Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 26.06.2026 – 19 B 591/26

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0626.19B591.26.00

Gründe

Der Senat versteht das Rechtsschutzgesuch des nicht anwaltlich vertretenen Antrag­stellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO zu seinen Gunsten allein als gerichtskostenfreien Antrag auf Be­willigung von Pro­zesskostenhilfe für eine durch einen nach § 67 VwGO vertretungsberechtig­ten Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Eine von ihm selbst ein­gelegte Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehen­den Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), der mit dem Grundge­setz in Einklang steht,

vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013

- 5 B 54.13 - juris Rn. 1, m. w. N.,

und entgegen der Meinung des Antragstellers nicht die deutsche Staatsangehörigkeit des Rechtsschutzsuchenden voraussetzt, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden.

Der Prozesskostenhilfeantrag ist indes unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfol­gung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann nur innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die zweiwöchi­ge Beschwerdefrist ist nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den An­tragsteller am 27. Mai 2026 indes mit Ablauf des 10. Juni 2026 verstrichen. Dem An­tragsteller kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver­säumung der Beschwerdefrist gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung in eine ver­säumte Frist wegen eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Rechtsmittel kommt nur dann in Betracht, wenn dieser Antrag innerhalb der für das Rechtsmittel geltenden Frist ordnungsgemäß angebracht wird. Das setzt nicht nur die Antragstellung als sol­che voraus, sondern auch die fristgerechte Darlegung der finanziellen Voraussetzun­gen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der zugehörigen Be­lege.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 9 PKH 3.16 - juris Rn. 2.

Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Prozesskostenhilfeerklärung und keine Belege vorgelegt. Auch dem Hinweis des Senats vom 9. Juni 2026, Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen, ist er nicht nachgekommen.

Der Kostenhinweis beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).