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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.06.2026 – 15 B 646/25

15. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0629.15B646.25.00

G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller ist Journalist. Er wandte sich mit E-Mail vom 8. Oktober 2024 an die Antragsgegnerin und bat um die Erteilung einer presserechtlichen Auskunft zu den Fragen:

„Beinhaltet der Gesamtwert der im Jahr 2024 erteilten Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel auch Länderabgaben der Bundeswehr, wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, in Höhe welchen Gesamtwertes wurden im Jahr 2024 bisher Länderabgaben der Bundeswehr getätigt?“

„Beinhaltet der Gesamtwert der im Jahr 2023 erteilten Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel im Wert von ca. 326 Mio. Euro auch Länderabgaben der Bundeswehr, wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, in Höhe welchen Gesamtwertes wurden im Jahr 2023 Länderabgaben der Bundeswehr getätigt (bitte die Angabe für die Zeiträume 1. Januar 2023 bis 6. Oktober 2023 und 7. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 getrennt angeben)?"

Er lehnte sich damit an Fragen an, die Gegenstand der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Dr. Sahra Wagenknecht, Ali Al-Dailami, weiterer Abgeordneter und der Gruppe BSW (BT-Drucksache 20/11464 vom 16. Mai 2024) waren. In der BT-Drucksache 20/11838 vom 13. Juni 2024 hatte die Bundesregierung auf die Frage 24

„Beinhaltet der Gesamtwert der im Jahr 2024 bis zum aktuellen Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage erteilten Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel auch Länderabgaben der Bundeswehr, wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, in Höhe welchen Gesamtwertes wurden im Jahr 2024 bis zum aktuellen Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage Länderabgaben der Bundeswehr getätigt?“

sowie auf die Frage 25

„Beinhaltet der Gesamtwert der im Jahr 2023 erteilten Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel im Wert von ca. 326 Mio. Euro auch Länderabgaben der Bundeswehr, wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, in Höhe welchen Gesamtwertes wurden im Jahr 2023 Länderabgaben der Bundeswehr getätigt (bitte die Angaben für die Zeiträume 1. Januar 2023 bis 6. Oktober 2023 und 7. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 getrennt angeben)?“

wie folgt (vgl. S. 9) geantwortet:

„Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.

Die Beantwortung der Fragen kann in offener Form nicht erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad ‚VS - Nur für den Dienstgebrauch‘ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.* Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen.

Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde der im Rahmen internationaler Beziehungen üblicherweise angewandten Vertraulichkeit widersprechen und die künftige Zusammenarbeit nachhaltig stören.“

„* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Antwort als ,VS - Nur für den Dienstgebrauch‘ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestags hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.“

Mit E-Mail vom 10. Oktober 2024 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, Informationen zu Länderabgaben an Israel seien „eingestuft und nicht für die Veröffentlichung bestimmt“ und verwies auf die BT-Drucksache 20/12859 vom 10. September 2024 sowie auf die BT-Drucksache 20/11838 vom 13. Juni 2024. Sie ergänzte mit E-Mail vom 14. Oktober 2024, die vom Antragsteller gewünschten Informationen seien gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 Verschlusssachenanweisung (VSA) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA i. V. m. § 4 Abs. 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) sei eine Einstufung dann geboten, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein könne. Es entspreche den schutzwürdigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland die angewandte Vertraulichkeit im Rahmen internationaler Beziehungen zu wahren, um eine vertrauensvolle internationale Zusammenarbeit nachhaltig zu gewährleisten.

Daraufhin hat sich der Antragsteller am 28. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht Berlin gewandt und beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

1. „Beinhaltet der Gesamtwert der im Jahr 2024 erteilten Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel auch Länderabgaben der Bundeswehr, wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, in Höhe welchen Gesamtwertes wurden im Jahr 2024 bisher Länderabgaben der Bundeswehr getätigt?“

2. „Beinhaltet der Gesamtwert der im Jahr 2023 erteilten Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel im Wert von ca. 326 Mio. Euro auch Länderabgaben der Bundeswehr, wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, in Höhe welchen Gesamtwertes wurden im Jahr 2023 Länderabgaben der Bundeswehr getätigt (bitte die Angaben für die Zeiträume 1. Januar 2023 bis 6. Oktober 2023 und 7. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 getrennt angeben)?“

Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit Beschluss vom 5. November 2024 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Nachdem der Antragsteller darauf hingewiesen hatte, dass in der BT-Drucksache 20/14661 vom 24. Januar 2025 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Dr. Sahra Wagenknecht, Ali Al-Dailami, weiterer Abgeordneter und der Gruppe BSW (BT-Drucksache 20/14087 vom 5. Dezember 2024) von der Bundesregierung auf die Frage 34

„Erfolgten im Jahr 2024 Abgaben von Bundeswehrmaterial an Israel, und wenn ja, in Höhe welchen Gesamtwertes wurden im Jahr 2024 bis zum aktuellen Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage Länderabgaben der Bundeswehr getätigt (bitte getrennt nach Kriegswaffen und „sonstigen Rüstungsgütern“ unter Angabe der Anzahl, Güterbeschreibung und des Wertes auflisten)?“

die Antwort (vgl. S. 13)

„Im Jahr 2024 erfolgten keine Abgaben von Bundeswehrmaterial an Israel.“

gegeben worden ist, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Weitergabe dieser Information sei von verschiedenen Stellen in der Bundesregierung ausnahmsweise als unkritisch eingestuft worden. Zugleich hat die Antragsgegnerin die erste Frage des Auskunftsersuchens des Antragstellers ebenfalls damit beantwortet, dass im Jahr 2024 keine Länderabgaben an Israel erfolgt seien. Anschließend haben die Beteiligten den diese Frage betreffenden Teils des Rechtsstreits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Mai 2025 - dem Antragsteller zugestellt am 30. Mai 2025 - das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Hiergegen hat der Antragsteller am 13. Juni 2025 Beschwerde erhoben. Er beantragt,

„die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Mai 2025 zu verpflichten, Auskunft zu der folgenden Frage zu erteilen:

‚Beinhaltet der Gesamtwert der im Jahr 2023 erteilten Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel im Gesamtwert von ca. 326 Mio. Euro auch Länderabgaben der Bundeswehr, wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, in Höhe welchen Gesamtwertes wurden im Jahr 2023 Länderabgaben der Bundeswehr getätigt (bitte die Angaben für die Zeiträume 1. Januar 2023 bis 6. Oktober 2023 und 7. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 getrennt angeben)?‘,

hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Mai 2025 zu verpflichten, Auskunft zu der folgenden Frage zu erteilen:

‚In Höhe welchen Gesamtwertes wurden vom 7. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Länderabgaben der Bundeswehr an Israel getätigt?‘“,

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Abgeordneten Lea Reisner, Desiree Becker, Gökay Akbulut, weitere Abgeordnete und die Fraktion Die Linke haben unter dem 5. Dezember 2025 eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung (vgl. BT-Drucksache 21/3144) gerichtet. In der Vorbemerkung wird ausgeführt:

„Nach Recherchen des ‚Stern’ und Drop Site News (‚Hat die Bundesregierung vor Gericht nur die halbe Wahrheit gesagt?’, Stern vom 31. Oktober 2025) hat sich die Bundesregierung vor ihrer Stellungnahme im Verfahren Nicaragua gegen Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag mit der israelischen Regierung abgestimmt. Demnach erfolgte die Offenlegung von Informationen zu sogenannten Länderabgaben aus Beständen der Bundeswehr ‚im Einvernehmen mit dem betroffenen Staat [Israel]’. Dies geht aus einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 29. Januar 2025 hervor.

Vor dem IGH hatte die Bundesregierung öffentlich erklärt, im Jahr 2023 seien keine Kriegswaffen aus Bundeswehrbeständen an Israel geliefert worden, sondern ausschließlich medizinische Hilfsgüter und Schutzhelme. Dokumente aus dem BMVg lassen, so die Berichterstattung, jedoch insbesondere im Hinblick auf die Länderabgaben Zweifel an der Vollständigkeit dieser Angaben aufkommen.

Diese Zweifel werden auch durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Mai 2025 bestärkt, in der festgehalten wird, dass die Darstellung der Bundesregierung ‚nach Angaben der Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Staat Israel’ erfolgt sei.

