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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 25.06.2026 – 13 A 1038/25

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0625.13A1038.25.00

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Senat lässt offen, ob und inwieweit es möglicherweise bereits an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, § 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Darlegung der Zulassungsgründe fehlt. Dem Zulassungsantrag muss die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt zu entnehmen sein. Dieser hat selbst darzulegen, aus welchen Gründen im Einzelnen ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll.

Daran könnte es hier fehlen. Die Zulassungsbegründung ist zu großen Teilen wortgleich mit den Zulassungsbegründungen in den vom Senat entschiedenen Verfahren 13 A 683/23 und 13 A 684/23 (Beschlüsse vom 18. März 2026 - jeweils juris), die eine andere Prozessbevollmächtigte verantwortet hatte und die gegen die Entscheidungen eines anderen Verwaltungsgerichts gerichtet waren. Der vorliegende Zulassungsbegründungsschriftsatz knüpft vielfach an „Aussagen“ des Verwaltungsgerichts an, die so in der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht ausdrücklich vorzufinden sind (vgl. etwa S. 2 der Zulassungsbegründungsschrift: „Das RKI hatte bereits am 28.04.2022 2022 NULL für dreifach Geimpfte veröffentlicht. Das Gericht hat ohne jede Begründung ausgeführt, es handele sich dabei nicht um einen Durchschnittswert und eine negative Wirksamkeit sei damit nicht belegt.“ oder S. 3: „Soweit das VG Düsseldorf darauf verweist, Aussagen des RKI seien gleichzusetzen mit einem Sachverständigengutachten, ...“).

Der Zulassungsantrag hat - ungeachtet des Vorstehenden - jedenfalls deswegen keinen Erfolg, weil sich dem Vorbringen der Zulassungsbegründungsschrift keine durchgreifenden Zulassungsgründe entnehmen lassen.

Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor (hierzu I.). Gleiches gilt für einen sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangel (hierzu zu II.).

I. Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.

Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die zulässige Klage, die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 27. September 2022 festzustellen, mit welchem dem Kläger untersagt wurde, die Firma seiner Arbeitgeberin F. S. H. GmbH & Co. KG, U.-straße 000 in 00000 L., bis zur Vorlage eines Nachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, zu betreten oder dort tätig zu werden, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angedroht wurde, sei unbegründet. Die Ermächtigungsgrundlage des Betretungs- und Tätigkeitsverbots, § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, sei im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses und auch bis zum Auslaufen ihrer Geltungsdauer verfassungsgemäß gewesen. Zu dieser Bewertung hatte das Verwaltungsgericht Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts herangezogen. Im Übrigen seien die Anordnungen rechtmäßig gewesen, insbesondere sei die zum Betretungs- und Tätigkeitsverbot getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.

Mit dem dagegen erhobenen Zulassungsvorbringen wird die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht durchgreifend in Frage gestellt.

1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

Die erstinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist mit Blick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Dabei weckt nicht bereits der Vortrag, der Sachverhalt sei anders zu bewerten als es das Verwaltungsgericht getan habe, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der diesem innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Würdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Wegen einer fehlerhaften Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Sachverhaltswürdigung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2025 - 6 A 125/24 -, juris, Rn. 9, und vom 11. August 2017 - 13 A 310/15 -, juris, Rn. 26 ff., m. w. N.

Nach diesen Maßstäben zeigt der Kläger keinen zur Zulassung der Berufung führenden Mangel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht auf.

a. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger moniert, das Verwaltungsgericht habe für seine Bewertung, die Nachweispflicht der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 20a IfSG a. F. sei auch im Zeitraum nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im April 2022,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 184 f.,

bis zum Auslaufen ihrer Geltungsdauer mit dem 31. Dezember 2022 zum Schutz des Lebens und der Gesundheit vulnerabler Menschen geeignet gewesen, die Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts (RKI) nicht heranziehen dürfen.

U. a. Gerichte dürfen die Bewertungen des RKI, welches nach § 4 IfSG als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen durch seine Aufgabe, die Erkenntnisse zu einer übertragbaren Krankheit durch Erhebung, Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren, über eine besondere fachliche Expertise bei der Risikoeinschätzung und -bewertung einer übertragbaren Krankheit verfügt, wie ein Sachverständigengutachten bei der Entscheidung berücksichtigen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Erkenntnisse und Bewertungen des RKI nach der maßgeblichen ex ante-Sicht auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufgewiesen hätten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 57, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 2025 - 13 D 52/21.NE -, juris, Rn. 190 ff.

Danach hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise die seine Bewertung rechtfertigenden Angaben des RKI mit Stand vom 18. August 2022 zu Grunde gelegt (Urteilsabdruck, S. 10), welche bis zum Auslauf der Regelung und auch unter den Omikron-Varianten BA.4 und insbesondere BA.5 beibehalten wurden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt:

„Nach den Ausführungen des Robert Koch-Instituts (RKI), der nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG), auf seiner Internetseite stellt sich die Erkenntnislage indessen - zusammengefasst - weiter so dar, dass die Transmission, das heißt die Virusübertragung, unter Omikron bei Geimpften weiterhin reduziert zu sein scheint, wobei das Ausmaß der Reduktion nicht vollständig geklärt sei. Haushaltsstudien aus Norwegen und Dänemark zeigten, dass eine Impfung auch unter vorherrschender Zirkulation der Omikron-Variante die Übertragbarkeit um ca. 6 bis 21 % nach Grundimmunisierung und nach Auffrischimpfung um weitere 5 bis 20 % reduziere.

