Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 23.06.2026 – 4 A 143/25.A

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0623.4A143.25A.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe einer Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) und einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.

Der Kläger benennt nicht - wie erforderlich - einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechts- oder Tatsachensätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 - 4 A 361/15.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

Soweit der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, fehlt es an der Gegenüberstellung vermeintlich voneinander abweichender Rechts- oder Tatsachensätze. Der Kläger bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29 ff., skizzierten Ansätze, anhand derer sich ermitteln lässt, ob für den Einzelnen eine in die Öffentlichkeit hineinwirkende und verfolgungsträchtige Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Er rügt, dass das Verwaltungsgericht auf diese Ermittlungsansätze nicht eingegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat jedoch sein Vorbringen, insbesondere die Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung zu den mit seinem Glauben zusammenhängenden Aktivitäten in der Bundesrepublik gemacht hat, berücksichtigt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 21, drittletzter Absatz, bis Seite 23, vierter Absatz). Dass das Verwaltungsgericht etwa der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung dessen, was die religiöse Identität eines aus Pakistan stammenden Ahmadis ausmache, komme die Befragung eines Vertreters der lokalen Gemeinde, der er angehöre, nicht in Betracht, zeigt der Kläger nicht auf und lässt sich dem angefochtenen Urteil auch nicht entnehmen. Dass das Verwaltungsgericht im konkreten Fall keinen Bedarf gesehen hat, insoweit weitere Ermittlungsansätze zu verfolgen, lässt keine Divergenz seiner Entscheidung zu der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen. Allein eine möglicherweise fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtssätze im konkreten Fall begründet keine Divergenz.

St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.8.2018 - 9 B 18.17 -, juris, Rn. 12, m. w. N.

Der Kläger rügt im Übrigen, das Verwaltungsgericht nehme nicht ausreichend dazu Stellung, ob es sich bei ihm um eine religiös geprägte Persönlichkeit handele, für die es zur Wahrung der Identität wichtig sei, den Glauben auch öffentlich zu praktizieren, es gehe ohne nähere Begründung offenbar davon aus, dass ein Ahmadi aus Pakistan „eine besondere Position inne haben müsse, um sich auf eine Verfolgungsgefahr wegen öffentlicher Religionsausübung berufen zu können“, ohne dass sich aus der Rechtsprechung bislang ergebe, dass „nur prominente Mitglieder [...] Schutz vor Eingriffen in die Religionsfreiheit beanspruchen könn[t]en“ und dass eine „Rückkehrgefährdung [...] nur für besonders religiöse Personen an[zu]erkennen [sei], für die das Praktizieren ihres Glaubens in der Öffentlichkeit und das Werben hierfür zentrale Elemente ihrer religiösen Identität und für die betreffende Person unverzichtbar" seien. Eine Reduktion des Schutzbereichs auf „missionarisch tätige" oder aus der Gemeinde „herausragende Gläubige" sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht vorzunehmen. Der Kläger legt jedoch schon nicht hinreichend dar, dass sich dem angegriffenen Urteil entsprechende, die angegriffene Entscheidung tragende abstrakte Rechts- oder verallgemeinerungsfähige Tatsachensätze entnehmen lassen könnten. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber vielmehr ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der vom Kläger selbst zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen, wesentlich sei, ob eine bestimmte Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sei. Weitergehende, insbesondere die genannten Maßstäbe einschränkende oder diesen entgegenstehende, allgemeine Rechtssätze hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Auch nach den angeführten obergerichtlich geklärten Rechtssätzen besteht insbesondere kein Raum für allgemeingültigere Aussagen zur Verfolgungsgefahr für bekennende Ahmadis als die, hierfür könne nach aktueller Erkenntnislage je nach den Umständen des Einzelfalls auch ausreichend sein, dass es zentrales Element der religiösen Überzeugung des Schutzsuchenden ist, sich als Ahmadi zu bekennen sowie sich als Muslim zu bezeichnen und/oder nach den Regeln des Korans zu leben, ohne dies verheimlichen zu müssen, und dass dies bzw. seine religiöse Identität öffentlich insbesondere auch Vertretern einer der vielen religiösen Gruppen bekannt wird, die offensiv für die Finalität des Prophetentums und die Reinheit des islamischen Glaubens eintreten.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.9.2023 - 4 A 2467/15.A -, juris, Rn. 199.

