Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.06.2026 – 19 B 206/26

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0629.19B206.26.00

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist un­begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristge­recht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Be­schluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, der Antragstellerin eine (nochmalige) Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung zu ermöglichen, hilfsweise ihre beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen vom 9. April 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu bewerten zu lassen.

Die Antragstellerin hat die dem Hauptantrag ebenso wie die dem Hilfsantrag zugrunde liegenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 294 ZPO.

Das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehreraus­bildung (LAQUILA) hat zu Recht auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 38 Abs. 1 Satz 1 der im Fall der Antragstellerin anzuwendenden Ordnung des Vor­be­reitungsdienstes und der Staatsprüfung in der Fassung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218; im Folgenden: OVP 2011) mit Bescheid vom 10. April 2025 festge­stellt, dass die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förde­rung als endgültig nicht bestanden gilt, weil die durch zwei geteilte Summe der No­tenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen vom 9. April 2025 im Wie­derholungsversuch der Antragstellerin, von denen für das Fach 1 die Note „mangel­haft“ (5,0) und für das Fach 2 die Note „ausreichend“ (4,0) festgelegt worden ist, nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ergibt.

Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen rechtserheblichen Ver­fahrens- oder Bewertungsfehler hinsichtlich ihrer Unterrichtspraktischen Prüfungen vom 9. April 2025 aufgezeigt.

1. Erfolglos bleiben die Rügen der Antragstellerin, ihre Unterrichtspraktischen Prüfun­gen seien verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 3 und 4 OVP 2011 durchgeführt worden und der Prüfungsausschuss habe eine fehlerhafte „Ge­trenntbeurteilung“ vorgenommen.

