Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 25.06.2026 – 4 A 2350/24.A
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0625.4A2350.24A.00
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1998 in Gujranwala geboren, pakistanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Punjabis zugehörig, islamischer Religionszugehörigkeit und nach islamischem Recht mit einer syrischen Staatsangehörigen verheiratet. Er reiste im Jahr 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid vom 26.1.2023 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3 des Bescheids). Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4 des Bescheids) und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf (Ziffer 5 des Bescheids). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids).
Am 10.2.2023 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Am 00.2.2023 ist er Vater eines in Bonn geborenen Kindes geworden. Er hat auf seine familiäre Situation verwiesen und geltend gemacht, dass seine Ehefrau und sein Kind hier lebten und er mit ihnen zusammenleben möchte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.1.2023 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen,
sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Beklagte mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 30.9.2024 ergangenen Urteil unter Aufhebung von Ziffer 4 - 6 des Bescheids vom 26.1.2023 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Falle der Abschiebung des Klägers dessen längerfristige Trennung von seinem Kind und seiner Ehefrau zu befürchten sei. Dies wäre mit dem Schutz von Ehe und Familie nicht vereinbar. Die familiären Belange seien seit der Neufassung des § 34 AsylG auch von der Beklagten zu berücksichtigen. Mit ihrer vom Senat durch Beschluss vom 27.1.2026 nur hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gegen den erstinstanzlichen Verpflichtungsausspruch, nicht aber gegen die Aufhebung der Nr. 4 - 6 des angegriffenen Bescheids im Übrigen, insbesondere also der Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.9.2024 zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Beklagte verpflichtet worden ist, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen.
Der Kläger stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des erstinstanzlichen Verfahrens, des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (23 L 250/23.A, VG Köln) und der beigezogenen elektronischen Beiakten (vier Bände) Bezug genommen.
II.
Der Senat kann gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Teils der Ziffer 4 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann aufgrund der insoweit allein in Rede stehenden familiären Bindungen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beanspruchen.
§ 60 Abs. 5 AufenthG verweist lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008/115/EG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.2025 - 1 C 4.24 -, BVerwGE 186, 1 = juris, Rn. 8 ff., und vom 23.7.2025 - 1 C 12.25 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.
Im Übrigen bestehen an der Richtigkeit der Feststellung des Bundesamts zu § 60 Abs. 5 AufenthG aus den auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats weiterhin zutreffenden Gründen des angegriffenen Bescheids (vgl. Ablehnungsbescheid, Seite 9, sechster Absatz, bis Seite 10, vierter Absatz), denen der Senat folgt, keine Zweifel.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen ist, hält der Senat an der erstinstanzlichen Kostenquote fest, weil es bei der Aufhebung der Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu Gunsten des Klägers bleibt.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.