Auch danach bedarf es letztlich einer individuellen Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.1.2025 - 4 A 870/16.A -, juris, Rn. 212 ff., sowie Beschlüsse vom 10.6.2025 - 4 A 598/22.A -, juris, Rn. 20 f., und vom 10.1.2025 - 4 A 550/22.A -, juris, Rn. 9 ff., jeweils m. w. N.

Die Umstände, unter denen das Gericht die Überzeugung davon gewinnt, ob der Schutzsuchende eine verfolgungsträchtige religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, sind grundsätzlich einer abstrakt-generellen Verallgemeinerung nicht zugänglich. Es han­delt sich stets um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.9.2023 - 4 A 2467/15.A -, juris, Rn. 38 ff., 65; BVerfG, Beschluss vom 3.4.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 26 ff., 34.

Dementsprechend nimmt auch der Kläger insoweit lediglich auf die einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts Bezug, ohne eine Abweichung des Verwaltungsgerichts in übergeordneter Rechtsprechung aufzuzeigen.

2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht verletzt.

Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet zudem grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.1.2022 - 4 A 1190/21.A -, juris, Rn. 24 f., m. w. N.

Gemessen daran ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht hat nach dem Akteninhalt sowie aufgrund der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger eine religiös geprägte Persönlichkeit ist, der Glaube der Ahmadiyya für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität und die öffentliche Ausübung seiner Religion zur Wahrung seiner religiösen Identität wichtig ist. Es hat das Vorbringen des Klägers aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände dahingehend gewürdigt, dass der Kläger in seinem Glauben verwurzelt sei und diesen Glauben auch lebe, es sich aber für den Kläger nicht als unverzichtbar im oben genannten Sinne darstelle, seinen Glauben als ein zentrales Element der religiösen Identität öffentlich auszuüben und zu verbreiten. Eine verbindliche innere Haltung oder ein unverzichtbares inneres Verlangen nach öffentlicher Religionsausübung bzw. danach, öffentlich zu seinem Glauben stehen zu können, sei nicht erkennbar geworden. Mit einer entsprechenden einzelfallbezogenen Würdigung musste der Kläger nach dem bisherigen Prozessverlauf schon deshalb rechnen, weil das Verwaltungsgericht entgegen seiner Darstellung den Schutzbereich auch sinngemäß gerade nicht in überraschender Weise generell auf missionarisch tätige oder aus der Ahmadiyya-Gemeinde herausragende Gläubige reduziert, sondern sich auf eine einzelfallbezogene Würdigung seines Vorbringens beschränkt hat.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob sich aus den vorgetragenen und durch Fotos belegten Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet sowie aus seiner Eigenschaft als Musi darauf schließen ließe, es sei für ihn identitätswichtig, mit seinem Glauben auch in die Öffentlichkeit hineinzuwirken, begründet gleichfalls keinen Gehörsverstoß. Das entsprechende Vorbringen hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und gewürdigt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 2, zweiter Absatz, Seite 4, dritter und vierter Absatz, und Seite 21, vorletzter Absatz). Insoweit erhebt der Kläger lediglich Einwände gegen die entsprechende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Solche rechtfertigen, sofern sie - wie hier - nicht von Willkür geprägt sind, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2024 - 4 A 2646/21.A -, juris, Rn. 30 f., m. w. N.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seine körperliche Behinderung (Minderung des Hörvermögens auf beiden Ohren) nicht ausreichend berücksichtigt, vermag dies einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Klägers zu seiner Behinderung zur Kenntnis genommen und in seine Gesamtwürdigung einbezogen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 24, vorletzter Absatz). Dass das Verwaltungsgericht hieraus keine für den Kläger günstigeren Schlussfolgerungen gezogen hat, begründet keinen Gehörsverstoß.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.