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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.06.2026 – 6 B 149/26
6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0619.6B149.26.00
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) abgelehnt.
I. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ablehnung des Hauptantrags des Antragstellers,
über sein Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu entscheiden.
1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anordnungsgrund folge nicht aus dem Umstand, dass er - der Antragsteller - weiterhin der Beurteilung durch die Schulleiterin Frau Dr. D. unterliege; eine Unzumutbarkeit der fortwährenden Beurteilung könne er nicht aus der vorgetragenen Voreingenommenheit der Schulleiterin herleiten, denn eine solche sei nicht festzustellen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
a. Der Antragsteller macht zunächst geltend, die Schulleiterin habe ihre schlechte Beurteilung im Beurteilungsgespräch vom 22.8.2025 nahezu vollständig auf erweisbar unrichtige Tatsachen gestützt. Zwar sei dem Verwaltungsgericht dahingehend zuzustimmen, dass eine unsachliche Vorgehensweise allein für die Annahme von Voreingenommenheit nicht ausreiche. Die Beurteilungsbegründung sei jedoch nicht nur in Teilen, sondern vollumfänglich und erwiesen falsch. Eine konsistente Unsachlichkeit bzw. eine stringente Falschdarstellung lasse auf eine negative Intention schließen.
Hiermit dringt der Antragsteller nicht durch. Eine Voreingenommenheit eines Beurteilers besteht, wenn dieser nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 = juris Rn. 14.
Grundsätzlich können weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 = juris Rn. 16 f.
Nach diesen Maßgaben mögen vorliegend zwar mit Blick auf das vom Antragsteller eingereichte Gedächtnisprotokoll zu dem Beurteilungsgespräch vom 22.8.2025 und den von diesem insoweit angeführten Rügen zur Richtigkeit des der Begründung zugrundeliegenden Sachverhalts jedenfalls nach derzeitigem Kenntnisstand Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 22.8.2025 bestehen; sie dürften jedenfalls eine Plausibilisierung der Beurteilung durch die Beurteilerin erforderlich machen. Dies allein führt jedoch - wie auch der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht in Frage stellt - ohne weitere Anhaltspunkte nicht zu der Annahme der Voreingenommenheit der Beurteilerin. Ob eine über eine bloß unsachliche Vorgehensweise hinausgehende Intention der Beurteilerin, den Antragsteller schlecht zu beurteilen - wie dieser meint - überhaupt allein aus dem Umstand hergeleitet werden kann, dass die im Beurteilungsgespräch aufgezeigte Begründung "vollumfänglich und erwiesen falsch" ist, kann dahinstehen. Denn dass die Beurteilerin tatsächlich die "gesamte Begründung" der Beurteilung auf falsche Tatsachen gestützt hat, ist anhand des eingereichten Gedächtnisprotokolls und der hieraus abgeleiteten Einwendungen im Beschwerdevorbringen nicht feststellbar.
Ausweislich des von dem Antragsteller gefertigten Gedächtnisprotokolls vom 22.8.2025 hatte die Schulleiterin diesem unter anderem vorgeworfen, keine Fortbildungen wahrgenommen und sich damit nicht professionalisiert zu haben. Sein hiergegen gerichteter Einwand stellt die inhaltliche Richtigkeit dieses Vorwurfs nicht durchgreifend in Frage. Der Antragsteller hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens hierzu vorgetragen, er habe am 18.3.2024 informell die Teilnahme an einer Fortbildung angefragt, die Antwort der Schulleiterin habe er jedoch als indirekte Empfehlung interpretiert, von einer Antragstellung abzusehen. Sein Antrag auf Teilnahme an einer Fortbildung zur Ausbildung und Qualifikation von Sporthelfern sei mit dem Verweis auf den Vorrang eines anderen Kollegen abgelehnt worden. Hiermit zeigt er schon nicht auf, dass der von ihm in seinem Gedächtnisprotokoll festgehaltene Vorhalt, an keiner Fortbildung teilgenommen zu haben, inhaltlich falsch und die Begründung der Beurteilung in diesem Punkt auf eine falsche Tatsachengrundlage gestützt ist. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung den Vorhalt der Schulleiterin nunmehr dahingehend darstellt, diese habe fehlende Bemühungen zur Teilnahme an Fortbildungen kritisiert, deckt sich dies nicht mit den von ihm in seinem Gedächtnisprotokoll festgehaltenen Äußerungen, die von einem Mitglied des Lehrerrates als Zeugin bestätigt wurden.
