Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.06.2026 – 19 B 537/25

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0629.19B537.25.00

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig erneut in einen angemessen verlängerten Vorbereitungsdienst einzustellen und ihm vorläufig die erneute Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zu er­möglichen, hilfsweise das Überdenkensverfahren wegen der gegen den Beurtei­lungsbeitrag der Seminarausbilderin G. vom 2. April 2024 am 10. März 2025 er­hobenen Einwände fortzuführen.

Der Antragsteller hat die dem mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf vorläufi­ge Verlängerung des Vorbereitungsdiensts und Ermöglichung eines zweiten Wieder­holungsversuchs ebenso wie die dem mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf Fortführung des Überdenkensverfahrens zugrunde liegenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 294 ZPO.

Das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehreraus­bildung (LAQUILA) hat zu Recht auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 Satz 1 der im Fall des Antragstellers anzuwendenden Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung in der Fassung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218; im Folgenden: OVP a. F.) und § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP a. F. mit Bescheid vom 6. Juni 2024 festge­stellt, dass der Antragsteller die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat und seinen hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2024 zurückgewiesen.

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 OVP a. F. können Prüflinge, die die Prüfung nicht bestan­den haben, sie einmal wiederholen. Nach § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP a. F. wird die Prü­fung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP a. F. für nicht be­standen erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Antragsteller die Zweite Staatsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden hatte und im Wiederholungsversuch die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten der Langzeitbeurteilungen des Schulleiters der Ausbildungsschule vom 13. März 2024 und des Zentrums für schul­praktische Lehrerausbildung (ZfsL) E. vom 2. April 2024 4,25 ergibt. Die Langzeitbeurteilung des Schulleiters des Gymnasiums F. in U. schließt mit der Endnote ,,befriedigend bis ausreichend" (3,5) und die Langzeitbeur­teilung des Leiters des ZfsL E. mit der Endnote ,,mangelhaft" (5,0) ab.

Die gegen die Rechtmäßigkeit der Langzeitbeurteilung des Leiters des ZfsL E. vom 2. April 2024 gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP a. F. beurteilen Schule und ZfsL Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes jeweils mit einer Langzeitbeurteilung, die mit einer Note gemäß § 28 OVP a. F. in den Fächern der Ausbildung sowie mit einer Endnote ab­schließt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Bewertungsmaßstab die in Anlage 1 be­nannten Standards. Wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach den Anforde­rungen nicht genügen, muss die jeweilige Langzeitbeurteilung insgesamt mit der No­te „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließen, § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP a. F.

Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 OVP a. F. werden Langzeitbeurteilungen der ZfsL durch deren Leiterinnen und Leiter gezeichnet. Die Langzeitbeurteilung besteht aus den Beurteilungsbeiträgen und endet mit den aus den beiden zuletzt angefertigten Beur­teilungsbeiträgen übernommenen Noten in den Fächern sowie mit einer Endnote und deren Begründung (Satz 2). Die zuletzt an der fächerbezogenen Ausbildung beteilig­ten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder legen die Endnote fest und verfas­sen gemeinsam die Begründung (Satz 3). Ist an der fächerbezogenen Ausbildung nur eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder beteiligt, erstellt diese oder dieser die Langzeitbeurteilung allein (Satz 4).

Entgegen der vom Antragsteller geäußerten Rechtsansicht bestehen keine Beden­ken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 16 OVP a. F. zur Erstellung der Langzeitbeurteilungen. Sie sind mit höherrangigem Recht, insbeson­dere mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die in der Beschwerde zur Begründung angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen. Langzeitbeurteilungen stellen hingegen keine dienstlichen Beurteilungen dar, weil sie nicht dazu dienen, als Instrument der Personalplanung eine Grundlage für einen Leistungsvergleich (nach Eignung, Leis­tung und Befähigung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG) zwischen bereits im Beruf befindli­chen Bewerbern zu schaffen und damit Auswahlentscheidungen vorzubereiten. Ebenso wenig handelt es sich bei ihnen um Prüfungsentscheidungen, denn sie ent­halten keine Bewertung von im Rahmen der Staatsprüfung zu erbringenden Prü­fungsleistungen. Langzeitbeurteilungen sind vielmehr ein reines Instrument zur Be­wertung von Ausbildungsleistungen.

Vgl. grundlegend dazu OVG NRW, Urteile vom 25. Juli 2018 - 19 A 2127/16 - juris Rn. 42, 44, und vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 - juris Rn. 57 ff., sowie Beschlüsse vom 17. November 2025 - 19 A 1942/24 - juris Rn. 13, und vom 12. November 2024 - 19 A 962/22 - juris Rn. 33.

