Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 18.06.2026 – 4 A 421/24.A

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0618.4A421.24A.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), einer Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) und einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht be­antwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungs­verfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechen­den Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hin­ausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 - 4 A

2103/15.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

„ob auch ‘einfach bekennende Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde‘ einer erheblichen Gefahr der Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sind“,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Ein über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf, der über die vom Verwaltungsgericht herangezogenen höchstrichterlich geklärten Grundsätze hinausgeht, ist nicht dargelegt. Nach diesen Grundsätzen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 - juris, Rn. 29 f.,

auf die der Senat in der vom Verwaltungsgericht und von der Klägerin zitierten Entscheidung,

OVG NRW, Urteil vom 21.9.2023 - 4 A 2467/15.A -, juris, Rn. 31 ff.,

Bezug genommen hat, kommt es für die Beurteilung der erforderlichen Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit, in der eine relevante Verfolgung liegen kann, auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf. Nach den angeführten höchstrichterlich geklärten Rechtssätzen besteht insbesondere kein Raum für allgemeingültige Aussagen zur Verfolgungsgefahr für „einfach“ bekennende Ahmadis, für die die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis im Einzelfall gerade nicht als unverzichtbar angesehen wird. Vielmehr bedarf es einer individuellen Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.1.2025 - 4 A 870/16.A -, juris, Rn. 212 ff., sowie Beschlüsse vom 10.6.2025 - 4 A 598/22.A -, juris, Rn. 20 f., und vom 10.1.2025 - 4 A 550/22.A -, juris, Rn. 9 ff., jeweils m. w. N.

Die Umstände, unter denen das Gericht die Überzeugung davon gewinnt, ob der Schutzsuchende eine verfolgungsträchtige religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, sind grundsätzlich einer abstrakt-generellen Verallgemeinerung nicht zugänglich. Es han­delt sich stets um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.9.2023 - 4 A 2467/15.A -, juris, Rn. 38 ff., 65; BVerfG, Beschluss vom 3.4.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 26 ff., 34.

2. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.

Die Klägerin benennt nicht - wie erforderlich - einen inhaltlich bestimmten, die an­gegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähi­gen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtspre­chung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander ab­weichenden Rechts- oder Tatsachensätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 - 4 A 361/15.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

Soweit die Klägerin eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, fehlt es an der Gegenüberstellung vermeintlich voneinander abweichender Rechts- oder Tatsachensätze. Die Klägerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29 ff., skizzierten Ansätze, anhand derer sich ermitteln lässt, ob für den Einzelnen eine in die Öffentlichkeit hineinwirkende und verfolgungsträchtige Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Sie rügt, dass das Verwaltungsgericht auf diese Ermittlungsansätze nicht eingegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat jedoch sowohl den Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 10.1.2024 als auch ihr Vorbringen, insbesondere die Angaben, die sie in der mündlichen Verhandlung zu den mit ihrem Glauben zusammenhängenden Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland gemacht hat, berücksichtigt (Urteilsabdruck, Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 8, erster Absatz). Dass das Verwaltungsgericht etwa der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung dessen, was die religiöse Identität eines aus Pakistan stammenden Ahmadis ausmache, komme die Befragung eines Vertreters der lokalen Gemeinde, der er angehöre, nicht in Betracht, zeigt die Klägerin nicht auf und lässt sich dem angefochtenen Urteil auch nicht entnehmen. Dass das Verwaltungsgericht im konkreten Fall keinen Bedarf gesehen hat, insoweit weitere Ermittlungsansätze zu verfolgen, lässt keine Divergenz seiner Entscheidung zu der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen. Allein eine möglicherweise fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtssätze im konkreten Fall begründet keine Divergenz.

St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.8.2018 - 9 B 18.17 -, juris, Rn. 12, m. w. N.

Die Klägerin rügt im Übrigen, das Verwaltungsgericht gehe ohne nähere Begründung davon aus, dass ein Ahmadi aus Pakistan „eine besondere Position inne haben müsse, um sich auf eine Verfolgungsgefahr wegen öffentlicher Religionsausübung berufen zu können“, dass „nur prominente Mitglieder [...] Schutz vor Eingriffen in die Religionsfreiheit beanspruchen können“ und dass eine „Rückkehrgefährdung [...] nur für besonders religiöse Personen an[zu]erkennen [sei], für die das Praktizieren ihres Glaubens in der Öffentlichkeit und das Werben hierfür zentrale Elemente ihrer religiösen Identität und für die betreffende Person unverzichtbar“ seien. Eine Reduktion des Schutzbereichs auf „missionarisch tätige“ oder aus der Gemeinde „herausragende Gläubige“ sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht vorzunehmen. Die Klägerin legt jedoch schon nicht hinreichend dar, dass sich dem angegriffenen Urteil entsprechende, die angegriffene Entscheidung tragende abstrakte Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensätze entnehmen lassen könnten. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber vielmehr ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, wesentlich sei, ob eine bestimmte Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sei. Weitergehende, insbesondere die genannten Maßstäbe einschränkende oder diesen entgegenstehende, allgemeine Rechtssätze hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt.

3. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Zu­lassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht ver­letzt.

Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteilig­ten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Ge­hörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet zudem grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Be­teiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sach­verhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regel­mäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht be­steht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungs­gericht zu rechnen braucht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.1.2022 - 4 A 1190/21.A -, juris, Rn. 24 f., m. w. N.

Gemessen daran ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht hat nach dem Akteninhalt sowie aufgrund der Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, dass es für die Klägerin ein zentrales Element ihrer religiösen Identität ist und sie es in diesem Sinne als für sie unverzichtbar empfindet, ihren Glauben auch in der Öffentlichkeit aktiv als Muslima zu leben und diesen in die Öffentlichkeit zu tragen. Den Inhalt der vorgelegten Bescheinigungen und die durch Fotos belegten religiösen Aktivitäten in Deutschland hat das Verwaltungsgericht nicht übergangen. Es hat das hierdurch gestützte Vorbringen der Klägerin aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände dahingehend gewürdigt, dass die religiösen Aktivitäten in Deutschland nicht Ausdruck einer tiefen spirituellen Überzeugung, sondern eher eine in die Kindheit zurückreichende Gewohnheit und Anlass für Sozialkontakte seien.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.