Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 22.06.2026 – 19 B 545/26

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0622.19B545.26.00

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist un­begründet. Die in der Beschwerdebegründung darge­legten Gründe, auf welche die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Wieder­herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: VG Düsseldorf 18 K 455/26) gegen den Bescheid des Schulamtes für die Stadt W. vom 15. Dezember 2025 in der Fassung vom 26. März 2026 stattzugeben. Das Be­schwerdevorbringen begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Annah­me des Verwaltungsgerichts, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Inte­resse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des ange­fochtenen Be­scheids ver­schont zu bleiben. Der Bescheid über den Wechsel des Orts der sonderpädagogi­schen Förderung des Antragstellers von einer allgemeinen Grundschule ohne Ange­bot des Gemeinsamen Lernens zu einer Grundschule mit einem Angebot des Ge­meinsamen Lernens erweise sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Abs. 1 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtswidrig. Im Gegenteil spreche Überwiegendes für seine Rechtmä­ßigkeit. Die dagegen erhobenen Rügen des Antragstellers verfangen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass für Schüler mit festgestell­tem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf die sonderpädagogische Förderung an einer allgemeinen Schule mit einem Angebot des Gemeinsamen Lernens gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förde­rung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädago­gische Förderung - AO-SF) den Regelfall darstellt, da dort die für den sonderpäda­gogischen Unterstützungsbedarf erforderlichen personellen und sächlichen Ressour­cen zur Verfügung stehen. Bei dem Antragsteller ist aufgrund des sonderpädagogi­schen Gutachtens vom 4. Juni 2025 mit bestandskräftigem Bescheid des Schulam­tes für die Stadt W. vom 27. August 2025 Förderbedarf mit dem Förder­schwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung gemäß § 4 Abs. 4 AO-SF festge­stellt. Wie bereits von dem Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, verlief die mit dem Bescheid vom 27. August 2025 auf Wunsch der Erziehungsberechtigten zu­nächst probeweise angeordnete sonderpädagogische Förderung an der Gemein­schaftsgrundschule (GGS) Hasten im Wege der Einzelintegration ohne gezielte son­derpädagogische Förderung für den Antragsteller mangels struktureller und perso­neller Ressourcen nicht erfolgreich, weshalb mit dem streitgegenständlichen Be­scheid sowohl im Interesse des Antragstellers als auch zum Schutz seiner Mitschüler der Regelfall des Besuchs einer Schule des Gemeinsamen Lernens angeordnet worden ist.

Soweit der Antragsteller dagegen vorbringt, die medizinisch-psychologische Diag­nostik sei derzeit noch nicht abgeschlossen, bislang bestünden lediglich Verdachts­diagnosen hinsichtlich einer Störung des Sozialverhaltens sowie eines reduzierten Konzentrationsvermögens und es erscheine nach Abschluss der laufenden Diagnos­tik, die im Juli/August 2026 zu erwarten sei, nicht ausgeschlossen, dass therapeuti­sche oder medizinische Maßnahmen zu einer Stabilisierung der schulischen Situati­on beitragen könnten, dringt er damit nicht durch. Der Umstand, dass bei dem An­tragsteller eine weitere Diagnostik zur Abklärung der Verdachtsdiagnosen ansteht, stellt weder den aktuell bestandskräftig festgestellten sonderpädagogischen Unter­stützungsbedarf noch das Scheitern der Einzelintegration an der P. in Frage. Sollten sich im Rahmen der noch andauernden ärztlichen Diagnostik und ggf. Behandlung des Antragstellers tatsächlich Zweifel am Fortbestehen des sonderpä­dagogischen Förderbedarfs ergeben, könnte dies im Verfahren nach § 17 Abs. 1 AO-SF geltend gemacht werden, nach dem die Klassenkonferenz bei Bedarf, mindes­tens aber einmal jährlich, überprüft, ob der festgestellte Bedarf an sonderpädagogi­scher Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die sofortige Her­ausnahme aus seinem bisherigen Klassenverband wenige Wochen vor Ende des laufenden Schuljahres sei unverhältnismäßig, weil ihm erhebliche soziale und psy­chische Belastungen sowie nachhaltige Stigmatisierungseffekte drohten. Ein weite­res Zuwarten ist angesichts der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht angezeigt. Das Schulamt der Stadt W. hat die zu einem Schulwechsel des Antragstellers führende Entscheidung im angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2025 im Interesse eines geordneten Unterrichts ursprünglich dahinge­hend getroffen, dass der Schulwechsel des Antragstellers zum Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres (9. Februar 2026) zu erfolgen hatte. Dem Antragsteller und seinen Eltern wurde vor diesem Hintergrund bereits angemessene Zeit zur Vor­bereitung auf den Schulwechsel gewährt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.