Vgl. RKI, Wie wirksam sind die Covid-19-Impfstoffe?, Stand: 18. August 2022, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html, zuletzt abgerufen am 22. September 2022; vgl. auch BzgA, Informationen zur Corona- Bl. 111 11 Schutzimpfung, abrufbar unter https://www.infektionsschutz.de/download/5798-1657894061-BZgA_Merkblatt_Pflege.pdf/, zuletzt abgerufen am 22. September 2022.“

Diese RKI-Bewertung wird durch das Vorbringen des Klägers nicht ernsthaft erschüttert, insbesondere war sie - aus der maßgeblichen ex ante-Sicht des nicht Sachkundigen - weder wissenschaftlich unvertretbar noch unplausibel.

Zunächst zeigt der Kläger für den Zeitraum der Geltungsdauer der Regelung keine wissenschaftliche Datenlage auf, die der Annahme einer geringeren Virusübertragung und damit eines Fremdschutzes gesichert entgegenstehen würde.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2026 - 13 A 684/23 -, juris, Rn. 21.

Die vom Kläger - erstinstanzlich - benannten Studien und Presseberichte, die während des Geltungszeitraums vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Prognoseentscheidung noch zur Kenntnis genommen werden konnten, sind dafür nicht ausreichend. Insbesondere die wissenschaftlichen Beiträge, die bei den Omikron-Varianten BA.4 und BA.5 unter Laborbedingungen einen weiteren Anstieg eines Immun-Escapes zeigen, lassen jedenfalls keinen vollständigen Wirkungsverlust der Impfungen erkennen. Die katarische Studie aus November 2022 geht davon - auch hinsichtlich Boosterimpfungen - ebenfalls nicht aus. Eine verringerte Wirksamkeit der Impfung - auch hinsichtlich der Vermeidung einer Infektion - wurde auch vom RKI erkannt.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris, Rn. 28 ff.

Dass der Übertragungsschutz reduziert war, kann jedoch von vornherein nicht die Geeignetheit der gesetzlichen Regelung im verfassungsrechtlichen Sinne infrage stellen. Denn diese wäre erst dann nicht mehr gegeben, wenn überhaupt kein Übertragungsschutz bestanden hätte und damit der Gesetzeszweck (Schutz vulnerabler Personen durch impfinduzierte Reduzierung des Übertragungsrisikos in Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen) in keiner Weise gefördert worden wäre.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 1 BvL 9/24 -, juris, Rn. 23.

Überdies weckt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden Zweifel an der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche bereits die Geeignetheit der Regelung mit Blick auf die sich zu diesem Zeitpunkt verbreitende Omikron-Variante des Virus überprüft hatte. Das Bundesverfassungsgericht ging dabei unter Auswertung eingeholter sachverständiger Stellungnahmen davon aus, dass der Gesetzgeber seine Eignungsprognose nicht durch die Annahme verletzt habe, die verfügbaren Impfstoffe würden auch gegenüber der Omikron-Variante des Virus eine noch relevante Schutzwirkung entfalten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 184.

Die vorgelegte „Auswertung“ der Stellungnahme des PEI an das Bundesverfassungsgericht ist nicht geeignet, diese Bewertung zu erschüttern. Unabhängig davon, dass sie einen Verfasser nicht erkennen lässt und inhaltlich weitgehend von Mutmaßungen und Pauschalierungen geprägt ist, genügen die geäußerten Bedenken hinsichtlich der Stellungnahme des PEI dazu schon deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht sich bei seiner Bewertung nicht nur auf die Auskünfte des PEI, sondern auf zahlreiche weitere Stellungnahmen fachkundiger Dritter bezogen hat.

Im Übrigen hat das RKI die Impfeffektivität bzw. die diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisentwicklungen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 IfSG weiter beobachtet und die dazu gewonnenen Informationen veröffentlicht. Insoweit rügt die Klägerin erfolglos eine unwissenschaftliche oder sonst fehlerhafte Arbeitsweise des RKI.

Das RKI ist in der Auswahl der Methoden und der Bewertung der wissenschaftlichen Ergebnisse frei.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 2025 - 13 D 52/21.NE -, juris, Rn. 201 ff.; Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drs. 14/2530, S. 45, wonach sowohl die Verfolgung der international verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse als auch institutseigene Forschung den in § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG formulierten zentralen Auftrag des RKI erfüllen, wobei es das Ziel war, eine Struktur zu etablieren, die es erlaubt, die für die Bekämpfung von Infektionskrankheiten relevanten Informationen kontinuierlich aus allen einschlägigen Bereichen im RKI zusammenzuführen, defizitäre Bereiche zu identifizieren, fehlende Informationen gezielt zu ermitteln und entsprechende wissenschaftliche Arbeiten sowohl anzuregen als auch subsidiär durchzuführen.

Auf welche Weise das RKI die ermittelten Informationen veröffentlicht, ist ebenfalls nicht verpflichtend vorgegeben.

Vgl. Winkelmüller, in: Eckart/ders., BeckOK Infektionsschutzrecht, 26. Edition Stand: 1. Januar 2025, IfSG, § 4 Rn. 17 f.

Nach diesen Maßstäben ist es entgegen der Annahme des Klägers nicht zu beanstanden, dass ab dem 5. Mai 2022 - anders als zuvor - in den COVID-19-Wochenberichten des RKI keine regelmäßigen Informationen zur Wirksamkeit der COVID-19-Imfpung mehr vorgesehen waren,

vgl. Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 5. Mai 2022, S. 24, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-05-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1,

und diese stattdessen in regelmäßigen Abständen - erstmals am 7. Juli 2022 -,

vgl. Monitoring des COVID-19-Impfgeschehens in Deutschland Monatsbericht des RKI vom 7. Juli 2022, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Impfungen-A-Z/COVID-19/Monitoring-Impfgeschehen/2022-07-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1,

in separaten Auswertungen zum Themenkomplex COVID-19-Impfung/Impfeffektivität veröffentlicht wurden. Dies gilt auch für die dabei erfolgte Umstellung des Berichts, in dem sodann - abseits der Impfeffektivität gegen Hospitalisierung - darauf verzichtet wurde, mit Hilfe der Meldedaten die Impfeffektivität zu berechnen, und stattdessen ein sogenanntes living systematic review (LSR) durchgeführt wurde, d. h. ein Projekt zur kontinuierlichen und systematischen Aufbereitung und kritischen Bewertung der internationalen Studienlage.