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 OVP 2011 sind im Lehramt für sonderpädagogische För­derung beide Unterrichtspraktischen Prüfungen unter Einbeziehung der ausgebilde­ten sonderpädagogischen Fachrichtung in dem Unterrichtsfach (oder Lernbereich) durchzuführen, das Ausbildungsfach ist. Dies gilt entsprechend, wenn im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder im Lehramt an Berufskollegs eine sonderpäda­gogische Fachrichtung als Ausbildungsfach neben ein Unterrichtsfach oder eine be­rufliche Fachrichtung tritt (§ 32 Abs. 1 Satz 4 OVP 2011). Hinsichtlich der Bewertung bestimmt § 32 Abs. 8 Satz 2 OVP 2011, dass bei einer Unterrichtspraktischen Prü­fung, die unter Einbeziehung einer sonderpädagogischen Fachrichtung stattgefunden hat, die Prüfung unter Berücksichtigung der fach- und fachrichtungsbezogenen Leis­tungen des Prüflings bewertet wird.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwar enthält der Vordruck für das Fach 1 nur die Angabe „Förderschwerpunkt Sprache“ und für das Fach 2 „Deutsch“, obwohl beide Unterrichtspraktischen Prüfungen der Antragstellerin im Fach „Deutsch“ unter Einbeziehung der sonderpädagogischen Fachrichtung „Sprache“ durchzuführen waren. Aus dieser fehlerhaften Eintragung folgt indes kein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 3 OVP NRW 2011. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 8. Januar 2026 glaubhaft dargelegt, dass die in dem Vordruck enthal­tene Bezeichnung der Prüfungsfächer auf eine fehlerhafte Voreintragung durch das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung zurückzuführen sei. Beide Unter­richtspraktischen Prüfungen der Antragstellerin seien im Fach Deutsch unter Einbe­ziehung des Förderschwerpunktes Sprache durchgeführt und bewertet worden. Die ordnungsgemäße Durchführung beider Unterrichtspraktischer Prüfungen wird dadurch bestätigt, dass in der Niederschrift vom 9. April 2025 für beide Prüfungsfä­cher angegeben ist, dass der Prüfungsverlauf dem in der jeweiligen Schriftlichen Ar­beit ausgewiesenen geplanten Verlauf des Unterrichts entsprach. Beide Schriftlichen Arbeiten der Antragstellerin führen jeweils das Fach „Deutsch“ als Prüfungsfach auf und geben an, dass in der jeweiligen Lerngruppe (Klasse 4a und JÜ 2 der D. in A.-P.) alle Schüler einen diagnostizierten Förderbedarf im Bereich „Sprache“ haben.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfungsausschuss einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab angewandt haben könnte. Er hat entsprechend der Vorgaben des § 32 Abs. 8 Satz 2 OVP NRW 2011 beide Unterrichtspraktischen Prü­fungen unter Berücksichtigung sowohl der fachlichen als auch der fachrichtungsbe­zogenen Leistungen der Antragstellerin bewertet. Das folgt aus den Notenbegrün­dungen. In der Begründung der Bewertung in der Niederschrift vom 9. April 2025 be­treffend die Unterrichtspraktische Prüfung im Fach 2 ist ausgeführt: „Frau W. zeigte eine Unterrichtsstunde, die bezogen auf die fachlichen und för­derorientierten Anliegen in Teilen Mängel aufweist“ (Hervorhebung durch den Senat). Ebenso lässt die Begründung der Bewertung hinsichtlich der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach 1 mit den Worten „Bezogen auf die fachlichen und entwicklungsbe­zogenen Anliegen“ (Hervorhebung durch den Senat) deutlich erkennen, dass nicht nur die Leistungen der Antragstellerin im voreingetragenen Förderschwerpunkt „Sprache“, sondern auch ihre fachlichen Leistungen in „Deutsch“ bewertet worden sind. Hinzu kommt, dass auch der von den Prüfern ausgefüllte Vordruck „Nieder­schriften Unterrichtspraktische Prüfungen, Schriftliche Arbeiten und Kolloquium“ für beide Prüffächer mehrfach den mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Hinweis enthält: „Ist eines der Prüfungsfächer eine sonderpädagogische Fachrichtung, wer­den beide Unterrichtspraktischen Prüfungen und beide Schriftlichen Arbeiten unter Berücksichtigung der fach- und fachrichtungsbezogenen Leistungen bewertet.“ Fer­ner ist es entgegen der Meinung der Antragstellerin wenig lebensnah, dass die Mit­glieder des Prüfungsausschusses, die für eine Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung bestellt worden sind, abweichend von ihrer üblichen § 32 Abs. 8 Satz 2 OVP NRW 2011 entsprechenden Vorgehensweise allein aufgrund versehentlich falscher Angaben auf dem Vordruck eine „Getrenntbeurteilung“ vorge­nommen haben könnten. Schließlich kann die Antragstellerin aus den Angaben und Ausführungen in dem Bescheid über das Prüfungsergebnis vom 10. April 2025 und dem Widerspruchsbescheid vom 25. September 2025 nichts zu ihren Gunsten ablei­ten, weil sich dort erkennbar lediglich der Eintragungsfehler fortsetzt.

2. Ebenfalls erfolglos macht die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 32 Abs. 10 Satz 1 OVP NRW 2011 geltend. Verfahrensfehlerhaft sei eine Protokollierung des bewertungsrelevanten sog. Reflexionsgesprächs nach § 32 Abs. 7 Satz 1 OVP NRW 2011 unterblieben, weshalb sie einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung habe. Jedenfalls führe die fehlende Dokumentation zu einem Anspruch auf Neubewertung. Sie habe hinsichtlich der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach 1 einen abwei­chenden Inhalt des Reflexionsgesprächs glaubhaft gemacht, so dass zumindest ein Bewertungsmangel wegen dessen fehlerhafter Berücksichtigung in der Bewertung vorliege.

Nach § 32 Abs. 7 Satz 1 OVP NRW 2011 führen Prüfling und Prüfungsausschuss vor Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung ein Gespräch von etwa zehn Minuten Dauer, in dem Planung und Durchführung des Unterrichts reflektiert werden. Gemäß § 32 Abs. 8 Satz 1 OVP 2011 bewertet der Prüfungsausschuss jede Unterrichtsprak­tische Prüfung unter Berücksichtigung des Gesprächs nach Absatz 7 mit einer Note gemäß § 28 OVP 2011.

