Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 23.06.2026 – 19 E 323/26
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0623.19E323.26.00
Gründe
Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet das Oberverwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch die Berichterstatterin, weil die angefochtene Streitwertentscheidung durch die Einzelrichterin erlassen worden ist.
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Herabsetzung des für das Klageverfahren vom Verwaltungsgericht auf 15.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf 5.000,00 Euro begehrt, ist begründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, sie zum Promotionsverfahren zuzulassen, hilfsweise erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Zulassung zum Promotionsverfahren zu entscheiden. Der Dekan der Medizinischen Fakultät der Beklagten hatte die Klägerin mit Bescheid vom 5. Februar 2024 davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Medizinischen Fakultät der M.-Universität aufgrund der versäumten Frist zur Einreichung ihrer Dissertation und Stellung des Zulassungsantrags versagt werde. Die sich aus diesem Antrag ergebende Bedeutung der Sache ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs 2025 empfiehlt (u.a.) für Klagen auf Zulassung zum Studium die Festsetzung des Auffangwerts. Für die Wertbestimmung ist indes nicht Nr. 18.5 des Streitwertkatalogs heranzuziehen, wonach für Klagen, die die Promotion oder die Entziehung des Doktorgrads betreffen, ein Streitwert von 20.000,00 Euro empfohlen wird. Die - entsprechende - Heranziehung von Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs 2025 ist im Falle der Klägerin sachgerecht, weil ihr Rechtsschutzziel allein darin lag, die Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 7 Abs. 3 der maßgeblichen Promotionsordnung der Beklagten zu erreichen. Ihr Begehren ist indes noch nicht darauf gerichtet gewesen, den (erfolgreichen) Abschluss des Promotions(prüfungs)verfahrens einschließlich der Annahme und Bewertung ihrer Promotionsleistungen zu erwirken.
Der Hilfsantrag betrifft denselben Gegenstand, sodass diesem keine streitwerterhöhende Auswirkung zukommt (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).