Vgl. Monitoring des COVID-19-Impfgeschehens in Deutschland Monatsbericht des RKI vom 7. Juli 2022, S. 3 f., 11, a. a. O.

Dies stellt sich insbesondere nicht als „Datenfälschung oder -schönung“ dar. Denn die bis dahin dazu erhobenen und veröffentlichten eigenen Daten bewertete das RKI als statistisch verzerrt und demzufolge als Grundlage für vertrauenswürdige Aussagen zur Impfeffektivität nicht (mehr) geeignet. Dazu führte das RKI bereits in seinem Wöchentlichen Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 28. April 2022,

S. 31 f. (Fn. 17), abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-04-28.pdf?__blob=publicationFile&v=1,

in dem es letztmalig unter Auswertung der Meldedaten Aussagen zur Impfeffektivität hinsichtlich einer symptomatischen Erkrankung traf, aus:

„Limitationen: Die für diese Analysen verwendeten Daten sind nach IfSG übermittelte Meldedaten, die nicht explizit zum Zweck der Impfeffektivitätsberechnung erhoben wurden. Insbesondere für die Fälle der letzten zwei Wochen werden Angaben zu Impf- und Hospitalisierungsstatus durch die Gesundheitsämter häufig noch nachermittelt, Todesfälle werden häufig mit Verzögerung nachgemeldet. Da für einen Teil der COVID-19-Fälle die Angaben zum Impfstatus fehlen oder unvollständig sind, können damit nicht alle COVID-19-Fälle in die Analysen einbezogen werden. Die Nichtberücksichtigung von Fällen mit fehlenden Angaben zum Impfstatus führt zu einer Unterschätzung der Inzidenzen der Fälle sowohl in der vollständig geimpften wie auch in der ungeimpften Bevölkerung. Auf Berechnungen der Impfeffektivität hätte diese Unvollständigkeit der Daten nur dann einen Einfluss, wenn der Anteil der Geimpften unter den Fällen mit unbekanntem Impfstatus höher oder niedriger wäre als unter den Fällen mit bekanntem Impfstatus. Zudem kann ein zumindest im ambulanten Bereich möglicherweise unterschiedliches Testverhalten bei Geimpften und Ungeimpften zu Verzerrungen führen. Für einen Teil der Fälle fehlen zudem Angaben zu Symptomen, Hospitalisierung und Betreuung auf Intensivstation (dies verstärkt aktuell bei hohen Fallzahlen deutschlandweit), ebenso wird nicht nach Grund für Hospitalisierung und Tod differenziert.

Die im Kapitel „Wirksamkeit der Impfung“ aufgeführten Werte müssen aus den oben genannten Gründen mit Vorsicht interpretiert werden und dienen vor allem der Einordnung der Impfdurchbrüche und einer ersten Abschätzung der Impfeffektivität. Indirekte Effekte der Impfung, also die Verhinderung von Infektionen unter Ungeimpften aufgrund hoher Impfquoten und damit reduzierter Virustransmission in der Bevölkerung (sog. Gemeinschaftsschutz), können zu niedrigeren Inzidenzen bei Ungeimpften führen. Somit könnte die tatsächliche Wirksamkeit der Impfung in der hier publizierten Darstellung unterschätzt werden. Da Genesene mit nach STIKO-Empfehlung vervollständigter Impfung weder in den Meldedaten noch in den Daten des Impfquotenmonitorings identifiziert werden können, können diese Fälle in diesen Auswertungen nicht berücksichtigt werden.“ (Hervorhebungen durch den Senat).

Diese nachvollziehbaren Ausführungen, die im weiteren Verlauf für die Umstellung der Auswertung angeführt wurden,

vgl. Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 5. Mai 2022, S. 24, a. a. O.; Monitoring des COVID-19-Impfgeschehens in Deutschland Monatsbericht des RKI vom 7. Juli 2022, S. 3 f., 11, a. a. O.,

werden vom Kläger mit seiner Pauschalkritik nicht ansatzweise durchgreifend in Zweifel gezogen. Im Übrigen lässt der Kläger außer Acht, dass die Meldedaten selbst seit Februar 2022 voraussichtlich in Teilen mangelbehaftet waren, da es nach Angaben des RKI bei mit bestimmten externen Softwareprodukten erfassten COVID-19-Fällen zu einer auffälligen Häufung von unplausiblen Impfangaben wie beispielsweise einer zu hohen Anzahl von Impfungen gekommen sei. In diesem Zusammenhang sei dabei nicht auszuschließen gewesen, dass bis zur Behebung dieses technischen Problems ein Teil der übermittelten COVID-19-Fälle fälschlicherweise als vollständig geimpft gewertet und damit die berechnete Impfeffektivität unterschätzt wurde.

Vgl. Monitoring des COVID-19-Impfgeschehens in Deutschland Monatsbericht des RKI vom 7. Juli 2022, S. 10, a. a. O.

Dies zugrunde gelegt, war das RKI - entgegen der Ansicht des Klägers - erst recht nicht verpflichtet, diese vertretbar als nicht aussagekräftig bewertete Datenerhebung fortzusetzen.

Vor diesem Hintergrund verfängt auch die Annahme des Klägers nicht, mit der Ausweisung einer Impfeffektivität von Null für dreifach Geimpfte bezüglich einer symptomatischen Erkrankung von Erwachsenen bis 60 Jahren in den Kalenderwochen 14 und 16 in dem Wöchentlichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 28. April 2022 (S. 30, a. a. O.) sei diesbezüglich bereits im April 2022 vom RKI ein gesicherter Nachweis der nicht gegebenen Impfeffektivität erbracht gewesen.

