Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.06.2026 – 13 B 344/26

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0629.13B344.26.00

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die durch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die mit den Haupt- bzw. Hilfsanträgen begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Die Antragstellerinnen haben auch im Beschwerdeverfahren jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

1. In Bezug auf den wörtlich gestellten Hauptantrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, den Antragstellerinnen die Ortsnetzkennzahl (0)0000 P. (Westf.) vorläufig zuzuweisen,

kann dahinstehen, ob es der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Antragsauslegung hin zu einer vorläufigen Zuteilung der vollständigen Teilnehmeranschlussnummern einschließlich der Ortsnetzkennzahl (0)0000 bedarf. Denn die Antragstellerinnen haben bereits nicht glaubhaft gemacht, einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zuweisung der Ortsnetzkennzahl (0)0000 P. (Westf.) zu haben.

a) Die begehrte direkte Zuteilung der Ortskennzahl (0)0000 durch die Bundesnetzagentur an die Antragstellerinnen zur eigenen Verwendung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) scheidet aus, weil die Verfügung 25/2006 (Amtsblatt BNetzA 9/2006 vom 10. Juli 2006) in der konsolidierten zum 10. August 2023 geltenden Fassung zur „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“, welche die Bundesnetzagentur in Ausübung ihrer aus § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 TKG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TNV folgenden Kompetenz festgelegt hat, dies nicht vorsieht.

Nach Nr. 4.1 der Verfügung 25/2006 erfolgt die Zuteilung von Ortsnetzrufnummern ausschließlich im zweistufigen Verfahren: Ortsnetzrufnummern werden in Rufnummernblöcken (RNB) an Anbieter von Telekommunikationsdiensten zugeteilt (originäre Zuteilung), die Zuteilung von Rufnummern an Teilnehmer (abgeleitete Zuteilung) erfolgt durch den originären Zuteilungsnehmer von RNB. Im Übrigen würde auch die direkte Zuteilung einer Ortsnetzrufnummer den richtigen Ortsbezug erfordern, weil Ortsnetzrufnummern dadurch gekennzeichnet sind, dass die Ortsnetzkennzahl einen Rückschluss auf die geographische Lokation des Teilnehmers erlaubt (vgl. Nr. 3 der Verfügung 25/2006) und der Ortsbezug bei den Antragstellerinnen für die Ortskennzahl (0)0000 unrichtig ist. Dass sowohl die derzeit falsche als auch die richtige Ortsnetzkennzahl im Gebiet derselben Gemeinde liegen, ist dafür unerheblich. Die Gemeinde P. wird von den Ortsnetzbereichen (0)0001 L.-R., (0)0002 H.-I. - diese Ortnetzkennzahl erstreckt sich auf den Ortsteil K. der Gemeinde P. -, (0)0000 P. (Westf.) und (0)0003 P.-U. abgedeckt. Die derzeit von den Antragstellerinnen verwendete Ortskennzahl (0)0000 ist danach unrichtig, weil die Betriebssitze bzw. Netzzugänge der Antragstellerinnen im Gebiet des Ortsnetzbereichs H.-I. mit der Ortsnetzkennzahl (0)0002 liegen. Die Antragstellerinnen stellen nicht in Abrede, dass sich die Zuordnung ihrer jeweiligen geografischen Lokationen eindeutig anhand der GIS-Daten der Ortsnetzbereichsgrenzen ergibt. Deshalb ist unerheblich, dass die Antragstellerinnen pauschal monieren, die Bestimmung der GIS-Daten sei systemimmanent fehleranfällig und der GIS-Datensatz, der zur Abgrenzung der Ortsnetzbereiche diene, weise Unschärfen auf. Eine fehlerhafte Ermittlung gerade des vorliegenden Ortsnetzbereichs der Antragstellerinnen ist damit nicht dargetan.

b) Da die direkte oder originäre Zuteilung einer Ortsnetzkennzahl an Anschlussnehmer außerhalb des geografisch zugehörigen Ortsnetzbereichs bzw. eine legalisierte Weiternutzung der rechtswidrig zugewiesenen Ortsnetzkennzahl weder einfachgesetzlich noch in der Verfügung 25/2006 vorgesehen ist, könnte sich eine solche ausnahmsweise Zuteilung bzw. Weiternutzung allenfalls unmittelbar aus Verfassungsrecht ergeben. Die Voraussetzungen dafür legen die Antragstellerinnen indes nicht dar.

