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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.06.2026 – 10 A 467/24

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0619.10A467.24.00

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefoch­tenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechts­mittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zwei­fel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsge­richts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Fest­stellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid vom 30. Januar 2019 in der Fassung vom 1. Februar 2024 zur Erweiterung eines Boxenlaufstalls auf dem Grundstück Gemarkung R., Flur 0, Flurstück 54, postalische Anschrift O.-straße 00, 00000 L. (nachfolgend: Vorhaben), abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Vorbescheids. Dieser verstoße nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Das Vorhaben sei auch nicht dem Kläger gegenüber rücksichtslos.

Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

a. Das gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Vorbescheid sei trotz der dort gewählten Formulierung, die Baugenehmigung werde „in Aussicht gestellt“, nicht in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Regelungsgehalt sei in Zusammenschau mit den Antragsunterlagen und der Betrachtung des Verwaltungsverfahrens in seiner Gesamtheit hinreichend bestimmbar. Der Beklagte habe einen verbindlichen Bauvorbescheid erlassen wollen und dies objektiv auch getan. Die gewählte Formulierung sei lediglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass der Beklagte nach Durchführung eines späteren Genehmigungsverfahrens die Baugenehmigung erteilen werde, sofern die übrigen, im Bauvorbescheidsverfahren nicht geprüften Voraussetzungen gegeben seien.

Dem setzt der Kläger nichts von Substanz entgegen. Er meint, es sei nach dem objektiven Erklärungsgehalt keinesfalls ersichtlich, ob überhaupt eine verbindliche Regelung und mithin ein Verwaltungsakt im Hinblick auf die planungsrechtliche Zulässigkeit ergangen sei. Zudem werde bezüglich der planungsrechtlichen Zulässigkeit im Vorbescheid darauf verwiesen, dass bei der Planung des Vorhabens die Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Bauordnung NRW zu beachten seien und sich die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB richte. Im Ergebnis seien daher Prüfungsumfang und Bindungswirkung des Bauvorbescheids keineswegs hinreichend klar. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zum einen setzt sich der Kläger nicht mit dem Verständnis des Verwaltungsgerichts auseinander, bei der beanstandeten Formulierung handele es sich um einen bloßen Hinweis. Zum anderen übergeht der Kläger die maßgebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, bei der Bestimmung des Regelungsgehalts des Bauvorbescheids seien die Antragsunterlagen mit in den Blick zu nehmen.

b. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Vorbescheid sei auch nicht deshalb in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt, weil er keine Geräuschprognose oder ein sonstiges, auf die Betriebsbeschreibung gestütztes Immissionsschutzgutachten enthalte. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, vorhabenbedingte unzumutbare Immissionen, die zu einem Abwehrrecht des Klägers führen könnten, seien nicht zu befürchten. Damit setzt sich der Kläger mit seinem fristgerechten Vorbringen, die Unbestimmtheit des Bauvorbescheids ergebe sich aus der fehlenden konkret-individuellen Betriebsbeschreibung sowie den bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der zu erwartenden Betriebsabläufe, nicht auseinander. Dass der Kläger entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat, ergibt sich aus der fristgerechten Zulassungsbegründung nicht.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

3. Der sich mit der Antragserwiderung des Beklagten vom 25. April 2024 auseinandersetzende weitere Schriftsatz des Klägers vom 17. Mai 2024 ist nach Ablauf der Begründungsfrist - Fristende war der 16. April 2024 - bei Gericht eingegangen. Er ist daher unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).