, begründet ebenfalls nicht die Annahme offener Erfolgsaussichten.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es einer erneuten Anhörung bedurfte und ob ein etwaiger Verfahrensmangel inzwischen durch Nachholung im erstinstanzlichen Eilverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden ist.

Vgl. zu den Heilungsmöglichkeiten OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris Rn. 7 ff.

In die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss des Klageverfahrens nach den genannten Vorschriften jedenfalls ohne weiteres nachgeholt und damit geheilt werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2024 - 10 B 96/24 -, juris Rn. 6, vom 18. Januar 2023 - 2 B 1154/22 -, juris Rn. 21, und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris Rn. 13.

Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass dies nicht - vorsorglich - erfolgen wird.

c. Auf offene Erfolgsaussichten führt auch nicht die Kritik des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe ohne weitere Aufklärung die allein auf Nachbarbeschwerden und dem subjektiven Eindruck vor Ort beruhende Einschätzung der Bauaufsichtsbehörde, es bestehe eine erhebliche Geruchs- und Lärmbelastung durch die Hühnerhaltung, übernommen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend im Rahmen der Interessenabwägung eine nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten auf Grundlage der vorhandenen Erkenntnislage durchgeführt. Einer vollumfänglichen Beweisaufnahme bedurfte es im Eilverfahren, wie auch der Antragsteller einräumt, nicht. Die Nachbarbeschwerden und behördlichen Feststellungen vor Ort waren auch ausreichend für die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden konkrete Anhaltspunkte für nicht unerhebliche Geruchs- und Lärmbelästigungen durch die Hühnerhaltung. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, diese konkreten Anhaltspunkte begründeten die Annahme, dass mit Blick auf die Gebietsverträglichkeit die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen werde und die Hühnerhaltung eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstelle. Unabhängig davon, hat das Verwaltungsgericht seine Schlussfolgerung nicht allein auf die Lärm- und Geruchsbelästigungen, sondern auch auf die intensive Nutzung des Garten- und Balkonbereichs sowie die Vielzahl der Hühner gestützt. Dagegen bringt der Antragsteller nichts vor.

d. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen möglicher Ermessensfehler von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen werden müsste.

aa. Die Kritik des Antragstellers, es gebe weniger intensive Maßnahmen, stellt die Erforderlichkeit der Nutzungsuntersagung schon deshalb nicht in Frage, weil seine Vorschläge (Nachtstallpflicht, Reduzierung der Tierzahl, Anpassung der Unterbringung im großen Hühnerstall, Nutzung von Gewächshäusern als Winterstall) nicht gleich geeignet sind.

bb. Die geäußerten Zweifel, ob die Nutzungsuntersagung im vorliegenden Fall allein auf die formelle Illegalität gestützt werden kann, begründen ebenfalls keinen Ermessensfehler.

Eine Nutzungsuntersagung kann in aller Regel ermessensfehlerfrei allein auf die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung gestützt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2025 - 7 A 1988/23 -, juris Rn. 45, sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2016 - 7 B 745/16 -, juris Rn. 9 f., und vom 25. Juni 2015 - 7 B 583/15 -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N.

Dass dies vorliegend ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, legt der Antragsteller nicht dar.

Dafür genügt allein die behauptete Kenntnis des Antragsgegners von der „seit über einem Jahrzehnt bestehenden Hobbytierhaltung“ nicht. Wusste die zuständige Bauaufsichtsbehörde tatsächlich von der formell baurechtswidrigen Nutzung, steht das einer Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2019 - 10 B 678/19 -, juris Rn. 8, und vom 20. September 2018 - 7 B 1192/18 -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

Dies macht der Antragsteller nicht substantiiert geltend.

Warum der weiter vorgebrachte Umstand, es gehe (nur) um eine Kleintierhaltung mit mobilen Ställen und Gewächshäusern, einen Ausnahmefall begründen soll, wird nicht dargelegt.

cc. Auch der Einwand des Antragstellers, der Erlass der Nutzungsuntersagung sei wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ermessensfehlerhaft, greift nicht durch. Aus seinem Vorbringen ergibt sich die geltend gemachte Ungleichbehandlung bereits deshalb nicht, weil die behaupteten Vergleichsfälle nicht konkret benannt werden und völlig unklar bleibt, ob in diesen überhaupt ein baurechtlicher Verstoß vorliegt. Sein Vorwurf, die Antragsgegnerin habe sich mit diesen Fragen nicht beschäftigt, greift schon deshalb nicht durch, weil er nicht ansatzweise dargelegt hat, dass dafür Veranlassung bestanden hätte.

dd. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, dass die Frist für die Einstellung der Hühnerhaltung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unangemessen kurz bemessen ist. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der Antragsteller angesichts der etwas weniger als sechs Wochen betragenden Frist ausreichend Zeit gehabt habe, die Verbringung der Hühner vom Grundstück zu planen und jedenfalls nach Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Isolationsanordnung durchzuführen. An diesen Erwägungen geht der Einwand des Antragstellers, aufgrund der Isolationsanordnung habe er nur sehr wenig Zeit gehabt, eine anderweitige Unterbringung der Tiere zu organisieren, vorbei. Damit greift seine daran anknüpfende Kritik, das Verwaltungsgericht habe diesen knappen Zeitkorridor ohne nachvollziehbare Prüfung als ausreichend erachtet, schon von vornherein nicht durch.

e. Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung zieht der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, dass diese bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die angedrohte Höhe des Zwangsgelds sei mit 3.000 Euro unangemessen. Auf die Frage, ob die Nutzungsuntersagung selbst existenzbedrohende Wirkung hat, kommt es insoweit nicht an. Abgesehen davon hat der Antragsteller eine solche auch nicht ansatzweise dargelegt. Eine Unangemessenheit ergibt sich entgegen seines Vortrags auch nicht aufgrund etwaig entstandener Verfahrenskosten.

2. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sein privates Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse aus anderen Gründen überwiegt.

Sein Einwand, die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung würde die Hauptsache faktisch vorwegnehmen, weil sie zur Schlachtung der Tiere führen könne und damit eine über Jahre aufgebaute Tierpopulation verloren ginge, greift schon deshalb nicht durch, weil der Antragsteller aus den vorstehenden Gründen nicht dargelegt hat, nicht in der Lage zu sein, fristgerecht eine anderweitige Unterbringung zu organisieren. Substanzlos bleibt insoweit seine pauschale Behauptung, es gebe keine „Alternativen“. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, wie der Hinweis auf die Dauer der bereits erfolgten illegalen Hühnerhaltung, fehlende Sicherheitsrisiken sowie fehlende irreversible bauliche Veränderungen, lässt ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht erkennen.

II. Der hilfsweise gestellte und nicht näher begründete Antrag, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückzuverweisen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Unabhängig von der Frage, ob eine Zurückverweisung im Eilverfahren in analoger Anwendung der Regelung in § 130 Abs. 2 VwGO grundsätzlich in Betracht kommt,

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 8 B 1185/22 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N.,

scheidet sie hier jedenfalls deshalb aus, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet insbesondere nicht an einem wesentlichen Mangel, der eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies ergibt sich aus den vorgenannten Gründen insbesondere nicht aus dem vom Antragsteller monierten Fehlen objektiver Messungen oder standardisierter Ermittlungen zur Immissionssituation. Zudem hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entschieden (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).