Der konkrete Ablauf und Inhalt der Gespräche nach § 32 Abs. 7 OVP NRW 2011 ergibt sich aus den „Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer“ des LAQUILA: Ziel der Gespräche ist es, die Fähigkeit der Lehramtsanwärter zu ermitteln, Planung und Durchführung des Unterrichts miteinander in Beziehung zu setzen und kritisch zu überprüfen. Mögliche Gesprächsgegenstände sind ein Abgleich zwischen den formu­lierten Zielen und dem Lernertrag, die Angemessenheit des Lernzuwachses sowie dessen Sicherung sowie der Umgang mit eventuell aufgetretenen besonderen Unter­richtssituationen vor dem Hintergrund der Unterrichtsplanung. Die Dauer eines Ge­sprächs, für das etwa 15 Minuten Vorbereitungszeit gewährt werden, beträgt etwa 10 Minuten. Zu Beginn wird eine etwa fünfminütige strukturierte Darstellung des Prüf­lings erwartet, die Schwerpunkte in den Ausführungen setzt, nicht die Aussagen des schriftlichen Unterrichtsentwurfs wiederholt, die Genauigkeit der Selbstbeobachtung spiegelt, Gelungenes und weniger Gelungenes differenziert und ggf. Alternativen und Perspektiven aufzeigt. Anschließend stellen die Mitglieder des Prüfungsausschusses ggf. Rückfragen, erfragen Begründungen und erbitten Erläuterungen zu weiteren As­pekten von Planung und Unterricht. In den Gesprächen sollen weder Inhalte des Kol­loquiums vorweggenommen noch die in Planung, Durchführung und Reflexion ge­zeigten Kompetenzen bewertend kommentiert werden.

Vgl. LAQUILA, Staatsprüfung für Lehrämter an Schu­len, Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. Ap­ril 2011 in der jeweils gültigen Fassung, Hinweise für Prüferinnen und Prüfer, Stand: Mai 2025, S. 17 f.

Hinsichtlich der Protokollierung von Unterrichtspraktischen Prüfungen bestimmt § 32 Abs. 10 Satz 1 OVP NRW 2011, dass von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen ist, die Angaben über das Thema, den Prüfungsver­lauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen dafür enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

Dies vorausgesetzt ist weder ein Verfahrensmangel noch ein Bewertungsfehler hin­sichtlich der Reflexionsgespräche der Antragstellerin dargelegt.

Die Niederschrift vom 9. April 2025, aus der sich eindeutig ergibt, dass hinsichtlich beider Unterrichtspraktischen Prüfungen der Antragstellerin das (Reflexions-) Ge­spräch nach § 32 Abs. 7 OVP 2011 stattgefunden hat, erfüllt das Erfordernis der Pro­tokollierung nach § 32 Abs. 10 Satz 1 OVP NRW 2011. § 32 Abs. 10 Satz 1 OVP 2011 fordert neben der Angabe über das Thema, die Note und die Bewertungsbe­gründung nur eine Niederschrift über den „Prüfungsverlauf“. Der „Prüfungsverlauf“ meint den äußeren Ablauf des Prüfungsgeschehens, weshalb insbesondere Vorgän­ge zu protokollieren sind, die diesen betreffen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2013 - 14 A 2138/12 - juris Rn. 28.

Ein solcher in die Niederschrift aufzunehmender wesentlicher äußerer Vorgang des Prüfungsverlaufs ist der Umstand, dass das bewertungsrelevante Reflexionsge­spräch nach Durchführung der jeweiligen Unterrichtsstunde stattgefunden hat. Das ist hinsichtlich beider Unterrichtspraktischen Prüfungen der Antragstellerin noch aus­reichend deutlich geschehen. Im Fach 1 ist unter „4. Wesentliche Begründungen da­für, ob und in welchem Maße der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes ge­mäß § 1 OVP erreicht hat“ festgehalten, „In der anschließenden Stellungnahme überprüfte Fr. W. nur unzureichend die Qualität des eigenen Lehrens.“ Im Fach 2 ist festgestellt, die Antragstellerin „leitete daraus in Stunde und Gespräch 2. Teil verbesserungswürdige und 2. Teil nur unzureichende Maßnahmen ab“. Zudem enthält der von dem Prüfungsausschuss ausgefüllte Vordruck jeweils unter „3. Fest­gelegte Note gemäß § 28 OVP für die Unterrichtspraktische Prüfung“ den Zusatz, dass die Bewertung unter Berücksichtigung des Gesprächs gemäß § 32 Abs. 7 OVP erfolgt.

