Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 24.06.2026 – 4 B 463/26
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0624.4B463.26.00
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat in dem Beschluss vom 22.4.2026 - 4 B 102/26 - den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht in entscheidungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 - 8 B 16.16 -, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 - 1 WNB 3.16 -, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.
Die Anhörungsrüge ist hingegen kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsansicht folgt.
StRspr. BVerwG, Beschlüsse vom 19.10.2023 - 10 PKH 1.23 -, juris, Rn. 2, m. w. N., und vom 30.8.2012 - 2 KSt 1.11 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 6.3.2024 - 4 E 52/24 -, juris, Rn. 11, und - 4 E 607/23 -, juris, Rn. 8.
Nach diesen Maßstäben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unwirksam und die Widerrufsverfügung sei zweifelbehaftet, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Er hat unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ausgeführt, aus welchen Gründen nicht dargelegt war, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorlägen, die es gebieten würden, dem privaten Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung der Widerrufsverfügung unter Ziffer I des Bescheids der Antragsgegnerin vom 3.6.2024 einstweilen verschont zu bleiben, den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Verfügung einzuräumen. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist er insbesondere auch auf die Einwände der Antragstellerin zur geltend gemachten Unwirksamkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und zur angeblich fehlenden Maßgeblichkeit der fiskalischen Zuverlässigkeit nach § 16 AG GlüStV NRW eingegangen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragsstellerin, das Gericht sei auf die Vorschrift des § 35 Abs. 8 GewO nicht eingegangen, der Vorwurf der Unzuverlässigkeit könne allenfalls dem Geschäftsführer, nicht aber der Gesellschaft gemacht werden, auch auf die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 AG GlüStV NRW sei der Senat nicht eingegangen und um eine Gefährdung des öffentlichen Interesses gehe es hier nicht, zeigen keinen Gehörsverstoß auf, sondern betreffen der Sache nach die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 22.4.2026. Zudem räumt die Antragstellerin selbst ein, die auf Gewerbeuntersagungen bezogene Regelung des § 35 Abs. 8 GewO sei, was sich schon aus dem angegriffenen Beschluss ergibt, zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 AG GlüStV NRW gestützten Widerrufs offensichtlich nicht einschlägig. Auch mit ihren weiteren Einwänden gegen die Würdigung ihres Vorbringens, sie habe das Finanzamt mehrfach auf die Einhaltung des Steuergeheimnisses hingewiesen, zu dessen Durchbrechung es anders als z. B. in Gewerbeentzugsverfahren im Rahmen dieses Widerrufsverfahrens keinen Grund gebe, und gegen die das Ergebnis nicht vorwegnehmende, im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aber nach der Rechtsauffassung des Senats maßgebliche Würdigung des Umstands, dass vor einer erneuten Betriebsaufnahme im Erlaubnisverfahren erst noch zu klären sei, ob die Antragstellerin trotz Wechsels in der Betriebsführung unter Mitwirkung ihres früheren als Prozessbevollmächtigter tätigen Geschäftsführers nunmehr das schon seit vielen Jahren bekannte, auf Verzögerung der Begleichung von fälligen und bestrittenen Verbindlichkeiten ausgerichtete Geschäftsgebaren fortführe und Steuerschulden weiterhin nur unter dem Druck des Verfahrens zurückführe, greift die Antragstellerin ohne Erfolg lediglich die materiell-rechtliche Würdigung des Senats an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung des Beschwerdevorbringens erreichen. Das ist jedoch nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.