Gesetze / Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.06.2026 – 6 B 265/26
6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0619.6B265.26.00
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, es fehle an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme eines "sonstigen Grundes" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 VOFF NRW, weil Feststellungen dazu fehlten, dass die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr tatsächlich beeinträchtigt oder konkret gefährdet wäre. Anders, als der Antragsteller meint, ist dafür nicht erforderlich, dass es in der Vergangenheit bereits zu Situationen gekommen ist, "in denen die Kritik des Antragstellers die operative Entscheidungsgewalt beeinträchtigt oder beeinflusst hätte". Wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer und rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Kameraden sowie seinen Vorgesetzten angenommen. Dass dies die Funktions- und Einsatzfähigkeit der in besonderer Weise auf das gegenseitige Vertrauen der Angehörigen zueinander angewiesenen Freiwilligen Feuerwehr gefährdet, liegt auf der Hand. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht notwendig, dass seine vom Verwaltungsgericht - zu Recht - festgestellte fortwährende belehrende und sehr umfangreiche Kritik, die teilweise beleidigenden Charakter angenommen habe, sich auf die operativen Einsatzentscheidungen bezog; es kann deshalb auf sich beruhen, ob das der Fall war.
Ferner verfängt die Beanstandung nicht, der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liege eine einseitige Betrachtung der Konfliktlage zugrunde. Zum einen hat das Verwaltungsgericht - wiederum zutreffend - festgestellt, es komme nicht entscheidend auf die Frage des Verschuldens für den eingetretenen Spannungszustand an, sondern auf die Geeignetheit der getroffenen Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit. Zum anderen trifft es zwar im Allgemeinen zu, dass Konflikte innerhalb organisationsinterner Strukturen regelmäßig auf Wechselwirkungen zwischen mehreren Beteiligten beruhen. Im Streitfall unterliegt es aber keinem vernünftigen Zweifel, dass die langatmige, durchweg belehrende und in Teilen diffamierende Kritik des Antragstellers die maßgebliche Ursache des bestehenden Spannungsverhältnisses darstellt; für diese mag eine Passage aus einer E-Mail des Antragstellers vom 24.3.2023 "Ich habe noch nicht verstanden worin diese Impertinenz begruendet liegt und auch Deine Verhaltensweisen zeigen eher deutlich, dass diese voellig unbegruendet sind; in weiser Voraussicht auf eine fehlgehende Begruendung inte-ressiert mich diese jedoch auch gar nicht" (Schreib- und Interpunktionsfehler im Original) als anschauliches Beispiel dienen. Erfolglos macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch geltend, "eine hinreichend distanzierte Tatsachengrundlage" sei nicht erkennbar; gerade in Konfliktsituationen bestehe die Gefahr, dass Wahrnehmungen durch subjektive Bewertungen überlagert würden. Gänzlich außer Betracht bleibt hierbei, dass umfangreiche E-Mails des Antragstellers Gegenstand des Verwaltungsvorgangs sind und als solche der gerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Inwieweit bei der Feststellung der Tatsachengrundlage insoweit oder sonst konkret Rechtsfehler unterlaufen sein sollten, macht weder die Beschwerde erkennbar noch ist dies sonst ersichtlich.
Der Vortrag, es habe kein Konflikt im Löschzug Q.-H. bestanden, erschöpft sich schon in der entsprechenden Behauptung. Er wird zudem unter anderem durch den Forumseintrag im Internetportal des Löschzugs Q.-H. vom 00.2.2025 widerlegt, den das Verwaltungsgericht auszugsweise wiedergegeben hat und in dem der Antragsteller unter anderem einen Kameraden als "selbsterklärte[n] Fanboy der hiesigen Leitung" bezeichnet.
2. Vergeblich macht der Antragsteller ferner geltend, die Maßnahme sei unverhältnismäßig; es hätten mildere geeignete Mittel wie Maßnahmen nach §§ 20 ff. VOFF NRW ergriffen bzw. "verbindliche Verhaltensvorgaben oder abgestufte Reaktionen" umgesetzt werden müssen. Er stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, mildere, ebenso geeignete Mittel seien nicht ersichtlich oder bereits erfolglos ausgeschöpft, nicht in Frage. Der Hinweis des Antragstellers auf die Möglichkeit milderer Ordnungsmaßnahmen wie dem Verweis oder der Androhung des Ausschlusses aus der Einsatzabteilung lässt zum einen unberücksichtigt, dass zuvor bereits der Wechsel des Antragstellers vom Löschzug K. in den Löschzug Q. erfolgt war, nachdem es auch dort zu erheblichen Konflikten gekommen war. Zum anderen hätte dergleichen die bereits eingetretene Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses und die damit verbundene Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr nicht beseitigt; allenfalls eine weitere Verschärfung der unzuträglichen Situation hätte - möglicherweise - vermieden werden können. Dass sich diese Erwartung bestätigt hätte, ist Zweifeln im Übrigen keineswegs entzogen; dagegen spricht, dass der Antragsteller jedenfalls im Gerichtsverfahren keinerlei Einsicht in die Unangemessenheit seines Verhaltens gezeigt hat.
Soweit der Antragsteller die Berücksichtigung der tatsächlichen Wirkung der Maßnahme anmahnt, mit der er faktisch aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschlossen werde, und dabei seine Behandlung als Mitglied der Unterstützungsabteilung kritisiert - etwa, weil er keine Jahresdankschreiben mehr erhalte -, so stellt dies nicht in Frage, dass es sich bei der getroffenen Maßnahme um die mildeste geeignet erscheinende handelt. Sollte die Zuweisung des Antragstellers zur Unterstützungsabteilung in rechtswidriger Weise gehandhabt werden, so wäre dies in einem darauf bezogenen Verfahren zu klären und der Bewertung im Streitfall nicht zugrunde zu legen. Es ist zudem mit der Beschwerde nicht dargelegt, aufgrund welcher Zusammenhänge der Antragsteller Anspruch auf eine bestimmte Verwendung in der Unterstützungsabteilung haben sollte.
3. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht das besondere Vollziehungsinteresse bejaht. Die dagegen nochmals angeführte Behauptung, in der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses liege keine Gefährdung der Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr, teilt der Senat - wie ausgeführt - ebenso wenig wie die wiederholt vorgebrachte Auffassung, es handele sich um eine "unverhältnismäßige Reaktion auf innerorganisatorische Meinungsverschiedenheiten". Es trifft auch nicht zu, dass die Maßnahme mit Grundentscheidungen der Rechtsordnung nicht in Einklang stehe, weil Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr befürchten müssten, dass "bereits die Äußerung kritischer Positionen oder das Aufzeigen organisatorischer Missstände" zu Isolation und Sanktionen führten. Maßgeblich ist im Streitfall nicht, dass der Antragsteller überhaupt Kritik geäußert oder Missstände aufgezeigt hat, sondern Art und Weise, Umfang und Persistenz seiner Eingaben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).