Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 22.06.2026 – 2 D 101/23.NE
2. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0622.2D101.23NE.00
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1222A - W. - „V.-straße“ (im Folgenden: Bebauungsplan), in dessen räumlichem Geltungsbereich der nördliche Teil des in ihrem Eigentum stehenden und früher gewerblich, zuletzt durch einen Kfz-Betrieb, genutzten Grundstücks Gemarkung W., Flur 00, Flurstück 1533 (E. 18) liegt. Sie ist ferner Eigentümerin des sich westlich anschließenden, außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks Gemarkung W., Flurstück 1532 (V.-straße 120), auf dem sich ein Lebensmitteldiscountmarkt mit ca. 1225 qm Verkaufsfläche sowie mit einer Anlieferungs- bzw. Laderampe und Zufahrt an der Grenze der Flurstücke 1532 und 1533 befindet. Ursprünglich hatte der Lebensmitteldiscountmarkt einen Kundenparkplatz mit 83 Stellplätzen; mit Baugenehmigung vom 27. Januar 2022 wurde eine Erweiterung der Stellplatzanlage auf dem südlichen, ca. 1.800 qm großen und über den E. erschlossenen Teil des Flurstücks 1533 auf 126 Stellplätze genehmigt. Am 30. Mai 2023 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Erweiterung der Verkaufsfläche auf ca. 1460 qm mit 144 Stellplätzen; der geplante Neubau soll sich auch auf den Teil des Flurstücks 1533, der innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt, erstrecken. Die Antragsgegnerin lehnte den Erlass des Vorbescheides u.a. wegen Verstößen gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (25 K 8856/23) erhoben.
Die Grundstücke der Antragstellerin lagen ursprünglich alle im Geltungsbereich des am 25. Oktober 1966 vom Rat der Stadt W. beschlossenen Bebauungsplans Nr. 18, der für den Bereich ein Mischgebiet auf Grundlage der BauNVO 1962 festsetzt.
Das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans wird im Wesentlichen begrenzt durch die Straßen P. im Norden, K. im Osten und dem nördlichen Teil des V.-straße im Westen. Innerhalb des Plangebiets befindet sich ganz überwiegend Wohnbebauung. Östlich schließen sich an das Plangebiet Sportanlagen an, auf der westlichen Seite des V.-straße befindet sich überwiegend Wohnbebauung, außerdem ist dort auf dem Grundstück V.-straße 125 ein J.-Lebensmitteldiscountmarkt vorhanden, der von dem auf § 9 Abs. 2a BauGB beruhenden Bebauungsplan Nr. 1224 erfasst wird.
Der einfache Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung werden ein WA2 im Norden und südlich davon ein WA1 festgesetzt. Die Grundflächenzahl liegt bei 0,4. In den WA1 und WA2 sind allgemein zulässige, der Versorgung des Gebiets dienende Läden unzulässig. Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird der vorhandene Lebensmittelmarkt („B.-Markt“, V.-straße 178) mit dem Sortiment „Nahrungs- und Genussmittel“ in seinem Bestand gesichert. Außerdem wird für das Grundstück der Antragstellerin entlang der südlichen und westlichen Plangebietsgrenze ein etwa 2 m breiter Streifen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB festgesetzt, in dem
„ausnahmsweise
die Errichtung von Garagen …
die Errichtung einer bis zu 2,.50 m hohen Mauer zur Grundstückseinfriedung, sofern diese auf der dem Plangebiet zugewandten Seite vollständig begrünt ist,
zulässig [ist]...“
In den dem Bebauungsplan beigefügten Hinweisen zum „Lärmschutz“ heißt es u. a.:
„In der direkten Nachbarschaft der gewerblich genutzten Grundstücke V.-straße 120 (Discounter) und V.-straße 178 (Lebensmittelfachmarkt) können zur Tageszeit Schallimmissionen auftreten, die die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet überschreiten. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche …sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für zukünftige schutzbedürftige Räume die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete vor dem geöffneten Fenster von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nachzuweisen.“
In der Planbegründung heißt es zum Planungsanlass bzw. -ziel, der weitgehend bebaute Siedlungsbereich zwischen V.-straße und der Straße K. unterliege aktuell einem Nutzungswandel: Gewerbliche Nutzungen seien sukzessive seit einigen Jahren aufgegeben worden, der (Block-)Innenbereich entwickele sich zunehmend als Wohnstandort, während größere, gut erschlossene Grundstücksflächen als Einzelhandelsstandorte nachgefragt würden. Die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe gehe jedoch zu Lasten des Nebenzentrums W. und der wohnbaulichen Zielsetzung des Siedlungsbereiches im Bereich des V.-straße. Ziel des Bebauungsplans sei es, das weitgehend bebaute Plangebiet hinsichtlich seiner Nutzungsstruktur langfristig als Wohnstandort zu sichern. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans solle die angestrebte Transformierung zu einem allgemeinen Wohngebiet gesteuert werden. Weiteres Ziel sei es, das bestehende Nebenzentrum in W. zu sichern. Nach dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt O. vom 1. Juli 2019 (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) soll die Einzelhandelsentwicklung vorrangig auf die Zentren gelenkt werden, Neuansiedlungen von Lebensmittelbetrieben sollen vorrangig zur Stärkung der Innenstadt und der sonstigen zentralen Versorgungsbereiche erfolgen.
