Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 22.06.2026 – 2 D 37/23.NE
2. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0622.2D37.23NE.00
Tatbestand
Der Antragsteller, ein in Nordrhein-Westfalen als anerkannte Umweltvereinigung tätiger Verein, wendet sich gegen den Bebauungsplan T. 00 „DerIndustriePark V.“ (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.
Das rund 72 ha große Plangebiet liegt zwischen dem in westlicher Richtung etwa 500 m entfernten Ortsteil J. der Antragsgegnerin und dem in östlicher Richtung etwa 350 m entfernten Ortsteil N. der Stadt E.-A.. Es wird im Norden begrenzt durch die B000 (C. Straße), im Westen durch einen von Norden nach Süden verlaufenden Wirtschaftsweg und einen daran angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb (Schweinemast), im Süden durch den Q. Bach und im Osten durch die B 001 (W.-straße). An diese äußeren Grenzen schließen in alle Himmelsrichtungen (zunächst) landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Bisher existierte nur für den ca. 22 ha großen westlichen Bereich des Plangebiets ein Bebauungsplan (1. Änderung des Bebauungsplans T. 00.1 „DerIndustriePark V. / K. Feld“) aus dem Jahr 2012, durch den im Wesentlichen ein in vier Teilgebiete mit unterschiedlich hohen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) gegliedertes Industriegebiet festgesetzt wurde. Innerhalb dieses Gebiets haben sich bereits vier Unternehmen angesiedelt. Der übrige, ca. 50 ha große und bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzte Bereich des Plangebiets war bislang nicht überplant. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Plangebiet vorwiegend als „Gewerbliche Baufläche“ (G) dargestellt. Im Regionalplan - Teilabschnitt Oberbereich P. - wird das Plangebiet im Wesentlichen als „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich“ (GIB) ausgewiesen.
Der Bebauungsplan setzt in seinem räumlichen Geltungsbereich ein „Eingeschränktes Industriegebiet“ (GIe) fest, das in zehn Teilgebiete (GIe-01 - GIe-10) mit unterschiedlich hohen Lärmemissionskontingenten (LEK) gemäß DIN 45691 (dB(A) pro m² tags bzw. nachts) gegliedert ist (textliche Festsetzungen 1.1.1 und 1.2.1). Überdies wird auf Seite 84 der Planbegründung eine baugebietsübergreifende Gliederung vorgenommen, indem auf zwei andere Bebauungspläne der Antragsgegnerin Bezug genommen wird, die jeweils Industriegebiete ohne Lärmkontingentierung festsetzen. Ferner erfolgt in der textlichen Festsetzung 1.2.2 eine ergänzende Gliederung für sonstige Emissionen wie Gerüche, Luftschadstoffe etc. dahingehend, dass in allen zehn Teilgebieten Anlagen der Abstandsklassen I bis III (lfd. Nr. 1 bis 36 einschließlich der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW in der Fassung vom 6. Juni 2007 (MBl. 2007, S. 659)) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten unzulässig sind. Die ebenfalls festgesetzte Ausnahmeregelung hierzu lautet: „Anlagen des nächstgrößeren Abstands der Abstandsliste können als Ausnahme zugelassen werden, wenn deren Emissionen durch technische oder organisatorische Maßnahmen nachweislich auf den jeweils zulässigen Störgrad reduziert werden.“ Darüber hinaus beinhaltet die textliche Festsetzung 1.3 einen ergänzenden Ausschluss geruchsempfindlicher Nutzungen in den in der Planzeichnung gekennzeichneten, durch die Tierhaltung (Schweinemast) südwestlich des Plangebiets vorbelasteten Bereichen I bis III. Die innere Erschließung des Industriegebiets erfolgt über ein Netz von öffentlichen Straßen, das an die B000 angebunden ist.
Planungsanlässe waren zum einen, ausgehend von der 1. Änderung des Bebauungsplans T. 00.1 „DerIndustriePark V. / K. Feld“ nunmehr entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans den Gesamtstandort „IndustriePark V.“ zu entwickeln; zum anderen lag der Ansiedlungswunsch für einen großflächigen Logistikstandort (L.) vor.
Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 29. Januar 2020 beschloss der Ausschuss für Liegenschaften und Stadtentwicklung des Rats der Antragsgegnerin (Ausschuss) auf Antrag der L. Logistik X. GmbH die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans T. 00.2 „DerIndustriePark V. / O.“ zur Erweiterung des IndustrieParks V.. Aufgrund der Stellungnahmen, die im Rahmen der anschließend durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Planvorentwurf abgegeben wurden, änderte der Ausschuss am 19. August 2020 den ursprünglich gefassten Aufstellungsbeschluss und beschloss, nunmehr einen Angebotsbebauungsplan mit der neuen Bezeichnung T. 00 „DerIndustriePark V.“ aufzustellen, dessen räumlicher Geltungsbereich um das Gebiet des bereits bestehenden Bebauungsplans T. 00.1 „DerIndustriePark V. / K. Feld“ erweitert wird. Nach einem ersten Satzungsbeschluss und erneuter Offenlage der überarbeiteten Planunterlagen nebst Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fasste der Rat am 2. März 2022 unter Abwägung der im Rahmen der Offenlagen abgegebenen Stellungnahmen den erneuten Beschluss über den Bebauungsplan als Satzung einschließlich Begründung mit Umweltbericht. Dieser Satzungsbeschluss wurde am 3. März 2022 im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises V. und seiner Städte und Gemeinden - öffentlich bekannt gemacht.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung J., Flur 0, Flurstück 299, das im östlichen Teil des durch den Bebauungsplan festgesetzten „Eingeschränkten Industriegebiets“ (GIe) liegt. Auf diesem Grundstück errichtete sie ein viergeschossiges L.-Logistikzentrum mit eingeschossigem Büro- und Sozialbau, welches sie seit August 2024 betreibt.
Am 1. März 2023 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführt: Der Bebauungsplan leide an mehreren beachtlichen formellen Mängeln, insbesondere Bekanntmachungsfehlern. Zudem sei die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials aus § 2 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf den Ausgleich von Eingriffen in das Schutzgut Boden sowie in Bezug auf den Hochwasserschutz nicht gerecht geworden. Überdies verstoße die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowohl gegen § 2 Abs. 3 BauGB als auch gegen das Bestimmtheitsgebot. Ferner liege auch ein Ermittlungsdefizit im Hinblick auf die zum Schutz benachbarter Wohnbebauung ermittelten Emissionskontingente vor. Weiterhin erweise sich auch die der Planung zugrunde liegende Verkehrsprognose, die erstmals im Rahmen der erneuten Offenlage ausgelegt worden sei, als nicht belastbar und defizitär; auf ihrer Grundlage habe daher keine ordnungsgemäße Abwägung erfolgen können. Des Weiteren seien die Auswirkungen der Planung bzw. ihrer Umsetzung auf das Klima nicht rechtskonform ermittelt und bewertet worden. Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Ihm fehle schon die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Zudem sei er nicht aus dem ihm zugrunde liegenden Flächennutzungsplan entwickelt worden und widerspreche den einschlägigen Landschaftsschutzgebietsverordnungen. Darüber hinaus würden mehrere textliche Festsetzungen nicht von einer Rechtsgrundlage getragen oder seien zu unbestimmt. Überdies sei die Festsetzung der Lärmemissionskontingente für die Teilgebiete fehlerhaft erfolgt, insbesondere fehle es im Plangebiet an einem Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung. Schließlich verstoße der Bebauungsplan in beachtlicher Weise gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot, weil sich das Abwägungsergebnis als fehlerhaft erweise; vor allem habe die Antragsgegnerin verkannt, dass die Landwirtschaft im Gegensatz zu Gewerbe und Industrie auf Flächen im Außenbereich mit fruchtbaren und ertragreichen Böden angewiesen sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan T. 00 „DerIndustriePark V.“ der Stadt I.-Z. B. für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie tritt dem Vorbringen des Antragsstellers im Einzelnen entgegen und verweist ergänzend auf die Ausführungen in der Abwägungstabelle sowie in der Planbegründung.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und schließt sich im Wesentlichen der Antragserwiderung der Antragsgegnerin an.
Mit Schriftsätzen vom 19. Juni 2026 haben alle drei Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann mit Einverständnis aller drei Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 UmwRG antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann der Antragsteller als eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter näher bestimmten Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen.
Der angegriffene Bebauungsplan unterfällt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG. Er ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Auch als Angebotsbebauungsplan ist er im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG ein Beschluss nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung eines Bebauungsplans, durch den die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll.
Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 4 CN 2.23 -, juris Rn. 21, mit Anm. Decker, jurisPR-BVerwG 25/2024, Anm. 3.
Denn die Voraussetzungen der Nr. 18.5.1 der Anlage 1 zum UVPG sind erfüllt. Es geht hier um den Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs - soweit diese Zone nicht durch den Bebauungsplan T. 00.1 „DerIndustrieparkV. - K. Feld“ erfasst war - ein Bebauungsplan aufgestellt wurde, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von 100.000 m² (= 10 ha) oder mehr. Damit unterliegt der angegriffene Bebauungsplan der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 lit. a) UmwRG liegen ebenfalls vor.
Der zulässige Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG liegen vor.
Die textliche Festsetzung 1.2.1, mit der der Rat das festgesetzte „Eingeschränkte Industriegebiet (GIe)“ in zehn Teilgebiete (GIe-01 - GIe-10) mit unterschiedlich hohen Lärmemissionskontingenten (LEK) gemäß DIN 45691 (dB(A) pro m² tags bzw. nachts) gegliedert hat, ist unwirksam. Dies führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
Diese Gliederung lässt sich nicht auf die zunächst hierfür in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stützen. Danach können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern (sog. planinterne Gliederung).
Das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, ausgedrückt in einer Schallabstrahlung pro Quadratmeter, ist eine Eigenschaft von Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nach der das Gebiet gegliedert werden kann. Dazu eignen sich Lärmemissionskontingente nach der DIN 45691. Für die geforderte Gliederung muss das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 4 CN 5.19 -, juris Rn. 12, sowie Beschluss vom 7. März 2019 - 4 BN 45.18 -, juris Rn. 4, jeweils m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Bebauungsplan.
Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO muss jedoch auch die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt bleiben. Allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets ist nach § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich die Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. In Abgrenzung zum Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO dient das Industriegebiet der Unterbringung von erheblich störenden Gewerbebetrieben. Dies ist sein Hauptzweck. Nach oben ist der zulässige Störgrad nicht begrenzt. Die Zweckbestimmung eines Industriegebiets ist daher nicht gewahrt, wenn mit den Emissionskontingenten Gewerbebetriebe ab einem gewissen Störgrad im gesamten Gebiet ausgeschlossen werden. Die Lärmemissionskontingentierung eines Industriegebiets ist also von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur gedeckt, wenn ein Teilgebiet von einer Emissionsbeschränkung ausgenommen wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 4 CN 5.19 -, juris Rn. 13, sowie Beschluss vom 7. März 2019 - 4 BN 45.18 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.
Diese Anforderungen erfüllt der angegriffene Bebauungsplan nicht. Denn er setzt kein von Lärmemissionskontingenten freies Teilgebiet fest.
Ob im Einzelfall anderes gelten mag, wenn alle nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen und nicht auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 bzw. Abs. 9 BauNVO wirksam ausgeschlossenen Arten von Nutzungen oder Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen innerhalb der kontingentierten Teilgebiete ermöglicht würden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da dafür die Lärmemissionskontingente nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mit den Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 bzw. Abs. 9 BauNVO abgestimmt werden müssten, um zu verhindern, dass die Lärmemissionskontingente weitere Arten von Nutzungen oder Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen ausschließen.
Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 4 CN 5.19 -, juris Rn. 25; Külpmann, jurisPR-BverwG 17/2021, Anm. 3 B. d); OVG NRW, Urteil vom 27. März 2025 - 10 D 153/23.NE -, juris Rn. 81 ff.
Eine solche Abstimmung ist hier allerdings schon deshalb nicht erfolgt, weil der Ausschluss bestimmter Anlagen bzw. Nutzungen in den textlichen Festsetzungen 1.2.2. und 1.3 des Bebauungsplans nicht aufgrund von Schallemissionen, sondern aufgrund von sonstigen Emissionen wie Gerüchen, Luftschadstoffen etc. erfolgt ist. So wird es möglich, dass die Lärmemissionskontingente weitere Nutzungen ausschließen.
Auch § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist keine taugliche Rechtsgrundlage für die textliche Festsetzung 1.2.1 des Bebauungsplans. Nach dieser Bestimmung können die Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete (sog. planexterne Gliederung).
