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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 22.06.2026 – 21 B 13/26.AK

21. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0622.21B13.26AK.00

G r ü n d e

Der Antrag des Antragstellers,

1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Verfahren 21 D 1/26.AK des beschließenden Gerichts) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung X. vom 31. Oktober 2025 für die Errichtung und den Betrieb der Wasserstoffleitung A. anzuordnen, soweit dieser eine Errichtung der Leitung ohne die folgenden Maßgaben gestattet:

Die Vorhabenträgerinnen sind verpflichtet, die Wasserstoffleitung im Bereich von Gewässerkreuzungen und Hochwasserschutzanlagen in Schutzrohren zu verlegen.

Die Vorhabenträgerinnen sind verpflichtet, die Leitungen einschließlich der Schutzrohre so auszuführen, dass sie hinsichtlich der Funktion und Dichtheit überprüfbar und kontrollierbar sind. Hierfür sind Schächte und manuell verschließbare Absperrorgane anzuordnen (Start- und Zielbaugrube). Für Prüfzwecke muss auch das landseitige Ende des Schutzrohres abgedichtet werden können.

Die Vorhabenträgerinnen sind verpflichtet, Press- und Bergegruben sowie Schieberschächte in einem Abstand von mindestens 20 m vom Deichfuß anzulegen.,

2. hilfsweise die aufschiebende Wirkung seiner unter Ziffer 1 bezeichneten Klage anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Bei sachgerechtem Verständnis insbesondere unter Berücksichtigung der Interessenlage des Antragstellers ist der Antrag trotz Aufteilung in Haupt- und Hilfsantrag allein als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner im Verfahren 21 D 1/26.AK anhängigen Klage auszulegen. Der vom Wortlaut her die Errichtung der Leitung insgesamt, d. h. in ihrer vollen Länge betreffende Hauptantrag ist schon deshalb nicht sachgerecht, weil die geforderten Maßgaben in ihrer Gesamtheit offensichtlich nicht für die gesamte Leitung Relevanz haben. Dem Antragsteller geht es vielmehr darum, dass die Leitung im Bereich des in seiner Verantwortung liegenden M.-Deich nicht ohne Beachtung der im Hauptantrag genannten Maßgaben errichtet wird. Dies bringt er auch im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck, wenn er ausführt, dass dem Deich bei Beachtung der geforderten Maßgaben keine Gefahr drohe. Anders gewendet hält er den o. g. Planfeststellungsbeschluss, der diese Maßgaben in dem in Rede stehenden Bereich nicht vorsieht, für rechtswidrig. Dem entspricht der im Klageverfahren angekündigte, auf die Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag. Soweit in der Stellung dieses Hauptantrags inzident die Annahme zum Ausdruck kommt, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht rechtlich teilbar sei, ist das offensichtlich zutreffend, weil ohne den in Rede stehenden Teil des Vorhabens im Bereich des M.-Deich nur ein so offensichtlich nicht gewollter Planungstorso verbliebe.

Vgl. zur Teilbarkeit von Planungsentscheidungen: BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1988 - 7 B 98.88 -, juris, Rn. 9.

Dass sich der Antragsteller - sinngemäß - auch mit einer gerichtlichen Auslegung bzw. Umdeutung seines ausdrücklich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellten Antrags als bzw. in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO einverstanden erklärt hat, ändert an dem Vorstehenden nichts und lässt - entgegen der sinngemäßen Ansicht der Beigeladenen zu 1. - keine Zweifel daran aufkommen, dass primär um Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ersucht wird.

Der so verstandene Antrag ist zulässig.

Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage gegen den genannten Planfeststellungsbeschluss vom 31. Oktober 2025 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Der Antrag ist auch innerhalb der Monatsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG a. F. gestellt worden. Ausgehend von einer wirksamen (öffentlichen) Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses, an die die Monatsfrist anknüpft, ist diese für den Antragsteller nicht vor Montag, dem 5. Januar 2026, also dem Tag der Antragstellung abgelaufen. Denn die in § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EnWG a. F. normierte zweiwöchige Frist, nach deren Ablauf der Planfeststellungsbeschluss dem Antragsteller gegenüber als bekannt gegeben gilt, endete hier mit Blick darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss am 19. November 2025 auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde zugänglich gemacht worden war, nicht vor dem 3. Dezember 2025. Die im Verfahren vertretene Auffassung, die Antragsfrist sei bereits am 2. Januar 2026, mithin vor der Antragstellung abgelaufen, beruhte auf der fehlerhaften - und vom Antragsteller zwischenzeitlich korrigierten - Annahme in der Antragsschrift, die Bekanntgabefiktion sei bereits mit Ablauf des 2. Dezember 2025 eingetreten.

Der Antrag ist nicht begründet.

Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die vom Antragsteller gerügten Fehler des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren vor­aussichtlich nicht zu dessen Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausgehend von der bereits thematisierten Regelung in § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG a. F., wonach der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden kann, die Prüfung im vorliegenden Verfahren auf die vom Antragsteller innerhalb dieser Antragsbegründungsfrist, auf die in der dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden ist, vorgebrachten Einwände beschränkt ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris, Rn. 9.

Nach dem zuvor dargestellten Prüfungsmaßstab erweist sich der angegriffene Planfeststellungsbeschluss als offensichtlich rechtmäßig. Die allein zu prüfenden Einwände des Antragstellers stellen diesen nicht durchgreifend in Frage. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller, wie von der Beigeladenen zu 1. geltend gemacht, mit den im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwänden mangels (hinreichender) Geltendmachung im Anhörungsverfahren bereits (teilweise) materiell präkludiert ist. Ferner bedarf keiner Entscheidung, ob die Einwände des Antragstellers (teilweise) nicht von dessen Überprüfungsanspruch gedeckt sind. Schließlich kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob diese (teilweise) per se ungeeignet sind, zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit zu führen, weil sie allenfalls einen Anspruch auf Planergänzung begründen könnten.

Denn die Einwände dringen jedenfalls in der Sache nicht durch.

Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zwar im Wesentlichen dahingehend argumentiert, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei, weil er ohne die von ihm vermissten Regelungen („Maßgaben“) einzelnen (technischen) Vorgaben in der DIN-Norm 19712 „Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern“, Stand Januar 2013, und dem Merkblatt DWA-M 507-1 „Deiche an Fließgewässern Teil 1: Planung, Bau und Betrieb“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Stand Dezember 2011, nicht entspreche. Diese Einwände sind allerdings im Folgenden differenziert zu betrachten, weil sie unterschiedliche Aspekte der Planung betreffen. Soweit dem Antrag die Forderung nach einer Verlegung der Leitung in Schutzrohren sowie der Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer Überprüfbarkeit von Funktion und Dichtheit der Leitung zugrunde liegt, steht dies im Zusammenhang mit der technischen Sicherheit der planfestgestellten Wasserstoffleitung i. S. v. § 113c Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV (dazu unter Gliederungspunkt 1.). Die Forderung nach der Einhaltung eines Abstands von mindestens 20 m zwischen Deichfuß und Press- und Bergegruben sowie Schieberschächten betrifft dagegen nicht die technische Sicherheit der Wasserstoffleitung, sondern bezieht sich auf die in den Blick zu nehmende Gebrauchstauglichkeit und Erosionssicherheit der zu querenden Hochwasserschutzanlage (M.-Deich) während bzw. nach der Realisierung des Vorhabens (dazu unter Gliederungspunkt 2.).

1. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass die planfestgestellte Wasserstoffleitung nicht i. S. v. § 113c Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV technisch sicher ist.

Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind nach Satz 2 der Vorschrift vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Ferner ist nach § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG a. F. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie u. a. ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Energieanlagen Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, an ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen (Nr. 1) sowie nach den Nummern 2 bis 8 weitere Regelungen zu treffen. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung ist die - gemäß § 113c Abs. 1 EnWG auch auf Wasserstoffleitungen wie die hier in Rede stehende entsprechend anwendbare - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) erlassen worden, die den Vorbehalt in § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind (§ 1 Abs. 1 GasHDrLtgV), ausfüllt. Nach § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen den Anforderungen der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV entsprechen - § 3 enthält Anforderungen an die Errichtung von Gashochdruckleitungen, § 4 solche für deren Betrieb - und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Mit diesem Standard, der gegenüber den ansonsten nach § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG bei Energieanlagen anzulegenden Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik anspruchsvoller ist, wird der höheren Gefährdungslage bei solchen Leitungen Rechnung getragen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 - 4 B 14.20 -, juris, Rn. 12.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das technische Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) - unter Beachtung der spezifischen Eigenschaften des Wasserstoffes (vgl. § 113c Abs. 2 Satz 1 EnWG) - eingehalten wird. Sofern fortschrittlichere Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen vorhanden sind, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute besser gewährleisten, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden, und die im Betrieb bereits mit Erfolg erprobt wurden, kann nach Satz 2 die zuständige Behörde im Einzelfall deren Einhaltung fordern.

Hiervon ausgehend stellt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (S. 109 ff., insbesondere S. 113, zweiter Absatz) positiv fest, dass die planfestgestellte Wasserstoffleitung den Anforderungen der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV sowie dem DVGW-Regelwerk in vollem Umfang entspricht. Dass diese Feststellung ohne inhaltliche Prüfung der Planfeststellungsunterlagen seitens der Planfeststellungsbehörde zustande gekommen sein könnte, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Insbesondere spricht dafür nicht die vom Antragsteller aufgegriffene Formulierung auf Seite 111, zweiter Absatz, des Planfeststellungsbeschlusses, die dahin zu verstehen ist, dass - erwartungsgemäß - auch die Vorhabenträgerinnen in ihrem Erläuterungsbericht davon ausgegangen sind, dass das zur Überprüfung gestellte Vorhaben mit den geforderten Sicherheitsanforderungen in Einklang steht.

Dass die Planfeststellungsbehörde in Bezug auf die technische Sicherheit der Wasserstoffleitung in Ergänzung des DVGW-Regelwerks auch die vom Antragsteller in den Blick genommene DIN-Norm 19712 und/oder das DWA-Merkblatt DWA-M 507-1 hätte berücksichtigen müssen, ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht. Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar (und ist auch sonst nicht ersichtlich), dass das DVGW-Regelwerk entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV im in Rede stehenden Zusammenhang nicht (mehr) den Stand der Technik für die Errichtung und den Betrieb der planfestgestellten Wasserstoffleitung abbildet. Voraussetzung für die Widerlegung der vorgenannten Vermutung wäre es, dass das DVGW-Regelwerk nach Auffassung der maßgebenden Fachleute als überholt oder sicherheitstechnisch unzulänglich anzusehen wäre, weil diese zu anderen und besseren Erkenntnissen gelangt wären und die darauf beruhenden neuen Verfahren bereits einen Praxistest bestanden hätten.

Ausführlich dazu BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 - 4 B 14.20 -, juris, Rn. 13, 18.

Solches kann dem Antragsvorbringen nicht im Ansatz entnommen werden. Insbesondere lässt die bloße Existenz der vom Antragsteller benannten Regelwerke einen derartigen Rückschluss offensichtlich nicht zu. Auch sonst erfordern diese Regelwerke angesichts dessen, dass sich die zu gewährleistende Sicherheit der Leitung gemäß § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV ausdrücklich auch auf die Umgebung bezieht, nicht deren Berücksichtigung im Kontext der technischen Sicherheit. Das gilt auch in Ansehung des vom Antragsteller in den Blick genommenen „Benutzerhinweises“ auf Seite 2 des DVGW-Arbeitsblattes G 463, - sinngemäß - nicht alle möglichen Sonderfälle, in denen weitergehende oder einschränkende Maßnahmen geboten sein könnten, seien vom DVGW-Regelwerk erfasst. Denn es ist schon nicht im Ansatz dargelegt, dass ein derartiger, vom DVGW-Regelwerk nicht erfasster, die Heranziehung anderer Regelwerke erfordernder Sonderfall bei der - wie schon aus dem Vorbringen im Verfahren folgt - nicht ungewöhnlichen Querung einer Hochwasserschutzanlage gegeben sein könnte. Soweit der Antragsteller ferner dahingehend argumentiert, dass sich ein Erfordernis zur Beachtung der DIN-Norm 19712 und des DWA-Merkblattes DWA-M 507-1 im Bereich von Hochwasserschutzanlagen unmittelbar aus Ziff. 5.13 des DVGW-Arbeitsblattes G 463 ergebe, die zusätzliche Schutzmaßnahmen in Gebieten mit erhöhtem Schutzbedarf vorsehe, dringt auch das nicht durch, selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgehen wollte, dass der Nahbereich einer Hochwasserschutzanlage ein Gebiet mit erhöhtem Schutzbedürfnis im Sinne der zuvor genannten Ziffer des DVGW-Arbeitsblattes wäre.