Im Rahmen des LSR zeigt der Kläger ebenfalls keine unwissenschaftliche Arbeitsweise des RKI auf. Diese kann er nicht mit dem Verweis darauf belegen, dass das RKI im ersten Monatsbericht vom 7. Juli 2022

vgl. Monitoring des COVID-19-Impfgeschehens in Deutschland Monatsbericht des RKI vom 7. Juli 2022, S. 19, a. a. O.,

den Wert für die Impfwirkung im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der Grundimmunisierung mit Null angegeben hat, obwohl dieser ausweislich der herangezogenen Studie von Hansen et. al,

vgl. Hansen et al., Vaccine effectiveness against SARS-CoV-2 infection with the Omicron or Delta variants following a two-dose or booster BNT162b2 or mRNA-1273 vaccination series: A Danish cohort study, 22. Dezember 2021, abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.12.20.21267966v2.full-text,

negativ war.

Denn es liegt wissenschaftlich gerade nicht „auf der Hand“, hinsichtlich der für diesen Zeitraum vorhandenen Daten mit einfachen statistischen Kenntnissen einen Durchschnittswert zu bilden, da Hansen et al. in jener Studie selbst insoweit von einer Datenverzerrung und Unterschätzung der Impfeffektivität ausgehen.

„The negative estimates in the final period arguably suggest different behaviour and/or exposure patterns in the vaccinated and unvaccinated cohorts causing underestimation of the VE.“

Dass das RKI im Rahmen des LSR und in den entsprechenden Monatsberichten,

abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Impfungen-A-Z/COVID-19/Monitoring-Impfgeschehen/Monatsbericht-Impfung.html,

bis zum Auslaufen der Regelungen des § 20a IfSG relevante Studien, insbesondere solche, die sich zur Impfeffektivität unter BA.5 äußern, außer Acht gelassen haben könnte, trägt der Kläger nicht vor. Im Übrigen wurde die Einschätzung des RKI, dass auch unter der Variante BA.5 weiterhin nicht von einer kompletten Wirkungslosigkeit der Impfung hinsichtlich einer Infektion - und damit auch einer Transmission - ausgegangen werden konnte, durch weitere wissenschaftliche Beiträge gestützt.

Vgl. Hansen et al., Risk of reinfection, vaccine protection, and severity of infection with the BA.5 omicron subvariant: a nation-wide population-based study in Denmark, veröffentlicht als Preprint am 18. Oktober 2022, dort unter „Analysis 2“, abrufbar unter https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(22)00595-3/fulltext?ref=pmp-magazine.com; WHO, COVID-19 Weekly Epidemiological Update, 115. Edition 26. Oktober 2022, S. 10 ff., abrufbar unter https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20221026_weekly_epi_update_115.pdf; siehe auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Januar 2025 - 1 BvL 9/24 -, juris, Rn. 24 f.

Soweit er behauptet, die WHO habe im Juli 2022 festgestellt, dass die Impfungen die Virustransmission nicht mehr substantiell reduzieren würden, geht die maßgebliche Publikation der WHO aus Juli 2022,

vgl. WHO, H. Covid-19 Vaccination Strategy in a Changing World, July 2022 update, abrufbar unter https://www.who.int/publications/m/item/global-covid-19-vaccination-strategy-in-a-changing-world--july-2022-update, S. 5,

jedenfalls von einer bescheidenen und relativ kurz andauernden Wirkung und damit nicht von einer Wirkungslosigkeit aus.

Vgl. auch bereits OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris, Rn. 24 ff.

Mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgelegten Bundeswehrdaten bei der Bewertung der Angaben des RKI nicht adäquat berücksichtigt, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Er zeigt schon nicht auf, dass der von ihm begehrte Vergleich der Sieben-Tage-Inzidenz unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen, die neben einem erheblichen Unterschied in der Personenzahl durch heterogene Impfquoten, aber auch durch unterschiedliche Infektionsrisiken gekennzeichnet sind,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022, - 1 WB 2/22 - juris, Rn. 62,

eine wissenschaftlich geeignete Methode zur Messung einer Impfeffektivität wäre.

Sofern der Kläger durch die schlichte Vorlage des Anlagenkonvoluts, bestehend aus den als „ASt43“, „ASt45“, „ASt47“ und „ASt62“ bezeichneten Anlagen, beabsichtigt haben sollte, eine politische Einflussnahme (auch) auf das RKI aufzuzeigen, die der Heranziehung der hier maßgeblichen Einordnungen des RKI durch das Verwaltungsgericht entgegenstehen könnte, genügt die Übersendung gänzlich ohne Bezug zu Ausführungen der Zulassungsbegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel. Wie sich die einzelnen Anlagen zu den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verhalten und aus welchen konkreten Gründen sie zu einer abweichenden Würdigung führen sollen, zeigt der Kläger nicht auf. Erfüllt bereits die pauschale Bezugnahme auf ein mit einem Zulassungsantrag eingereichtes Anlagenkonvolut die Darlegungsanforderungen nicht,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 15 A 2993/20 -, juris, Rn. 18,

gilt dies erst recht für den hier vorliegenden Fall der Übersendung gänzlich ohne Bezug zu Ausführungen in der Zulassungsbegründung.

b. Der Kläger zeigt eine fehlerhafte Heranziehung der Erkenntnisse des PEI zur Beurteilung zur Sicherheit der Impfstoffe, insbesondere der maßgeblichen Sicherheitsberichte ebenfalls nicht auf.

