Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.06.2026 – 19 B 537/25
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0629.19B537.25.00
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig erneut in einen angemessen verlängerten Vorbereitungsdienst einzustellen und ihm vorläufig die erneute Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zu ermöglichen, hilfsweise das Überdenkensverfahren wegen der gegen den Beurteilungsbeitrag der Seminarausbilderin G. vom 2. April 2024 am 10. März 2025 erhobenen Einwände fortzuführen.
Der Antragsteller hat die dem mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf vorläufige Verlängerung des Vorbereitungsdiensts und Ermöglichung eines zweiten Wiederholungsversuchs ebenso wie die dem mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf Fortführung des Überdenkensverfahrens zugrunde liegenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 294 ZPO.
Das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA) hat zu Recht auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 Satz 1 der im Fall des Antragstellers anzuwendenden Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung in der Fassung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218; im Folgenden: OVP a. F.) und § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP a. F. mit Bescheid vom 6. Juni 2024 festgestellt, dass der Antragsteller die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat und seinen hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2024 zurückgewiesen.
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 OVP a. F. können Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, sie einmal wiederholen. Nach § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP a. F. wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP a. F. für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Antragsteller die Zweite Staatsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden hatte und im Wiederholungsversuch die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten der Langzeitbeurteilungen des Schulleiters der Ausbildungsschule vom 13. März 2024 und des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) E. vom 2. April 2024 4,25 ergibt. Die Langzeitbeurteilung des Schulleiters des Gymnasiums F. in U. schließt mit der Endnote ,,befriedigend bis ausreichend" (3,5) und die Langzeitbeurteilung des Leiters des ZfsL E. mit der Endnote ,,mangelhaft" (5,0) ab.
Die gegen die Rechtmäßigkeit der Langzeitbeurteilung des Leiters des ZfsL E. vom 2. April 2024 gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP a. F. beurteilen Schule und ZfsL Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes jeweils mit einer Langzeitbeurteilung, die mit einer Note gemäß § 28 OVP a. F. in den Fächern der Ausbildung sowie mit einer Endnote abschließt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Bewertungsmaßstab die in Anlage 1 benannten Standards. Wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach den Anforderungen nicht genügen, muss die jeweilige Langzeitbeurteilung insgesamt mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließen, § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP a. F.
Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 OVP a. F. werden Langzeitbeurteilungen der ZfsL durch deren Leiterinnen und Leiter gezeichnet. Die Langzeitbeurteilung besteht aus den Beurteilungsbeiträgen und endet mit den aus den beiden zuletzt angefertigten Beurteilungsbeiträgen übernommenen Noten in den Fächern sowie mit einer Endnote und deren Begründung (Satz 2). Die zuletzt an der fächerbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder legen die Endnote fest und verfassen gemeinsam die Begründung (Satz 3). Ist an der fächerbezogenen Ausbildung nur eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder beteiligt, erstellt diese oder dieser die Langzeitbeurteilung allein (Satz 4).
Entgegen der vom Antragsteller geäußerten Rechtsansicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 16 OVP a. F. zur Erstellung der Langzeitbeurteilungen. Sie sind mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die in der Beschwerde zur Begründung angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen. Langzeitbeurteilungen stellen hingegen keine dienstlichen Beurteilungen dar, weil sie nicht dazu dienen, als Instrument der Personalplanung eine Grundlage für einen Leistungsvergleich (nach Eignung, Leistung und Befähigung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG) zwischen bereits im Beruf befindlichen Bewerbern zu schaffen und damit Auswahlentscheidungen vorzubereiten. Ebenso wenig handelt es sich bei ihnen um Prüfungsentscheidungen, denn sie enthalten keine Bewertung von im Rahmen der Staatsprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen. Langzeitbeurteilungen sind vielmehr ein reines Instrument zur Bewertung von Ausbildungsleistungen.
Vgl. grundlegend dazu OVG NRW, Urteile vom 25. Juli 2018 - 19 A 2127/16 - juris Rn. 42, 44, und vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 - juris Rn. 57 ff., sowie Beschlüsse vom 17. November 2025 - 19 A 1942/24 - juris Rn. 13, und vom 12. November 2024 - 19 A 962/22 - juris Rn. 33.
Deshalb sind an Langzeitbeurteilungen nicht dieselben Anforderungen wie an dienstliche Beurteilungen und Prüfungsleistungen zu stellen.