Für den Prüfungsausschuss besteht dagegen entgegen der Ansicht der Antragstelle­rin keine Pflicht, die Inhalte und den Ablauf des Reflexionsgesprächs im Einzelnen zu protokollieren. Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebieten bei Unterrichtspraktischen Prüfungen, für die die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über mündli­chen Prüfungen entsprechend heranzuziehen sind, eine umfassende Protokollierung. Sie verlangen lediglich hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prü­fungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - 19 A 1154/18 - juris Rn. 5 ff., m. w. N.

Der Prüfungsausschuss hat das Reflexionsgespräch im Fach 1 auch hinreichend bei seiner Bewertung berücksichtigt. Die Antragstellerin greift erfolglos die Bewertungs­begründung des Prüfungsausschusses aus der Niederschrift vom 9. April 2025 an, die von ihr gestaltete Lernsituation habe bei einer großen Schülerzahl zu Leerzeiten ge­führt und sie habe in der anschließenden Stellungnahme nur unzureichend die Quali­tät des eigenen Lehrens überprüft. Mit der Rüge, sie habe in dem Reflexionsge­spräch die Leerläufe einiger Schüler kritisch reflektiert, Ursachen ergründet und Lö­sungsvorschläge präsentiert, sowie auf stark schwankende Leistungen der Schüler im Verlauf des vorhergehenden Unterrichts hingewiesen, hat sie nicht aufgezeigt, dass der Prüfungsausschuss seiner Bewertung einen unrichtigen oder unvollständi­gen Inhalt des Reflexionsgesprächs zugrunde gelegt haben könnte. Der Prüfungs­ausschuss hat sich in seiner Stellungnahme vom 26. August 2025 im Überdenkens­verfahren sowie in seiner weiteren Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 im ge­richtlichen Verfahren mit diesem Einwand der Antragstellerin auseinandergesetzt und an seiner Bewertung festgehalten. Seine Kritik hat er ergänzend dahingehend be­gründet, die Antragstellerin habe im Reflexionsgespräch erkennen lassen, dass sie mit der Durchführung der gezeigten Stunde zufrieden sei. Sie habe trotz expliziter Nachfrage des Prüfungsausschusses weder problematische Unterrichtssituationen noch den mangelnden Lernzuwachs sowohl im Fach- als auch im Entwicklungsanlie­gen erkannt. Hiermit hat der Prüfungsausschuss gezeigt, dass er die Prüfungsleis­tung der Antragstellerin vollständig zur Kenntnis genommen, er diese aber im Rah­men des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums einer anderen als der von der Antragstellerin erwünschten Bewertung zugeführt hat. Mit ihrer im Beschwerdever­fahren nochmals inhaltsgleich wiederholten Rüge setzt die Antragstellerin lediglich (erneut) ihre eigene Einschätzung ihrer Leistung an die Stelle der des allein zur Be­wertung berufenen Prüfungsausschusses.

