Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 25.06.2026 – 13 A 687/25

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0625.13A687.25.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.

Wird die Entscheidung selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2025 - 4 A 2344/24 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2024 - 5 A 2042/23 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3. Juni 2020 rechtswidrig gewesen ist, mit der der Klägerin in ihrem Fitnessstudio der Betrieb von offenen Getränkespendern aller Art in Form der Selbstbedienung durch die Kundschaft, ausgenommen die Abgabe von entsprechenden Getränken in Flaschen an die Kundschaft, untersagt wurde und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht wurde. Der Ordnungsverfügung habe bereits entgegengestanden, dass nach § 16 Satz 2 CoronaSchVO NRW in der maßgeblichen Fassung kein Raum für einzelfallbezogene, der Coronaschutzverordnung entsprechende Regelungen in den Bereichen bestanden habe, die bereits abschließend in der Coronaschutzverordnung geregelt gewesen seien. Selbstständig tragend hat es daneben angenommen, dass die erforderliche Gefahrenprognose der Beklagten im Einzelfall nicht ausreichend sowie die entsprechende Verbotsregelung in der Coronaschutzverordnung widersprüchlich und unverhältnismäßig gewesen sei.

Mit dem dagegen erhobenen Zulassungsvorbringen wird die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob § 16 Satz 2 CoronaSchVO NRW, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, auch dem Erlass eines normkonkretisierenden Verwaltungsakts entgegensteht.

Vgl. das gegenteilige Verständnis zur gleichlautenden Regelung vom 30. Oktober 2020 zugrunde legend OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2021 - 13 B 1930/20 -, juris Rn. 11 f.

Denn jedenfalls gegen die die angenommene Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage selbstständig tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur unzureichenden Gefahrenprognose und Widersprüchlichkeit der Verbotsregelung in der Coronaschutzverordnung macht die Beklagte keine durchgreifenden Einwände geltend.

Soweit die Beklagte moniert, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihre Ausführungen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung unter „Begründung zu Ziffer I.“ auf Seite 5 („2.“) als nicht ausreichend bewertet, dringt sie damit nicht durch. Mit ihrem Hinweis auf die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung beschriebene und in ihrer Antragserwiderung vom 10. Juli 2020 in dem zugehörigen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 7 L 437/20 näher erläuterte Möglichkeit, dass durch die händische Bedienung des Getränkespenders Coronaviren auf das Gerät bzw. den Ausguss übertragen würden und sich die Nutzer des Getränkespenders so infizieren könnten, wiederholt sie lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie geht insbesondere nicht auf die insoweit entscheidende Wertung des Verwaltungsgerichts zur Verneinung einer maßgeblichen Gefahr ein, dass bei der Bedienung der Geräte schon nicht der Hauptübertragungsweg (Aerosole/Tröpfchen) betroffen gewesen sei und - auch nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - nicht klar sei, warum und unter welchen Umständen es - abgesehen vom nach den Vorgaben der Klägerin zu desinfizierenden Touchdisplay - überhaupt zu Berührungen des Geräts und damit zu einer wahrscheinlichen Übertragung von Viren kommen können sollte. Insbesondere erfordere die Befüllung nicht die Berührung des Ausgusses, sodass dies allenfalls zufällig, etwa durch Unachtsamkeit, erfolgen könne.