Der weiterhin vom Antragsteller angeführten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben. Dem aus dem Gebot der zu gewährleistenden Chancengleichheit der Prüflinge folgenden Erfordernis der Herstellung von einheitlichen Prüfungsbedingungen und so weit wie möglich vergleichbaren Bewertungskriterien,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 53,
ist in Bezug auf die Erstellung der Langzeitbeurteilungen dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass das Verfahren für alle Kandidaten in § 16 OVP a. F. einheitlich geregelt ist, die hiernach mit der Bewertung betrauten Personen die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen für die gebotene fachkundige Leistungsbewertung besitzen und die in der Anlage 1 zur OVP enthaltenen ausgefächerten Kriterien für die Beurteilung engen Vorgaben unterliegen, ohne dass es konkreter Regelungen etwa für die Gewichtung der im regulären Ausbildungszeitraum sowie in der Verlängerungsphase gezeigten Leistungen oder zur Anzahl der Unterrichtsbesuche im Verlängerungszeitraum bedarf.
Vgl. zur Vereinbarkeit von § 16 OVP a. F. mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG: OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2018 - 19 A 2127/16 - juris Rn. 37 ff., sowie Beschluss vom 12. November 2024 - 19 A 962/22 - juris Rn. 35 ff.
Auch die mit der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Langzeitbeurteilung des Leiters des ZfsL vom 2. April 2024 erhobenen Einwände greifen nicht durch. Mit diesen wiederholt und vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen, die Langzeitbeurteilung des Leiters des ZfsL E. sei rechtswidrig, weil der am Ende des verlängerten Vorbereitungsdiensts erstellte Beurteilungsbeitrag der Seminarausbilderin für das Fach Englisch G. vom 2. April 2024 unter Verfahrens- und materiellen Fehlern leide. Derartige Rechtsmängel des Beurteilungsbeitrags, in dem Frau G. die Kompetenzen des Antragstellers mit der Note „mangelhaft“ (5,0) beurteilt und der zum Abschluss der angegriffenen Langzeitbeurteilung mit der Endnote „mangelhaft“ (5,0) führt, zeigt der Antragsteller indes im Beschwerdeverfahren weiterhin nicht auf.
Soweit der Antragsteller seine Rüge fortführt, die Seminarausbilderin G. habe ihre Bewertung nicht eigenständig und unbeeinflusst von Dritten getroffen, entkräftet er die gegenteilige Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss nicht.
Das Verwaltungsgericht ist, nachdem es die Seminarausbilderin G. und die Leiterin des Seminars für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschule des ZfsL E., die Direktorin Dr. M., als Zeuginnen vernommen hat, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der am Ende des verlängerten Vorbereitungsdiensts erstellte Beurteilungsbeitrag zum Fach Englisch vom 2. April 2024 und die weitere Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 auf einer eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Seminarausbilderin G. beruhen.
Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Würdigung zu zweifeln. Allein die Tatsache, dass sich die Seminarausbilderin nach dem Unterrichtsbesuch mit der ebenfalls anwesenden Direktorin des ZfsL E. M. sowie dem Schulleiter der Ausbildungsschule X. ausgetauscht hat, reicht angesichts der dezidierten Einlassungen der Seminarausbilderin für die Annahme einer unzulässigen Einflussnahme auf die im Beurteilungsbeitrag festgesetzte Note oder gar für die Annahme einer „Kollegialentscheidung im Stile einer Prüfungskommission“ nicht aus. Die Seminarausbilderin hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 7 des Beschlusses) im Erörterungstermin glaubhaft erklärt, dass ihre Bewertung auf einer eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung beruhe und sie ihren schriftlichen Beurteilungsbeitrag allein und ohne Rücksprache verfasst habe. Es habe keine Beeinflussung durch die bei einem der beiden im Verlängerungszeitraum durchgeführten Unterrichtsbesuchen ebenfalls anwesenden Kollegen, die Direktorin des ZfsL E. M. sowie den Schulleiter X., stattgefunden. Für sie sei unbeachtlich gewesen, welche anderen Kriterien ihre Kollegen gehabt hätten. Nur sie allein sei für die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen des Antragstellers im Fach Englisch zuständig gewesen.
Entgegen der Darstellung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung stützt sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidend darauf, dass die Direktorin des ZfsL E. M. und der Schulleiter X. nicht über die erforderlichen Sprach- bzw. Fachkenntnisse im Unterrichtsfach Englisch verfügen, sondern auf die unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks überzeugende Aussage der Seminarausbilderin G., dass sie die Note aufgrund der nur bei ihr vorhandenen fachlichen Kompetenzen selbst und allein festgelegt habe, sie mithin keine Einmischung der nicht fachkompetenten Kollegen geduldet habe und den Beurteilungsbeitrag ohne Fremdbeteiligung verfasst habe.