Das Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 27. April 2015 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1222 -W.- "V.-straße" und reduzierte während des Verfahrens dessen räumlichen Geltungsbereich.
In einer durch die Antragsgegnerin erstellten Schalltechnischen Untersuchung vom 14. Juni 2021 (im Folgenden: Schallgutachten) wird ausgeführt: Durch den Betrieb des Discounters der Antragstellerin könnten in einem kleinen Bereich im südlichen Plangebiet Beurteilungspegel von mehr als 60 dB(A) auftreten. Durch den Bau von Schallhindernissen (z. B. einer Mauer, Garagen) an der Grundstücksgrenze zum Discounter, durch Festverglasung oder durch die Anordnung von möglichen schutzbedürftigen Räumen in Wohngebäuden könnten Lärmkonflikte vermieden werden; eine weitere Möglichkeit der Konfliktbewältigung könne auch der Verzicht auf eine Bebauung in Bereichen sein, in denen am Tag Beurteilungspegel über 55 dB(A) auftreten könnten. Hinsichtlich des auf das Plangebiet einwirkenden Sportlärms heißt es u.a., am Rande des Plangebietes würden durch den Trainingsbetrieb Beurteilungspegel von etwa 45 dB(A) prognostiziert. An Sonn- und Feiertagen lägen die prognostizierten Beurteilungspegel in diesem Bereich bei etwa 57 dB(A). Der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV am Tag für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) werde im überwiegenden Teil des Plangebietes eingehalten.
Die Antragstellerin nahm während der erneuten Offenlage mit einer nicht zu den Aufstellungsvorgängen genommenen E-Mail vom 24. November 2021 Stellung und machte dabei u. a. geltend, von der Ausweisung eines WA auf der Restfläche des Flurstücks 1533 solle Abstand genommen werden. Die Nähe von grundsätzlich im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigen gewerblichen Anlagen auf den Flurstücken 1532 und 1533 zu schutzbedürftigen Wohnnutzungen zeichne einen Immissionskonflikt vor und verstoße insoweit gegen den Trennungsgrundsatz.
Der Rat beschloss unter Abwägung der im Rahmen der erneuten Offenlage eingegangenen Stellungnahmen den Bebauungsplan am 31. März 2022 als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 29. April 2022 ausgefertigt und am 15. Juni 2022 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. In der Abwägung wird lediglich auf eine Stellungnahme der Antragstellerin aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vom 29. Oktober 2019 eingegangen.
Die Antragstellerin erhob mit am 13. Juni 2023 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben Rügen: Hierbei machte sie geltend, die gewählte Verfahrensart nach § 13a BauGB sei zweifelhaft. Die Planung sei außerdem abwägungsfehlerhaft. In dem planbedingten Nebeneinander von schutzwürdigen Wohnnutzungen und einer in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigen gewerblichen Anlage liege ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz.
Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. In der Planbegründung sei davon die Rede, der Versorgung des Gebiets dienende Läden seien in unmittelbarer Nähe des Plangebiets bereits vielfältig und ausreichend vorhanden, weitere Ansiedlungen gingen über den Bedarf hinaus und damit zu Lasten vorhandener zentraler Versorgungsbereiche. Aus dem in der Planbegründung Bezug genommenen Einzelhandelskonzept, insbesondere aus den Ansiedlungsleitsätzen ergebe sich, dass „Läden“ nicht nur in zentralen Versorgungsbereichen, sondern auch in sonstigen integrierten Lagen angesiedelt werden könnten und sollten. Den Ausführungen zum „Sonderstandort V.-straße“ sei ebenfalls nicht zu entnehmen, dass an diesem Sonderstandort oder seinem Umfeld Einzelhandel ausgeschlossen werden sollte. Vor diesem Hintergrund erschließe sich nicht, warum Läden, die der Gebietsversorgung i. S. d. § 4 BauNVO dienten, ausgeschlossen werden sollten. Die Planbegründung spreche außerdem davon, weitere Ansiedlungen von der Versorgung des Gebiets dienenden Läden gingen „über den Bedarf hinaus“; doch sei eine Bedürfnisprüfung der städtebaulichen Einzelhandelssteuerung fremd. Die Antragstellerin rügte weiter, ihre konkreten Belange seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, z.B. die Stellplatzanlage und ggf. auch die Verkaufsfläche zu erweitern, wie sich auch an ihrer Bauvoranfrage gezeigt habe; das entsprechende Interesse sei bereits im Aufstellungsverfahren bekannt gewesen. Dass mit der Planung Erweiterungsmöglichkeiten, die nach dem Ursprungsplan bestanden hätten, beschränkt würden, habe der Rat nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Antragstellerin hat am 7. Juni 2023 den Normenkontrollantrag gestellt und unter Ergänzung und Vertiefung ihres Vorbringens im Aufstellungsverfahren und ihres vorgenannten Rügeschreibens im Wesentlichen vorgetragen:
Der Bebauungsplan sei bereits formell rechtswidrig. Zu Unrecht sei er im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden. Die Grundflächen des angegriffenen Bebauungsplans und des Bebauungsplans Nr.1224 „W. - V.-straße/Q.-straße“ hätten zusammengerechnet werden müssen, da sie in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden. Beide Plangebiete schlössen unmittelbar an den V.-straße an, die Pläne seien beide am 31. März 2022 beschlossen worden und nähmen beide auf die Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts für den „Sonderstandort V.-straße“ Bezug.
Der Bebauungsplan sei auch materiell unwirksam. Insbesondere lägen beachtliche Abwägungsmängel vor. Der Rat der Antragsgegnerin habe sich nicht in ausreichendem Maße mit dem Immissionsschutz auseinandergesetzt und verstoße damit gegen das Gebot der Konfliktbewältigung bzw. gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG. Dieser Konflikt sei unzulässigerweise auf die Genehmigungsebene verlagert worden. Das Schallgutachten habe ausdrücklich festgehalten, dass zur Bewältigung des Konflikts auch der Verzicht auf eine Bebauung in dem an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Bereich geboten sein könne. Mit dieser Option habe sich der Rat nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Rat habe Pflanzflächen festgesetzt, die ersichtlich nicht ausreichten, um die Immissionen hinreichend zu mindern. Zugleich sei durch die Festsetzung der Pflanzflächen z.B. der Bau einer Schallschutzwand in diesem Bereich nicht mehr möglich.
Erst recht komme es hinsichtlich des von dem benachbarten Stadion ausgehenden Sportlärms zu einem unzulässigen Konflikttransfer. Zu der Sportlärmproblematik gebe es auf der Planurkunde zwar einen Hinweis, ob der darin geforderte Nachweis aber gelingen könne, bleibe offen.
Weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus dem Einzelhandelskonzept ergebe sich auch nur annähernd eine schlüssige Begründung für den Ausschluss von der Gebietsversorgung dienenden Läden.
Ihre Belange seien in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bereits während des Bauleitplanverfahrens sei der Plangeberin das berechtigte Interesse der Antragstellerin bekannt gewesen, den Bestandsmarkt umzustrukturieren und ihre Stellplatzanlage zu erweitern bzw. auch eine Verkaufsflächenerweiterung in Zukunft zu realisieren. Der Rat hätte sich vertieft mit ihren Eigentümerinteressen auseinandersetzen müssen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 1222A - W. -, „V.-straße“ der Stadt O. für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 13a BauGB verweist sie auf die Ausführungen in der Planbegründung und ergänzend auf eine von ihrem Stadtplanungsamt vorgelegte Berechnung der Grundflächenzahl vom 10. Juni 2026.
Der Bebauungsplan sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Planung sei städtebaulich erforderlich, wie sich aus der aus der Planbegründung ablesbaren städtebaulichen Zielsetzung ergebe.
