Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.06.2026 – 15 A 79/24
15. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0619.15A79.24.00
G r ü n d e :
I. Das mit Schriftsatz vom 9. Januar 2024 eingelegte Rechtsmittel der Klägerin ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Wege der Auslegung,
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 9 B 12.16 -, juris Rn. 5, m. w. N.,
als Antrag auf Zulassung der Berufung zu verstehen. Es ist ausdrücklich als solcher bezeichnet und mit einem entsprechenden Antrag verbunden. Ein vom Wortlaut der Erklärung abweichender Erklärungswert ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin Berufungsanträge ankündigt („werden wir beantragen“) und zur Begründung ihres Antrags keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benennt.
II. Der so verstandene Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Daran fehlt es.
1. Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zeigt die Klägerin nicht auf.
Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 4.
Das ist nicht der Fall. Die Auffassung der Klägerin, sie habe durch den Erschließungsvertrag die „Rechtsposition“ erworben, „eigene Herstellungskosten mit Erschließungsbeitragsansprüchen der Beklagten zu verrechnen“, und die Beklagte habe den Eigentümer des Flurstücks 203, Herrn Y. L., „unter Missachtung dieser Verrechnungsmöglichkeit“ in Anspruch genommen, obwohl dieser sich ausdrücklich auf die Verrechnung aus dem Erschließungsvertrag bezogen habe, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des beschließenden Senats vom 27. Juni 2017 - 15 A 553/14 - Bezug genommen, wonach in die Verrechnung nach § 11 Abs. 2 und 4 des Erschließungsvertrags vom 7. November 2001 nur Ablösebeträge für diejenigen Grundstücke einzustellen sind, für die die Klägerin des vorliegenden Verfahrens (damals Beklagte) nach den Bestimmungen der Kanalanschlussbeitragssatzung der Beklagten in der jeweils maßgeblichen Fassung beitragspflichtig, also insbesondere Eigentümerin war (Urteilsausfertigung S. 21 f.).
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2027 - 15 A 553/14 -, juris Rn. 99 ff.
An diesen Ausführungen geht das Vorbringen der Klägerin vorbei. Eigentümer des Flurstücks 203 war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht unstreitig Herr L.. Mit ihren Ausführungen, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, von Herrn L. einen Kanalanschlussbeitrag („Erschließungsbeitrag“) zu verlangen, weil dieser von ihrem (abgetretenem) „Verrechnungsrecht“ Gebrauch gemacht habe, übergeht die Klägerin, dass das Grundstück von der Verrechnungsabrede ausgenommen war, weil es nicht in ihrem Eigentum stand. Dass das Flurstück 203 ursprünglich im Eigentum der Klägerin stand, ändert hieran nichts, da die Beitragsforderung erst nach dem Eigentumsübergang auf Herrn L. entstanden ist.
Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2017 - 15 A 553/14 -, juris Rn. 108.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte Herrn L. aus anderen Gründen zu Unrecht zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen hätte. Das Fehlen eigener Aufwendungen der Beklagten für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen stand der Beitragserhebung nicht entgegen. Der zu entrichtende Kanalanschlussbeitrag stellt keinen Ersatz für die Kosten der tatsächlich hergestellten Einzelanlage vor den jeweiligen Grundstücken im Vertragsgebiet dar, vielmehr beteiligen sich die Beitragspflichtigen mit ihm an dem Investitionsaufwand für die Herstellung der Abwasseranlage in ihrer Gesamtheit. Die Gemeinde ist daher auch bei Übernahme der vollen Herstellungskosten für das Kanalsystem im Baugebiet durch den Erschließungsunternehmer gehalten, zusätzlich noch ihre Beitragsansprüche geltend zu machen.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17. November 2015 - 15 A 16/11 -, juris, Rn. 74 ff.; Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 67. Lieferung September 2022, § 8 KAG, Rn. 1070.
Dass die Beitragsforderung - anders als vom Verwaltungsgericht in dem Verfahren 7 K 1777/18 mit Urteil vom 16. November 2020 angenommen - verjährt gewesen sein könnte, ist schon nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
2. Auch den mit der Rüge, das angefochtene Urteil widerspreche „der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2017“, sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO legt die Klägerin nicht dar.
Eine die Berufung eröffnende Abweichung im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss 4. Februar 2025 - 15 A 1845/23 -, juris Rn. 61 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215 ff., jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger zeigt schon keinen das Urteil Senats vom 27. Juni 2017 - 15 A 553/14 - tragenden Rechtssatz auf, von dem das Verwaltungsgericht mit einem das angegriffene Urteil tragenden Rechtssatz abgewichen wäre.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).