Vor diesem Hintergrund soll die Kleine Anfrage dazu beitragen, Transparenz darüber herzustellen, inwieweit die Bundesregierung gegenüber dem Internationalen Gerichtshof vollständige und zutreffende Angaben gemacht hat, und ob, und wenn ja, in welchem Umfang, die israelische Regierung Einfluss auf die Darstellung deutscher Regierungsstellen in einem laufenden Verfahren vor einem internationalen Gericht genommen hat.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

(…).“

Die Antwort der Bundesregierung auf diese Anfrage (BT-Drucksache Nr. 21/3454 vom 19. Dezember 2025) beginnt ebenfalls mit einer Vorbemerkung, die folgenden Inhalt hat:

„Die Stellungnahme der Bundesregierung im Verfahren Nicaragua gegen Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) vom 9. April 2025 ist öffentlich einsehbar (www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/193/193-20240409-ora-01-00-bi.pdf). Die in der Stellungnahme getätigten Angaben erfolgten wahrheitsgemäß und vollständig. Die Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem IGH bezogen sich auf den Zeitraum vom 7. Oktober 2023 bis zum 9. April 2024 (Datum der mündlichen Verhandlung).

Das in der Fragestellung in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Mai 2025 ist ebenfalls öffentlich einsehbar (https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/6_L_2205_24_Beschluss_20250526.html). Darin heißt es:

‚Die Antragsgegnerin hat in den Schriftsätzen vom 3. Dezember 2024 (Bl. 138 f. GA) und vom 15. Januar 2025 (Bl. 150 ff. GA) ausgeführt, dass Informationen zu Länderabgaben, wie über konkrete Exportgenehmigungsverfahren, grundsätzlich vertraulich behandelt würden, da es sich bei ihnen um ein weiteres Instrument unmittelbarer staatlicher Unterstützung und Form der Kooperation auf Grundlage bilateraler Vereinbarungen, an die die Bundesregierung gebunden sei, handele. Die entsprechenden Überlassungsvereinbarungen enthielten regelmäßig eine Vertragsbestimmung ‚Vertraulichkeit, Verschwiegenheit’, in der beide Seiten gegenüber der Öffentlichkeit Vertraulichkeit und Verschwiegenheit über den Inhalt der Vereinbarung vereinbarten. Die Vereinbarung der Verschwiegenheit beziehe sich auf den gesamten Inhalt der Absprache und umfasse demzufolge auch die vom Antragsteller begehrten Informationen, ob und in welchem Umfang Abgaben aus Bundeswehrbeständen erfolgt seien. […] Auch mit Israel bestehe […] eine solche Vereinbarung, die Vertraulichkeit festlege. Die zwischen Israel und der Bundesrepublik Deutschland umfassend vereinbarte Vertraulichkeit beziehe sich ausnahmslos auf alle Aspekte möglicher Länderabgaben und damit auch auf die Höhe des Wertes. Eine Entscheidung im Sinne des Antragstellers würde im Ergebnis bedeuten, dass die Bundesregierung verpflichtet wäre, vereinbarungswidrig Informationen offen zu legen. Dies wäre dazu geeignet, die künftige bilaterale Zusammenarbeit, namentlich das Vertrauen zwischen Deutschland und Israel, nachhaltig zu beeinträchtigen und würde dem internationalen Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und der Verlässlichkeit als Partner abträglich sein. Israel könne dies als mangelnde Rücksichtnahme auf seine sicherheitspolitischen Interessen auffassen, was zukünftige Kooperationen mit wechselseitigen Verbindlichkeiten, aber auch sonstige Aspekte der bilateralen Zusammenarbeit erschweren würde. […] Auch die in dem Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof getätigte Aussage, die einzigen Güter, die direkt von der deutschen Bundeswehr an Israel geliefert würden, seien Sanitätsmaterial und Helme (Bl. 147 f. GA), erfolgte nach Angaben der Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Staat Israel.’

Wie sich daraus ergibt, bezog sich das in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte Einvernehmen ausschließlich darauf, dass angesichts der Vertraulichkeit der Rüstungskooperation zwischen Deutschland und Israel überhaupt in einem öffentlichen Verfahren konkrete inhaltliche Angaben zur Art der direkt von der deutschen Bundeswehr an Israel gelieferten Güter gemacht wurden. Das angesprochene Einvernehmen betraf keine darüber hinausgehenden Fragen und bezog sich auch nicht auf solche. Die israelische Zustimmung zur Veröffentlichung der konkreten Angaben war rechtlich erforderlich; es lassen sich aus ihr keine Zweifel an deren Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit ableiten.