Der Bebauungsplan leide auch nicht an durchgreifenden Abwägungsfehlern. Insbesondere seien die konkreten Planungen und Entwicklungsabsichten des Lebensmitteldiscountmarktes der Antragstellerin berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt worden. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei der Sicherung bzw. Entwicklung des Allgemeinen Wohngebietes könnten gewahrt werden. Die Planbegründung zeige sichere Möglichkeiten der Konfliktbewältigung im Zuge der Objektplanung auf. Auch auf Lärm zurückzuführende potenzielle Konflikte aufgrund der Nähe zwischen Wohnen und großflächigem Einzelhandel seien im Planverfahren betrachtet worden. Dem Immissionsschutz werde mit den getroffenen Festsetzungen hinreichend Rechnung getragen. Intensiv begrünte Mauern bis zu einer Höhe von 2,50 m und grenzständige begrünte Garagen seien neben den primär stadtgestalterisch bedeutsamen Pflanzflächen zulässig. Eine planbedingte Verschärfung der Konflikte sei nicht zu befürchten. Weder komme es im Bereich der bestehenden Wohnbebauung zu unzumutbaren Schallimmissionen noch werde der Lebensmitteldiscounter im Bestand eingeschränkt. Die Planung generiere auch keine zusätzlichen Schallimmissionen. Es würden lediglich die Anforderungen an den Schutz der bestehenden Wohnbebauung erhöht, was der Anlagenbetreiber bei zukünftigen Erweiterungen berücksichtigen müsse. Aber auch eine mögliche zukünftige Wohnentwicklung in der Nachbarschaft des Discounters müsse die neue erhöhte Schutzbedürftigkeit berücksichtigen. Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 BImSchG gelte für die Überplanung einer schon bestehenden Gemengelage ohnehin nur eingeschränkt. Festsetzungen zur Konfliktbewältigung seien vorliegend ungeeignet gewesen, da dem Bebauungsplan keine konkreten Bauabsichten zu Grunde lägen, es handele sich um einen Angebotsbebauungsplan. Eine weitergehende Konfliktbewältigung könne erst dann erfolgen, wenn Konflikte bekannt seien. Auch wenn das Schallgutachten eine mögliche Überschreitung der zukünftigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 60 dB(A) prognostiziere, liege im Bestand kein Konflikt vor. Eine mögliche zukünftige Wohnbebauung rufe keinen unlösbaren Konflikt hervor. So erlaube die TA Lärm im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme bei Gemengelagen eine Zwischenwertbildung von bis zu 60 dB(A) am Tag, was den vormals geltenden Immissionsrichtwerten eines Mischgebietes entspreche.
Dass die Stellungnahme der Antragstellerin vom 24. November 2021 nicht explizit Erwähnung finde, führe nicht zu einem Fehler, da mit dieser lediglich die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung bereits vorgebrachten Aspekte wiederholt würden. Den Interessen der Antragstellerin sei in besonderer Weise durch die Reduzierung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Rechnung getragen worden, um die Realisierung der zu diesem Zeitpunkt bekannten Planung weiterhin zu ermöglichen.
Abwägungsfehler ergäben sich auch nicht im Hinblick auf den Einzelhandelsausschluss. Nach den Ansiedlungsleitlinien des Einzelhandelskonzepts seien der Versorgung des Gebietes dienende Läden (Nahversorgung) an sonstigen integrierten Standorten, wie auch am V.-straße, grundsätzlich möglich. Vor diesem Hintergrund sei die gegebene städtebaulich-funktionale Situation im Plangebiet erhoben und bewertet worden. Die örtlichen Belange des Zentrenschutzes und der Sicherung einer möglichst flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung seien mit dem Belang der Sicherung der Wohnruhe in den WA-Gebieten sowie dem privaten Belang der Sicherung und Weiterentwicklung des bestehenden B.-Marktes abgewogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass mit den im Plangebiet und dessen Umfeld bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben eine mehr als ausreichende fußläufige Nahversorgung gesichert sei, so dass kein Bedarf an weiteren Einzelhandelsansiedlungen oder -erweiterungen bestanden habe. Den Belangen des Schutzes der Wohnruhe und des Zentrenschutzes sei der Vorrang eingeräumt worden. Die getroffenen Festsetzungen zur Zulässigkeit des Einzelhandels seien daher entgegen den Ausführungen der Antragstellerin nicht im Sinne einer Bedürfnisprüfung oder eines Konkurrenzschutzes, sondern im Sinne der Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung, des Zentrenschutzes und der Gewährleistung der Wohnruhe erfolgt. Die Umstrukturierungsabsichten der Antragstellerin seien zum Zeitpunkt der Planerstellung der Plangeberin nicht bekannt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des teilweise innerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücks 1533 und daher antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Der Bebauungsplan leidet zwar nicht an beachtlichen Formfehlern, aber an durchgreifenden materiellen Mängeln.
I. In formeller Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) aufgestellt worden ist.
Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Er darf gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 qm, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, mitzurechnen sind.
Diese Voraussetzungen für die Aufstellung im beschleunigten Verfahren sind erfüllt. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, was zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht umstritten ist.
