Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 22.06.2026 – 19 B 545/26
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0622.19B545.26.00
Gründe
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf welche die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: VG Düsseldorf 18 K 455/26) gegen den Bescheid des Schulamtes für die Stadt W. vom 15. Dezember 2025 in der Fassung vom 26. März 2026 stattzugeben. Das Beschwerdevorbringen begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des angefochtenen Bescheids verschont zu bleiben. Der Bescheid über den Wechsel des Orts der sonderpädagogischen Förderung des Antragstellers von einer allgemeinen Grundschule ohne Angebot des Gemeinsamen Lernens zu einer Grundschule mit einem Angebot des Gemeinsamen Lernens erweise sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Abs. 1 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtswidrig. Im Gegenteil spreche Überwiegendes für seine Rechtmäßigkeit. Die dagegen erhobenen Rügen des Antragstellers verfangen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass für Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf die sonderpädagogische Förderung an einer allgemeinen Schule mit einem Angebot des Gemeinsamen Lernens gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) den Regelfall darstellt, da dort die für den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf erforderlichen personellen und sächlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Bei dem Antragsteller ist aufgrund des sonderpädagogischen Gutachtens vom 4. Juni 2025 mit bestandskräftigem Bescheid des Schulamtes für die Stadt W. vom 27. August 2025 Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung gemäß § 4 Abs. 4 AO-SF festgestellt. Wie bereits von dem Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, verlief die mit dem Bescheid vom 27. August 2025 auf Wunsch der Erziehungsberechtigten zunächst probeweise angeordnete sonderpädagogische Förderung an der Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Hasten im Wege der Einzelintegration ohne gezielte sonderpädagogische Förderung für den Antragsteller mangels struktureller und personeller Ressourcen nicht erfolgreich, weshalb mit dem streitgegenständlichen Bescheid sowohl im Interesse des Antragstellers als auch zum Schutz seiner Mitschüler der Regelfall des Besuchs einer Schule des Gemeinsamen Lernens angeordnet worden ist.
Soweit der Antragsteller dagegen vorbringt, die medizinisch-psychologische Diagnostik sei derzeit noch nicht abgeschlossen, bislang bestünden lediglich Verdachtsdiagnosen hinsichtlich einer Störung des Sozialverhaltens sowie eines reduzierten Konzentrationsvermögens und es erscheine nach Abschluss der laufenden Diagnostik, die im Juli/August 2026 zu erwarten sei, nicht ausgeschlossen, dass therapeutische oder medizinische Maßnahmen zu einer Stabilisierung der schulischen Situation beitragen könnten, dringt er damit nicht durch. Der Umstand, dass bei dem Antragsteller eine weitere Diagnostik zur Abklärung der Verdachtsdiagnosen ansteht, stellt weder den aktuell bestandskräftig festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf noch das Scheitern der Einzelintegration an der P. in Frage. Sollten sich im Rahmen der noch andauernden ärztlichen Diagnostik und ggf. Behandlung des Antragstellers tatsächlich Zweifel am Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben, könnte dies im Verfahren nach § 17 Abs. 1 AO-SF geltend gemacht werden, nach dem die Klassenkonferenz bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, überprüft, ob der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die sofortige Herausnahme aus seinem bisherigen Klassenverband wenige Wochen vor Ende des laufenden Schuljahres sei unverhältnismäßig, weil ihm erhebliche soziale und psychische Belastungen sowie nachhaltige Stigmatisierungseffekte drohten. Ein weiteres Zuwarten ist angesichts der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht angezeigt. Das Schulamt der Stadt W. hat die zu einem Schulwechsel des Antragstellers führende Entscheidung im angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2025 im Interesse eines geordneten Unterrichts ursprünglich dahingehend getroffen, dass der Schulwechsel des Antragstellers zum Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres (9. Februar 2026) zu erfolgen hatte. Dem Antragsteller und seinen Eltern wurde vor diesem Hintergrund bereits angemessene Zeit zur Vorbereitung auf den Schulwechsel gewährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).