Auch mit seinem Einwand, die von der Schulleiterin kritisierte "Operatoren-Unsicherheit" im Fach Geschichte bestehe nicht, zeigt der Antragsteller nicht schlüssig auf, inwieweit die Schulleiterin ihre Bewertung auf falsche Tatsachen gestützt hat. Die angeführte Kritik bezieht sich vielmehr auf eine dem Beurteilungsspielraum der Schulleiterin obliegende Wertungsfrage. Zwar mag der Einwand des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, die Schulleiterin unterstelle ihm zu Unrecht und ohne jegliche Ausführung und Begründung eine solche Unsicherheit, sowie sein Hinweis im Rahmen der Antragsbegründung im erstinstanzlichen Verfahren, eine Konkretisierung des Vorwurfs sei wünschenswert, eine Pflicht der Beurteilerin zur weiteren Plausibilisierung der Beurteilung auslösen. Dass sich die Begründung insoweit jedoch auf eine falsche Tatsachengrundlage stützt - woraus der Antragsteller ein über ein bloß unsachliches Vorgehen hinausgehendes Indiz für die von ihm angenommene Voreingenommenheit herleiten möchte -, geht daraus nicht hervor. Sein pauschaler Einwand, eine Operatoren-Unsicherheit bestehe nicht, führt ohne weitere Ausführungen auch nicht zu der Annahme, die Beurteilerin habe insoweit allgemein gültige Wertmaßstäbe in besonderem Maße missachtet. Daher bedarf es in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erörterung, ob die Bewertung selbst als Indiz für eine Voreingenommenheit des Beurteilers herangezogen werden kann, wenn diese keinerlei sachliche Grundlage hat oder in krasser Form allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.5.2007 - 6 B 227/07 -, juris Rn. 4 (ebenfalls offen gelassen).
b. Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt eine Intention der Schulleiterin zur schlechten Beurteilung auch nicht daraus, dass sie im Rahmen des Beurteilungsgesprächs trotz Gegendarstellung bei ihrer Schlechtbeurteilung geblieben ist, obwohl sie teilweise zugegeben haben soll, dass der Begründung zugrunde gelegte Fakten möglicherweise nicht stimmten. Bei der Bewertung des Verhaltens des Beurteilers bei der Eröffnung und Besprechung der Beurteilung ist ihre Funktion zu beachten. Eine zunächst fehlerfreie Beurteilung wird nur dann bei ihrer Eröffnung und Besprechung noch fehlerhaft, wenn der Beurteiler dabei durch sein Verhalten die Beurteilung zum Nachteil des beurteilten Beamten beeinflusst, d. h. die Berücksichtigung dessen berechtigter Änderungs- und Aufhebungsanträge zu behindern oder zu vereiteln sucht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 = juris Rn. 17.
Ein entsprechendes Ansinnen ergibt sich weder aus dem vorstehenden Beschwerdevorbringen noch aus dem vom Antragsteller gefertigten Gesprächsprotokoll vom 22.8.2025. Das (bloße) Festhalten an der Bewertung rechtfertigt trotz der vom Antragsteller aufgezeigten Fehler in dem der Begründung zugrundeliegenden Sachverhalt für sich genommen nicht die Annahme einer Voreingenommenheit. In die Bewertungen in dienstlichen Beurteilungen fließt regelmäßig eine Vielzahl von Eindrücken, Daten und Gesprächen aus dem Beurteilungszeitraum ein. Der Antragsgegner hat hierzu im Rahmen der Antragserwiderung ausgeführt, die von dem Antragsteller herausgegriffenen Aspekte der Beurteilungsbegründung seien für das Ergebnis zum Teil nicht ausschlaggebend gewesen (vgl. Schriftsatz vom 14.1.2025). Zwar mag dies allein für eine Plausibilisierung der Beurteilung - insbesondere ohne eine Stellungnahme der Beurteilerin selbst zu den gerügten Ungereimtheiten - nicht ausreichen. Allein der Umstand, dass die Beurteilerin hier an den Bewertungen festgehalten hat, belegt vor diesem Hintergrund jedoch nicht, dass sie berechtigte Einwände des Antragstellers aus sachwidrigen Gründen unberücksichtigt gelassen hat. Eine darüber hinausgehende unangemessene Reaktion der Beurteilerin auf seine Gegendarstellung hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
c. Der Antragsteller rügt weiter erfolglos, die negative Intention der Schulleiterin lasse sich zudem in der Gesamtschau aus der negativen Konnotation und der bewussten Falschdarstellung in der an die Bezirksregierung Münster gerichteten E-Mail vom 21.11.2025 ableiten. In dieser werde er von der Schulleiterin bewusst und strukturiert als "dümmlich", sarkastisch und unhöflich dargestellt, der gewählte Sprachduktus enthalte eine stringent abwertende Konnotation, dies stelle ein Indiz für eine Voreingenommenheit dar. Überdies unterstelle die Schulleiterin ihm entgegen besseren Wissens eine fehlende Eigeninitiative hinsichtlich der Beantragung von Fortbildungen. Das Vorbringen verfängt nicht.
