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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 24.06.2026 – 4 A 758/26

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0624.4A758.26.00

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat in dem Beschluss vom 16.3.2026 - 4 A 3418/25 - den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht in entschei­dungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ver­letzt.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Ge­richte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen aus­drücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht ei­nes Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzel­fall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Ge­sichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 - 8 B 16.16 -, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 - 1 WNB 3.16 -, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.

Die Anhörungsrüge ist hingegen kein Instrument, mit dem die Rechtskraft über­spielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Ent­scheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsansicht folgt.

StRspr. BVerwG, Beschlüsse vom 19.10.2023 - 10 PKH 1.23 -, juris, Rn. 2, m. w. N., und vom 30.8.2012 - 2 KSt 1.11 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 6.3.2024 - 4 E 52/24 -, juris, Rn. 11, und - 4 E 607/23 -, juris, Rn. 8.

Nach diesen Maßstäben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin über ihre Zweifel am Bestehen der Voraussetzungen für den Widerruf der ihr als persönlich haftender Gesellschafterin der P. L. GmbH & Co. KG erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Beschluss vom 16.3.2026 zur Kenntnis genommen und in der Sache umfassend gewürdigt. Er hat unter Auseinandersetzung mit dem Zulassungsvorbringen der Klägerin dargelegt, aus welchen Gründen es dieser im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung an der erforderlichen Zuverlässigkeit gefehlt hat. Hierbei hat er sich insbesondere auch mit dem - erstmalig nach Ablauf der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten - Einwand der Klägerin auseinandergesetzt, die allgemeine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, insbesondere aus fiskalischen Gründen, sei im Zusammenhang mit § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW kein Versagungsgrund. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin, das Gericht habe die Vorschrift des § 35 Abs. 8 GewO übersehen, der Widerruf der glückspielrechtlichen Erlaubnis könne nicht auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW gestützt werden, weil weder ein Versagungsgrund noch eine Gefährdung des öffentlichen Interesses vorliege, und die Unzuverlässigkeit sei dem Geschäftsführer, nicht aber der Gesellschaft zuzurechnen, zeigen keinen Gehörsverstoß auf, sondern betreffen die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 16.3.2026. Auf die auf Gewerbeuntersagungen bezogene Regelung in § 35 Abs. 8 GewO kam es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 AG GlüStV NRW gestützten Widerrufs offensichtlich nicht entscheidungserheblich an. Auch mit ihren weiteren Einwänden greift die Klägerin ohne Erfolg lediglich die materiell-rechtliche Würdigung des Senats als verfehlt an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung des Zulassungsvorbringens erreichen. Das ist jedoch nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unan­fechtbar.