Das Verwaltungsgericht konnte dabei die Bewertungen des PEI - ebenso wie die des RKI - wie ein Sachverständigengutachten bei der Entscheidung berücksichtigen, da es als die in Deutschland federführend für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Entwicklung, Zulassung, Bewertung und Überwachung der Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit von Impfstoffen zuständige Bundesbehörde über eine besondere Expertise verfügt. Daran wäre es nur gehindert gewesen, wenn dessen Beweiswert erschüttert wäre.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 223 ff.; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2/22 -, juris, Rn.137 ff.

Letzteres zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen jedoch weiterhin nicht auf. Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das PEI hätte die gesetzlich verpflichtende Pharmakovigilanz nicht vorgenommen oder die Gerichte und die Öffentlichkeit über ihm vorliegende Erkenntnisse zur Sicherheit der SARS-CoV2-Impfstoffe nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß informiert.

Dies folgt zunächst - anders als der Kläger meint - nicht aus dem Umstand, dass das PEI trotz der in seinem Bericht vom 23. Dezember 2021 festgestellten Anzahl an Meldungen zu schwerwiegenden Nebenwirkungen über die von ihm zur Verfügung gestellte SafeVac 2.0-App - in 2.827 dieser Meldungen (0,39 %) seien schwerwiegende Reaktionen berichtet worden - weiterhin davon ausging, dass schwerwiegende Nebenwirkungen nur sehr selten seien und das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis der Impfstoffe nicht änderten.

Vgl. PEI, Sicherheitsbericht - Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021, 23. Dezember 2021, S. 4 und 35, abrufbar unter https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/sicherheitsberichte/sicherheitsbericht-27-12-20-bis-30-11-21.pdf?__blob=publicationFile&v=9.

Dass die vom Kläger vorgenommene Betrachtung der Anzahl an Verdachtsmeldungen über einen einzigen bestimmten Meldeweg ein taugliches Risikosignal darstellen könnte und das PEI diese Erkenntnis damit erkennbar fehlerhaft verwertet hat, zeigt der Kläger jedoch nicht auf. Denn das PEI fasst bei seinen Bewertungen in den Sicherheitsberichten alle Verdachtsfallmeldungen zusammen, die es erhält, und stellt diese stets kumulativ dar.

Vgl. PEI, Sicherheitsbericht - Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021, 23. Dezember 2021, S. 36, a. a. O.; PEI, Sicherheitsbericht - Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2022, 7. September 2022, S. 29, abrufbar unter https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/sicherheitsberichte/sicherheitsbericht-27-12-20-bis-30-06-22.pdf?__blob=publicationFile&v=6.

Dementsprechend wurden alle Meldungen von Nebenwirkungen im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung, die Geimpfte über die SafeVac 2.0-App gemacht haben, in der Nebenwirkungsdatenbank des PEI registriert, zusammen mit Meldungen aus anderen Meldewegen ausgewertet sowie im Hinblick auf neue Signale analysiert und die Ergebnisse in den periodisch erscheinenden Sicherheitsberichten veröffentlicht.

Vgl. PEI, SafeVac 2.0 - Beobachtungsstudie geht in die Schlussphase, abrufbar unter https://www.pei.de/DE/newsroom/hp-meldungen/2022/220927-safevac-2-0-beobachtungsstudie-geht-in-die-schlussphase.html?nn=169638.

Dass dies eine untaugliche Pharmakovigilanz darstellt, legt der Kläger nicht dar.

Im Übrigen verkennt der Kläger, dass allein die Anzahl an Verdachtsmeldungen nichts zur tatsächlichen Häufigkeit der Nebenwirkungen aussagt. Die Anzahl der Verdachtsmeldungen stellt erst die Grundlage für die Untersuchung einer Kausalität dar, die über eine sog. Observed-versus-Expected-Analyse stattfindet. Soweit der Kläger diese Verfahrensweise als rein statistisch und damit zweifelhaft bezeichnet, vermag er mit dieser unsubstantiierten Kritik nicht durchzudringen,

vgl. zur Tauglichkeit dieses Verfahrens bereits BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2/22 -, juris, Rn.189 ff., auch zu der Rüge, dass schon aus Kapazitätsgründen eine Betrachtung von Einzelfällen nur eingeschränkt erfolge,

zumal sie auch den Richtlinien zu einer guten Praxis der Pharmakovigilanz der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) entspricht.

Vgl. EMA, Guideline on good pharmacovigilance practices (GVP), 9. Dezember 2013, EMA/488220/2012 Corr*, S.17, abrufbar unter https://www.ema.europa.eu/en/documents/scientific-guideline/guideline-good-pharmacovigilance-practices-gvp-product-or-population-specific-considerations-i-vaccines-prophylaxis-against-infectious-diseases_en.pdf.

Soweit der Kläger rügt, dass die Anzahl der Verdachtsmeldungen vom PEI nicht im Einzelnen mit Daten zur Kausalität versehen waren, ist dies dementsprechend ebenfalls nicht zu beanstanden und bietet insbesondere keinen Anhalt für die Annahme einer Datenunterdrückung.

Im Übrigen haben weder das Bundesverfassungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht - jedenfalls das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich auch auf den Sicherheitsbericht vom 23. Dezember 2021 Bezug genommen, welcher die Angaben zu den SafeVac-Meldungen enthält - bezüglich der SafeVac-Daten eine fehlerhafte Bewertung des PEI festgestellt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 223 ff., insb. 225; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2/22 - juris, Rn. 121.

Hinsichtlich des Monitums, dabei hätten maßgebliche SafeVac-Daten nicht vorgelegen, lässt der Kläger offen, welche dies sein sollen.

Es ist entgegen der Annahme des Klägers ebenfalls nicht zu bestanden, dass das PEI bis zum Auslaufen der streitgegenständlichen Regelung weder die SafeVac-Studie abgeschlossen noch deren Rohdaten veröffentlicht hat, da es die Daten nach dem Vorstehenden jedenfalls in den Sicherheitsberichten verwertet hat.