(1) Der geltend gemachte Ausnahmeanspruch lässt sich nicht auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG stützen.

Die Antragstellerin verfügen über keine eigentumsfähige Rechtsposition an der ihnen jeweils zugeteilten Ortsnetzkennzahl. Die Ortsnetzkennzahl ist ein technisches Adressierungselement im Rahmen der staatlichen Nummernverwaltung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 TKG, Nrn. 2 und 3 der Verfügung 25/2006). Sie dient der Organisation und Strukturierung des Telefonnetzes und ist Teil der staatlichen Infrastrukturplanung.

Vgl. Bromen, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl. 2019, § 31 Rn. 77.

Vor diesem Hintergrund ist die Ortsnetzkennzahl nicht wie beim Eigentum im zivilrechtlichen Sinne, dinglichen Rechten oder Forderungen einem Berechtigten in der Weise zugeordnet, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfte.

Aus einer rechtswidrigen Zuteilung kann auch keine möglicherweise vermögenswerte Rechtsposition in Form eines Nutzungsrechts an der Ortsnetzkennzahl entstehen. Insoweit stellt die Verfügung 25/2006 unter Nr. 8.8 klar:

„Beruht eine abgeleitete Zuteilung bzw. eine Übertragung einer abgeleiteten Zuteilung auf falschen Annahmen (z. B. falschen Angaben des Teilnehmers) oder einem Bearbeitungsfehler des Anbieters, hat der Teilnehmer keine Nutzungsrechte an den betroffenen Rufnummern erlangt. Eine zwischenzeitlich ungerechtfertigte Nutzung von Rufnummern führt nicht zu einem Nutzungsrecht. Die abgeleitete Zuteilung bzw. die Übertragung der abgeleiteten Zuteilung ist nichtig.“

(2) Die Beschwerde legt auch nicht dar, weshalb die mit der Umstellung der Ortsnetzkennzahl verbundenen, nach ihrem Bekunden schwerwiegenden, „existenzrelevanten“, aber nicht existenzbedrohenden Auswirkungen - ungeachtet dessen, dass die im erstinstanzlichen Verfahren jeweils vorgelegten Kostenschätzungen für die Rufnummernumstellung der Höhe nach nicht nachvollziehbar sind - auf ihre Berufsausübung einen verfassungsunmittelbaren Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG auf Weiternutzung einer rechtswidrig zugeteilten Ortsnetzkennzahl vermitteln sollten. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung dazu beschränken sich darauf, die Unverhältnismäßigkeit bzw. Ermessensfehlerhaftigkeit einer Abschaltungsanordnung zu rügen. Eine solche ist (noch) nicht erlassen und nicht Gegenstand des auf die vorläufige Zuweisung einer bestimmten Ortsnetzkennzahl gerichteten Hauptantrags, der eine entsprechende Anspruchsgrundlage erfordert.

(3) Der geltend gemachte Ausnahmeanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung.

Es besteht kein Anhalt für eine Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, wonach die Bundesnetzagentur Teilnehmern Ortsnetzkennzahlen zuweisen würde, obwohl deren nach den GIS-Daten ermittelte Lokation des Netzzugangs oder des Betriebssitzes außerhalb des Bereichs der begehrten Ortsnetzkennzahl liegt. Dass die Antragsgegnerin in Fällen, die mit der vorliegenden Fallkonstellation der Antragstellerinnen vergleichbar wären, tatsächlich Ausnahmen zugelassen hätte, also eine Ortsnetzkennzahl an Anschlussnehmer außerhalb des geografisch zugehörigen Ortsnetzbereichs zugeteilt hätte, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Die von den Antragstellerinnen angeführten Sonderregelungen der Bundesnetzagentur betreffen zur vorliegenden Fallkonstellation wesentlich verschiedene Sachverhalte. Aus diesen Sonderregelungen folgt auch nicht, dass sich Anschlussnehmer eine bevorzugte Ortsnetzkennzahl aussuchen könnten. Die Sonderregelung für die Ortsnetzbereiche (0)621 Mannheim/Ludwigshafen gemäß Verfügung der Bundesnetzagentur 6/1998 vom 4. März 1998 (Amtsblatt RegTP 2/1998) betrifft eine gemeinsame Ortsnetzkennzahl für zwei Städte und nicht - wie hier - mehrere Ortsnetzkennzahlen für verschiedene Teile einer Gemeinde teilweise unter Einbeziehung benachbarter Orts- bzw. Stadtteile. Wenn die Ortsnetzkennzahl (0)621 sowohl für Mannheim und als auch für Ludwigshafen verwendet wird, jedoch die dortigen Teilnehmerrufnummern je nach Stadt unterschiedliche führende Ziffern erhalten, erfolgt - anders als die Antragstellerinnen meinen - auch keine flexible, sondern eine eindeutige Handhabung bei der Zuteilung. Wenn die Verfügung 25/2006 unter Nr. 7a.2 erlaubt, für Netzzugänge im niederländischen Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets “AVANTIS“ Aachen-Heerlen wahlweise auch eine Aachener Ortsnetzrufnummer zu erhalten, vermittelt sie keinen Anspruch auf die - hier begehrte - Wahl einer geografisch falsch zugeordneten deutschen Ortsnetzkennzahl. Schließlich wird - anders als in der Verfügung 25/2006 unter Nr. 7a.3 für vor dem 1. Februar 2000 in einigen Einzelfällen abgeleiteter Zuteilungen aus dem grenznahen Ausland - für Fälle wie diejenigen der Antragstellerinnen in dieser Verfügung oder sonst kein Bestandsschutz ausdrücklich ausgewiesen.

