Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 25.06.2026 – 1 A 3369/25.A

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0625.1A3369.25A.00

G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten Divergenz der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.

1. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Ent­scheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungs­gerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundes­verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Ver­waltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2026 - 1 A 1145/26.A -, juris, Rn. 26, vom 3. April 2025 - 1 A 2156/24.A -, juris, Rn. 3, vom 13. Januar 2025 - 1 A 1466/23.A -, juris, Rn. 5, und vom 23. Februar 2022 - 1 A 191/22.A -, juris, Rn. 24 f. m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 158; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 78 AsylG Rn. 21.

Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Entscheidung, von der abgewichen wird, nicht nur auf dieselbe Rechtsfrage, sondern auch auf die Anwendung derselben Rechtsnorm bezieht. Sie bezweckt nicht etwa, allgemeine, auf mehreren Rechtsgebieten auftauchende Rechtsfragen zu beant­worten, sondern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Auslegung bestimmter Gesetzes­vorschriften zu sichern. Der übereinstimmende und erst recht der nur ähnliche Wortlaut von Vorschriften gewährleistet nicht, dass die Vorschriften auf demselben Rechtsgedanken beruhen und sachlich übereinstimmen. Sinn und Zweck der Vorschriften sowie der jeweilige systematische Zusammenhang können trotz gleichen Wortlauts eine unterschiedliche Auslegung erfordern.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 -, juris, Rn. 4 f., vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 -, juris, Rn. 9, vom 10. April 1963 - VIII B 16.62 -, NJW 1963, 1466 (1466), und vom 7. März 1960 - VIII B 5.60 -, NJW 1960, 979 (979); OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2025 - 1 A 1466/23.A -, juris, Rn. 5; ferner Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 160, m. w. N.

2. Gemessen hieran ist eine Divergenz in Bezug auf die von dem Kläger angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, juris, und vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, juris, nicht dargelegt.

a) Als divergenzrelevanten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwal­tungsgerichts zitiert der Kläger den ersten Leitsatz zum Urteil des Bundesver­waltungsgerichts vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 - (abrufbar bei juris, näher begründet in Rn. 8 ff.): „Der Widerruf einer - rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Anerkennung als politisch Verfolgter (hier nach § 51 Absatz 1 AuslG) ist nach § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG nur zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht.“ Inhaltlich entsprechende Ausführungen finden sich in anderer Formulierung auch in dem Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, juris, Rn. 17 ff.

b) Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht sei hiervon abweichend von folgendem abstrakten Rechts­satz ausgegangen: „Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlings­eigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen bereits dann vor, wenn zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen der Flüchtlings­eigenschaft nicht mehr vorliegen.“

c) Diese Behauptung trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in den Ent­scheidungsgründen (vgl. UA S. 7 f.) ausdrücklich auf die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG hingewiesen und dabei die Rechtsprechung des Bundesverwal­tungsgerichts - unter Berufung auf das Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, juris, Rn. 17 - zitiert, wonach ein Widerruf insbesondere dann in Betracht kommt, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nach­träglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht.

Das Verwaltungsgericht ist mithin nicht von einem abweichenden Rechtssatz ausgegangen, sondern hat die dargelegten Maßstäbe auf den vorliegenden Fall angewandt. Es hat ausgeführt, dass ungeachtet der Frage, ob die ursprüngliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht erfolgt ist, die Voraussetzungen für eine solche Zuerkennung im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorliegen, da dem Kläger nunmehr interner Schutz in V. zur Verfügung stehe. Die Formulierung „angesichts der aktuellen Verhältnisse“ (vgl. UA S. 7 a. E.) beinhaltet keine Abkehr von dem Erfordernis einer nachträglichen erheblichen Veränderung der Verhältnisse, sondern beschreibt die Feststellung des Gerichts, dass sich die Verhältnisse im Hinblick auf die Möglichkeit internen Schutzes verändert haben.

Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, das Verwaltungsgericht habe keine Änderung der Umstände im Herkunftsland festgestellt, sondern lediglich geprüft, ob zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen der Flüchtlings­eigenschaft vorliegen, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht die „aktuellen Verhältnisse in seinem Heimatland“ als maßgebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesehen hat. Durch die inhaltliche Anknüpfung an den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2021 hat das Gericht - auch ohne ausdrückliche Bezugnahme - erkennbar die dortige, im Rahmen der Klage rechtlich nachgeprüfte Argumentation (vgl. Bescheidabdruck, S. 2 f.) zugrunde gelegt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorlägen, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Eine inländische Fluchtalternative im Herkunftsland Mali sei für den Kläger nach dem Eintritt der Volljährigkeit sowohl erreichbar als auch zumutbar. Aus den aktuellen Lageberichten ergebe sich, dass die Sicherheitsbehörden im Süden des Landes seit dem Militärputsch im August 2020 ihrer Aufgabe überwiegend gerecht würden. Auch sei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in Mali in den vom Staat kontrollierten Gebieten gewährleistet. Damit haben sich ohne Zweifel die maßgeblichen Verhältnisse, auf die (auch) das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf den Bescheid abgestellt hat, ab einem bestimmten Zeitpunkt (hier: August 2020) geändert und es liegt nicht nur eine andere Erkenntnislage bei unveränderter Sachlage vor. Im damaligen Zuerkennungsver­fahren wurde zur Begründung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch angeführt (vgl. Vermerk des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2018, S. 111 der Verwaltungsakte), dass der minderjährige Antragsteller glaubhaft vorgetragen habe, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bambara von der Volksgruppe der Fulah verfolgt worden zu sein. Interner Schutz sei ausgeschlossen, weil er über keine intakten Netzwerke in Mali verfüge und staatlicher Schutz nicht verfügbar sei.

Der im Zulassungsverfahren vorgebrachte Einwand, dass diese Bewertung einer Änderung der Verhältnisse durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis fehlerhaft sein könnte (wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte vorliegen), begründet allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung, jedoch keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.

II. Die Berufung ist auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zählt zwar zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO genannten Mängeln. Eine solche legt der Kläger vorliegend aber nicht dar.

1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu fol­gen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Fest­stellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdi­gung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachge­kommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Ent­scheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Ent­scheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Ge­richt tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be­deutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechts­standpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Be­schlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulas­sungsbegründungsschrift vom 11. Dezember 2025 einen Gehörsverstoß nicht auf.

Die Rüge des Klägers im Zulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände im Herkunftsland erforderlich sei, nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen, ist nicht begründet. Das Verwaltungs­gericht hat - wie dargelegt - explizit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - hingewiesen und die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf dieser Grundlage geprüft (vgl. UA S. 7 f.).

Dass das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommt als der Kläger, ist nicht geeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen. Der Sache nach wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag im Zulassungsverfahren offensichtlich nur gegen die Würdigung durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).