Auch der Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Direktorin des ZfsL E. M. und der Schulleiter X. im Anschluss an den Unterrichtsbesuch allgemeinpädagogische Wertungen abgegeben haben, lässt keine Zweifel an der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Seminarausbilderin aufkommen. Denn die Seminarausbilderin hat gegenüber dem Verwaltungsgericht glaubhaft versichert, dass die in dem Beurteilungsbeitrag vergebene mangelhafte Note für das Fach Englisch maßgeblich auf der fehlenden Fachkompetenz des Antragstellers beruhe, insbesondere dessen eigenen erheblichen sprachlichen Defiziten, für die nur sie allein die Beurteilungskompetenz gehabt habe. Dies deckt sich mit dem Inhalt ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Dezember 2024, in der sie als Grund für die Notenverschlechterung insbesondere darauf abgestellt hat, der Antragsteller sei aufgrund erheblicher Defizite in dem Bereich der eigenen sprachlichen Performanz nicht in der Lage gewesen, als Sprachvorbild und als Sprachmodell zu dienen. Dem Antragsteller sei es während der Unterrichtsbesuche in keiner Weise gelungen, einen sprachlichen Lernzuwachs bei den Schülerinnen und Schülern zu initiieren, vielmehr sei dieser durch die Gefahr der Übernahme inkorrekter Sprache aktiv durch den Antragsteller behindert worden.
Gegen die vom Antragsteller behauptete Kollektivbewertung spricht auch die Langzeitbeurteilung des Schulleiters X. vom 13. März 2024. Wenn im Rahmen des Gesprächs nach dem Unterrichtsbesuch eine Absprache bei der Notenvergabe stattgefunden hätte, hätte es nahegelegen, dass beide Beurteiler dieselbe Note vergeben. Der Schulleiter hat in seiner Langzeitbeurteilung hingegen die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen des Antragstellers im Fach Englisch mit „ausreichend (4)“ bewertet. Neben der Note weichen auch die ihr zugrunde liegenden Feststellungen zu den einzelnen Kompetenzbereichen von der Beurteilung der Seminarausbilderin deutlich ab. Die Seminarausbilderin hat in ihrem Beurteilungsbeitrag u. a. angegeben, der Antragsteller plane seinen Unterricht trotz vorhandener Grundkenntnisse nicht in allen Teilen fach- und sachgerecht und führe ihn unter Berücksichtigung der Leistungsheterogenität mangelhaft sachlich und fachlich korrekt durch. Er sei noch zu wenig eigenständig in der Lage, unterschiedliche Formen des Lernens anzuregen und zu unterstützen. Der Schulleiter führt in seiner Langzeitbeurteilung dagegen aus, der Antragsteller sei weiterhin im Großen und Ganzen in der Lage gewesen, einen den Kernlehrplänen entsprechenden Unterricht zu führen. Ferner habe er intensiv daran gearbeitet, noch zu beobachtende fachliche Unsicherheiten weitestgehend zu beheben. Er knüpfe weiterhin im Unterricht gezielt an Vorerfahrungen seiner Schüler an und könne den Leistungsstand sowie das Leistungsvermögen seiner Klassen und Kurse realistisch einschätzen.
Vor diesem Hintergrund fehlt es weiterhin an durchgreifenden Anhaltspunkten, dass - wie der Antragsteller erneut in seiner Beschwerdebegründung behauptet - der Verwendung des Wortes „wir“ durch die Direktorin des ZfsL E. M. in der E-Mail vom 11. Dezember 2024, mit der sie die von der Seminarausbilderin G. verfasste Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 übersandt hat, die Bedeutung einer gemeinsamen Absprache der Note zukommt. Nach dem überzeugenden Ergebnis der Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts handelt es sich unter Berücksichtigung der Einlassung der Zeugin M. und des Gesamteindrucks von ihr aus der Befragung vielmehr (nur) um eine missverständliche bzw. unglückliche Wortwahl. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht lasse in seinem Eilbeschluss die Frage unbeantwortet, wodurch ein „Herangehen aller drei Gesprächspartner an das Prüfungsverfahren des Antragstellers“ legitimiert sei, wenn es allein die Aufgabe der Seminarausbilderin G. gewesen sei, seine Leistungen im Verlängerungszeitraum im Fach Englisch zu bewerten, verkennt er, dass sich die Feststellung des Verwaltungsgericht ersichtlich nicht auf den konkreten in Rede stehenden Beurteilungsbeitrag bezogen hat, sondern auf den Wiederholungsversuch des Antragstellers im Ganzen, den sämtliche Anwesende des Unterrichtsbesuchs zu einem möglichst positiven Abschluss hätten bringen wollen.