Mit seinem Verweis auf das - wohl jedenfalls bis Ende 2022 bestehende - Vollzugsdefizit zu § 13 Abs. 5 IfSG, wonach die Kassenärztlichen Vereinigungen und, soweit die Angaben bei ihnen vorliegen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen u. a. für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) dem Paul-Ehrlich-Institut in von diesen festgelegten Zeitabständen bestimmte Gesundheitsdaten zu übermitteln haben, zeigt der Kläger - insbesondere auch nach den obigen Ausführungen zu seinen übrigen Rügen - weiterhin nicht auf, dass die Bewertung des PEI aufgrund der vorhandenen Daten zu beanstanden sein könnte. Dass mit den Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG - wie vom Gesetzgeber beabsichtigt - möglicherweise eine „bessere“ Pharmakovigilanz hätte erreicht werden können, reicht nicht aus, durchgreifenden Bedenken gegen die aus verschiedenen Quellen gespeisten Sicherheitsberichte des PEI und deren Verwertung als sachverständige amtliche Auskunft zu erkennen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2/22 -, juris, Rn. 184 ff.

Auch der vom Kläger bemühte Vergleich zu der Zurückziehung des Schweinegrippe-Impfstoffs „Pandemrix“ verfängt nicht. Das Zulassungsvorbringen, die vorliegenden Daten wiesen auf ein „Sicherheitsdesaster“ hin, wenn man betrachte, bei welcher Häufigkeit schwerer Nebenwirkungen dieser Impfstoff zurückgezogen worden sei, ist unzureichend. Es lässt gänzlich offen, welcher Sachverhalt dort zugrunde lag, insbesondere in welcher Häufigkeit bei diesem Impfstoff schwerwiegende Nebenwirkungen gemeldet worden sein sollen. Im Übrigen scheidet nach den nicht in Zweifel gezogenen Angaben des PEI aufgrund einer bei den hier maßgeblichen Impfstoffen weiter gefassten Definition einer „schwerwiegenden Nebenwirkung“ ein Vergleich mit den Meldungen zu anderen Impfstoffen aus.

Vgl. PEI, Sicherheitsbericht - Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 bis zum 31. März 2022, 4. Mai 2022, S. 23, abrufbar unter https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/sicherheitsberichte/sicherheitsbericht-27-12-20-bis-31-03-22.pdf?__blob=publicationFile&v=5.

Auch ansonsten ist ein Vergleich nicht angezeigt. Denn bei der nach obigen Ausführungen nicht zu beanstandenden Observed-versus-Expected-Analyse kommt es für die Identifizierung eines Risikosignals nicht nur auf die Melderate, sondern auch darauf an, wie häufig die beobachtete Nebenwirkung in einer vergleichbaren (nicht geimpften) Bevölkerung unter Berücksichtigung verschiedener Zeitfenster auftritt, was sich bei verschiedenen Nebenwirkungen erheblich unterscheiden kann.

Außerdem unterscheidet sich die vom Kläger herangezogene Melderate von 0,29 Meldungen pro 1.000 Impfungen nicht maßgeblich von denjenigen, die Grundlage der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts waren, die jeweils die Wertungen des PEI nicht beanstandet hatten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 224, 242; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2/22 -, juris, Rn. 121.

Soweit der Kläger dabei einen „Untererfassungsfaktor von i. d. R. 90 % oder mehr“ behauptet, bleibt dieses Vorbringen erneut gänzlich unsubstantiiert und lässt jedenfalls keinen diesbezüglichen wissenschaftlichen Konsens erkennen. Auch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 13 Abs. 5 IfSG,

vgl. BT-Drs.19/23944, S. 28,

bestätigt eine Unterfassungsrate in dieser Höhe nicht.

Mit dem Zulassungsvorbringen, die vom RKI festgestellte negative Impfwirksamkeit sei als nicht wahrgenommenes Sicherheitsrisiko einzuordnen gewesen, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch, nachdem oben bereits festgestellt worden ist, dass die dies ergebenden Daten während der Geltungsdauer des § 20a IfSG wissenschaftlich vertretbar als verzerrt bewertet werden konnten.

Sofern der Kläger mit dem Aktenkonvolut „ASt43“, „ASt45“, „ASt47“ und „ASt62“ auch eine politische Einflussnahme auf das PEI darlegen wollte, genügt dies hier - ebenso wie hinsichtlich des RKI - nicht den Darlegungsanforderungen.

c. Soweit der Kläger moniert, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen seiner Schlussfolgerungen aus den herangezogenen PEI-Erkenntnissen bei der Bewertung, dass schwerwiegende Nebenwirkungen „sehr selten“ waren, fehlerhaft von der einheitlich festgelegten Terminologie für Medikamenten-Nebenwirkungen gelöst, geht dies ins Leere. Entsprechende Ausführungen hat das Verwaltungsgericht hier - im Gegensatz etwa zu der dem

Beschluss des beschließenden Senats vom 18. März 2026 - 13 A 683/23 -, juris,

zugrundeliegenden Entscheidung,

vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. März 2023 - 2 K 2866/22 -, juris, Rn. 79 -

nicht gemacht.

Unabhängig davonzeigt der Kläger nicht auf, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Häufigkeit schwerwiegender Nebenwirkungen unzutreffende Feststellungen getroffen hat. Soweit sich der Kläger dazu auf die Zahlen der Verdachtsmeldungen bezieht, verkennt er weiterhin, dass selbst die Safe-Vac-Melderate bezüglich schwerwiegender Nebenwirkung von 0,39 % (entspricht 3,9 pro 1.000 Impfungen) ohne festgestellten Kausalzusammenhang eine größere Häufigkeit von schwerwiegenden Nebenwirkungen als „sehr selten“ im Sinne der arzneimittelrechtlichen Häufigkeitsterminologie nicht belegt.