Soweit der Antragsteller zur Begründung in diesem Zusammenhang auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, genügt es bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung. Ungeachtet dessen ergibt sich aus der E-Mail der Frau Dr. D. vom 21.11.2025 bei objektiver Betrachtung schon nicht, dass diese den Antragsteller "bewusst und strukturiert als 'dümmlich', sarkastisch und unhöflich" darzustellen beabsichtigte. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung besonders hervorgehobenen Ausführungen zu seinem Bemühen um Fortbildungsangebote. Die Aussage, "mit viel Unterstützung bat er dann um Fortbildungsmöglichkeiten zu AFB III-Unterricht in Geschichte", bezieht sich bei objektiver Betrachtung auf den Umstand, dass es dem Antragsteller - ausweislich der Darstellung in der E-Mail - im Rahmen des Gesprächs zunächst schwergefallen war, Ideen für mögliche Hilfestellungen oder Weiterentwicklungsmöglichkeiten von sich aus zu benennen und er sodann im Verlauf des Gesprächs auf die Möglichkeit der Wahrnehmung von Fortbildungsangeboten als Ansatz zur Weiterentwicklung gelenkt wurde. Auch die Ausführungen der Schulleiterin, der Antragsteller sei darauf hingewiesen worden, auf Fortbildungsangebote eigenständig achten zu müssen, wenngleich auch hier Unterstützung gewährt werden könne, lassen nicht erkennen, dass der Antragsteller hierdurch als "dümmlich" dargestellt werden sollte. Vielmehr wird die Absicht der Beurteilerin deutlich, den Gesprächsverlauf möglichst konkret und korrekt wiederzugeben. Hierzu gehört auch die Wiedergabe des durch sie selbst erfolgten Hinweises auf das Erfordernis von Eigeninitiative im Zusammenhang mit dem Auffinden und Beantragen von für den Antragsteller in Betracht kommenden Fortbildungsangeboten. Dass der Antragsteller sich um die Fortbildung "AFB III-Unterricht in Geschichte" bereits zuvor bemüht hatte, zeigt eine Fehlerhaftigkeit oder Verzerrung der Gesprächssituation daher im Ergebnis nicht auf.
Auch im Übrigen ergibt sich aus den vom Antragsteller erstinstanzlich hervorgehobenen Beispielen - ungeachtet der unzureichenden Darlegung - keine stringent abwertende Konnotation. Dies gilt auch für die vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren hervorgehobene Bemerkung der Schulleiterin, der Antragsteller habe "nur wenig zukunftsorientiert seinen Weg bis zur Revision" planen können, nachdem er auf ihre Frage zu seiner Vorstellung von Möglichkeiten zur Weiterentwicklung mit der Gegenfrage zu dem Ergebnis seines Versetzungsgesuchs reagiert habe. Aus der Formulierung folgt bei objektiver Betrachtung nicht, dass die Schulleiterin den Antragsteller damit als "dümmlich" oder unhöflich darstellen wollte. Mit ihrer Bemerkung gibt die Schulleiterin lediglich den von ihr aus der Gesprächssituation gezogenen Schluss wieder, der Antragsteller habe zu Beginn des Planungsgesprächs, das seiner weiteren Entwicklung in der verlängerten Probezeit dienen sollte, noch keine ausreichend zielgerichteten und konstruktiven eigenen Ideenansätze für einen erfolgreichen Abschluss seiner weiteren Probezeit benennen können. Die Absicht, den Antragsteller als unhöflich darzustellen, ist der Darstellung des Gesprächsverlaufs nicht zu entnehmen. Dies gilt auch, soweit die Schulleiterin die weitere Aussage des Antragstellers in diesem Zusammenhang, sein Versetzungsansinnen sei nicht gegen diese persönlich gerichtet, unerwähnt gelassen hat.