Ferner sind Aussagen aus dem in Bezug genommenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln nicht geeignet, um Rückschlüsse auf das Verfahren vor dem IGH zu ziehen, da die Verfahren unterschiedliche Zeiträume betreffen:

Während sich die Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem IGH wie oben angegeben auf den Zeitraum vom 7. Oktober 2023 bis zum 9. April 2024 beziehen, erstrecken sich die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln ersuchten Informationen auf die gesamten Jahre 2023 und 2024 und damit auf einen deutlich längeren Zeitraum.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde gegen die Nr. 1 des angegriffenen Beschlusses hat weder mit dem vom Antragsteller weiterverfolgten (Haupt-)Antrag,

„die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Mai 2025 zu verpflichten, Auskunft zu der folgenden Frage zu erteilen:

‚Beinhaltet der Gesamtwert der im Jahr 2023 erteilten Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel im Gesamtwert von ca. 326 Mio. Euro auch Länderabgaben der Bundeswehr, wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, in Höhe welchen Gesamtwertes wurden im Jahr 2023 Länderabgaben der Bundeswehr getätigt (bitte die Angaben für die Zeiträume 1. Januar 2023 bis 6. Oktober 2023 und 7. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 getrennt angeben)?‘“,

noch mit dem im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag,

„die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Mai 2025 zu verpflichten, Auskunft zu der folgenden Frage zu erteilen:

‚In Höhe welchen Gesamtwertes wurden vom 7. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Länderabgaben der Bundeswehr an Israel getätigt?‘“,

Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen weder die mit dem Hauptantrag (1.) noch die mit dem Hilfsantrag (2.) begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die erste Teilfrage, ob der Gesamtwert der im Jahr 2023 erteilten Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel im Gesamtwert von ca. 326 Mio. Euro auch Länderabgaben der Bundeswehr beinhalte, im erstinstanzlichen Verfahren nicht (konkret) beantwortet. Sie habe erläutert, dass dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit mit dem Rüstungsexportbericht der Bundesregierung ein Bild über die deutsche Rüstungsexportpolitik gegeben werden solle und Aussagen über Länderabgaben, also über Abgaben unmittelbar aus dem Bestand der Bundeswehr, in dem Bericht ebenfalls enthalten seien. Eine staatenbezogene Darstellung erfolge insoweit allerdings nicht. Die Antragsgegnerin habe weiter dargestellt, soweit Ausfuhrgenehmigungen nach einzelnen Staaten aufgeschlüsselt würden (siehe beispielsweise Anlage 8 des Rüstungsexportberichts 2023), werde grundsätzlich der Gesamtgenehmigungswert für Rüstungsgüter (kommerzielle Rüstungsgüter und Länderabgaben) ausgewiesen; ein Rückschluss, ob und in welcher Höhe Länderabgaben an einen bestimmten Staat genehmigt worden seien, könne hieraus nicht gezogen werden. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifende entgegen. Fehl geht ihre Auffassung, der Umstand, dass Israel zu den in der Anlage 8 des Rüstungsexportberichts 2023 genannten Staaten gehöre, lasse darauf schließen, dass es im Jahr 2023 Länderabgaben der Bundeswehr an Israel gegeben habe und diese im Gesamtwert der dorthin im Jahr 2023 exportierten Rüstungsgüter enthalten seien. Vor diesem Hintergrund ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht, wie die Beschwerde zu meinen scheint, mit Blick auf die im genannten Rüstungsexportbericht enthaltenen Daten gehalten gewesen wäre, die Antragsgegnerin zur (konkreten) Beantwortung der ersten Teilfrage zu verpflichten.

Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus angenommen, es könne im Ergebnis dahinstehen, ob aus der Antwort der Bundesregierung auf die Frage 33 in der BT-Drucksache 20/14661 vom 24. Januar 2025 der Schluss gezogen werden könne, dass es im Jahr 2023 Länderabgaben der Bundeswehr an Israel gegeben habe und diese in dem im Rüstungsexportbericht 2023 ausgewiesenen Gesamtwert von 326 Mio. Euro enthalten seien. Denn dem Antragsteller gehe es mit seiner Frage unabhängig davon, ob Länderabgaben der Bundeswehr an Israel in dem ausgewiesenen Gesamtwert enthalten seien, um die Mitteilung des Gesamtwertes der Länderabgaben der Bundeswehr an Israel im Jahr 2023. Diese Annahme stellt die Beschwerde nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die beantragte, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete Regelungsanordnung könne nicht ergehen, weil der Antragsteller nicht mit der hierfür zu fordernden hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht habe. Diese näher begründete Erwägung zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel.

Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Auskunftsersuchens ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürger zutreffende umfassende Informationen erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 16. Dezember 2025 - 15 A 750/22 -, juris Rn. 49, und vom 10. September 2019 - 15 A 2751/15 -, juris Rn. 63.

Daher verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner objektiv-institutionellen Dimension und in Ermangelung einer einfachgesetzlichen bundesrechtlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese - wie hier - die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen der entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden. Nur der auf diese Weise gewährleistete, prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die für die Demokratie essentielle freie Presse in den Stand, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion auch gegenüber Bundesbehörden wirksam wahrzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2025 - 10 A 2.24 -, juris Rn. 10, vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 -, juris Rn. 10, vom 9. November 2023 - 10 A 2.23 -, juris Rn. 12, vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 -, juris Rn. 25, vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 -, juris Rn. 18, und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 14. April 2025 - 10 VR 3.25 -, juris Rn. 15, und vom 12. September 2024 - 10 VR 1.24 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteile vom 16. Dezember 2025 - 15 A 750/22 -, juris Rn. 51, und vom 10. September 2019 - 15 A 2751/15 -, juris Rn. 65, sowie Beschlüsse vom 13. November 2023 - 15 B 1053/22 -, juris Rn. 14, und vom 29. Juli 2022 - 15 B 1177/21 -, juris Rn. 19.

Aufgrund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, dass es den Anspruch auf Auskunft ausschließt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2025 - 10 A 2.24 -, juris Rn. 10, vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 -, juris Rn. 10, vom 9. November 2023 - 10 A 2.23 -, juris Rn. 12, vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 -, juris Rn. 18, und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 14. April 2025 -10 VR 3.25 -, juris Rn. 15, und vom 12. September 2024 - 10 VR 1.24 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteile vom 16. Dezember 2025 - 15 A 750/22 -, juris Rn. 53, und vom 10. September 2019 - 15 A 2751/15 -, juris Rn. 69, sowie Beschlüsse vom 13. November 2023 - 15 B 1053/22 -, juris Rn. 14, und vom 29. Juli 2022 - 15 B 1177/21 -, juris Rn. 19.