Soweit die Antragstellerin sich ferner darauf beruft, der Inhalt des Reflexionsge­sprächs sei streitig, weil sie glaubhaft gemacht habe, dass es tatsächlich keine Nach­frage des Prüfungsausschusses gegeben habe, ihr vielmehr die vorgeworfene Kritik und Mängel nicht offengelegt, sondern erst im Widerspruchsverfahren zur Kenntnis gelangt seien, hat die Antragstellerin ebenfalls keinen Bewertungsfehler aufgezeigt. Die von der Antragstellerin vermisste Offenlegung von Mängeln ihrer Prüfungsleis­tung durch den Prüfungsausschuss soll ausweislich der bereits dargestellten „Hin­weisen für Prüferinnen und Prüfer“ gerade nicht Inhalt des Reflexionsgesprächs sein, weshalb ihre Rüge ins Leere geht. Die in Planung, Durchführung und Reflexion ge­zeigten Kompetenzen des Prüflings sollen in den Reflexionsgesprächen nicht durch den Prüfungsausschuss bewertend kommentiert werden. Ihr Ziel ist es, die Fähigkeit des Prüflings zur kritischen Selbstüberprüfung zu erfassen, die wiederum selbst be­wertungsrelevante Prüfungsleistung ist. Deshalb dürfen die nach den „Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer“ vorgesehenen Rückfragen der Mitglieder des Prüfungsaus­schusses allein darauf abzielen, den Prüfling zur weiteren Selbstreflexion anzuregen. Der Rüge der Antragstellerin liegt insofern ein unzutreffendes Verständnis der Kritik des Prüfungsausschusses zugrunde. Diese ist dahingehend zu verstehen, dass es der Antragstellerin trotz sie leitender Nachfragen des Prüfungsausschusses, nicht ausreichend gelungen sei, die von dem Prüfungsausschuss festgestellten Mängel in der Planung und Durchführung, selbst zu erkennen und kritisch zu reflektieren. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3. Die Antragstellerin hat ferner das Vorliegen eines Bewertungsfehlers nicht dargelegt, soweit sie rügt, der Prüfungsausschuss habe in die Bewertung der Un­terrichtspraktischen Prüfung im Fach 1 fehlerhaft eine mangelhafte Konzeption der der gezeigten Unterrichtsstunde zugehörigen Unterrichtsreihe einfließen lassen. Es bestehe eine konzeptionelle Trennung zwischen Unterrichtsstunde und Unterrichts­reihe, die in § 32 Abs. 5 Satz 2 OVP NRW 2011 ihren Niederschlag gefunden habe, weshalb die Bewertung der Einbindung der Unterrichtspraktischen Prüfung in die längerfristigen Unterrichtszusammenhänge allein Teil der Bewertung der Schriftli­chen Arbeit gemäß § 32 Abs. 9 OVP NRW 2011 sei.

Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 OVP NRW 2011 sind Unterrichtspraktische Prüfungen so anzulegen, dass in der didaktischen und methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situatio­nen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskus­sion zu gestalten. Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 OVP 2011 legt der Prüfling vor Beginn der Prüfung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für jedes Fach eine Schriftli­che Arbeit vor. Diese umfasst eine schriftliche Planung des Unterrichts, (insbesonde­re: Ziele, ein oder mehrere didaktische Schwerpunkte und geplanter Verlauf des Un­terrichts einschließlich der jeweiligen Begründungszusammenhänge) und eine Dar­stellung der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge, in die die Un­terrichtsstunde der Unterrichtspraktischen Prüfung eingebunden ist (§ 32 Abs. 5 Satz 2 OVP 2011). Der Umfang der Schriftlichen Arbeit soll zehn Seiten nicht über­schreiten, davon soll auf die Planung der Stunde und auf die längerfristigen Unter­richtszusammenhänge jeweils etwa die Hälfte entfallen (§ 32 Abs. 5 Satz 3 OVP 2011). Die „Hinweise für Prüferinnen und Prüfer“ des LAQUILA stellen klar, dass die Ausführungen zu beiden Aspekten textgestalterisch voneinander zu trennen sind.

Vgl. LAQUILA, Staatsprüfung für Lehrämter an Schu­len, Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. Ap­ril 2011 in der jeweils gültigen Fassung, Hinweise für Prüferinnen und Prüfer, Stand: Mai 2025, S. 11.

Die Schriftlichen Arbeiten werden unter Berücksichtigung des Grades der selbständi­gen Leistung, des sachlichen Gehalts, der Einbindung der Unterrichtspraktischen Prüfung in die längerfristigen Unterrichtszusammenhänge und der sprachlichen Form mit einer eigenen Note bewertet (§ 32 Abs. 9 Satz 1 OVP 2011). Die „Hinweise für Prüferinnen und Prüfer“ des LAQUILA enthalten weitere Konkretisierungen zur Ein­schätzung der Qualität der Schriftlichen Arbeiten, die die schriftliche Planung der Zie­le, der didaktischen Schwerpunkte und den geplanten Verlauf des Unterrichts sowie die Darstellung der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge betref­fen.