Auch der Sprachduktus der E-Mail stellt sich nicht als in unsachlicher Weise "stringent abwertend" dar. Ungeachtet der fehlenden Substantiierung dieser Behauptung in der Beschwerdebegründung folgt dies insbesondere nicht daraus, dass - wie der Antragsteller im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragen hat - die Schulleiterin in der E-Mail zur Darstellung der Gesprächssituation zahlreiche Zitate verwendet hat. Die Verwendung der Zitate in der E-Mail ist erkennbar dem Bemühen geschuldet, die Gesprächsinhalte zu den sie konkret betreffenden Inhalten möglichst genau und korrekt wiederzugeben. Soweit sich der Antragsteller hierdurch als "dümmlich" oder "sarkastisch" dargestellt erachtet, kann dies den Zitaten nicht entnommen werden. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung weiterer Inhalte der E-Mail. So hat die Schulleiterin angeführt, dem Antragsteller wiederholt versichert zu haben, dass alle Beteiligten das Ziel seiner Weiterentwicklung zur Feststellung einer Bewährung verfolgten. Ferner hat sie dem Antragsteller auf dessen weitere Nachfrage erläutert, in welchen Bereichen sie Möglichkeiten der Verbesserung und Entwicklung sehe. Dies geschah ausweislich der Ausführungen in der E-Mail zielorientiert jedoch ohne weitere retrospektive Erläuterung der Notengebung in der zuletzt erfolgten Bewertung. Eine persönliche Abneigung der Schulleiterin gegenüber dem Antragsteller lässt sich der E-Mail mithin nicht entnehmen. Soweit der Antragsteller meint, die Verwendung der Zitate vermittle den Eindruck einer emotional gefärbten Stimmung beim Abfassen der E-Mail, ist dieses subjektive Empfinden für die Feststellung der Voreingenommenheit nicht maßgeblich.
d. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Schulleiterin ergeben sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus deren Verhalten im Gespräch vom 21.11.2025. Hierzu führt er aus, auf seine Nachfrage, aus welchem Grunde sie in der letzten Beurteilung erneut Sicherheitsaspekte bemängelt habe, habe sie erklärt, in der letzten Revisionsstunde habe es keine Sicherheitsverletzungen gegeben. Dennoch habe die Schulleiterin an ihrer schlechten Bewertung im Handlungsfeld "Unterricht" festgehalten und sich zur Begründung auf einen Mangel in der ersten Revisionsstunde vom 23.1.2024 berufen. Damit werfe sie ihm ein längst korrigiertes Verhalten vor und ziehe es unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er in der ersten Beurteilung im Merkmal "Unterricht" noch mit drei Punkten bewertet worden sei, sogar für eine nochmalige Absenkung der Bewertung heran.