Die Bewertung der Seminarausbilderin G. in ihrem Beurteilungsbeitrag vom 2. April 2024 weist unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 5. Dezember 2024 sowie ihrer im Erörterungstermin vom 30. April 2025 vom Verwaltungsgericht protokollierten Stellungnahme auch keinen Begründungsmangel oder Bewertungsfehler auf.
Der Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Note des Beurteilungsbeitrags ist erfüllt.
In ihrem Beurteilungsbeitrag vom 2. April 2024 für das Fach Englisch setzt die Seminarausbilderin G. sich auf fünf Seiten detailliert mit den fachlichen und überfachlichen Kompetenzen des Antragstellers auseinander und untermauert ihre Einschätzung durch konkrete Feststellungen zu den einzelnen Handlungsfeldern (Unterricht für heterogene Lerngruppen gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen; Den Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht wahrnehmen; Lernen und Leisten herausfordern, dokumentieren, rückmelden und beurteilen; Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte beraten; Im System Schule mit allen Beteiligten entwicklungsorientiert zusammenarbeiten), die die Kompetenzen nach Maßgabe der Anlage 1 zur OVP erfassen. So führt die Seminarausbilderin etwa unter „Unterricht für heterogene Lerngruppen gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen“ betreffend die „Kompetenz 1: Lehrkräfte planen Unterricht unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lernvoraussetzungen und Entwicklungsprozesse fach- und sachgerecht und führen ihn sachlich und fachlich korrekt durch“ aus, der Antragsteller führe den Unterricht unter Berücksichtigung der Leistungsheterogenität mangelhaft sachlich und fachlich korrekt durch. Er gestalte Lernprozesse noch nicht überzeugend durchdacht für alle Lernenden und berücksichtige die individuelle Entwicklung in der englischen Sprache sowie individuelle Sprachbiografien im Kontext der Mehrsprachigkeit noch nicht in ausreichendem Umfang. Inhalte und Methoden des Faches (z. B. scaffolding durch language support; Kommunikations- und Anwendungsorientierung, kooperatives Fremdsprachenlernen, feedback-Gestaltung) würden zu wenig durchdrungen und aufeinander abgestimmt. Auch erfasse er die Leistungen der Schülerinnen und Schüler nur eingeschränkt vorgabengemäß und beurteile sie zu selten sachlich und fachlich korrekt. Der Beurteilungsbeitrag schließt mit einer gewichtenden Zusammenfassung, wonach der Antragsteller seinen Englischunterricht sachlich-fachlich mangelhaft plane und nicht den Anforderungen entsprechend korrekt durchführe. Er erfasse die Leistung der Schüler nur eingeschränkt vorgabengemäß. Die Unterstützung des Lernens und der Motivation von Schülern gelinge nur in Ansätzen ebenso wie die Fähigkeit zum selbstbestimmten Arbeiten und Lernen zu wenig gefördert werde. Der erzieherische Auftrag der Schule werde in Teilen wahrgenommen. Der Antragsteller vermöge nicht angemessen mit der Vielfalt seiner Lerngruppe umgehen. Im System Schule könne er zu selten zielführend mit allen Beteiligten zusammenarbeiten.
Der Forderung des Antragstellers in seiner Widerspruchsbegründung vom 22. August 2024, diese Begründung im Hinblick auf die Verschlechterung um eine Notenstufe gegenüber der vorherigen Bewertung im regulären Ausbildungszeitraum mit „ausreichend“ (4,0) zu ergänzen, ist Frau G. mit ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 im ausreichenden Maße nachgekommen. Hierzu hat sie in der Stellungnahme nachvollziehbar ausgeführt, dass die Leistungen des Antragstellers bereits am Ende des regulären Vorbereitungsdiensts am unteren Rand der Note „ausreichend“ gelegen hätten. In beiden Unterrichtsbesuchen während des Verlängerungszeitraums habe sie beim Antragsteller eine deutliche Verschlechterung seiner Leistungen insbesondere seiner eigenen fremdsprachlichen Kompetenzen festgestellt. Es sei für sie bei den Unterrichtsbesuchen „noch viel klarer als im ersten Beurteilungszeitraum“ erkennbar gewesen, dass der Antragsteller aufgrund von erheblichen Defiziten im Bereich der eigenen sprachlichen Performance weder in der Sekundarstufe I noch in der gymnasialen Oberstufe in der Lage gewesen sei, den Lernenden als Sprachvorbild und als Sprachmodell zu dienen. Neben der fehlenden eigenen Sprachkompetenz hätten sich hinsichtlich der Durchführung des Unterrichts auch die bereits im regulären Ausbildungszeitraums beobachteten Schwächen hinsichtlich der sprachlichen Interaktion des Antragstellers als Lehrkraft verschärft. Daher sei die Bewertung mit schwach „ausreichend“ am Ende des verlängerten Vorbereitungsdiensts nicht mehr zu halten gewesen.
