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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 24.06.2026 – 4 A 789/24.A
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0624.4A789.24A.00
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2023 - 4 A 301/22.A -, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,
1. „ob in Pakistan auch für nicht qualifiziert religiös geprägte Ahmadi eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Gruppenverfolgung aufgrund des Umstands, dass diese bei der Beantragung von Reisepässen ihre Religionszugehörigkeit eintragen müssen und darüberhinausgehend erklären müssen, dass sie keine Muslime seien, besteht“,
2. „ob es einer alleinstehenden Frau, die aus dem Ausland nach Pakistan zurückkehrt und die der Minderheitenreligion der Ahmadis angehört, gelingen kann, eine ausreichende Lebensgrundlage zu erwirtschaften, oder ob diese nicht in der Lage sein wird, ihr Existenzminimum zu sichern und verelenden würde, sodass eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu besorgen und ein Abschiebungsverbot festzustellen ist“,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
Hinsichtlich der Frage zu 1. ist bereits ein grundsätzlicher Klärungsbedarf, der über die vom Verwaltungsgericht herangezogenen höchstrichterlich geklärten Grundsätze hinausgeht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 28 ff.,
nicht dargelegt. Danach kommt es für die Beurteilung der erforderlichen Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit, in der eine relevante Verfolgung liegen kann, auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf. Nach den angeführten höchstrichterlich geklärten Rechtssätzen besteht insbesondere, auch angesichts der allgemeinen Situation der Ahmadis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung,
vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28.1.2025 - 4 A 870/16.A -, juris, Rn. 80 ff.,
kein Raum für allgemeingültige Aussagen zur Verfolgungsgefahr für nicht qualifiziert religiös geprägte Ahmadis, für die die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis im Einzelfall gerade nicht als unverzichtbar angesehen wird. Vielmehr bedarf es einer individuellen Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.1.2025 - 4 A 870/16.A -, juris, Rn. 212 ff., sowie Beschlüsse vom 10.1.2025 - 4 A 550/22.A -, juris, Rn. 9 ff., und vom 28.8.2024 - 4 A 2646/21.A -, juris, Rn. 13 ff., m. w. N.
Dies gilt auch im Hinblick auf eine hier geltend gemachte drohende Verfolgung aufgrund der Folgewirkungen für die jeweils betroffene Person, weil ihr bei der Beantragung von Reisepässen behördlicherseits eine eidliche Erklärung, Nicht-Moslem zu sein, abverlangt wird, sowie der erforderlichen Eintragung der Religionszugehörigkeit im Reisepass.
Hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage zu 2. legt die Klägerin bereits nicht dar, dass diese Frage in ihrer Allgemeinheit und mit Entscheidungserheblichkeit für den Streitfall grundsätzlich klärungsfähig und -bedürftig ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil nach seinen Feststellungen das Existenzminimum der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Pakistan gesichert sei. Es sei nicht erkennbar, was die junge und gesunde Klägerin, die über einen höheren Schulabschluss und Auslandserfahrung verfüge, in Pakistan daran hindern könnte, sich durch eigene Erwerbstätigkeit ein bescheidenes Auskommen zu sichern. Zudem könne sie sich im Heimatland auf ein weitreichendes familiäres Netzwerk verlassen. Sie habe gegenüber dem Bundesamt angegeben, in Pakistan lebten Großeltern, Onkel, Cousins und Cousinen, zu denen sie auch von Deutschland aus per WhatsApp Kontakt habe. Diesen Feststellungen ist die Klägerin nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen entgegengetreten. Sie hat auch keine genügenden Anhaltspunkte dafür benannt, die dafür sprechen könnten, dass auch bei jungen und gesunden Pakistanerinnen, die der Ahmadiyya angehören sowie über einen höheren Schulabschluss, Auslandserfahrung und in Pakistan lebende Angehörige verfügen, grundsätzlich zu befürchten sein könnte, sie könnten bei Rückkehr nach Pakistan - anders als vor ihrer Ausreise - nicht in der Lage sein, ihr Existenzminimum zu sichern und würden verelenden.
II. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Ebenso wenig begründet das Recht auf rechtliches Gehör eine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2025 - 4 A 586/24.A -, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.
Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht vor. Angesichts des bisherigen Prozessverlaufs musste sich der Klägerin aufdrängen, dass die Frage der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags zu dem behaupteten Verfolgungsschicksal und in diesem Zusammenhang ihre religiöse Identität, die Praktizierung ihres Glaubens und dessen Bedeutung für sie auch im Kontakt mit anderen Personen entscheidungserhebliche Bedeutung hatte und ihr diesbezügliches Vorbringen nach Abschluss der mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht ergebnisoffen beurteilt werden würde. Schon das Bundesamt hatte eine Gruppenverfolgung verneint und dem Vortrag der Klägerin keine Hinweise auf eine individuell erhöhte Gefährdung entnommen, nachdem sie auf Nachfrage angegeben hatte, von Geburt an Ahmadi zu sein und sich nicht öffentlich religiös betätigt zu haben, sondern lediglich als Zuhörerin an religiösen Versammlungen in ihrem Elternhaus teilgenommen zu haben. Da sich die Klägerin erstinstanzlich selbst auf das Senatsurteil vom 21.9.2023 - 4 A 2467/15.A - berufen hatte, musste sie auch damit rechnen, dass das Gericht entsprechend der darin benannten Maßstäbe je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls die Überzeugung davon gewinnen würde, ob sie eine verfolgungsträchtige religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre religiöse Identität zu wahren.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.9.2023 - 4 A 2467/15.A -, juris, Rn. 65.
Zudem musste die Klägerin auch mit der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote rechnen. Schon das Bundesamt hatte im angegriffenen Bescheid die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes abgelehnt und in diesem Zusammenhang für den Fall, dass keine gemeinsame Rückkehr mit den Eltern stattfinden sollte, angenommen, dass die Klägerin den landestypischen Gegebenheiten entsprechend bei ihrem in Pakistan verbliebenen familiären Netzwerk Aufnahme und Unterstützung finden könne und somit keine Zweifel daran bestünden, dass es ihr in Pakistan trotz der für Frauen eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten gelingen werde, ihr Existenzminimum zu erlangen und sie nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage geraten werde.
Ein Gehörsverstoß ergibt sich nicht aus einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Unabhängig davon, ob die Angaben der Klägerin zu ihrer Glaubensüberzeugung hätten näher überprüft werden können, begründet ein - hier nicht einmal ersichtlicher - Aufklärungsmangel grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht, was hier nicht der Fall ist, verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 - 4 A 710/20.A -, juris, Rn. 17 f., m. w. N.
Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Situation alleinstehender Frauen nicht zutreffend gewürdigt, wendet sich die Klägerin schließlich ohne Erfolg gegen die Würdigung ihres Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Insoweit erhebt sie lediglich Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Diese Einwände rechtfertigen, sofern die Sachverhalts- und Beweiswürdigung - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2020 - 4 A 3491/19.A -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.