Das Vorbringen verfängt nicht. Es ist bereits nicht feststellbar, dass die Beurteilerin den Antragsteller in der letzten dienstlichen Beurteilung vom 22.8.2025 allein aufgrund von zu Beginn seiner Probezeit festgestellten Sicherheitsmängeln im Fach Sport im Einzelmerkmal "Unterricht" mit lediglich zwei Punkten bewertet hat. Dies ergibt sich zunächst nicht aus dem vom Antragsteller gefertigten Gesprächsprotokoll zum Beurteilungsgespräch vom 22.8.2025. Überdies erfolgte der Hinweis der Beurteilerin auf in der Vergangenheit festgestellte Sicherheitsmängel ausweislich des Gesprächsprotokolls vom 21.11.2025 erst auf ausdrückliche Nachfrage des Antragstellers zu in der letzten Beurteilung angeführten Sicherheitsmängeln und zum Vorliegen von Sicherheitsverletzungen in den letzten Revisionsstunden. Schon mit Blick darauf ist nicht festzustellen, dass die Beurteilerin dem Antragsteller wiederholt eigeninitiativ in der Vergangenheit liegende Fehler vorhält. Ohne weitere Anhaltspunkte lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beurteilerin aufgrund einer bei ihr bestehenden Voreingenommenheit nicht in der Lage wäre, die bei dem Antragsteller in der Vergangenheit festgestellten, nunmehr jedoch möglicherweise behobenen Fehler sachgerecht zu würdigen. Hinreichenden Anhalt für eine Voreingenommenheit der Schulleiterin bietet auch nicht der Vortrag des Antragstellers, das Verhalten "passe" dazu, dass die Schulleiterin stets betone, die "Fehler aus der Vergangenheit" im Rahmen der Beurteilung nicht ausblenden zu können. Zum einen substantiiert er sein Vorbringen nicht durch Benennung konkreter Anhaltspunkte. Zum anderen reicht das nicht aus für die Annahme, die Schulleiterin sei nicht gewillt und in der Lage, den Antragsteller sachlich zu beurteilen. Bei der Beurteilung eines Beamten auf Probe ist durch den Beurteiler hinsichtlich der zu berücksichtigenden Erkenntnisse zu beachten, dass nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit dem Beamten grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben ist, seine Eignung nachzuweisen. Bei einer Verlängerung der Probezeit dürfen die bisherigen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn den während des Verlängerungszeitraums gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.3.1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 = juris Rn. 28, und vom 31.5.1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 = juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.3.2016 - 6 B 6/16 -, juris Rn. 7 und vom 15.8.2024 - 6 B 251/24 -, juris Rn. 10 f.
Nach diesen Maßgaben ist es der Schulleiterin grundsätzlich nicht verwehrt, auch im Rahmen der regelmäßigen (noch nicht verlängerten) Probezeit beobachtete Verhaltensweisen oder Fehler bei der Bewertung der Leistungen des Antragstellers anzuführen. Ob sie hierbei den vorstehenden Maßstäben entsprechend gegen anerkannte Wertmaßstäbe verstoßen hat, ist letztlich eine Frage der Rechtmäßigkeit der Beurteilung. (Erst) In diesem Zusammenhang ist zu würdigen, ob die Beurteilerin etwaige maßgebliche Änderungen bei den von dem Antragsteller gezeigten Leistungen im Zeitraum der verlängerten Probezeit mit Blick auf ein vormalig festgestelltes Fehlverhalten unberücksichtigt gelassen oder nicht hinreichend gewürdigt hat. Ein möglicherweise fehlerhaft angelegter Wertmaßstab führt jedoch für sich betrachtet nicht zur Annahme einer Voreingenommenheit der Beurteilerin.
e. Erfolglos wendet der Antragsteller schließlich ein, die Gesamtschau des Verhaltens der Schulleiterin lasse darauf schließen, dass sie nicht willens sei, ihn sachlich und gerecht zu beurteilen. Wie dargestellt, lassen sich den von dem Antragsteller im einzelnen hervorgehobenen Umständen und Verhaltensweisen der Schulleiterin für sich betrachtet keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit entnehmen. Inwieweit dann eine Gesamtschau aller angeführten Umstände hinreichende Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Beurteilerin bieten soll, legt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen schon nicht dar. Unbeschadet dessen ist das angesichts der vorstehenden Ausführungen - insbesondere mit Blick darauf, dass den Einwendungen des Antragstellers gerade auch im Hinblick auf die von ihm behauptete bewusst negative Konnotation und Falschdarstellung in der E-Mail vom 21.11.2025 nicht gefolgt werden kann - nicht erkennbar.
