Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.06.2026 – 18 B 282/26

18. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0619.18B282.26.00

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller (sinngemäß) seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn zurück nach Deutschland zu verbringen,

ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist statthaft, genügt den Darlegungsanforderungen aber nicht.

1. Die Beschwerde ist statthaft. Sie ist nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen.

Eine asylrechtliche Streitigkeit i. S. v. § 80 Var. 1 AsylG liegt nicht vor. Bei der begehrten Rückholung in das Bundesgebiet nach erfolglosem Asylverfahren und Abschiebung auf der Grundlage einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat, sondern vielmehr um eine ausländerrechtliche Maßnahme.

Siehe im Ergebnis ebenso: OVG S.-H., Beschluss vom 10. Juni 2025 - 6 MB 16/25 -, juris, Ls. 1 und Rn. 10 ff.

Auch ein Fall des § 80 Var. 2 AsylG ist nicht gegeben. Danach können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des - hier nicht einschlägigen - § 133 Absatz 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Der Antragsteller ist am 3. März 2026 zwar in Vollzug der nach § 34 AsylG ergangenen Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 9. April 2024 in die Türkei abgeschoben worden. Die nunmehr begehrte Rückholung in das Bundesgebiet stellt aber keine Maßnahme zum Vollzug dieser Abschiebungsandrohung i. S. v. § 80 Var. 2 AsylG dar. Vielmehr soll der Vollzug im Wege der Folgenbeseitigung rückgängig gemacht werden. Eine solche Konstellation ist vom Wortlaut des § 80 Var. 2 AsylG nicht umfasst. Mit der Formulierung „zum Vollzug“ der Abschiebungsandrohung stellt § 80 Var. 2 AsylG nur auf solche Maßnahmen ab, die final darauf gerichtet sind, die angedrohte Abschiebung durch Verbringung aus dem Bundesgebiet heraus umzusetzen. Nicht erfasst sind hingegen Maßnahmen, die nicht dem Vollzug der Abschiebungsandrohung dienen, sondern mit diesem (hier durch die begehrte Rückgängigmachung der Abschiebung) lediglich zusammenhängen. Dieses Verständnis steht auch in Einklang mit dem Ziel des durch das Rückführungsverbesserungsgesetz eingeführten § 80 Var. 2 AsylG, die Rückführung von Personen ohne Bleiberecht beschleunigen zu können.

Vgl. zu dieser Zielsetzung OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 - 18 B 626/24 -, juris, Rn. 26 f.

Geht es - wie hier - nicht um die Rückführung aus dem Bundesgebiet in das Heimatland, sondern um die Rückholung in das Bundesgebiet, ist dieser spezifische Beschleunigungsgedanke nicht einschlägig.

Siehe im Ergebnis (aber mit von der Rechtsprechung des Senats abweichender Begründung) ebenso: OVG S.-H., Beschluss vom 10. Juni 2025 - 6 MB 16/25 -, juris, Ls. 2 und Rn. 14 f.

2. Die Beschwerde ist jedoch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.

Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Er muss mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 - 1 B 1345/18 -, juris, Rn. 6 f. m. w. N., vom 16. Juni 2010 - 6 B 499/10 -, juris, Rn. 2 f. m. w. N. und vom 28. April 2004 - 13 B 2677/03 -, juris, Rn. 7 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 146 VwGO, Rn. 13c.

Dem wird das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht gerecht.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung - soweit für das Beschwerdevorbringen von Relevanz - im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Da er mit der Rückholung in das Bundesgebiet eine Vorwegnahme der Hauptsache begehre, könne dem Antrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, insbesondere zur Verwirklichung von Grundrechten, schlechterdings unabweisbar sei. Dies setze im Rahmen des Anordnungsanspruchs eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus. Eine solche sei hier nicht gegeben. Als Grundlage für das verfolgte Begehren komme allein ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser setze kumulativ voraus, dass die Abschiebung rechtswidrig gewesen und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden sei, dessen Beseitigung rechtlich und tatsächlich möglich sei. Durch die Abschiebung des Antragstellers sei kein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden, denn nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet wäre er erneut vollziehbar ausreisepflichtig. Einen erforderlichen Aufenthaltstitel besitze er nicht und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei sei ebenfalls nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen für eine erneute Abschiebung nach § 58 Abs. 1 AufenthG lägen vor. Dem Antragsteller sei in dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vom 9. April 2024 die Abschiebung angedroht worden. Mit dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sei die Ausreisepflicht vollziehbar. Die ihm gesetzte Ausreisefrist sei abgelaufen. Der am Tag der Abschiebung gestellte Asylfolgeantrag stünde einer erneuten Abschiebung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht entgegen. Der Antragsteller habe den Asylfolgeantrag über seinen Prozessbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt gestellt, als die Abschiebemaßnahme bereits begonnen habe. Mit diesem Antrag habe er ausschließlich das Ziel verfolgt, die Abschiebung zu verhindern. Der Antrag sei offensichtlich nicht geeignet gewesen, zum Erfolg zu führen, denn ihm sei weder eine Begründung noch die Angabe von neuen Tatsachen und Beweismitteln beigefügt gewesen. Das Bundesamt habe mitgeteilt, dass der Folgeantrag rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei und deshalb nicht bearbeitet werde. Damit habe es der Sache nach klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorlägen. An diese Entscheidung sei die Ausländerbehörde und der hier beschließende, für das ausländerrechtliche Verfahren zuständige Spruchkörper des Gerichts gebunden.