Die in diesem Zusammenhang geäußerte Kritik des Antragstellers, die OVP a. F. sehe nur die Vergabe ganzer Noten vor, eine Einstufung dahingehend, ob sich die Leistungen eher im unteren oder im oberen Bereich der Notenstufe bewegt hätten, sei nicht vorgesehen, übersieht, dass die Seminarausbilderin in beiden Beurteilungsbeiträgen ganze Noten, nämlich „ausreichend“ und „mangelhaft“ vergeben hat. Davon zu unterscheiden ist die vom Antragsteller eingeforderte Notenbegründung, bei der der Beurteiler sich zweifelsohne dazu äußern kann, ob sich Leistungen eher im unteren oder im oberen Bereich der jeweiligen Notenstufe bewegt haben.
Soweit der Antragsteller weiterhin ein Begründungsdefizit rügt, weil die Seminarausbilderin die Vergabe der Gesamtbewertung „mangelhaft“ nicht ausreichend unter Gewichtung seiner stärkeren Leistung im regulären Ausbildungszeitraum begründet habe, liegt dies nicht vor. Die von ihr gegebene Begründung lässt hinreichend ihren Gedankengang nachvollziehen, dass ihre Gesamtbewertung darauf beruht, dass die Leistungen im regulären Ausbildungszeitraum sich im unteren Bereich der Notenstufe „ausreichend“ bewegt hätten und im verlängerten Ausbildungszeitraum eine deutliche Verschlechterung erkennbar gewesen sei. Ein weitergehendes Begründungserfordernis besteht nicht. Die Seminarausbilderin war insbesondere mangels entsprechender Regelung in der OVP a. F. nicht gehalten, eine rechnerische Ermittlung der Gesamtnote aus beiden Beurteilungsbeiträgen vorzunehmen und in der Begründung auszuweisen.
Auch zu den weiteren mit der Antrags- und Klagebegründung vom 10. März 2025 erhobenen Rügen des Antragstellers, die von der Seminarausbilderin kritisierte unterbliebene unmittelbare Korrektur schwerwiegender und die Kommunikation beeinträchtigender Fehler der Lernenden dürfe nicht negativ in die Bewertung einfließen, weil es sich um eine von ihm bewusst getroffene pädagogische Entscheidung gehandelt habe, zudem seien unterschiedliche Unterstützungsmaterialen (scaffolding) für die Schülerinnen und Schüler zu jedem Zeitpunkt der Erarbeitungsphase vorhanden und an deren unterschiedliche Niveaus angepasst gewesen, hat die Seminarausbilderin ausreichend Stellung genommen. Denn sie hat zu dem Einwand der unterbliebenen unmittelbaren Korrektur schwerwiegender und die Kommunikation beeinträchtigender Fehler im Erörterungstermin am 30. April 2025 ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung des vom Kläger angewandten fachlichen Ansatzes „fluency before accuracy“ die Notwendigkeit der Korrektur schwerwiegender Fehler bestanden habe. Zudem hat sie erklärt, nicht gesehen zu haben, dass der Antragsteller in dem Unterrichtsbesuch Notizen gemacht habe. Sie gehe davon aus, dass insoweit Fehlerquellen nicht dokumentiert worden seien. Zur Rüge betreffend das fehlende „scaffolding durch language support“ hat sie mitgeteilt, dass nach ihren Beobachtungen in den Unterrichtsbesuchen das erforderliche unterschiedliche Feedback je nach Leistungsstand gefehlt habe. Sie habe auch nicht beobachten können, dass der Antragsteller sich entsprechende Notizen gemacht hätte, die ein späteres individuelles Feedback ermöglicht hätten.