Letzteres sei hier, so das Verwaltungsgericht, der Fall. Dem Auskunftsanspruch des Antragstellers stünden überwiegende öffentliche Interessen in Form des Schutzes der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Die streitgegenständlichen Informationen über Länderabgaben an Israel im Jahr 2023 fielen in den Bereich der außenpolitischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Der Schutz dieser außenpolitischen Beziehungen habe einen hohen Stellenwert. Dies verdeutliche auch § 3 IFG, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht bestehe, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben könne. Die Nennung der internationalen Beziehungen an erster Stelle der Aufzählung besonderer Belange in § 3 IFG unterstreiche den hohen Stellenwert des Schutzes der auswärtigen Beziehungen. Der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen könne nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren - verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Prognose sein. Der Vortrag der Antragsgegnerin erfülle diese Anforderungen. Eine Vorlage der angeführten Verschwiegenheitsvereinbarung sei - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin habe ausgeführt, Informationen zu Länderabgaben, wie über konkrete Exportgenehmigungsverfahren, würden grundsätzlich vertraulich behandelt, weil es sich bei ihnen um ein weiteres Instrument unmittelbarer staatlicher Unterstützung und Form der Kooperation auf Grundlage bilateraler Vereinbarungen handele, an die die Bundesregierung gebunden sei. Die entsprechenden Überlassungsvereinbarungen enthielten regelmäßig eine Vertragsbestimmung „Vertraulichkeit, Verschwiegenheit“, in der beide Seiten sich zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit über den Inhalt der Vereinbarung verpflichteten. Die Verschwiegenheitsabrede beziehe sich auf den gesamten Inhalt der Absprache und umfasse demzufolge auch die vom Antragsteller begehrten Informationen, ob und in welchem Umfang Abgaben aus Bundeswehrbeständen erfolgt seien. Bei einer Verpflichtung, Inhalt und Umfang derartiger Länderabgaben grundsätzlich offenzulegen, würde der Bundesregierung dieses Instrumentarium der außen- und sicherheitspolitischen Gestaltung möglicherweise gänzlich entzogen. Jedenfalls könnte seine Wirksamkeit und Akzeptanz bei Partnernationen deutlich beeinträchtigt werden. Schließlich sei bei Länderabgaben nicht allein die Abgabe der Rüstungsgüter und die damit verbundene Ausstattung der Streitkräfte des Partnerstaates von Bedeutung, sondern auch der konkrete politische Kontext, in den die jeweilige Kooperation eingebunden sei. Hier spielten unterschiedlichste politische, militärische und auch wirtschaftliche Aspekte, wie beispielsweise Art und Höhe der Gegenleistung, eine Rolle, die es rechtfertigen könnten, diese Vorgänge nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich zu machen und sie in Umsetzung der Verschwiegenheitsklausel mit einem Verschlusssachengrad zu versehen. Auch mit Israel bestehe - anders als beispielsweise mit der Ukraine, mit der sich die Bundesregierung auf eine offene Kommunikation geeignet habe - eine solche Vereinbarung, die Vertraulichkeit festlege. Die zwischen Israel und der Bundesrepublik Deutschland umfassend vereinbarte Vertraulichkeit beziehe sich ausnahmslos auf alle Aspekte möglicher Länderabgaben und damit auch auf die Höhe des Wertes. Eine Entscheidung im Sinne des Antragstellers würde im Ergebnis bedeuten, dass die Bundesregierung verpflichtet wäre, vereinbarungswidrig Informationen offen zu legen. Dies wäre dazu geeignet, die künftige bilaterale Zusammenarbeit, namentlich das Vertrauen zwischen Deutschland und Israel, nachhaltig zu beeinträchtigen, und würde dem internationalen Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und der Verlässlichkeit als Partner abträglich sein. Israel könne dies als mangelnde Rücksichtnahme auf seine sicherheitspolitischen Interessen auffassen, was zukünftige Kooperationen mit wechselseitigen Verbindlichkeiten, aber auch sonstige Aspekte der bilateralen Zusammenarbeit erschwerte. Im Übrigen seien auch Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bei Abgaben aus eigenen Beständen regelmäßig in besonderer Weise betroffen, weil Auskünfte hierzu gegebenenfalls Rückschlüsse auf das noch bei der Bundeswehr vorhandene Material und damit etwaige eigene Fähigkeiten zuließen.

Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Auskunftsanspruch des Antragstellers stünden überwiegende öffentliche Interessen in Form des Schutzes der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Ein tragfähiges Argument für die Auffassung der Beschwerde, aufgrund der besonderen - vom Verwaltungsgericht allerdings nicht angemessen gewürdigten - Umstände des Einzelfalles überwiege das Informationsinteresse des Antragstellers, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf.

Ohne Erfolg führt die Beschwerde insoweit an, die angebliche „Verschwiegenheitsvereinbarung mit Israel“ bleibe „bezüglich ihres Inhalts und ihrer Reichweite ein Mysterium“. Die Antragsgegnerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargestellt, die zwischen Israel und der Bundesrepublik Deutschland (…) vertraglich „vereinbarte Vertraulichkeit“ umfasse „ausnahmslos (…) alle Aspekte möglicher Länderabgaben und damit auch (…) die Höhe des Wertes“.

Die Annahme, der „Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 VwVfG“ hätte es dem Verwaltungsgericht geboten, die „Vorlage der behaupteten Vereinbarung anzuordnen“, geht schon deshalb fehl, weil die genannte Regelung (nur) für Verwaltungsverfahren gilt und ihre Absätze 1 und 2 es der Behörde auferlegen, die Art und den Umfang der Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren zu bestimmen. Aber auch aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, die Antragsgegnerin zur Vorlage der Vereinbarung aufzufordern. Zu Recht ist es vielmehr davon ausgegangen, dass sich anhand der von ihm ausgewerteten Angaben der Antragsgegnerin der Inhalt der Vereinbarung hinreichend sicher beurteilen und die erforderliche Abwägung des Informationsinteresses des Antragstellers mit dem gegenläufigen Interesse der Antragsgegnerin durchführen lässt.