Im Falle einer Rückkehr des Antragstellers in das Bundesgebiet stünden einer erneuten Abschiebung auch keine Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Im Hinblick auf die familiären Beziehungen des volljährigen Antragstellers zu seinen Geschwistern und seinen Eltern entfalte Art. 6 GG für ihn keine ausländerrechtliche Schutzwirkungen. Zum einen könne die familiäre Lebensgemeinschaft auch in der Türkei hergestellt werden. Die Eltern und Geschwister seien mit Ausnahme der volljährigen Schwester V., für die eine positive Entscheidung der Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen vorliege, ausreisepflichtig und sollten ebenfalls abgeschoben werden. Die Schwester V. habe, auch wenn die Ausländerbehörde dem Ersuchen um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nachkommen sollte, die Möglichkeit, freiwillig in die Türkei auszureisen. Zum anderen unterfalle die Beziehung des volljährigen Antragstellers zu seinen Eltern und Geschwistern nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG, denn der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen sei oder über die sonst üblichen Bindungen eines volljährigen Ausländers zu Eltern und Geschwistern hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden seien. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Verfahrensduldung. Er habe offensichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a, 25b und 25 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung werde auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026 verwiesen.

Damit setzt sich der Antragsteller nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander.

Sein Einwand, er sei rechtswidrig abgeschoben worden, genügt nicht, weil er mit der Beschwerde nicht darlegt, dass dadurch ein (für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ebenfalls erforderlicher) andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist. Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass er bei einer Rückkehr in das Bundesgebiet entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht erneut abgeschoben werden könnte.

Der Antragsteller legt nicht dar, dass der Asylfolgeantrag einer erneuten Abschiebung entgegenstehen würde. Er macht geltend, ihm sei keinerlei Möglichkeit gegeben worden, den Asylfolgeantrag zu begründen. Eine materiell-rechtliche Prüfung habe nicht stattgefunden; ein Unzulässigkeitsbescheid sei bis heute nicht ergangen. Dieser Vortrag setzt sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass der Antragsteller den Asylfolgeantrag am Tag der Abschiebung i. S. v. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nur zur Verzögerung derselben gestellt und das Bundesamt der Sache nach im Sinne der Vorschrift klargestellt habe, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen; an diese Entscheidung seien die Antragsgegnerin und das Gericht gebunden. Der pauschale Einwand, im Rahmen des Beschlusses sei kein Bezug auf die Ausführungen in der Antragsbegründung genommen worden, stellt ebenfalls keine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung dar.

Der Antragsteller legt auch nicht dar, dass familiäre Bindungen im Bundesgebiet mit Blick auf Art. 6 GG, Art. 7 GrCH und Art. 8 EMRK der erneuten Abschiebung entgegenstehen würden. Soweit er geltend macht, es dürfte nicht nur darauf abzustellen sein, ob die Familie vollziehbar ausreisepflichtig ist, sondern auf die tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft ankommen, fehlt schon eine Auseinandersetzung damit, dass diese nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - gerade weil die übrigen Familienmitglieder überwiegend ebenfalls vollziehbar ausreispflichtig seien - auch in der Türkei gelebt werden könne. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller sich darauf beruft, seine Schwester V. werde ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten, so dass nunmehr Gründe für einen Familiennachzug gegeben seien. Insoweit befasst er sich nicht mit dem Einwand des Verwaltungsgerichts, die Schwester habe die Möglichkeit, freiwillig mit in die Türkei auszureisen. Es fehlt zudem eine Auseinandersetzung mit den selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Beziehung des volljährigen Antragstellers zu seinen Eltern und Geschwistern dem Schutzbereich des Art. 6 GG nicht unterfalle, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen sei bzw. über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden seien. Nach dem Vorstehenden genügt auch der Verweis darauf nicht, u. a. aufgrund der gesamten familiären Situation habe er darauf vertrauen dürfen, dass er keiner Abschiebung ausgesetzt sei. Insoweit bleibt im Übrigen auch offen, worauf sich ein solcher Vertrauensschutz normativ gründen sollte.

Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei durch die Abschiebung in seiner Existenzgrundlage erheblich gefährdet, weil seine gesamte Familie in Deutschland lebe, er keinerlei Unterkunft in der Türkei habe und er auch einer Beschäftigung nicht sogleich nachgehen könne, genügt auch dies dem Darlegungserfordernis nicht. Der Verweis darauf, seine gesamte Familie sei in Deutschland, verfängt wie oben ausgeführt bereits deshalb nicht, weil der Antragsteller sich nicht damit befasst hat, dass die Familie nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses überwiegend ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig ist und die familiäre Lebensgemeinschaft auch in der Türkei gelebt werden könne. Im Übrigen legt der volljährige Antragsteller auch nicht substantiiert dar, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, eigenständig eine Unterkunft und zeitnah eine existenzsichernde Beschäftigung in der Türkei zu finden.

Die pauschale Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er sich in Ausbildung befunden und versucht habe, sich nachhaltig in die Bundesrepublik Deutschland zu integrieren, verfängt ebenfalls nicht. Sollte damit ein Anspruch auf Verfahrensduldung wegen der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a, 25b, 25 Abs. 5 AufenthG geltend gemacht werden, fehlt entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2026.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).