Der in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannte Schwellenwert von 20.000 qm wird unterschritten. Ausweislich der in der Planbegründung (S. 32) angestellten Berechnung umfasst das Plangebiet eine Fläche von insgesamt 29.624,8 qm, was unter Berücksichtigung der festgesetzten GRZ von 0,4 eine zu berücksichtigende Grundfläche unterhalb des Schwellenwertes ergibt. Insoweit wird auf die unter dem 11. Juni 2026 vorgelegte Berechnung der Antragsgegnerin verwiesen.
Anders als die Antragstellerin in den Raum gestellt hat, sind die in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Flächen nicht mit einzubeziehen.
Die zulässige Grundfläche ist auf Grundlage der festgesetzten GRZ zu ermitteln.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 -, juris Rn. 16 ff; Bischopink/Külpmann/ Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 367.
Nicht in die Berechnung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB einzustellen sind die im Zulassungsverfahren zu beachtenden Vorgaben des § 19 Abs. 4 BauNVO, der auch eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannte Vorhaben zulässt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. August 2020 - 2 D 27/19.NE -, juris Rn. 45, vom 28. September 2021 - 2 D 121/20.NE -, juris Rn. 27 ff., und vom 1. April 2020 - 10 D 2/18.NE -, juris Rn. 39 ff.
Es ist auch nicht die Grundfläche des Bebauungsplans Nr.1224 mitzurechnen. Denn der in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vorausgesetzte Zusammenhang kann grundsätzlich nur zwischen einem oder mehreren Bebauungsplänen der Innenentwicklung, die im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sind, in Betracht kommen.
Vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 20. Oktober 2013 - 3 S 198/12 - juris Rn. 30 f.; Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2024 - 1 N 21.1251 -, juris Rn. 30; Kerkmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: November 2025, § 13a Rn. 44; Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 13a Rn. 5 m. w. N.
Eine Zusammenrechnung mit einer Grundfläche eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB, für den das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vorgesehen ist und der keine Grundflächen festsetzt, scheidet daher bereits im Ansatz aus.
II. Der Bebauungsplan leidet aber an beachtlichen materiellen Fehlern.
1. Zwar ist er städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB.
Was i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9, und - 4 CN 6.11 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2025 - 2 D 60/23.NE -, juris Rn. 34 f. m. w. N.
Ausgehend davon ist der Plan städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Mit der Planung verfolgt die Antragsgegnerin einerseits das Ziel, vormals gewerblich genutzte Flächen der Wohnnutzung zuzuführen, und will andererseits die Vorgaben des Einzelhandelskonzepts umsetzen. Dies sind legitime städtebauliche Ziele i. S. d. § 1 Abs. 6 Nrn. 2, 4 und 11 BauGB.
2. Für die Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Errichtung von zum Plangebiet hin begrünten Garagen und bis zu 2,5 m hohen Mauern in der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Fläche für Anpflanzungen fehlt eine Ermächtigungsgrundlage.
Der Gemeinde steht kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" zu. Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt. Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, unwirksam, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte.
Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 -, juris Rn. 19 m. w. N.
Der Bebauungsplan und seine Begründung nennen für die in Rede stehende Festsetzung keine Ermächtigungsgrundlage. Die insoweit allein in Betracht kommende Vorschrift des § 31 Abs. 1 BauGB ist keine allgemeine Ermächtigungsgrundlage für Ausnahmevorschriften eines Bebauungsplans, sondern knüpft als eine an die Bauaufsichtsbehörde gerichtete Ermächtigungsgrundlage an eine von dem Rat zulässigerweise in den Bebauungsplan aufgenommene Ausnahmemöglichkeit an.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2015 - 10 D 115/12.NE -, juris Rn. 41 f.
Die Vorschrift räumt dem Plangeber lediglich die Befugnis ein, eine Ausnahme im Wege einer Ermessensentscheidung zuzulassen, aber nicht - wie hier - bereits im Bebauungsplan die Ausnahme bindend vorzugeben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 B 267/25.NE -, juris Rn. 22 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Mai 1993 - 1 N 91.1577 -, juris Rn. 29.
3. Der Bebauungsplan leidet zudem an beachtlichen Abwägungsmangeln, die die Antragstellerin auch rechtzeitig gerügt hat.
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB); inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2025 - 2 D 60/23.NE -, ,juris Rn. 65 ff, und vom 22. Februar 2022 - 2 D 202/21.NE -, juris Rn. 81 f.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung nicht erkennbar waren, nicht abwägungsbeachtlich; was die planende Stelle nicht sieht und nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht, kann und muss sie bei der Abwägung nicht berücksichtigen. Einen Verfahrensfehler macht die Gemeinde nur, wenn sie von der Planung berührte Belange nicht ermittelt, die ihr bekannt sind oder bekannt sein müssen. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB stellt dies für die Planerhaltung klar.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 21 f.
Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung darauf, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2024 - 2 D 107/23.NE -, juris Rn. 75 f.; Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 752 m. w. N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen leidet der Plan an beachtlichen Abwägungsmängeln.
a) Allerdings ist nicht von einer fehlerhaften Behandlung der Eigentumsbelange der Antragstellerin auszugehen.
Zu den im Rahmen einer Planungsentscheidung abwägungserheblichen Belangen gehört "selbstverständlich und in hervorgehobener Weise" das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 17, und Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 14 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2024 - 2 D 81/22.NE -, juris Rn. 125.
Beim Erlass eines Bebauungsplans muss im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Planungsgebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2024 - 2 D 81/22.NE -, juris Rn. 129 f.
Mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein gesteigertes Augenmerk auf die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung zu richten, wenn ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliegt bzw. den Planungsanlass bildet.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, juris Rn. 78 ff. und vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 161 ff.
Ausgehend hiervon sind Eigentumsbelange der Antragstellerin fehlerfrei abgewogen worden.
Der von dem Bebauungsplan erfasste Teil des Flurstücks 1533 der Antragstellerin wird aktuell nicht von ihr genutzt, der Lebensmitteldiscountmarkt befindet sich auf dem Flurstück 1532 und auch die - zuletzt unter dem 27. Januar 2022 genehmigte - Stellplatzanlage auf dem Flurstück 1533 liegt außerhalb des Plangebiets. Die - zuvor allenfalls pauschal - geäußerte Absicht, die Verkaufsfläche auch auf den nördlichen Teil des Flurstücks 1533 zu erweitern, war jedenfalls im gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 31. März 2022 gegenüber der Antragsgegnerin nicht konkretisiert worden und brauchte daher auch nicht in die Abwägung einbezogen werden.
b) Der Rat der Antragsgegnerin hat aber die mit der Planung aufgeworfene Lärmschutzproblematik fehlerhaft und widersprüchlich bewältigt.
Der Grundsatz der planerischen Konfliktbewältigung verlangt vom Plangeber zu prüfen, ob die von ihm im Rahmen der Aufstellung des Bauleitplans festgestellten Probleme der Planung einer Lösung zugeführt werden können. Nach dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz der planerischen Zurückhaltung kann die abschließende Auflösung von auf Ebene des Bauleitplanverfahrens erkannten Themenstellungen auf die nachfolgende (Genehmigungs-) Ebene verlagert werden, sofern absehbar ist, dass eine Lösung des Konflikts dort möglich sein wird.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 (338); OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2022 - 2 D 202/21.NE --, juris Rn. 112; Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 784 ff. m. w. N.
Die planende Gemeinde darf grundsätzlich davon ausgehen, dass diesbezügliche Fragen in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst werden können, soweit sich keine besonderen Problemstellungen im Planverfahren zeigen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2022 - 2 D 202/21.NE -, juris Rn.114; Bay. VGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 2 N 18.1804 -, juris Rn. 34 m. w. N.
Hier enthalten der Bebauungsplan und seine Begründung bereits im Ausgangspunkt widersprüchliche Angaben dazu, welchen Schutzanspruch der Rat für die Wohnbebauung im Plangebiet zugrunde gelegt hat.
Der Rat hat zwar gesehen, dass in der „Nahtlage“ zwischen der vorgesehenen Wohnbebauung am südlichen Rand des Plangebiets ein Lärmproblem (auch) wegen des Gewerbelärms entstehen könnte, weil Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein WA zur Tagzeit nicht auszuschließen seien. Zur Konfliktlösung enthält die Planbegründung insoweit die Erwägung, im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren bestehe die Möglichkeit, bei einer Gemengelage nach TA Lärm die Immissionsrichtwerte für das Plangebiet bis zu den Immissionsrichtwerten eines Mischgebietes zu erhöhen. Diese grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer „Zwischenwertbildung“, die auch die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung dargestellt haben, hat der Plangeber aber nach Satz 2 des Hinweises auf der Planurkunde ausdrücklich ausgeschlossen. Danach sollen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren für zukünftige schutzbedürftige Räume die Einhaltung der Immissionswerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete vor dem geöffnetem Fenster von einem staatlich anerkannten Schallgutachter nachgewiesen werden. Einerseits will der Plangeber also für die an den Lebensmitteldiscountmarkt angrenzende Wohnbebauung den Schutzanspruch eines WA sicherstellen, andererseits zieht er in der Planbegründung und im Übrigen auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung die Bildung eines Zwischenwertes wegen des Vorliegens einer Gemengelage in Betracht. Der Rat lässt damit die Planbetroffenen und auch die Bauaufsichtsbehörde im Unklaren, mit welchem Ergebnis die nachgelagerte Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren erfolgen soll.