Der Einwand der Beschwerde, aufgrund des widersprüchlichen Auskunftsverhaltens der Antragsgegnerin hätten „erhebliche Zweifel an dem Inhalt, der Reichweite und schließlich der Validität dieser angeblichen Vereinbarung aufkommen“ müssen, „denn die Bundesregierung“ erteile „offensichtlich Auskünfte zu den Länderabgaben an Israel“, verfängt ebenfalls nicht.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf verweist, die Bundesregierung habe in der BT-Drucksache 20/14661 vom 24. Januar 2025 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Dr. Sahra Wagenknecht, Ali Al-Dailami, weiterer Abgeordneter und der Gruppe BSW und anschließend auch im erstinstanzlichen Verfahren „Auskünfte zum Umfang der Länderabgaben getätigt“, stellt sie nicht in Rechnung, dass allein die Information weitergegeben worden ist, im Jahr 2024 seien keine Abgaben von Bundeswehrmaterial an Israel erfolgt. Sie lässt überdies unberücksichtigt, dass die auf die vorstehende Anfrage erfolgte Weitergabe dieser Information (erst) zu jener Zeit, wie die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren erläutert hat, von verschiedenen Stellen in der Bundesregierung ausnahmsweise als unkritisch eingestuft worden ist. Es drängt sich auf, dass für diese Bewertung nicht zuletzt der Umstand von Gewicht war, dass im Jahr 2024 gar keine Länderabgaben der Bundeswehr an Israel erfolgt sind.

Zutreffend ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe auch im Verfahren Nicaragua gegen Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof keine Angaben zum Umfang der Länderabgaben der Bundeswehr an Israel getätigt. Ihre dortige Aussage, die einzigen Güter, die direkt von der Bundeswehr an Israel geliefert worden seien, seien Sanitätsmaterial und Helme, sei, so das Verwaltungsgericht weiter, nach Angaben der Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Staat Israel erfolgt.

Die Bundesregierung hat in der Vorbemerkung zu ihrer Antwort vom 19. Dezember 2025 (vgl. BT-Drucksache Nr. 21/3454) auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lea Reisner, Desiree Becker, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke vom 5. Dezember 2025 (vgl. BT-Drucksache 21/3144) bestätigt, dass die Angaben, die sie in ihrer Stellungnahme im Verfahren Nicaragua gegen Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof vom 9. April 2025 - gemeint ist offensichtlich der 9. April 2024 (Datum der mündlichen Verhandlung) - im Einvernehmen mit dem Staat Israel getätigt hat, wahrheitsgemäß und vollständig erfolgten. Vom Einvernehmen des Staates Israel gedeckt waren nach den Ausführungen der Bundesregierung allein die Angaben zur Art der direkt von der Bundeswehr an Israel im Zeitraum vom 7. Oktober 2023 bis 9. April 2024 gelieferten Güter. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin bezogen auf diesen Zeitraum im Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof vorgetragen, „(…) the only items directly supplied from the German Bundeswehr (armed forces) to Israel are sanitary material and helmets“. Diese Angabe ist durch die in der BT-Drucksache 20/14661 vom 24. Januar 2025 enthaltene Antwort der Bundesregierung auf die Frage 34 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Dr. Sahra Wagenknecht, Ali Al-Dailami, weiterer Abgeordneter und der Gruppe BSW, im Jahr 2024 seien keine Abgaben von Bundeswehrmaterial an Israel erfolgt, (lediglich) in zeitlicher Hinsicht konkretisiert worden. Denn dies bedeutet, dass die in Rede stehenden Lieferungen von Sanitätsmaterial und Helmen im Zeitraum vom 7. Oktober bis 31. Dezember 2023 getätigt worden sind.

Vor diesem Hintergrund entbehrt die Annahme des Antragstellers einer Grundlage, der Staat Israel habe bezogen auf das vor dem Internationalen Gerichtshof geführte Verfahren auch sein Einverständnis mit der Weitergabe von Informationen zum „quantitativen Umfang“ bzw. zum Gesamtwert der Länderabgaben der Bundeswehr an Israel im Zeitraum von 7. Oktober bis 31. Dezember 2023 erteilt, so dass das Verwaltungsgericht jedenfalls gehalten gewesen wäre, seinem Eilantrag teilweise - nämlich in Bezug auf diesen Zeitraum - stattzugeben.