Diese Regelung trägt dem Bedürfnis nach einer Gesamtgliederung u.a. der Industriegebiete im Gemeindebereich Rechnung. Die Gemeinde soll damit in die Lage versetzt werden, die im Industriegebiet zulässigen Anlagen auf verschiedene, voneinander getrennte Bereiche gleichsam zu verteilen. Das setzt aber voraus, dass zum einen mindestens ein weiteres Industriegebiet im Gemeindegebiet vorhanden ist, und zum anderen, dass mindestens in einem Gebiet oder in allen Industriegebieten einer Gemeinde im Ergebnis alle in § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO vorgesehenen gewerblichen Nutzungen allgemein zulässig sind, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (mindestens) ein Industriegebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten. Zusätzlich hängt die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt. Es gehört zu einer geordneten Städtebaupolitik, dass sich die Gemeinde darüber klar wird, ob und welche geeigneten Baugebiete nicht nur im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern auch zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten übernehmen sollen. Festsetzungen für das Ergänzungsgebiet kann der Ausgangsbebauungsplan nicht treffen, weil Festsetzungen nur für das eigene Plangebiet zulässig sind. Der Plangeber muss aber in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentieren, dass und wie er von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 2021 - 4 CN 5.19 -, juris Rn. 14 und 26, und vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 17, sowie Beschluss vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, juris Rn. 6.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar wird auf Seite 84 der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO und die zuvor genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergänzend eine baugebietsübergreifende Gliederung dahingehend vorgenommen, dass die in den beiden Bebauungsplänen H 21 C „H. / Nord“ und H 21 A I „G. Straße / Ost“ der Antragsgegnerin ohne Lärmemissionskontingente festgesetzten Industriegebiete zu Ergänzungsgebieten erklärt werden, die auch zukünftig unkontingentiert bleiben sollen. Jedoch gelten in diesen Ergänzungsgebieten ebenfalls Emissions- bzw. Nutzungsbeschränkungen, die dazu führen, dass diese Gebiete nicht geeignet sind, Gewerbebetriebe aller Art i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und insbesondere die in Industriegebieten wegen ihres Emissionsverhaltens allein zulässigen erheblich störenden Gewerbebetriebe aufzunehmen. Denn in den beiden in der Planbegründung in Bezug genommenen Bebauungsplänen ist eine Gliederung der dort jeweils festgesetzten (Gewerbe- und) Industriegebiete nach Maßgabe bestimmter Nummern der Abstandsliste 1982 (Anhang des Runderlasses des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW - III B 6 - 8804.25 - vom 9. Juli 1982, MBl. NRW 1982, 1376) dahingehend erfolgt, dass in den Industriegebieten sämtliche Betriebsarten derjenigen Abstandsklassen ausgeschlossen sind, in denen erheblich belästigende Gewerbebetriebe überhaupt genannt werden: So sind in den beiden im Bebauungsplan H 21 C „H. / Nord“ festgesetzten Industriegebieten die in den laufenden Nummern 1 bis 71 der Abstandsliste 1982 aufgeführten Betriebsarten, mithin alle Betriebsarten der (höchsten) Abstandsklassen I bis V, für die in diesem Erlass wegen ihres Störungsgrads Abstände von 500 m bis 1.500 m zu Wohngebieten gefordert werden, weitgehend generell unzulässig. Gleiches gilt für die drei im Bebauungsplan H 21 A I „G. Straße / Ost“ festgesetzten Industriegebiete; dort sind darüber hinaus auch noch die in den laufenden Nummern 72 bis 87 der Abstandsliste 1982 aufgeführten Betriebsarten der Abstandsklasse VI (Abstand von 300 m) generell unzulässig.
Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Urteile vom 1. Oktober 2025 - 2 D 258/21.NE -, juris Rn. 48, und vom 10. November 2021 - 7 D 28/19.NE -, juris Rn. 66.
Damit sind in den in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans in Bezug genommenen Ergänzungsgebieten sogar mehr erheblich störende Gewerbebetriebsarten ausgeschlossen als in dem im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten „Eingeschränkten Industriegebiet“ selbst. Dort sind nach dessen textlicher Festsetzung 1.1.2 nämlich lediglich die in den laufenden Nummern 1 bis 36 der Abstandsliste 2007 (Anhang des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - V-3 - 8804.25.1 - vom 6. Juni 2007, MBl. NRW 2007, 655) aufgeführten Anlagen- / Betriebsarten der Abstandsklassen I bis III (Abstände von 700 m bis 1.500 m) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten generell unzulässig.