Vgl. LAQUILA, Staatsprüfung für Lehrämter an Schu­len, Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. Ap­ril 2011 in der jeweils gültigen Fassung, Hinweise für Prüferinnen und Prüfer, Stand: Mai 2025, S. 12 f.

Es liegt daher im Bewertungsspielraum der Prüfer, in die Bewertung der Unterrichts­praktischen Prüfung Mängel in Planungsaspekten, die aus der Schriftlichen Arbeit hervorgehen, einfließen zu lassen, sofern sich diese in der Unterrichtspraktischen Prüfung gezeigt haben. Aus der selbständigen Bewertung der Schriftlichen Arbeit und der Unterrichtspraktischen Prüfung mit eigenen Noten folgt keine strikte inhaltli­che Trennung und Unterteilung der beiden Prüfungsleistungen in die Planung des Unterrichts (Schriftliche Arbeit) einerseits und dessen Durchführung (Unterrichtsprak­tische Prüfung) andererseits. Schon nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 1 OVP NRW 2011 gehört auch die didaktische und methodische Planung des Unterrichts zu den Bewertungskriterien für die Unterrichtspraktische Prüfung. Die Qualität der von einem Prüfling in der Unterrichtspraktischen Prüfung gezeigten Unterrichtsstunde bestimmt sich nicht nur danach, ob der Prüfling sein geplantes Unterrichtskonzept erfolgreich umgesetzt hat, sondern hängt naturgemäß auch wesentlich von der Qua­lität seiner Planung ab. Das umfasst auch die Beurteilung, ob die im Rahmen der Un­terrichtsreihe der einzelnen Stunde zugemessenen Zielsetzung, wie sie aus der Schriftlichen Arbeit hervorgeht, weitgehend erreicht wurde, auch wenn dort eine ge­trennte Darstellung der schriftlichen Planung der Unterrichtsstunde und der zugehö­rigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge (Unterrichtsreihe) vorzunehmen ist. Denn die Qualität einer gezeigten Unterrichtsstunde bestimmt sich auch nach ihrer Einordnung und der ihr vom Lehramtsanwärter zugeschriebenen Bedeutung. Verfehlt die Unterrichtsreihe von vornherein oder ihre Umsetzung in der konkreten Unter­richtsstunde das Ziel, einen Lernertrag und Kompetenzzuwachs der Schüler zu errei­chen, darf dies vom Prüfungsausschuss bei der Bewertung mitberücksichtigt werden.

Hiervon ausgehend vermag der Senat keinen Rechtsfehler festzustellen. Gegen den Ansatz des Prüfungsausschusses, die Unterrichtspraktische Stunde könne in ihrer Veranlagung nur zutreffend beurteilt werden, wenn die gesamte Unterrichtsreihe be­trachtet werde, ist rechtlich nichts zu erinnern. Diese Wertung betrifft den Beurtei­lungsspielraum der Prüfer und entzieht sich weitestgehend einer Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Durchgreifende Einwände für ein Überschreiten der Grenzen des Beurteilungsspielraums hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Der Prüfungsaus­schuss hat klargestellt, dass die Kritik an dem Konzept der Unterrichtsreihe (keine Progression hinsichtlich der Lesestrategien) zu den festgestellten Mängeln (Leerzei­ten von Schülern, keine ausreichende Sicherung von Kompetenzaufbau und Lerner­trag) in der Durchführung des Unterrichts geführt hat. Er hat beanstandungsfrei die Planungsmängel der gezeigten Unterrichtsstunde im Gesamtzusammenhang aufge­zeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung für die An­tragstellerin, auf die es für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat An­lehnung an Nr. 36.2 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwal­tungsgerichtsbarkeit mit der Hälfte des pauschalierten Jahresbetrags des zu erwar­tenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro, also 20.000,00 Euro.