Zunächst ist die damit in Zusammenhang stehende Rüge des Antragstellers, der Planfeststellungsbeschluss entspreche im Bereich des M.-Deich nicht den Vorgaben der Ziff. 5.13 des DVGW-Arbeitsblattes G 463, unberechtigt. Insofern kann dahinstehen, ob die entsprechenden Ausführungen - erstmals im Schriftsatz vom 27. Januar 2026 - als bloße Vertiefung bisherigen Vorbringens oder als eigenständiger, erstmalig außerhalb der Begründungsfrist nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG a. F. erhobener und damit nicht zu berücksichtigender Einwand zu bewerten sind. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass aufgrund der (hier unterstellten) Einordnung des in Rede stehenden Bereichs als Gebiet mit erhöhtem Schutzbedürfnis zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen seien, lässt sich eine nur unzureichend gewährleistete technische Sicherheit der planfestgestellten Wasserstoffleitung nicht feststellen. Der Planfeststellungsbeschluss legt den Beigeladenen als Vorhabenträgerinnen, wie der Antragsteller an anderer Stelle selbst einräumt, mit der Nebenbestimmung 4.2.2 (17) - „Leitungen im Bereich von Hochwasserschutzanlagen sind so auszubilden, dass sie Erd- und Wasserdruck, Verkehrslasten, Kräfte infolge von Bodenbewegungen und Auftrieb sowie einen um mindestens 25 % gegenüber der angrenzenden Strecke erhöhten zulässigen Innendruck schadlos aufnehmen können.“ (Planfeststellungsbeschluss, Seite 46) - insoweit ausdrücklich zusätzliche Schutzmaßnahmen auf, die im Übrigen inhaltlich, wie der Antragsteller ebenfalls selbst feststellt, dem entsprechen, was auch Ziff. 13.3.5 DIN-Norm 19712 und Ziff. 10.3.4 des DWA-Merkblattes DWA-M-507-1 vorsehen. Mit Blick darauf hat der Umstand, dass Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträgerinnen den in Rede stehenden Bereich nicht ausdrücklich als ein Gebiet mit erhöhtem Schutzbedürfnis qualifiziert haben, jedenfalls keine Ergebnisrelevanz. Auch ist die Rüge des Antragstellers, eine erhöhte Sicherheit im Sinne der unmittelbar vorgenannten Ziffern der DIN-Norm und des DWA-Merkblattes sei „ganz offenbar“ nicht gegeben, offensichtlich unberechtigt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nichts Substantielles dazu vorträgt, warum in Ansehung der zuvor behandelten Nebenbestimmung 4.2.2 (17) sich aus Ziff. 5.13 des DVGW-Arbeitsblattes G 463 eine zwingende Berücksichtigung der zuvor so genannten anderen Regelwerke, die sich nicht speziell zu Gashochdruckleitungen verhalten, ergeben sollte.

