Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.06.2026 – 10 A 714/23
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0619.10A714.23.00
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dem Beigeladenen zu 1. von der Beklagten erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis vom 4. Dezember 2018 zur Durchführung von Maßnahmen im Umfeld des Baudenkmals „Haus R.“ sowie im Bereich des dortigen Bodendenkmals (Erweiterung des Boxenlaufstalls) auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 0, Flurstück 00, postalische Anschrift R. Straße 01, 00000 S. (im Folgenden: Vorhaben), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Erlaubnis verletze keine denkmalrechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt seien. Das Erscheinungsbild des im Eigentum des Klägers stehenden Baudenkmals werde durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt. Aus den Gründen der maßgeblichen Eintragung aus dem Jahr 1985 (nachfolgend: Ersteintragung) lasse sich nicht herleiten, dass die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert relevant sei. Darüber hinaus stünden Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung der Erlaubnis selbst dann nicht entgegen, wenn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Fortschreibung des Denkmalblatts vom 21. April 2021 und des hierrüber erteilten Bescheids (nachfolgend: Fortschreibung) abzustellen wäre.
Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht in Frage.
a. Das gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, maßgeblich für die Beurteilung des Umgebungsschutzes sei die Ersteintragung.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, zur Ermittlung des individuellen Aussagewerts eines Denkmals sei in erster Linie auf die Eintragung in die Denkmalliste und auf die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Auch für die Annahme eines Umgebungsschutzes sei die jeweilige Denkmaleintragung maßgeblich.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 - 4 VR 4.22 -, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteile vom 24. Januar 2024 - 7 D 59/23.AK -, juris Rn. 54, und vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 - juris Rn. 69, sowie Beschlüsse vom 15. April 2024 - 7 A 2509/22 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezember 2013 - 7 B 1155/13 - juris Rn. 8.
Abzustellen, so das Verwaltungsgericht, sei hier auf den Eintragungstext der Ersteintragung und nicht auf die Fortschreibung. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen - hier der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 4. Dezember 2018 - richte sich die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht. Dies sei bei baurechtlichen Nachbarklagen der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen könne für die Anfechtung einer in einem gesonderten Verfahren erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis nichts anderes gelten. Damit komme es auf die Fortschreibung nicht an. Vorliegend lasse sich aus den zu berücksichtigenden Gründen der Unterschutzstellung nicht herleiten, dass der Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert eine erhöhte Relevanz beizumessen sei.
Dem setzt der Kläger nichts von Substanz entgegen.
aa. Er macht geltend, es sei die objektive Rechtslage zu berücksichtigen und eine objektive denkmalfachliche Bewertung entscheidend, weil es mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Denkmalschutz nicht vereinbar sei, wenn durch einen lückenhaften Eintragungsbescheid wesentliche Teile des Denkmalschutzes entfielen. In den 1980er Jahren hätten noch nicht allzu große Erfahrungen mit dem Denkmalschutz existiert, Eintragungsbescheide und denkmalrechtliche Bewertungen seien in aller Regel deutlich kürzer ausgefallen als heute. Dieser Vortrag verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es mangelt insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht angeführten konstitutiven Wirkung der Eintragung sowie an nachvollziehbaren Erläuterungen dazu, warum es entgegen ständiger Rechtsprechung zur Bedeutung der Denkmaleintragung auf eine objektive Bewertung ankommen soll.
Damit kann offenbleiben, ob die weitere entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, auf die Fortschreibung komme es auch deshalb nicht an, weil diese nicht bestandskräftig sei und deshalb noch keine Rechtswirkungen entfalte, vom Kläger erfolgreich angegriffen wird.
bb. Der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die zeitlichen Abläufe ignoriert und gehe daher zu Unrecht davon aus, bei der Fortschreibung handele es sich um eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zulasten des Beigeladenen zu 1., stattdessen hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Beklagte in amtspflichtwidriger Weise die denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt habe, obwohl bereits zuvor ein Antrag auf Erweiterung des Eintragungstexts gestellt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Kläger zeigt bereits nicht im Ansatz auf, wieso das von ihm als amtspflichtwidrig bezeichnete Vorgehen der Beklagten Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des hier angegriffenen Bescheides haben sollte.
cc. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dem Denkmal komme nach den maßgeblichen Gründen der Ersteintragung kein Umgebungsschutz zu, setzt sich der Kläger nicht in der erforderlichen Weise auseinander. Hinsichtlich der - durch das Verwaltungsgericht verneinten - Frage der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds bei (unterstellter) Annahme einer gewissen, mit der Bausubtanz untrennbar verbundenen „Ausstrahlungswirkung“ auf die engere Umgebung erschöpft sich die Zulassungsbegründung in der bloßen Behauptung, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Ebenso genügt der Einwand, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien widersprüchlich, nicht den Darlegungsanforderungen. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, einen Wirkungsraum der Burg R. gebe es nicht oder jedenfalls nicht mehr im vollständigen Umfang, trifft nicht zu. Derartige Ausführungen finden sich im Urteil so nicht. Schließlich zeigt der Kläger auch nicht auf, inwiefern die Frage, ob für die während des Ortstermins sichtbaren Silage-Ballen eine denkmalrechtliche Erlaubnis vorliege, in diesem Verfahren von Relevanz sein könnte.
b. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger die weitere entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, Gründe des Denkmalschutzes stünden der Erteilung der Erlaubnis selbst dann nicht entgegen, wenn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen denkmalrechtlichen Erlaubnis auf die Fortschreibung abzustellen wäre, schlüssig in Frage stellt.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 22, und vom 24. Januar 2024 - 10 A 400/22 -, juris Rn. 23.
Nach diesen Maßgaben verleihen die vom Kläger (sinngemäß) formulierten Fragen,
was bezüglich der Bindungswirkung des Eintragungsbescheids gilt, wenn dieser offenkundig lückenhaft und damit fehlerhaft ist, und
was gilt, wenn die Unterschutzstellung objektiv mangelhaft ist,
der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Es fehlt bereits an jeglichen Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen abstrakt klärungsfähig sind. Abgesehen davon mangelt es auch an substantiierten Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der Fragen.
4. Die sich mit den Antragserwiderungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. auseinandersetzenden weiteren Schriftsätze des Klägers vom 9. Januar 2024 und vom 13. März 2024 sind nach Ablauf der Begründungsfrist - Fristende war der 31. Mai 2023 - bei Gericht eingegangen. Sie sind daher unbeachtlich.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).