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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.06.2026 – 16 B 191/26

16. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0619.16B191.26.00

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch das Oberverwaltungsgericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Das Verwaltungsgericht hat die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. November 2025 bei summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig gehalten. Es hat ausgeführt, der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weil er Kokain eingenommen habe. Dies ergebe sich aus dem wissenschaftlichen Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 29. Juli 2025. In der Blutprobe des Antragstellers seien Kokain in einer Konzentration von 20 μg/L Serum/Plasma und dessen Abbau­pro­duk­t Benzoylecgonin in einer Konzentration von 262 μg/L Serum/Plasma nachgewiesen worden. Soweit der Antragsteller behaupte, das Kokain müsse ihm ohne sein Wissen untergeschoben worden sein, überzeuge dies nicht.

Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Insbesondere stellt er die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine unbewusste Betäubungsmittelaufnahme sei nicht plausibel dargetan, nicht durchgreifend in Frage. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht bei dieser Annahme weder die Anforderungen an die Darlegungslast des Betroffenen überspannt noch die behördliche und gerichtliche Aufklärungspflicht verkannt.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Eignungsmangels trägt die Fahr­erlaubnisbehörde. Sie ermittelt den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen unter Mitwirkung der Beteiligten (§ 24 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW; ähnlich für das gerichtliche Verfahren § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für Fahrerlaubnisinhaber bestehen bei der Aufklärung des Sachverhalts allerdings gesteigerte Mitwirkungspflichten, wenn Anhaltspunkte für Eignungszweifel vorliegen (vgl. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Solche Mitwirkungspflichten beziehen sich insbesondere auf Umstände aus der eigenen Lebenssphäre, über die der Betroffene besser Bescheid wissen muss als die Fahr­erlaubnisbehörde; dies schließt auch Angaben zum Drogenkonsum ein. Behauptet ein Betroffener, Betäubungsmittel unbewusst und ungewollt konsumiert zu haben, kann nur er selbst als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern. Eine unbewusste und ungewollte Rauschmitteleinnahme stellt trotz der Häufigkeit derartiger Beteuerungen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Ausnahme dar, zumal harte Drogen wie etwa Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig sind. Die Schilderung einer solchen Rauschmitteleinnahme kann dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn dieser nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegt, wie es zu dieser Drogenaufnahme gekommen ist oder - bei Unsicherheiten über den Geschehensablauf - gekommen sein könnte. Wirkt der Betroffene nicht oder nicht ausreichend mit, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Darin liegt keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2026 - 16 B 571/25 -, juris, Rn. 10 ff., vom 27. Mai 2025 - 16 B 714/24 -, juris, Rn. 18 f., und vom 18. September 2020 - 16 B 655/20 -, juris, Rn. 4 ff., jeweils m. w. N.

Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Maßstäbe dem Antragsteller die behauptete unbewusste Drogenaufnahme zu Recht nicht geglaubt. Die Beschwerdebegründung führt zu keiner anderen Bewertung. Der Antragsteller nahm nach seinen Angaben am 5. Juli 2025 gegen 22:00 Uhr im Rahmen des „I.-Festivals“ am X. See an einem dort befindlichen Imbissstand Speisen zu sich, die ihm als afrikanisches bzw. afro-amerikanisches Gemüse sowie als gesunde, anregende pflanzliche Kost angeboten worden seien und deutlich bitter geschmeckt hätten. Im Nachhinein habe er erfahren, dass in bestimmten Küchen auch Blattbestandteile (der Kokapflanze) als Gewürze verwendet werden könnten. Daher halte er es für möglich, dass die von ihm verzehrte Speise mit entsprechenden Pflanzenbestandteilen gewürzt gewesen sei, die zu dem später festgestellten toxikologischen Befund geführt hätten.