2. Mit der Beschwerdebegründung ist auch kein Anordnungsanspruch für den im Beschwerdeverfahren - hinsichtlich der Dauer der vorläufigen Weiternutzung konkretisierten - Hilfsantrag glaubhaft gemacht,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, den Antragstellerinnen vorläufig die Weiternutzung der Ortsnetzrufnummer (0)0000 P. (Westf.) mittels Umleitung seitens der Beigeladenen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Widersprüche der Antragstellerinnen vom 23. Dezember 2025, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026, zu gestatten und es zu unterlassen, die Abschaltung dieser Nummern bezogen auf die Antragstellerinnen aufzugeben.

Die Zulässigkeit des Hilfsantrags unterstellt, besteht kein Anordnungsanspruch auf die von den Antragstellerinnen begehrte weitere vorläufige Duldung des rechtswidrigen status quo. Ebenso wenig können die Antragstellerinnen vorbeugend die Unterlassung einer Abschaltungsanordnung der Ortsnetzkennzahl (0)0000 durch die Antragsgegnerin verlangen, weil diese voraussichtlich rechtmäßig wäre. Insbesondere ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht die Unverhältnismäßigkeit einer solchen drohenden Anordnung.

Die Bundesnetzagentur könnte die Abschaltung einer Rufnummer auf der Grundlage von § 123 Abs. 4 Satz 2 TKG anordnen. Nach dieser Vorschrift soll die Bundesnetzagentur im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Das bereits nach dem Gesetzeswortlaut im Falle der der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung auf eine Abschaltung hin intendierte Ermessen („soll“), wird durch Nr. 3 der Verfügung 25/2006 für den vorliegenden Fall der rechtswidrigen Nutzung einer fehlerhaft zugeteilten Ortskennzahl wie folgt konkretisiert:

„Um den Ortsnetzbezug sicherstellen zu können, wird die Bundesnetzagentur ihr Entschließungs- und Auswahlermessen im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse im Regelfall wie folgt ausüben:

Sollte die Bundesnetzagentur feststellen, dass eine abgeleitete Zuteilung ohne Beachtung des Ortsnetzbezuges erfolgt ist bzw. trotz Wegfall des jeweiligen Ortsnetzbezuges eine Ortsnetzrufnummer weiterhin genutzt wird, ordnet die Bundesnetzagentur gegenüber dem Anbieter die Abschaltung der betroffenen Rufnummer an.“

Dem liegt zugrunde, dass die strikte Ortsbezugspflicht dazu dient, die geografische Aussagekraft der Rufnummern zu wahren (vgl. Nr. 3 der Verfügung 25/2006). Im Falle der Antragstellerinnen liegt kein von diesem Regelfall abweichender atypischer Fall vor. Dass den Antragstellerinnen aufgrund des Rufnummernwechsels Kosten und Aufwendungen und möglicherweise auch ein entgangener Gewinn droht, ist gerade typische Folge einer Abschaltungsanordnung bzw. eines damit verbundenen Rufnummernwechsels.