Erst recht ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass ausgehend von Ziff. 5.13 des DVGW-Arbeitsblattes G 463 zwingend oder einzig die Verlegung der Wasserstoffleitung in Schutzrohren anzuordnen gewesen wäre, um einem bestehenden erhöhten Schutzbedarf Rechnung zu tragen. Das liegt schon daran, dass aus dem Antragsvorbringen weder hinreichend klar wird, in Bezug auf welche Einwirkung/en auf die Wasserstoffleitung gerade ein Schutz durch die Verlegung in einem Schutzrohr erforderlich sein soll - der Antragsteller zählt insofern nur pauschal alle in der Nebenbestimmung 4.2.2 (17) benannten Einwirkungen auf -, noch welche konkreten technischen Parameter dieses aufweisen soll oder muss, um - nach Ansicht des Antragstellers - insoweit einen hinreichenden Schutz bieten zu können. Mit Blick darauf, dass es zudem an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der konkreten technischen Beschaffenheit der planfestgestellten Leitung fehlt, die - anders als die Ausführungen des Antragstellers zuweilen den Anschein vermitteln - sich von sonstigen Leitungen schon wegen des auszuhaltenden immensen Innendrucks - hier konkret: zulässiger Auslegungsdruck von 70 bar (Planfeststellungsbeschluss, Seite 55, erster Absatz) - deutlich unterscheidet, ergibt sich aus der Antragsbegründung auch nicht, dass in Bezug auf - welche auch immer - vom Antragsteller in den Blick genommene Einwirkung/en ein hinreichender Schutz nicht bereits per se durch eine der Nebenbestimmung 4.2.2 (17) genügende technische Ausgestaltung der Wasserstoffleitung besteht, mit anderen Worten ein zusätzliches - wie auch immer ausgestaltetes - Schutzrohr tatsächlich einen relevanten zusätzlichen Schutz bieten würde.

Soweit sich dem eingangs dargestellten Hauptantrag des Antragstellers ferner die Auffassung entnehmen lässt, es fehle im Planfeststellungsbeschluss an einer Verpflichtung der Vorhabenträgerinnen, die Leitungen einschließlich der Schutzrohre so auszuführen, dass sie hinsichtlich der Funktion und Dichtheit überprüfbar und kontrollierbar sind, wofür „Schächte und manuell verschließbare Absperrorgane anzuordnen (Start- und Zielbaugrube)“ seien und für Prüfzwecke auch das landseitige Ende des Schutzrohres abgedichtet werden können müsse, stellt das die technische Sicherheit der planfestgestellten Wasserstoffleitung i. S. v. § 113c Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV nicht in Frage, weil der Antrag ganz überwiegend schon keine konkret darauf bezogene Begründung enthält. Die dazu - im Zusammenhang mit der nachfolgend unter Gliederungspunkt 2. behandelten Forderung nach einem Abstand von 20 m zwischen Deichfuß und Schieberschächten - lediglich aufgestellte Behauptung, eine Planung ohne Schieberschächte bleibe „hinter den Vorgaben der DIN 19712“ zurück, ist so jedenfalls schon nicht nachvollziehbar.

2. Der Planfeststellungsbeschluss ist - entgegen dem sinngemäßen Antragsvorbringen - auch nicht deswegen rechtswidrig, weil ein seiner Ansicht nach einzuhaltender Abstand von mindestens 20 m zwischen Deichfuß und Press- und Bergegruben sowie Schieberschächten nicht gewahrt wäre.

Für die vom Antragsteller vermisste Anordnung eines Mindestabstands zwischen Schieberschächten und Deichfuß folgt das schon daraus, dass, worauf bereits der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 274, zweiter Absatz, hinweist und Antragsgegner und Beigeladene zu 1. auch im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen bestätigt haben, die Vorhabenplanung gar keinen Schieberschacht in Deichnähe vorsieht.

