Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 22.06.2026 – 13 A 1128/26
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0622.13A1128.26.00
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.
Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 3 C 14.24 -, juris,
angenommen, dass der Bescheid des Beklagten vom 26. August 2024, mit dem dieser einen Antrag der Klägerin auf Erstattung von Verdienstausfallentschädigung aufgrund eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung nach § 56 Abs. 1 IfSG abgelehnt hatte, rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Ein Entschädigungsanspruch nach den allein in Betracht kommenden Vorschriften des § 56 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 57 Abs. 1 und 2 IfSG für die - hier gegebene - Konstellation einer arbeitgeberseits gewährten Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG im Falle der Absonderungspflicht eines symptomlos am Corona-Virus erkrankten Arbeitnehmers bestehe nicht.
Mit dem dagegen gerichteten Zulassungsvorbringen wird die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht durchgreifend in Frage gestellt.
1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der vom Verwaltungsgericht bejahte Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bestehe nicht.
Soweit die Klägerin meint, nach allgemeinem Sprachgebrauch sei eine Krankheit erst bei Beeinträchtigung des körperlichen Wohlempfindens gegeben und eine symptomlose Infektion - die in der Medizin absolut nicht unüblich sei - beeinträchtige das körperliche Wohlbefinden der betroffenen Person nicht, kommt es darauf für die Frage, ob dieser Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, nicht an. Die § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG betreffende höchstrichterliche arbeitsgerichtliche Rechtsprechung sieht - unabhängig von einem etwaigen anderen allgemeinen Sprachgebrauch - auch eine symptomlose SARS-CoV-2-Infektion als einen regelwidrigen Körperzustand und damit als eine Krankheit i. S. v. § 3 Abs. 1 EFZG an und geht von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus, wenn der betroffene Arbeitnehmer sich wegen der Infektion in häusliche Absonderung zu begeben hat und es ihm daher rechtlich unmöglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234/23 -, juris, Rn. 11 ff., 21.
Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 3 C 14.24 -, juris, Rn. 19 ff.
Gründe für eine abweichende Bewertung bestehen nicht und werden von der Klägerin nach obigen Ausführungen auch nicht aufgezeigt.
2. Dass der E. der C. F. GmbH, die zum selben Konzern wie die Klägerin gehören soll, mit Bescheiden aus September 2023 für im Jahr 2022 abgesonderte, symptomlos infizierte Arbeitnehmer Entschädigungen gewährt haben mag, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils.
Anders als die Klägerin meint, verschafft ihr dies nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Es bestand ein sachlicher, willkürfreier Grund für die Änderung der Entscheidungspraxis. Die Entschädigung nach § 56 IfSG ist allein an den objektiven gesetzlichen Voraussetzungen auszurichten, ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht.
Vgl. Eckart/Kruse, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, 28. Edition Stand: 1. April 2025, IfSG, § 56 Rn. 26a.
Aus den obigen Ausführungen zur maßgeblichen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die frühere Praxis des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe - soweit sie tatsächlich symptomlos infizierte Arbeitnehmer betraf - mit den rechtlichen Vorgaben des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG - insbesondere der Voraussetzung eines Verdienstausfalls, der bei einem Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht besteht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 3 C 14.24 -, juris, Rn. 13 -
nicht vereinbar gewesen ist. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt dabei keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. September 2025 - 2 A 2.25 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteile vom 10. März 2026 - 5 A 1882/22 -, juris, Rn. 44 ff., m. w. N., und vom 5. Dezember 2016 - 13 A 1721/15 -, juris, Rn. 130 f.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).