Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 18.06.2026 – 5 A 1631/25.A
5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0618.5A1631.25A.00
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2026 - 5 A 2768/24.A -, juris, Rn. 1 f. m. w. N.; zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (hierzu 1.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hierzu 2.) zuzulassen.
1. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, ihnen sei das rechtliche Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in ihrer Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Das Gericht musste dem am 10. Mai 2025 - einem Samstag - übersandten Antrag auf Verlegung des für Montag, den 12. Mai 2025 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung nicht nachkommen.
Eine Terminsänderung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, das hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen. Dies sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 -, juris, Rn. 7 ff.
Ein ausreichender Grund kann unter anderem darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter erkrankt sind. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2018 - 4 A 10/18.A -, juris, Rn. 22 f. m. w. N.; und vom 5. Oktober 2017 - 5 A 170/17 -, n. v., Beschlussabdruck, S. 2.
Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 -, juris, Rn. 30; und vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 - , juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Febraur 2018 - 4 A 10/18.A -, juris, Rn. 24; und vom 5. Oktober 2017 - 5 A 170/17 -, n. v., Beschlussabdruck, S. 3.
Wie das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung (dort Seite 16) zutreffend ausgeführt hat, genügt die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger mit dem Terminsverlegungsantrag vorgelegte „Aufenthaltsbescheinigung“ der V.-Klinik Q. vom 10. Mai 2025 diesen Anforderungen nicht. Ihr lässt sich lediglich entnehmen, dass sich die Klägerin zu 1. dort seit diesem Tag „bis auf weiteres in stationärer Behandlung“ befand und es sich um eine Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V handele, die eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Darüber hinaus lässt die Bescheinigung weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen erkennen. Hierauf konnte auch nicht deshalb verzichtet werden, weil das Attest jedenfalls eine stationäre Behandlung in der V.-Klinik, einer psychiatrischen Fachklinik, bescheinigt. Eine Beurteilung, ob die Klägerin zu 1. - wie in der Begründung zum Terminsverlegungsantrag vorgetragen - tatsächlich wegen einer akuten Panikattacke und Suizidalität in der V.-Klinik stationär aufgenommen worden ist, war für das Verwaltungsgericht anhand der vorgelegten Bescheinigung ebenso wenig möglich wie die Beantwortung der Fragen, ob sich die Klägerin zu 1. auch am 12. Mai 2025 überhaupt noch in stationärer Behandlung befand und ob sie zu diesem Zeitpunkt verhandlungsunfähig war. Der Einwand der Kläger geht fehl, wenn sie rügen, es könne gerade bei akuten Krankheiten den Klägern nicht die Pflicht auferlegt werden, „besonders ausführliche“ Atteste zu beschaffen. Auch fordert die Rechtsprechung von Ärzten und Patienten nicht, die Ursache einer Erkrankung besonders zügig herauszufinden. Beides wird von der Rechtsprechung und hat auch das Verwaltungsgericht im konkreten Fall nicht verlangt. Es ist hingegen kein Grund ersichtlich, warum es auch bei einer kurzfristigen stationären Aufnahme am Wochenende für den das Attest ausstellenden Arzt nicht möglich sein sollte, Anlass der Aufnahme der Patientin, Schwere der Erkrankung auf Grundlage jedenfalls der Aufnahmediagnose und voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthalts zu attestieren, um dem Gericht ohne weitere Nachforschungen die Beurteilung zu ermöglichen, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht.
Die im Zulassungsverfahren weiter vorgelegten Unterlagen zum Krankheitsverlauf der Klägerin zu 1. sind für die Frage, ob für die Terminsverlegung ein erheblicher Grund substantiiert dargelegt worden ist, nicht von Relevanz.
Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen ergibt sich aus der Antragsbegründung auch nicht, dass die Klägerin zu 1. in ihren prozessualen Möglichkeiten beschränkt wurde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 7 B 16.21 -, juris, Rn. 18 m. w. N.
Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess. Hier ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte, der verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen, in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2021 - 10 A 296/21.A -, juris, Rn. 3, und vom 26. Oktober 2017 - 4 A 2368/17.A -, juris, Rn. 3.
Das persönliche Erscheinen der Klägerin zu 1. war nicht nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnet. Besondere Umstände, die ihre persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung erfordert hätten, hat sie in ihrem Verlegungsantrag nicht dargetan. Ihr Prozessbevollmächtigter hat insofern lediglich darauf verwiesen, dass die Klägerin zu 1. persönlich zu ihrem Schicksal angehört werden müsse. Unabhängig von dem behaupteten Verfolgungsschicksal hat das Verwaltungsgericht die Klageabweisung jedoch darauf gestützt, dass für eine Schutzgewährung deshalb kein Raum sei, weil die Kläger - ihren Vortrag als wahr unterstellt - über eine ausreichende landesinterne Schutzmöglichkeit verfügten (Urteilsabdruck, Seite 18 ff.). Bezogen auf diese tragende Begründung, die den Klägern bereits aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März 2025 zum parallel von ihnen geführten Eilverfahren - 20a L 484/25.A - bekannt war, ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb eine persönliche Befragung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich gewesen sein sollte, um ihr rechtliches Gehör zu gewähren.
Erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung mit Blick auf den Kläger zu 2., der ebenfalls nicht zum Termin erschienen ist, haben die Kläger nicht geltend gemacht.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2024 - 1 B 21.24 -, juris, Rn. 3, vom 7. November 2022 - 1 B 66.22 -, juris, Rn. 12, und vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 -, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2026 - 5 A 2768/24.A -, juris, Rn. 4 f. m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von den Klägern aufgeworfene Frage,
„inwieweit sich das Gericht - bei bestätigter stationärer Aufnahme eines Krankenhauses - zusätzlich ein besonders hochqualifiziertes Attest einfordern darf, weil die Verhandlungsunfähigkeit kurzfristig vorgetragen wurde“,
lässt sich - wie oben dargelegt - unmittelbar anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den konkreten Einzelfall beantworten, ohne dass hierfür eine generelle berufungsgerichtliche Klärung erforderlich ist.
Schließlich erschöpft sich der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte zugunsten der Klägerin zu 1. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote feststellen müssen, der Sache nach in Kritik an der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts. Solche ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - 1 B 48.22 -, juris, Rn. 27, vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 u. a. -, juris, Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359, juris, Rn. 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.