Hinsichtlich der Forderung nach einem Mindestabstand zwischen Deichfuß und Press- und Bergegruben ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese ausdrücklich im Hinblick auf die Maßgabe im zweiten Absatz der Ziff. 13.3.7 der DIN-Norm 19712 erhoben worden ist. Deswegen ist, soweit der Antragsteller auf Press- und Bergegruben abstellt, ein Verständnis im Sinne eben dieser technischen Norm geboten. Dies zugrunde legend ist - unabhängig von der seitens der Beigeladenen zu 1. insgesamt in Abrede gestellten Verbindlichkeit der DIN-Norm 19712 für das vorliegende Planfeststellungsverfahren - die Zurückweisung der entsprechenden Forderung des Antragstellers im Planfeststellungsbeschluss (Seite 274, zweiter Absatz) nicht zu beanstanden. Die Vorhabenplanung sieht - nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen zu 1. - keine Press- und Bergegruben im Sinne des zweiten Absatzes der zuvor genannten Ziffer der DIN-Norm 19712 vor. Auch ist - entgegen der Argumentation des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren - der zweite Absatz dieser Ziffer nicht dahingehend zu verstehen oder auszudeuten, dass davon nicht nur Press- und Bergegruben, sondern auch die beim vorliegend in Rede stehenden Horizontalspülbohrverfahren (Horizontal Directional Drilling, kurz: HDD) stattdessen angelegten Baugruben (Start- und Zielgrube) erfasst sein sollen, die sich nach den Erläuterungen der Beigeladenen zu 1. von Press- und Bergegruben deutlich, und zwar insbesondere in Bezug auf Tiefe und Verbau unterscheiden. Zwar geht der Senat mit Blick auf die in Ziffer 13.3.4 der DIN-Norm 19712 angelegte Differenzierung zwischen einerseits der Verlegung von Leitungen in offener Bauweise und andererseits deren Verlegung mit Hilfe von „Durchpressungsverfahren“, zu denen nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten auch das HDD-Verfahren gehört, davon aus, dass die für „Durchpressungsverfahren“ bestimmten bautechnischen Vorgaben unter Ziffer 13.3.7 der DIN-Norm 19712 („Grabenlose Verfahren“) grundsätzlich insgesamt auch für das HDD-Verfahren gelten. Allerdings ist Voraussetzung, dass die jeweilige Vorgabe in Ansehung der Modalitäten des HDD-Verfahrens passt oder zutrifft, was im Hinblick auf die hier in Rede stehende Vorgabe eines Mindestabstands im zweiten Absatz der genannten Ziffer schon deshalb nicht der Fall ist, weil diese an Press- und Bergegruben anknüpft, die es, wie zuvor ausgeführt, beim HDD-Verfahren nicht gibt. Soweit der Antragsteller sinngemäß meint, dass die Vorgabe ungeachtet des anderslautenden Wortlauts nach Sinn und Zweck gelte, greift das nicht durch, weil zwischen den Beteiligten schon divergierende Auffassungen bestehen, was ganz konkret mit dem geregelten Mindestabstand erreicht werden soll - verkürzt: entweder dauerhafter Schutz im Hinblick auf Sickerungen entlang der Leitung durch Erhöhung der Wegstrecke bis zum Austritt an die Erdoberfläche oder nur temporärer (bauzeitlicher) Schutz vor Wasseraustritten und Bodenausspülungen in Press- und Bergegruben vor deren Verfüllung -, ohne dass belastbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, welchen konkreten Zweck der DIN-Normgeber mit der in Rede stehenden Maßgabe tatsächlich verfolgt.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der Antrag des Antragstellers auch dann ohne Erfolg bliebe, wenn davon ausgegangen würde, dass er nur oder auch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet wäre, weil es dann - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - jedenfalls an einem Anordnungsanspruch fehlte.

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind mangels Antragstellung und damit einhergehenden Kostenrisikos hingegen nicht für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Angesichts der vom Antragsteller geltend gemachten Auswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses auf die von ihm vertretenen (Verbands-)Interessen ist es ermessensgerecht, für das Hauptsacheverfahren entsprechend der zuletzt genannten Nummer des Streitwertkatalogs einen Streitwert von 40.000,00 € anzunehmen, was dem mittleren Bereich des dort ausgewiesenen Regelstreitwertrahmens entspricht. Dieser Wert ist für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren mit Blick auf dessen nur vorläufige Natur zur Hälfte in Ansatz gebracht worden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).