Der geltend gemachte Vertrauensschutz der Antragstellerinnen in den gültigen Bestand der rechtswidrig zugeteilten Ortsnetzkennzahl erfordert kein Absehen von einer Abschaltungsanordnung. Vertrauensschutz ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG). Er schützt das Vertrauen des Bürgers auf den Bestand und die Beständigkeit von Rechtslagen und behördlichen Maßnahmen.

Vgl. grundlegend bereits vor Inkrafttreten des VwVfG: BVerwG, Urteil vom 24. August 1964 - VI C 27.62 -, juris, Rn. 30; Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Januar 2026, Art. 20 Rn. 69, m. w. N.

Zwar mag vorliegend die fehlerhafte Zuteilung nicht auf ein Verhalten der Antragstellerinnen zurückzuführen sein, insbesondere haben sie diese nicht missbräuchlich erwirkt. Vorliegend ist der geltend gemachte Vertrauensschutz im Verhältnis zur Antragsgegnerin aber bereits im Ansatz nicht einschlägig. Die Antragstellerinnen lassen unberücksichtigt, dass ihnen die Ortsnetzkennzahl von einem privaten Telekommunikationsanbieter rechtsgeschäftlich abgeleitet zugeteilt wurde, vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 TNV. Ein unmittelbares Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin besteht insoweit nicht.

Vgl. Bromen, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl. 2019, § 31 Rn. 78.

Die Antragsgegnerin hat auch plausibel erklärt, an der hier fehlerhaften abgeleiteten Zuteilung - wie auch sonst bei einer zweistufigen Zuteilung - in keiner Weise mitgewirkt zu haben, sodass diese ihr auch nicht zugerechnet werden kann. Aus der von der Antragstellerin zu 4. vorgelegten E-Mail eines Mitarbeiters der Telekom Deutschland GmbH, die lediglich eine allgemeine Aussage zu Vorgaben der Bundesnetzagentur enthält, ergibt sich nichts anderes, ungeachtet dessen, ob dieser Vortrag nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist überhaupt berücksichtigungsfähig ist. Auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin verpflichtet sein könnte, ein umfassendes „System der Qualitätssicherung“ zu führen, um fehlerhafte abgeleitete Zuteilungen von vornherein zu unterbinden, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar. Vielmehr dient gerade die mit dem zweistufigen Zuteilungsverfahren verbundene Aufgabenteilung der Entlastung der Antragsgegnerin bei der Nummernverwaltung.

Gleichwohl hat die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerinnen hinreichend berücksichtigt, indem sie ihnen eine ausreichend lange Übergangsfrist für eine Umstellung auf die richtige Ortsnetzkennzahl - und im Übrigen nur dafür unter Anerkennung des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, nicht jedoch in Anerkennung der rechtswidrigen Gegebenheiten - gewährt hat. Anders als die Antragtellerinnen meinen, liegt deshalb kein „abrupter Entzug“ der Ortsnetzkennzahl vor. Etwaige Schadensersatzansprüche wären von den Antragstellerinnen gegenüber der Beigeladenen bzw. - im Falle der Antragstellerin zu 4. - gegenüber ihrem privaten Telekommunikationsanbieter gesondert auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen, auch wenn dieser aus Sicht der Antragstellerinnen nicht adäquat zum Primärrechtsschutz sein mag.

3. Der im Beschwerdeverfahren erstmals in Reaktion auf die Auslegung des Hauptantrags durch das Verwaltungsgericht wörtlich gestellte weitere Hilfsantrag,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, bezogen auf die Antragstellerinnen die (vorläufige) Zuteilung ihrer jeweils derzeit genutzten Rufnummern vorzunehmen, d. h. die Zuteilung der vollständigen Teilnehmeranschlussnummern einschließlich der Ortsnetzkennzahl (0)0000,

ist ungeachtet dessen, ob dieser bereits im Hauptantrag mitenthalten ist, jedenfalls aus den zum Hauptantrag genannten Gründen unbegründet.

4. Die von den Antragstellerinnen beantragte „vollständige Akteneinsicht“ ist gewährt worden. Entsprechend den nachvollziehbaren Erläuterungen der Antragsgegnerin ist der vorgelegte Verwaltungsvorgang vollständig. Die Mutmaßungen der Antragstellerinnen zu einem angeblichen Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen bzw. der Netzbetreiberin der Antragstellerin zu 4. bei der fehlerhaften Zuteilung der Ortsnetzkennzahl haben keinerlei Substanz.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1§ 53 Abs. 2 Nr. 1§ 52 Abs. 1 GKG und folgt der Bestimmung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).