Vgl. PEI, FAQ - Häufig gestellte Fragen: Arzneimittelsicherheit, „Wie wird die Häufigkeit von Arzneimittelnebenwirkungen ermittelt?“, abrufbar unter https://www.pei.de/DE/service/faq/regulation/faq-arzneimittelsicherheit-node.html.

2. Abseits der Sachverhalts- und Beweiswürdigung weckt das Vorbringen des Klägers ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils.

a. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei § 20a IfSG im Verlauf des Jahres 2022 verfassungswidrig geworden.

aa. Die sinngemäße Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Impfnachweispflicht des § 20a IfSG sei bis zum Ende der Geltungsdauer zum Schutz von vulnerablen Personen geeignet gewesen, weil es weiterhin Anhaltspunkte für eine nicht nur unwesentliche Reduzierung des Transmissionsrisikos gegeben habe und sich die Erkenntnislage bis zum Außerkrafttreten der Regelung im Dezember 2022 nicht grundlegend geändert habe (Urteilsabdruck, S. 8 ff., 18 ff.), ist auf der Grundlage des klägerischen Vortrags nicht zu beanstanden. Dabei konnte es nach den obigen Ausführungen auf die diesbezüglichen Erkenntnisse des RKI zurückgreifen, wonach auch unter den zum Jahresende zirkulierenden Varianten weiterhin Anhaltspunkte für eine nicht nur unwesentliche Reduzierung des Transmissionsrisikos bestanden. Anders als der Kläger meint, verlangt das Bundesverfassungsgericht dabei keine Wirksamkeit von 50 %.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Januar 2025 - 1 BvL 9/24 -, juris, Rn. 24 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris, Rn. 22 ff.

Gegenteiliges kann der Kläger aus der Verlautbarung des Bundesgesundheitsministeriums Ende November 2022, die auf das Jahresende befristete einrichtungsbezogene Impfnachweispflicht nicht zu verlängern, nicht herleiten. Es ist davon auszugehen, dass dies insbesondere auch mit Blick auf die erst zukünftig erwartete weitere Verbreitung der Virusvariante BQ1.1., die die durch die Impfstoffe bewirkte Immunabwehr noch besser umgehenden konnte, und nicht aufgrund der Annahme einer bereits zum Verlautbarungszeitpunkt nicht mehr gesehenen Geeignetheit erfolgte.

Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2022 - 13 B 1256/22 -, juris, Rn. 58 ff.; siehe auch Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e. V., Rechtliche Hinweise zum Ende der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, 5. Dezember 2022, abrufbar unter https://individuelle-impfentscheidung.de/aktuelles/detail/rechtliche-hinweise-zum-ende-der-einrichtungsbezogenen-impfpflicht.html.

Einen gegenteiligen wissenschaftlichen Kenntnisstand legt der Kläger - wie gezeigt - nicht dar.

bb. Ebenso erfolglos wendet sich der Kläger gegen die - so nicht ausgedrückte, aber der Bewertung der weiter bestehenden Verfassungsmäßigkeit des § 20a IfSG (Urteilsabdruck, S. 7 ff, 18 ff.) immanente - Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nachweispflicht sei mangels milderer und gleich effektiver Mittel ferner erforderlich gewesen.

Die fehlende Erforderlichkeit zeigt das Zulassungsvorbringen nicht in der gebotenen Weise auf. Indem es schlicht behauptet, „Testungen“ wären das wirksamere und mildere Mittel gewesen, lässt der Kläger offen, auf welches Testmodell - beispielsweise hinsichtlich Art und Häufigkeit der Testungen - er sich bezieht, was der Überprüfung einer in jeder Hinsicht eindeutig gegebenen Gleichwertigkeit bereits im Ansatz entgegensteht.

Vgl. zu den insoweit bedeutsamen Parametern ebenfalls BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Januar 2025 - 1 BvL 9/24 -, juris, Rn. 26; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris, Rn. 46 ff.

Soweit der Kläger vorträgt, eine gewisse Eingrenzung der Transmission sei durch Tests zu erreichen gewesen, da die Erkennung hoch infektiöser und daher ansteckender Personen eine der Zulassungsvoraussetzungen für entsprechende Tests gewesen sei, das RKI habe im März 2022 die Wirksamkeit regelmäßiger Testungen bei der Infektionsprävention selbst bejaht und die zumindest teilweise gegebene Wirksamkeit von Tests sei Teil der gesetzgeberischen Entscheidungen gewesen, weil im Jahresverlauf 2022 vom Gesetzgeber selbst Testungen unabhängig vom Impfstatus angeordnet worden seien, verhält er sich im Übrigen allenfalls zur Geeignetheit von „Testungen“, jedoch nicht zu der im Rahmen der Erforderlichkeit maßgeblichen Gleichwertigkeit.

cc. Ohne Erfolg beanstandet der Kläger zudem die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Nachweispflicht sei mit Blick auf die möglichen Nebenwirkungen einer Impfung nicht zu beanstanden gewesen. Davon ist das Verwaltungsgericht unter Verweis auf

BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 207 ff.,

und die in Sicherheitsberichten des PEI aufgeführten Melderaten u. a. von schwerwiegenden Nebenwirkungen und Impfkomplikationen ausgegangen (Urteilsabdruck, S. 11 ff., 18).

Das gegen die damit der Sache nach angenommene Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gerichtete Zulassungsvorbringen dringt nicht durch, nachdem das Verwaltungsgericht entsprechend den obigen Ausführungen nicht gehindert war, für diese Wertung die Erkenntnisse des PEI zur Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe heranzuziehen, die bis zum Ende der Gültigkeitsdauer keine maßgeblichen Veränderungen bei den in die Abwägung einzustellenden Impfrisiken auswiesen.