Mit der Beschwerdebegründung hat der Antragstellerin darüber hinaus keine weiteren substantiierten Einwände vorgebracht, die ein nochmaliges Überdenken der Note durch die Seminarausbilderin erfordern.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ihm allein durch den Umstand, dass ihm die ergänzende Stellungnahme der Seminarausbilderin vom 5. Dezember 2024 erst mit dem Widerspruchsbescheid übersandt worden ist, nicht die Möglichkeit der Erhebung substantiierter Rügen gegen die Note genommen worden. So hat er im Eilverfahren Rügen gegen die Bewertung erhoben und hierdurch ein Überdenken der Bewertung durch die Seminarausbilderin erreicht. Dass das Ergebnis der beschränkten Nachbewertung nicht seinen subjektiven Erwartungen entspricht, ändert nichts daran, dass sein Anspruch auf erneute inhaltliche Auseinandersetzung der Beurteilerin erfüllt worden ist. Weder aus den Regelungen der OVP a. F., insbesondere § 16 Abs. 5 Satz 3 OVP a. F., noch aus dem effektiven Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt, dass den Beurteilenden nur vor Abschluss des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens ein Überdenken der Bewertung möglich wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 - 19 A 958/21 - juris Rn. 13.
Zwar soll die inhaltliche Befassung mit der Bewertung (samt Begründung) im Rahmen des Überdenkensverfahrens grundsätzlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Erstellung erfolgen. Sie ist aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, solange der Zweck des Kontrollverfahrens, nämlich das Überdenken der Bewertung durch den oder die Beurteiler unter Berücksichtigung der substantiierten Einwände des Lehramtsanwärters, im jeweiligen Einzelfall noch erreicht werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom Beschluss vom 30. September 2021 - 19 A 958/21 - juris Rn. 16, 18, und vom 7. Mai 2020 - 19 A 945/19 - juris Rn. 18.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Befragung der Seminarausbilderin durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des Erörterungstermins am 30. April 2025. Soweit der Antragsteller dagegen vorbringt, dieses Vorgehen sei unzulässig, da ein ordnungsgemäßes Überdenken eine schriftliche Fixierung erfordere und die Seminarausbilderin G. nicht ausdrücklich zum Überdenken ihrer Bewertung aufgefordert worden sei, dringt er damit nicht durch. Es liegt auf der Hand, worauf die Nachfragen des Verwaltungsgerichts gerichtet waren, eines ausdrücklichen Hinweises bedurfte es nicht. Ebenso wenig existieren besondere Formvorschriften für das Überdenkensverfahren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 19 A 480/20 - juris Rn. 19.
Entscheidend ist, dass sich der jeweilige Beurteiler mit den fachlichen Einwendungen des Lehramtsanwärters hinreichend auseinandersetzt und dies nachvollziehbar dokumentiert ist. Beides ist vorliegend geschehen. Die Dokumentationsfunktion konnte vorliegend auch durch das Protokoll des Erörterungstermins vom 30. April 2025 erfüllt werden.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - festgestellt hat, dass das Überdenken der dort streitgegenständlichen Prüfungsbewertung für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses finde; es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen könne,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - juris Rn. 9,
betrifft diese Entscheidung den hier nicht gegebenen Fall einer voneinander unabhängigen schriftlichen Erst- und Zweitkorrektur einer Examensklausur, bei der Erst- und Zweitkorrektor ihre jeweils eigenständig getroffene Bewertung überdenken müssen. Ein solches Erfordernis besteht vorliegend indes nicht, da Frau G. als Seminarausbilderin allein zur Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Fach Englisch berufen war.
Der Antragsteller hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass die Seminarausbilderin G. ihren Bewertungsspielraum überschritten hat.
Die Grenzen des Beurteilungs- und Bewertungsspielraums sind erst überschritten, wenn die Beurteiler Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Juli 2018 - 19 A 2127/16 - juris Rn. 47, und vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 - juris Rn. 61.
Auf keinen Bewertungsfehler führt der in der Klage- und Antragsbegründung vom 10. März 2025 geäußerte Einwand, die von der Seminarausbilderin kritisierte unterbliebene unmittelbare Korrektur schwerwiegender und die Kommunikation beeinträchtigender Fehler der Lernenden dürfe nicht negativ in die Bewertung einfließen, weil es sich um eine von ihm bewusst getroffene pädagogische Entscheidung gehandelt habe. Nach dem Prinzip „fluency before accuracy“, das sonst eher bei jüngeren Jahrgängen genutzt werde, habe der Redefluss der Schülerinnen und Schüler nicht gestoppt werden und auch eine Korrektur im Anschluss an die Rede nur bei schwerwiegenden Verstößen geschehen sollen, um die weiteren Schülerinnen und Schüler nicht abzuschrecken ihre Reden zu halten. Der Antragsteller habe daher die Fehler in der Unterrichtsstunde auf dem I-Pad dokumentiert, im Anschluss zuhause in Fehlergruppen kategorisiert und priorisiert und in der nächsten Unterrichtsstunde besprochen.