Darüber hinaus sind auch die festgesetzten und nach der Planbegründung (S. 23) vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen durch die Errichtung von Mauern und Garagen an der Grundstücks- bzw. Plangebietsgrenze so gar nicht umsetzbar.
Aus den oben genannten Gründen ist die Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Garagen und Mauern innerhalb einer 2 m breiten Fläche an der südlichen bzw. südwestlichen Plangebietsgrenze unwirksam mit der Konsequenz, dass für diesen Bereich - die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen unterstellt - das festgesetzte Anpflanzungsgebot uneingeschränkt gelten würde und die für eine Konfliktlösung in Erwägung gezogenen Mauern und Garagen dort planungsrechtlich unzulässig wären.
Es sei schließlich nur noch angemerkt, dass in der Planbegründung zwar pauschal darauf hingewiesen wird, dass auch die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück oder der schutzbedürftigen Räume im Gebäude (architektonischer Selbstschutz) zur Konfliktbewältigung beitragen könne. Inwieweit dies in der konkreten Situation einen (nennenswerten) Beitrag zur Bewältigung des Lärmkonflikts - immerhin werden ausweislich der Schallgutachtens (dort S. 6 f.) im südlichen Bereich des Plangebiets teilweise Werte von 60 dB (A) überschritten - bewirken könnte, erschließt sich nicht ohne Weiteres: Denn bei einer Ausrichtung nach Süden wäre die Wohnbebauung dem Verkehrslärm der Stellplatzanlage und bei einer Orientierung der Gebäude bzw. schutzbedürftigen Räume nach Osten hin wären diese dem Sportanlagenlärm ausgesetzt, so dass letztlich nur - im Gegensatz zur übrigen Bebauung an der Straße „ K.“ - eine (mindestens weitgehend) sonnenabgewandte Ausrichtung nach Norden bzw. Nordwesten in Betracht käme.
Diese Fehler im Abwägungsvorgang sind beachtlich, denn die Antragstellerin hat die Behandlung der Lärmschutzproblematik rechtzeitig u.a. mit Rügeschreiben vom 13. Juni 2023 gerügt.
Die Fehler sind auch erheblich i. S. d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Sie sind offensichtlich, weil sie sich ohne Weiteres aus den Planaufstellungsunterlagen ergeben und auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen sind, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rat bei Kenntnis der Fehler anders entschieden hätte.
c) Der auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausschluss der der Gebietsversorgung dienenden Läden ist ebenfalls abwägungsfehlerhaft erfolgt.
Der Rat der Antragsgegnerin wollte mit der Planung - neben der planerischen Unterstützung der „Transformation“ von (zurückgehender) gewerblicher Nutzung zur überwiegend bereits vorhandener Wohnnutzung - die Vorgaben, insbesondere die Ansiedlungsleitsätze des Einzelhandelskonzepts umsetzen (S. 12 der Planbegründung); der in der Antragserwiderung hervorgehobene Ausschluss des Einzelhandels zum „Schutz der Wohnnutzung“ taucht hingegen in der Planbegründung nur an einer Stelle eher beiläufig (S. 25) auf, von Wohnruhe o. ä. ist nicht die Rede. Das nach der Vorstellung des Plangebers mit dem Bebauungsplan umgesetzte Einzelhandelskonzept trägt aber den - hier erfolgten - vollständigen Ausschluss von Läden in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet nicht.