Die Beschwerde macht schließlich geltend, bezüglich der von der Antragsgegnerin behaupteten Verschwiegenheitsvereinbarung habe „das Verwaltungsgericht vorliegend seine ihm zukommende Überprüfungskompetenz übersehen“. Denn es habe lediglich hingenommen, dass die Antragsgegnerin mit dem Staat Israel eine - behauptete - Verschwiegenheitsvereinbarung getroffen habe, während sie mit der Ukraine „trotz Länderabgaben“ keine solche Vereinbarung geschlossen habe. „Es habe hingegen nicht geprüft, ob die Antragsgegnerin im Falle Israels ihre Prognose“ - gemeint ist die den Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen betreffende Prognose - „einleuchtend begründet habe und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen“ habe. Auch diese Rügen verfangen nicht.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt die Relevanz der außenpolitischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hervorgehoben. Da der presserechtliche Auskunftsanspruch nicht positiv-rechtlich normiert ist, fehlt insoweit zwar eine ausformulierte Regelung, die - wie beispielsweise § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG - den Informationszugang sperrt, wenn das Bekanntwerden bestimmter Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland haben kann. Schon deren Nennung an erster Stelle der Aufzählung besonderer öffentlicher Belange in § 3 IFG unterstreicht jedoch den hohen Stellenwert des Schutzes der auswärtigen Beziehungen, die unbeschadet einfachrechtlicher Positivierung zu wahren sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2025 - 10 A 3.24 -, juris Rn. 19, und Beschluss vom 12. September 2024 - 10 VR 1.24 -, juris Rn. 27.

Hinzu kommt, dass der Bundesregierung hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit und Sensibilität außenpolitischer Beziehungen zu einem anderen Staat eine Einschätzungs- und Bewertungsprärogative zusteht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2021 - 15 B 1107/20 -, Rn. 19.

Daher kann, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits lediglich in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, juris Rn. 20 (zu § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG); OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2022 - 15 A 4113/19 -, juris Rn. 71 (zu § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW), und Beschluss vom 5. März 2021 - 15 B 1107/20 -, Rn. 21.

Dafür, dass der Vortrag der Antragsgegnerin - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - diese Anforderungen nicht erfüllt, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entnehmen. Die Beschwerde lässt unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren erläutert hat, dass die Bundesregierung sich in Bezug auf Rüstungslieferungen an die Ukraine mit dieser darauf geeinigt habe, eine offene Kommunikation zu pflegen. Dies diene auch der deutlichen politischen Bekundung der Unterstützung der Ukraine in ihrem Verteidigungskrieg gegen die russische Aggression. Der Staat Israel besteht hingegen auf die vertrauliche Behandlung von Informationen zu Länderabgaben der Bundeswehr im Jahr 2023, soweit er sich nicht mit der Weitergabe von Informationen einverstanden erklärt hat. Auch mit der Angabe des Gesamtwertes der Länderabgaben der Bundeswehr an Israel im Zeitraum vom 7. Oktober bis zum 31. Dezember 2023 ist er, wie die Antragsgegnerin am 12. Juni 2026 mitgeteilt hat, weiterhin nicht einverstanden. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass das Bekanntwerden von Informationen zu den Länderabgaben der Bundeswehr an Israel im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 6. Oktober 2023 und/oder zum Gesamtwert der Länderabgaben der Bundeswehr an Israel im Zeitraum vom 7. Oktober bis zum 31. Dezember 2023 nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu Israel haben kann.

2. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag enthält kein gesondertes Begehren. Vielmehr handelt es sich um einen Teil des schon mit dem Hauptantrag ohne Erfolg verfolgten Begehrens. Dies bestätigt die Beschwerde mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht wäre jedenfalls gehalten gewesen, „dem Auskunftsbegehren hinsichtlich der ersten Frage teilweise stattzugeben - nämlich bezüglich des quantitativen Umfangs für den Zeitraum vom 7. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023“. Hierauf beziehe sich, so die Beschwerde weiter, daher explizit der Hilfsantrag. Im Übrigen hätte die Beschwerde aus den unter 1. dargestellten Gründen auch dann in der Sache keinen Erfolg gehabt, wenn sie auf diesen Antrag beschränkt worden wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).