Diese Rüge entzieht der von der Seminarausbilderin geäußerten und in die Bewertung eingegangenen Kritik nicht die Grundlage, weil Frau G. im Erörterungstermin erklärt hat, dass es sich aus ihrer Sicht um massive Fehler gehandelt habe, die sofort hätten korrigiert werden müssen, also auch unter Berücksichtigung des fachlichen Ansatzes „fluency before accuracy“ die Notwendigkeit der Korrektur bestanden habe. Zudem hat sie erklärt, nicht gesehen zu haben, dass der Antragsteller in dem Unterrichtsbesuch Notizen gemacht habe. Sie gehe davon aus, dass insoweit Fehlerquellen nicht dokumentiert worden seien. Kernpunkt ihrer Kritik ist daher die aus ihrer Sicht mangelhafte Umsetzung des fachlichen Prinzips durch den Antragsteller. Mit der Beschwerde wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen, dass es sich bei dem Prinzip „fluency before accuracy“ um ein im Grundschulunterricht anerkanntes pädagogisches (Fehlertoleranz-)Prinzip handele. Damit wird die Kritik der mangelhaften Umsetzung dieses Prinzips weiterhin nicht entkräftet.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers gegen die Kritik der Seminarausbilderin, das Führen und Begleiten von Lerngruppen werde in der Planung zwar mitgedacht, in der Umsetzung jedoch nicht in angemessener Form realisiert (z. B. scaffolding durch language support). Der Antragsteller hat hiergegen mit der Antragsbegründung vom 10. März 2025 nur pauschal eingewandt, unterschiedliche Unterstützungsmaterialen (scaffolding) seien für die Schülerinnen und Schüler zu jedem Zeitpunkt der Erarbeitungsphase vorhanden und an deren unterschiedliche Niveaus angepasst gewesen, des Weiteren habe er während der Erarbeitungsphase jeder Schülerin und jedem Schüler ein persönliches zielgerichtetes Feedback zu dem damaligen Erarbeitungsstand ihrer Reden gegeben. Es obliegt jedoch allein dem Beurteiler, die Qualität der gezeigten Leistungen zu bewerten. Hierzu hat die Seminarausbilderin im Erörterungstermin erklärt, dass nach ihren Beobachtungen in den Unterrichtsbesuchen das erforderliche unterschiedliche Feedback je nach Leistungsstand gefehlt habe. Sie habe auch nicht beobachten können, dass der Antragsteller sich entsprechende Notizen gemacht hätte, die ein späteres individuelles Feedback ermöglicht hätten (S. 8 des Protokolls). Damit hat sie gezeigt, dass sie die Leistungen des Antragstellers hinreichend zur Kenntnis genommen, diese aber nicht der von dem Antragsteller gewünschten Bewertung zugeführt hat. Mit der Beschwerdebegründung zeigt der Antragsteller nicht auf, dass damit die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten worden sind. Soweit er weitergehend vorträgt, die Seminarausbilderin habe das Gegenteil von dem ausgeführt, was er in der Antragsbegründung eingewendet habe und es wäre die Aufgabe des Gerichts gewesen, zu überprüfen, ob Frau G. ihrer Beurteilung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, verkennt er die rechtlichen Maßstäbe. Es obliegt zunächst dem Prüfling, seine Rüge hinreichend zu substantiieren.
Der Beurteilungsbeitrag der Seminarausbilderin G. leidet auch unter keinem der weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Bewertungsdefizite.
Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat Frau G. nicht nur dessen fachlichen, sondern auch die überfachlichen Kompetenzen korrekt am Maßstab des § 16 Abs. 2 Satz 2 OVP a. F. bewertet. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem letzten Satz des Beurteilungsbeitrags vom 2. April 2024, in dem es heißt: „Die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen des Herrn Y. werden mit folgender Note gemäß § 28 OVP beurteilt“. Auch in den Einzelfeststellungen des Beurteilungsbeitrags geht die Seminarausbilderin neben den fachlichen auch auf die überfachlichen Kompetenzen des Antragstellers ein. Damit sind Kompetenzen gemeint, die sich nicht auf ein bestimmtes Unterrichtsfach beziehen, sondern das professionelle Handeln als Lehrkraft insgesamt betreffen. Feststellungen dazu finden sich etwa im Abschnitt „Den Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht wahrnehmen“. Dort hat die Seminarausbilderin ausgeführt, der Antragsteller gestalte soziale Beziehungen in Unterricht und Schule weitgehend ausreichend, seine Freundlichkeit den Lernenden gegenüber sowie seine Offenheit würden von diesen wertgeschätzt. Diese Feststellungen beziehen sich offensichtlich nicht nur auf das Unterrichtsfach Englisch, sondern auf das allgemeine professionelle Handeln des Antragstellers als Lehrkraft. Gründe, weshalb die Seminarausbilderin im Überdenkensverfahren Weitergehendes hätte erläutern müssen, sind mit der Beschwerde nicht dargetan. Insbesondere hat der Antragsteller keine substantiierten Rügen erhoben, die der Seminarausbilderin hätten Anlass geben müssen, Näheres zu seinen überfachlichen Kompetenzen auszuführen.
Für die weitere vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, die Seminarausbilderin habe weder in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 noch bei ihrer Befragung im Rahmen des Erörterungstermins „auch nur ansatzweise plausibilisiert“, auf weitere Erkenntnisse als zwei Unterrichtsbesuche zurückgegriffen zu haben und daher bei ihrer Beurteilung nur die Unterrichtsbesuche berücksichtigt, nicht aber Beobachtungen bei außerunterrichtlichen Aktivitäten, in der fächerbezogenen Ausbildung und den sonstigen Ausbildungszusammenhängen, fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten. Wie der Antragsteller selbst in der Beschwerdebegründung ausführt, hat Frau G. in ihrem Beurteilungsbeitrag vom 2. April 2024 als Beurteilungsgrundlagen neben den Unterrichtsbesuchen ausdrücklich auch „Beobachtungen bei außerunterrichtlichen Aktivitäten, in der fächerbezogenen Ausbildung und den sonstigen Ausbildungszusammenhängen“ aufgeführt. Zudem geht die Seminarausbilderin im Abschnitt „Im System Schule mit allen Beteiligten entwicklungsorientiert zusammenarbeiten“ auf schriftliche Reflexionen zu Unterrichtsnachbesprechungen entsprechend der seminarinternen Vorgaben und damit neben den Unterrichtsbesuchen jedenfalls auch auf in der fächerbezogenen Ausbildung gemachte Beobachtungen ein. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, welche (weiteren) insbesondere außerunterrichtliche Aktivitäten die Seminarausbilderin bei der Bewertung hätte berücksichtigen müssen.
Der Hilfsantrag, das Überdenkensverfahren wegen der gegen den Beurteilungsbeitrag der Seminarausbilderin G. vom 22. April 2024 am 10. März 2025 erhobenen Einwände fortzuführen, ist angesichts des vorstehend Ausgeführten ebenfalls unbegründet. Substantiierte Einwände, die eine (erneute) Stellungnahme der Seminarausbilderin G. erforderlich erscheinen lassen, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Eilverfahrens mit 35.000,00 Euro zu hoch festgesetzt. Der Senat reduziert von Amts wegen diese Festsetzung auf 20.000,00 Euro. Die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung für den Antragsteller, auf die es für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 36.2 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Hälfte des pauschalierten Jahresbetrags des zu erwartenden Verdiensts in Höhe von 40.000,00 Euro, mithin mit 20.000,00 Euro.
Von der Anhebung des Streitwerts nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 macht der Senat regelmäßig nur in Fällen Gebrauch, in denen Streitgegenstand des Verfahrens eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ist. Geht es hingegen um eine zukunftsoffene Maßnahme oder eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, bei der die Eilentscheidung im Hauptsacheverfahren faktisch jederzeit korrigiert werden kann, verbleibt es bei der Regel des hälftigen Auffangwerts nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 19 B 938/23 - juris Rn. 15 ff., m. w. N.
Der Antragsteller begehrt mit dem Hauptantrag die vorläufige Verlängerung des Vorbereitungsdiensts und Ermöglichung eines zweiten Wiederholungsversuchs. Hierbei handelt es sich nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache, da der Antragsteller nur vorläufig zu einem Wiederholungsversuch (nebst Verlängerung des Vorbereitungsdiensts) zugelassen und dieser Prüfungsversuch gegenstandslos würde, sollte sich die streitgegenständliche Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).