Schließlich kann die textliche Festsetzung 1.2.1 des Bebauungsplans auch nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) bb) BauGB in der Fassung des am 30. Oktober 2025 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025 (BGBl I 2025 Nr. 257) gestützt werden, weil es für die Frage, ob eine Festsetzung an materiellen Mängeln leidet, auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, der hier am 2. März 2022 erfolgte, ankommt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998 - 7a D 125/96.NE -, juris Rn. 44.
Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung 1.2.1 führt auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
Die Unwirksamkeit eines Teils eines Bebauungsplans hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). An der objektiven Teilbarkeit des Plans fehlt es, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Unwirksamkeit der einzelnen Festsetzung das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrigbleibt.
Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 26 f., jeweils m. w. N.
Beide Voraussetzungen für einen teilweisen Planerhalt liegen hier nicht vor. Ohne die schalltechnische Gliederung des festgesetzten „Eingeschränkten Industriegebiets“ in der textlichen Festsetzung 1.2.1 ist keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr gewährleistet, weil diese einen wesentlichen Teil der Planung darstellt, der objektiv nicht von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans trennbar ist. Auch ein entsprechender Wille des Plangebers kann insoweit ausgeschlossen werden.
Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen kommt es somit nicht mehr an.
Offenbleiben kann daher insbesondere, ob die textliche Festsetzung 1.2.2 ebenfalls unwirksam ist.
Mit dieser Festsetzung soll eine ergänzende Gliederung des „Eingeschränkten Industriegebiets“ für sonstige Emissionen wie Gerüche, Luftschadstoffe etc. gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO dahingehend vorgenommen werden, dass in allen zehn Teilgebieten (GIe-01 bis GIe-10) die in den laufenden Nummern 1 bis 36 der Abstandsliste 2007 aufgeführten Anlagen- / Betriebsarten der Abstandsklassen I bis III (Abstände von 700 m bis 1.500 m) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten unzulässig sind. Ob für eine derartige Festsetzung eine Rechtsgrundlage besteht, ist indes zweifelhaft.
§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kommt insoweit bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an der von der Vorschrift vorausgesetzten internen "Gliederung" des Baugebiets fehlt. Dem Tatbestandsmerkmal des „Gliederns“ anhand der laufenden Nummern bzw. der Abstandsklassen der Abstandsliste wird nämlich nur dann Rechnung getragen, wenn das Gewerbe- bzw. Industriegebiet in einzelne Teilgebiete zerlegt wird, in denen unterschiedliche Anlagen- / Betriebsarten bzw. Anlagen- / Betriebsarten unterschiedlicher Abstandsklassen der Abstandsliste zulässig bzw. ausgeschlossen sind. Die Festsetzung eines einheitlichen Anlagenausschlusses für das gesamte Baugebiet anhand der Abstandsliste ist von der Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dagegen nicht gedeckt.
Vgl. zum Tatbestandsmerkmal des „Gliederns“ in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Bezug auf Lärmemissionskontingente: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 15 m. w. N.
Ob stattdessen § 1 Abs. 9 i. V. m. Abs. 5 BauNVO als Rechtsgrundlage für die textliche Festsetzung 1.2.2 herangezogen werden kann, bedarf keiner Vertiefung. Nach diesen Vorschriften kann im Bebauungsplan - wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen - festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Rat der Antragsgegnerin hat allerdings schon keine besonderen städtebaulichen Gründe dafür angeführt, dass in allen zehn Teilgebieten (GIe-01 bis GIe-10) des festgesetzten „Eingeschränkten Industriegebiets“ einheitlich die in den laufenden Nummern 1 bis 36 der Abstandsliste 2007 aufgeführten Anlagen- / Betriebsarten der Abstandsklassen I bis III (Abstände von 700 m bis 1.500 m) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten unzulässig sind, obwohl die einzelnen Teilgebiete unterschiedlich große, verschiedene Abstandsklassen umfassende Abstände zu den westlich bzw. östlich des Plangebiets im Ortsteil J. der Antragsgegnerin bzw. im Ortsteil N. der Stadt E.-A. gelegenen Wohngebieten aufweisen. Die Ausführungen auf Seite 32 f. der Planbegründung verhalten sich hierzu gerade nicht, sondern nur zur textlichen Festsetzung 1.1.1 lit. j).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beigeladenen konnten Kosten auferlegt werden, weil sie einen eigenen Antrag gestellt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.