Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 25.06.2026 – 1 A 635/26.A
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0625.1A635.26A.00
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht aufgrund der - allein geltend gemachten - Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG zuzulassen.
I. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Der übergangene Vortrag muss daher nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.
II. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründungsschrift vom 6. März 2026 einen Gehörsverstoß nicht auf.
1. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung keine Fragen an sie gehabt und ihre Angaben keiner eigenen Glaubhaftigkeitsbewertung unterworfen, greift schon deshalb nicht durch, weil es nicht entscheidungserheblich auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags ankommt. Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil nämlich zum einen damit begründet (UA S. 3), dass keine gegen die Klägerin persönlich gerichtete Verfolgungshandlung ersichtlich sei, welche das erforderliche Maß an Intensität erreicht. Zum anderen hat das Gericht selbstständig entscheidungstragend angenommen (UA S. 5), dass vorliegend selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags die tatsächliche Vermutung widerlegt sei, es würden sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen.
Ungeachtet dessen trifft es nicht zu, dass der Einzelrichter die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht befragt hat. Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2026 belegt eindeutig das Gegenteil. Es enthält den ausdrücklichen Hinweis, die Klägerin erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. Protokollabdruck, Seite 2). Im Protokoll sind zudem nicht nur Fragen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgenommen. Dort ist jedenfalls die Frage des Einzelrichters wiedergegeben (a. a. O.), „ob Einwände gegen die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides bestehen oder etwas zu ergänzen oder richtig zu stellen sei“. Das Verwaltungsgericht hat sich ferner in den Entscheidungsgründen mit dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt. Dort (UA S. 3) heißt es: „Sofern die Klägerin vorträgt, dass sie mehrfach von den Männern nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters befragt wurde, wird dadurch die erforderliche Intensität nicht erreicht. Hinsichtlich der Brandes im Haus der Tante der Klägerin ist festzustellen, dass es auf die Frage, ob eine etwaige - der Klägerin geltende - Brandstiftung die notwendige Intensität erreiche nicht an. Es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Brand im Haus der Tante der Klägerin um eine solche Brandstiftung gehandelt hätte.“ Damit nimmt das Gericht ersichtlich auf die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2026 (vgl. Protokollabdruck, Seite 2 f.) Bezug, als die Klägerin auf Nachfragen ihres Prozessbevollmächtigten nähere Angaben zu einem Brandereignis in X. und dem diesbezüglichen - vage gebliebenen - Untersuchungsergebnis gemacht hat.
2. Auch die Behauptung, das Gericht habe nicht ohne weitere Glaubhaftigkeitsbewertung oder Aufklärung davon ausgehen können, dass eine Ausreisesperre bestehe, rechtfertigt nicht die Annahme, das rechtliche Gehör der Klägerin sei verletzt oder versagt worden.
a) Die Argumentation im Zulassungsvorbringen, auch hinsichtlich der geschilderten Situation der Ausreise über den Flughafen müsse das Gericht eine eigene Glaubhaftigkeitsbewertung vornehmen und könne sich nicht - ohne weitere Aufklärung - auf allgemeine Erkenntnisse zurückziehen, dringt nicht durch.. Die Klägerin legt schon nicht dar, welche Aussagen betreffend die Ausreise das Gericht einer Glaubhaftigkeitsprüfung hätte unterziehen sollen. Da es hieran fehlt, hat das Gericht die allgemeinen Erkenntnismittel zugrunde gelegt und die so ermittelte Sachlage, die das Zulassungsvorbringen nicht einmal in Zweifel zieht („mag sein“), dahingehend gewürdigt (vgl. UA S. 5 f.), dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausreise offenkundig nicht (mehr) zur Fahndung ausgeschrieben oder als sonstig von staatlichen Akteuren gesucht registriert worden sei. Im Ergebnis kommt das Gericht lediglich zu der Annahme, dass eine unbehelligte Ausreise und die daran geknüpfte maßgebliche Indizwirkung gegen eine staatliche Verfolgung die Anforderungen an die Darlegung erhöht, dass und woraus sich zwischenzeitlich ein landesweites staatliches Verfolgungsinteresse ergeben sollte.
Mit ihren Einwänden zur fehlenden Plausibilität dieser Rückschlüsse wendet sich die Klägerin in der Sache allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben.
Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 - 1 A 2199/16. A -, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand.
Ein solcher Ausnahmefall ist weder erkennbar noch lässt er sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen. Die Klägerin begründet ihre Behauptung, das Gericht müsse eine eigene Glaubhaftigkeitsbewertung vornehmen und könne sich nicht auf die allgemeinen Erkenntnisse zurückziehen, lediglich mit materiell-inhaltlichen Erwägungen, die keine Verletzung rechtlichen Gehörs erkennen lassen. Wie die weiteren umfangreichen Fragen des Prozessbevollmächtigten an die Klägerin belegen, hatte sie in der mündlichen Verhandlung offensichtlich hinreichend Gelegenheit, sich auch hierzu zu äußern; konkreter Nachfragen des Gerichts, die auch die Prozessbevollmächtigte bei ihrer Befragung der Klägerin nicht angebracht hat, bedurfte es nach dem oben Gesagten nicht.
b) Falls die Klägerin mit ihrem Vortrag (sinngemäß) rügen möchte, dass das Verwaltungsgericht die Erkenntnislage betreffend Angola nicht hinreichend aufgeklärt habe, ergibt sich hieraus nichts anderes. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.
Ein - hier im Übrigen nicht hinreichend dargelegter - Aufklärungsmangel würde auch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß begründen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
Es wäre daher Sache der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, zu einer - aus ihrer Sicht möglicherweise erforderlichen - weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren (hinreichend konkretisierten) Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren oder durch das Stellen eines Beweisantrags.
Die Klägerin legt in der Zulassungsbegründung schließlich auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Zulassungsbegründung enthält zwar Ausführungen zur Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Konkrete Angaben, welche möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen die Klägerin bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, werden hingegen ebenso wenig wie spezifische Erkenntnismittel benannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).