2. Ist nach alldem eine Voreingenommenheit der Schulleiterin des Antragstellers nicht erkennbar, bedarf es keiner weiteren Erörterung seines sinngemäßen Einwands, angesichts ihrer Voreingenommenheit sei die Annahme des Verwaltungsgerichts falsch, die weitere Beurteilung durch sie sei Teil des typischen beamtenrechtlichen Bewährungs- und Beurteilungssystems und stelle keinen schweren irreversiblen Nachteil dar. Dies gilt auch für die Einwendungen des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch bei unterstellter Voreingenommenheit der Beurteilerin im künftigen Beurteilungsverfahren fehle es an einem Anordnungsgrund für die begehrte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
II. Das Beschwerdevorbringen gegen die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags des Antragstellers,
über seinen im Rahmen der Anhörung gestellten Antrag vom 19.9.2025 auf Versetzung zwecks Absolvierung der (verlängerten) Probezeit an einem anderen Dienstort unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmalig) zu entscheiden,
bleibt ebenfalls erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, das Begehren ziele auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antragsteller habe auch diesbezüglich keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil nicht ersichtlich sei, dass ihm bei Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg konkrete, über das allgemeine Interesse an einer baldigen Entscheidung hinausgehende, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden; derartige Nachteile lägen nicht in dem Verlust der Bewährungschance beim Verbleib an seinem bisherigen Dienstort.
1. Mit seinem hiergegen erhobenen Einwand, das Verwaltungsgericht hätte einen Anordnungsgrund annehmen müssen, weil die Beurteilerin ihm gegenüber voreingenommen sei, dringt der Antragsteller unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I. nicht durch.
2. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller weiter gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine willkürliche Verweigerung der Bescheidung des Versetzungsantrags sei nicht erkennbar. Zwar werfen die Ausführungen des Antragsgegners in dessen auf den 14.1.2025 (gemeint wohl 2026) datierten Schriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren, der Hilfsantrag sei vorläufig nicht beschieden worden, da relativ schnell die Klage eingegangen sei; eine Bescheidung des Hilfsantrags könne jederzeit erfolgen, durchaus die berechtigte Frage auf, aus welchem Grund bislang eine Bescheidung dennoch nicht erfolgt ist. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner "willkürlich" eine Bescheidung verweigere, für die erstinstanzliche Begründung der Ablehnung eines Anordnungsgrundes eine selbständig tragende rechtliche Relevanz hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr lediglich ergänzend zu den bereits zuvor angeführten, einen Anordnungsgrund ablehnenden Gründen ausgeführt, es komme "hinzu", dass der Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz begehre.
Vergeblich wendet der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter ein, der vorbeugende Rechtsschutz sei aufgrund der willkürlichen Bescheidverweigerung erforderlich. Ein Anordnungsgrund liegt hier ungeachtet der Frage einer etwaigen Willkür in Bezug auf das Unterlassen einer Entscheidung über das Versetzungsbegehren vielmehr nicht vor, weil der vom Antragsteller allein geltend gemachte Grund für die letztlich begehrte Versetzung (Voreingenommenheit der Beurteilerin und daraus folgendes Fehlen einer echten Bewährungschance im verlängerten Beurteilungszeitraum) - wie ausgeführt - nicht feststellbar ist, so dass ihm bei Ausbleiben einer zeitnahen Entscheidung kein schwerer und irreversibler Nachteil droht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 80.000 Euro, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Änderung der auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht im Hinblick auf den Hauptantrag auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Ausgehend von der ihrem Wortlaut nach eindeutigen Antragstellung begehrt der Antragsteller eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung über sein Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Der Streitwert für den Hauptantrag wird daher unter Zugrundelegung des im Kalenderjahr 2025 (Zeitpunkt der Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren) für die Besoldungsgruppe A 13 zu zahlenden Endgrundgehalts,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 KSt 5.25 -, BayVBl 2026, 277 = juris Rn. 5,
auf 73.766,61 Euro festgesetzt (5.852,17 Euro + 11 x 6.174,04 Euro). Eine Halbierung des für den Hauptantrag festzusetzenden Streitwerts unter Berücksichtigung von Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt vorliegend nicht in Betracht.
Vgl. zur Streitwertfestsetzung in vergleichbarer Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2019 - 6 A 1576/16 -, juris Rn. 152.
Der Streitwert für den hilfsweise gestellten Antrag auf Bescheidung des Versetzungsbegehrens wird unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nach § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, wobei in Bezug auf die Streitwertfestsetzung für den Hauptantrag auf das für das Kalenderjahr 2026 zu zahlende Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 abzustellen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).