Dies gilt schon deshalb, weil das Einzelhandelskonzept weder ausdrücklich noch seiner Zielrichtung nach Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels in Allgemeinen Wohngebieten in Erwägung zieht. Vielmehr hält es den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel in Wohngebieten für grundsätzlich möglich. So wird z. B. als Vorgehensweise zur Umsetzung des Einzelhandelskonzepts das Festlegen von Gebieten, in denen alle Sortimente bzw. nur nicht zentrenrelevante Sortimente zulässig sein sollten, empfohlen. Hierbei wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Ansiedlungsleitsätze zur räumlichen Lenkung des Einzelhandels sich im Wesentlichen auf die zentralen Versorgungsbereiche sowie Sonderstandorte und Gewerbe- bzw. gewerblich geprägte Standorte beziehen. Außer Acht gelassen würden Mischgebiete, für diese solle überprüft werden, ob auch in diesen zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden solle. Von Wohngebieten ist im Einzelhandelskonzept nur vereinzelt die Rede, etwa auf S. 32 als Beispiel für eine sonstige integrierte Lage oder soweit auf S. 90 der “Nachbarschaftsladen“ als wohngebietsverträglicher Nahversorger mit einer regelmäßigen Verkaufsfläche von nicht mehr als 400m qm Verkaufsfläche genannt wird. Nach der Tabelle 8: „Standortkatalog nach den Ansiedlungsleitsätzen zur räumlichen Einzelhandelsentwicklung“ (S. 89 des Einzelhandelskonzepts) entsprechen „Läden“ als nahversorgungsrelevanter Einzelhandel an sonstigen integrierten Standorten grundsätzlich dem Konzept, während sie an Sonderstandorten dem Konzept grundsätzlich widersprechen und nur Modernisierungen im Bestand zulässig sein sollen. Läden sollen in Neben- und Nahversorgungszentren sowie an sonstigen integrierten Standorten, wozu nach den vorstehend zitierten Ausführungen auch Wohngebiete gehören sollen, grundsätzlich möglich sein, vgl. S. 90.
Abgesehen davon ist der Vorschlag des Einzelhandelskonzepts für den „Sonderstandort V.-straße“, eine Weiterentwicklung im Bereich der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente könne nur vor dem Hintergrund der (Ausnahme-) Regelungen des Landesentwicklungsplans erfolgen, hier schon deshalb nicht einschlägig, weil das Plangebiet nicht zu dem definierten Sonderstandort gehört.
Das Einzelhandelskonzept liefert keine Definition, was konkret unter einem „Sonderstandort“ zu verstehen ist, führt für den „Sonderstandort V.-straße“ aber aus, dieser werde durch drei Lebensmittelbetriebe, insbesondere die Lebensmitteldiscountmärkte der Antragstellerin und von J. geprägt. Auf der zugehörigen Karte wird darüber hinaus nur noch eine neben dem J.-Discountmarkt gelegene Bäckerei als zugehörig dargestellt, während z. B. der innerhalb des Plangebiets befindliche „X.markt“ als ein Betrieb außerhalb des Sonderstandorts bezeichnet wird.
Soweit in der Planbegründung darüber hinaus davon die Rede ist, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans zukünftig kein Bedarf an weiteren Betrieben mit nahversorgungsrelevantem Sortiment bestehe, lässt auch diese pauschale Behauptung nicht erkennen, welche städtebaulichen Erwägungen der Rat zu einem vollständigen Ausschluss von Läden, die der Gebietsversorgungen dienen und zu denen unter anderem Bäckereien, Metzgereien, Kiosken, Apotheken gehören, bewogen haben könnte. Die von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung thematisierten „Grenzfälle“, in denen z. B. ca. 300 qm große Drogeriemärkte die Nähe zu Einzelhandelsagglomerationen suchen würden, was zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche zu verhindern sei, werden weder in der Planbegründung noch im Einzelhandelskonzept ansatzweise thematisiert und können schon deshalb den vollständigen Ausschluss von Läden im Plangebiet nicht rechtfertigen. Ob es entsprechende Läden tatsächlich gibt, bedarf daher keiner Vertiefung.
Dieser Abwägungsfehler ist ebenfalls von der Antragstellerin rechtzeitig gerügt worden und auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB.
4. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Garagen und Mauern innerhalb der Anpflanzungsfläche und die Abwägungsfehler führen auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
Die Unwirksamkeit eines Teils eines Bebauungsplans hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maß-nahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grund-satz der Teilbarkeit) und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 26 f., jeweils m. w. N.
Die Voraussetzungen für einen teilweisen Planerhalt liegen hier nicht vor. Die Regelung zur (ausnahmsweisen) Zulässigkeit von Garagen und Mauern war nach der Vorstellung des Plangebers ein zentraler Baustein zur Lösung der Lärmproblematik an der südlichen Plangebietsgrenze, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Rat den Bebauungsplan auch ohne diese Regelung beschlossen hätte. Aus diesem Grund hätte der Rat bei Kenntnis der fehlerhaften Bewältigung der Lärmschutzbelange diesen Bebauungsplan auch nicht beschlossen. Unabhängig davon hätte der Rat bei Kenntnis davon, dass das nach seiner Vorstellung umzusetzende Einzelhandelskonzept den Ausschluss von Läden in einem allgemeinen Wohngebiet nicht trägt, den Bebauungsplan nicht beschlossen, weil die Einzelhandelssteuerung ein zentrales Ziel der Planung war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Dieser Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.