Das über den erstinstanzlichen Vortrag hinausgehende Vorbringen ist ebenfalls nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Ist nach den obigen Ausführungen die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht beanstandet, dass eine Übertragung von Viren auf die Geräte nicht wahrscheinlich ist, kommt es - anders als die Beklagte meint - nicht darauf an, dass Getränke im Gegensatz zu Sportgeräten bestimmungsgemäß zum Mund geführt würden und dementsprechend die Gefahr, sich nach dem Berühren einer kontaminierten Oberfläche zu infizieren, beim „Zapfen“ eines Getränks deutlich höher sei als bei der Bedienung eines Sportgeräts. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Feuchtigkeit in der Nähe von offenen Getränkespendern das Überleben der Coronaviren begünstige und es so in dem Bereich von solchen Getränkespendern zu einer Virenansammlung kommen könne - unabhängig davon, dass die Beklagte keinen Beleg für diese Behauptung vorgelegt hat. Denn eine erhöhte Gefahr durch Führen der Getränke zum Mund bzw. eine erhöhte Virenansammlung an den Geräten setzt zuvor die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Übertragung von Viren auf das Gerät voraus. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch verneint und gegen diese Annahme bringt die Beklagte - wie gezeigt - nichts vor.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass auch der Kaffeevollautomat in Streit stehe und dass es an den bereitstehenden Gegenstanden - Kaffeetassen, Untertassen, Löffel, Zucker und Süßstoff - zu Infektionen durch kontaminierte Oberflächen habe kommen könne, zeigt sie allein durch ihren Verweis auf die im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder keine durch die Nutzung dieses Geräts gegebene Gefährlichkeit auf, die sich - nach den vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachteten Umständen - von der Nutzung des anderen Getränkespenders unterscheiden würde. Die Beklagte legt weder dar, dass die von mehreren Personen zu benutzenden Zucker- und Süßstoffbehälter nicht zu den nach den Vorgaben der Klägerin zu desinfizierenden Kontaktflächen gehören würden, noch, dass die Bedienung bzw. Benutzung des Geräts eine Berührung der übrigen, nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch benutzten Utensilien - Löffel, Tassen und Untertassen - erfordert hätte oder durch andere Umstände als etwa eine zufällige Unachtsamkeit hätte erfolgen können.

Ebenso erfolglos wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die auf Seite 4 f. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung unter „1“ angeführte Begründung der Gefahr durch die Beklagte ebenfalls nicht trage. Der dort vorgenommenen Wertung der Beklagten, dass eine die Ordnungsverfügung rechtfertigende Gefahr schon deshalb bestehe, weil der Betrieb der Getränkespender durch § 9 Abs. 5 CoronaSchVO NRW. i. V. m. der in der Anlage festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards untersagt gewesen sei und die Klägerin dem zuwider gehandelt habe, hat das Verwaltungsgericht zunächst entgegengehalten, dass die Verordnung aus den genannten Gründen (zur fehlenden Übertragungswahrscheinlichkeit bei der Bedienung der Geräte) widersprüchlich gewesen sei, weil der Verordnungsgeber die Übertragung des Corona-Virus im Wege der Tröpfchen-, Aerosol- und gegebenenfalls Schmierinfektionen durch die Erlaubnis des Kurs- und Geräte-trainings in Fitnessstudios in Kauf genommen habe, aber nicht erkennbar sei, wieso dann im Gegensatz dazu die Selbstbedienung an den Getränkespendern noch ein relevantes Infektionsrisiko in Fitnessstudios darstellen solle. Zudem sei - wiederum selbstständig tragend - das Selbstbedienungsverbot an offenen Getränkespendern jedenfalls unverhältnismäßig - weil nicht erforderlich und nicht angemessen - gewesen. Das Zulassungsvorbringen zieht jedenfalls den selbstständigen Begründungsstrang der angenommenen Widersprüchlichkeit der Coronaschutzverordnung nicht durchgreifend in Zweifel, weil es insoweit lediglich auf das Vorbringen zum bestimmungsgemäßen Führen der Getränke zum Mund und zur nicht auszuschließenden Virenansammlung durch die Feuchtigkeit in der Nähe der Getränkespender Bezug nimmt, bzw. dieses wiederholt. Dies genügt auch hier nicht, weil es die maßgebliche Bewertung des Verwaltungsgerichts zum fehlenden relevanten Infektionsrisiko und der damit gegebenen Vergleichbarkeit der Benutzung eines offenen Getränkespenders mit dem gestatteten Training in Fitnessstudios nach obigen Ausführungen nicht erschüttert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).