Vgl. PEI, Sicherheitsbericht - Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2022, 7. September 2022, a. a. O., sowie Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen nach Impfung mit den Omikron-adaptierten bivalenten COVID-19-Impfstoffen Comirnaty Original/Omicron BA.1, Comirnaty Original/Omicron BA.4-5, Spikevax bivalent/ Omicron BA.1 - bis 31. Oktober 2022 in Deutschland gemeldet, Dezember 2022, abrufbar unter https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/sicherheitsberichte/sicherheitsbericht-27-12-20-bis-31-10-22-aus-bulletin-zur-arzneimittelsicherheit-4-2022-s-29-34.pdf?__blob=publicationFile&v=4.

Soweit der Kläger neben seinen - nicht erfolgreichen - Rügen gegen die Heranziehung der Erkenntnisse des PEI moniert, die Abwägung der „zu schützenden Belange“ sei nicht nachvollziehbar, weil das Verwaltungsgericht dabei nicht dargestellt habe, ob es den eigenen Gesundheitsschutz der geimpften Personen oder den „geringen“ Fremdschutz zugunsten Dritter eingestellt habe, greift dies nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat durch die Bezugnahme auf die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung betrachtet hat, die einen angemessenen Ausgleich zwischen dem dringlichen Schutz der Rechtsgüter Dritter von überragender Bedeutung einerseits und der erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigung der zum Nachweis Verpflichteten andererseits getroffen hat.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 219 ff.

Daher betrifft auch der Einwand des Klägers, eine Abwägung des individuellen Erkrankungsrisikos mit dem jeweiligen Nebenwirkungsrisiko führe zur Rechts- und Verfassungswidrigkeit einer Impfnachweisverpflichtung, bei der im Einzelfall Nebenwirkungsrisiken bestünden, die mit dem individuellen Erkrankungsrisiko nicht korrelierten, keinen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils.

b. Das Vorbringen des Klägers weckt keine Richtigkeitszweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG von der Beklagten im angefochtenen Bescheid auch im Einzelfall rechtsfehlerfrei angewandt worden sei (Urteilsabdruck, S. 13 ff., 18). Der Kläger rügt dabei erfolglos die auf Rechtsfolgenseite getroffene Ermessensentscheidung im Einzelfall.

Mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht und der Beklagte hätten ohne Auswertung von Daten zur Gefährdung an seinem konkreten Arbeitsplatz lediglich auf die pauschale gesetzgeberische Wertung und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abgestellt, wird die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, dass kein besonderer Einzelfall vorliege, der das Betretens- und Tätigkeitsverbot unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Dass sich der Arbeitsplatz des Klägers als Betriebsarzt von dem dem Gesetzgeber vor Augen stehenden Regelfall tatsächlich besonders unterscheiden könnte, ist nicht ersichtlich. Es lag jedenfalls ein Kontaktausmaß zu vulnerablen Personen vor, das der Annahme eines Ausnahmefalls entgegensteht.

Vgl. bereits den den Kläger betreffenden Beschluss des beschließenden Senats vom 23. Dezember 2022 - 13 B 1256/22 -, juris, Rn. 118 ff.

So hatte der Kläger während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass seine Kollegin geimpft gewesen sei und sich um die - danach im Betrieb des Klägers vorhandenen - vulnerablen Personen hätte kümmern können (Protokoll, S. 2).

Soweit sich der Kläger zur Begründung der von ihm angenommenen Unverhältnismäßigkeit auf nur unwesentlichen Fremdschutz beruft, kann davon nach den obigen Ausführungen nicht ausgegangen werden.

II. Der sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.

Erfolglos bemängelt der Kläger der Sache nach eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO), indem es seine Beweisantritte übergangen und auch sonst keine weitere Sachverhaltsermittlung vorgenommen habe.

Soweit der in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht seinen „Beweisantritten“ nicht nachgegangen sei, trägt er nicht vor, gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung förmliche Beweisanträge gestellt oder sonst auf eine weitere Sachverhaltsermittlung hingewirkt zu haben. Das Sitzungsprotokoll weist Beweisanträge zu keinem einzigen Beweisthema aus. Ein nur schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag (Beweisangebot) ersetzt den fehlenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2019 - 4 B 30.19 -, juris, Rn. 7, und vom 1. Februar 2017 - 10 B 24.16 -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris, Rn. 49; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 191.

Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachverhaltsermittlung, insbesondere zum Fremdschutz der Impfung, zur Wirksamkeit von Testungen oder zur Impfstoffsicherheit, durch Einholung von Sachverständigengutachten oder die Ladung von Zeugen nach seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung,

vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. April 2025 - 9 B 60.24 -, juris, Rn. 16,

auch nicht aufdrängen.

Hinsichtlich des Fremdschutzes und der Impfstoffsicherheit bestand dazu kein Anlass, nachdem das Verwaltungsgericht diesbezüglich fehlerfrei die Erkenntnisse des RKI und des PEI wie Sachverständigengutachten herangezogen hatte.

Soweit der Kläger bemängelt, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Transmissionsreduktion durch Testung keine Daten für einen Wirksamkeitsvergleich mit der Impfung erhoben hat, war dies nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich, da es insoweit - jedenfalls bei der Betrachtung des Rechtsanwendung im Einzelfall (Urteilsabdruck, S 17, 18) - nicht auf eine konkret bezifferte Wirksamkeit der Testungen abgestellt hat, unabhängig davon, ob dies überhaupt zu ermitteln gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts und die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers hat der Senat darauf abgestellt, dass sein Jahresbruttoeinkommen mindestens 95.000 Euro betrug und ihm der streitgegenständliche Bescheid am 28. September 2022 zugestellt wurde (vgl. Bl. 16, 34 Gerichtsakte Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).