Diese Darstellung des Antragstellers ist hinsichtlich der Drogenaufnahme durch das Gemüsegericht spekulativ. Allein die Angabe von Ort und Zeit des Festivals und des Gemüseverzehrs genügt nicht für eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schilderung eines unbewussten und ungewollten Kokainkonsums. Der Antragsteller behauptet nicht einmal selbst, dass in dem Gemüsegericht Kokain enthalten gewesen sei, sondern beschränkt sich auf Vermutungen über die Verwendung pflanzlicher Blattbestandteile als Gewürze und damit verbundene mögliche Auswirkungen. Nähere Angaben zum Imbissstand oder zu Art und Aussehen des von ihm verzehrten Gemüses fehlen nach wie vor. Es spricht nichts dafür, aus einem deutlich bitteren Geschmack eines Essens gerade auf die Beimischung von Kokain zu schließen. Ein plausibles Motiv dafür, dass ein Imbissstandbetreiber einem ihm unbekannten Festivalbesucher ohne dessen Wissen Kokain in einem regulär verkauften Gemüsegericht verabreichen sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er während des ganzen Abends keinerlei subjektive Wirkungen verspürt habe, objektiv keinerlei Ausfallerscheinungen festgestellt worden seien und sein Fahrverhalten unauffällig gewesen sei, verleiht dies seinem Vortrag zu einem unbewussten Kokainkonsum keine Überzeugungskraft. Ein Ausbleiben von Ausfallerscheinungen erlaubt keinen Rückschluss auf eine unbewusste und ungewollte Drogeneinnahme.

Ausgehend vom Vorstehenden bestand kein Anlass für das Verwaltungsgericht, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Dies gilt auch für die vom Antragsteller geforderte sachverständige Einordnung zu seinen Pupillenreaktionen im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Kokainkonsum. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, zu welchem Zweck weitere Ermittlungen in Bezug auf die Pupillenreaktionen erforderlich gewesen sein sollten, zumal es rechtlich nicht auf drogenbedingte Ausfallerscheinungen ankommt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 16 B 1431/25 -, juris, Rn. 22 f., m. w. N.

Zum Erfolg der Beschwerde führen ferner nicht das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Dr. med. Dipl.-Psych. O. vom 22. Februar 2026 oder die Befundberichte zu Urinuntersuchungen auf Kokain im Februar, März und April 2026. Der Umstand, dass dem Hausarzt des Antragstellers keine Hinweise auf eine Suchterkrankung bekannt sind und der Antragsteller nicht wegen einer Suchterkrankung oder eines Drogenkonsums medizinisch behandelt wurde oder arbeitsunfähig war, besagt nichts darüber, ob der Antragsteller das in seinem Blut nachgewiesene Kokain bewusst oder unbewusst zu sich genommen hat. Auf eine Suchterkrankung oder eine Konsumvorgeschichte kommt es für die Anwendung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht an; ein einmaliger Konsum von Kokain genügt. Die Befundberichte betreffen Urinuntersuchungen im Jahre 2026 und geben ebenfalls keinen Hinweis darauf, ob der Kokainkonsum im Juli 2025 unbewusst erfolgte.

Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts ist auch mit Blick auf die Berufstätigkeit des Antragstellers als Busfahrer aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ist die Sachlage gerade nicht unsicher, sondern es steht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens der Uniklinik Köln vom 29. Juli 2025 fest, dass er Kokain konsumiert hat. Daraus folgt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall die Fahrungeeignetheit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und berücksichtigt, dass der Kläger angegeben hat, als Busfahrer zu arbeiten. In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt der Senat den Streitwert in Hauptsacheverfahren einheitlich auf den Auffangwert von 5.000 Euro fest, und zwar unabhängig von der jeweils im Streit stehenden Fahrerlaubnisklasse und auch unabhängig vom Vorhandensein bzw. Erstreben einer Mehrzahl von Fahrerlaubnisklassen. Geht es - wie hier - um eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis, ist im Hauptsacheverfahren der doppelte Auffangwert (= 10.000 Euro) anzusetzen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 16 A 961/22 -, juris, Rn. 41 f., m. w. N.,

der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).