Deshalb sind an Langzeitbeurteilungen nicht dieselben Anforderungen wie an dienst­liche Beurteilungen und Prüfungsleistungen zu stellen.

Der weiterhin vom Antragsteller angeführten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben. Dem aus dem Gebot der zu gewährleistenden Chancen­gleichheit der Prüflinge folgenden Erfordernis der Herstellung von einheitlichen Prü­fungsbedingungen und so weit wie möglich vergleichbaren Bewertungskriterien,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 53,

ist in Bezug auf die Erstellung der Langzeitbeurteilungen dadurch hinreichend Rech­nung getragen, dass das Verfahren für alle Kandidaten in § 16 OVP a. F. einheitlich geregelt ist, die hiernach mit der Bewertung betrauten Personen die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen für die gebotene fachkundige Leistungsbewertung besitzen und die in der Anlage 1 zur OVP enthaltenen ausgefächerten Kriterien für die Beurteilung engen Vorgaben unterliegen, ohne dass es konkreter Regelungen etwa für die Gewichtung der im regulären Ausbildungszeitraum sowie in der Verlän­gerungsphase gezeigten Leistungen oder zur Anzahl der Unterrichtsbesuche im Ver­längerungszeitraum bedarf.

Vgl. zur Vereinbarkeit von § 16 OVP a. F. mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG: OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2018 - 19 A 2127/16 - juris Rn. 37 ff., sowie Be­schluss vom 12. November 2024 - 19 A 962/22 - juris Rn. 35 ff.

Auch die mit der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Langzeitbeurteilung des Leiters des ZfsL vom 2. April 2024 erhobenen Einwände greifen nicht durch. Mit die­sen wiederholt und vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen, die Langzeitbeurteilung des Leiters des ZfsL E. sei rechtswidrig, weil der am En­de des verlängerten Vorbereitungsdiensts erstellte Beurteilungsbeitrag der Seminar­ausbilderin für das Fach Englisch G. vom 2. April 2024 unter Verfahrens- und materiellen Fehlern leide. Derartige Rechtsmängel des Beurteilungsbeitrags, in dem Frau G. die Kompetenzen des Antragstellers mit der Note „mangelhaft“ (5,0) be­urteilt und der zum Abschluss der angegriffenen Langzeitbeurteilung mit der Endnote „mangelhaft“ (5,0) führt, zeigt der Antragsteller indes im Beschwerdeverfahren wei­terhin nicht auf.

Soweit der Antragsteller seine Rüge fortführt, die Seminarausbilderin G. habe ihre Bewertung nicht eigenständig und unbeeinflusst von Dritten getroffen, entkräftet er die gegenteilige Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Be­schluss nicht.

Das Verwaltungsgericht ist, nachdem es die Seminarausbilderin G. und die Leite­rin des Seminars für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschule des ZfsL E., die Direktorin Dr. M., als Zeuginnen vernommen hat, aufgrund des Ergeb­nisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der am Ende des verlängerten Vorbereitungsdiensts erstellte Beurteilungsbeitrag zum Fach Englisch vom 2. April 2024 und die weitere Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 auf einer eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Seminarausbilderin G. be­ruhen.

Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Würdigung zu zwei­feln. Allein die Tatsache, dass sich die Seminarausbilderin nach dem Unterrichtsbe­such mit der ebenfalls anwesenden Direktorin des ZfsL E.  M. sowie dem Schulleiter der Ausbildungsschule X. ausgetauscht hat, reicht angesichts der dezidierten Einlassungen der Seminarausbilderin für die Annahme einer unzu­lässigen Einflussnahme auf die im Beurteilungsbeitrag festgesetzte Note oder gar für die Annahme einer „Kollegialentscheidung im Stile einer Prüfungskommission“ nicht aus. Die Seminarausbilderin hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 7 des Beschlusses) im Erörterungstermin glaubhaft erklärt, dass ihre Bewertung auf einer eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung beruhe und sie ihren schriftlichen Beurteilungsbeitrag allein und ohne Rücksprache verfasst habe. Es ha­be keine Beeinflussung durch die bei einem der beiden im Verlängerungszeitraum durchgeführten Unterrichtsbesuchen ebenfalls anwesenden Kollegen, die Direktorin des ZfsL E. M. sowie den Schulleiter X., stattgefunden. Für sie sei unbeachtlich gewesen, welche anderen Kriterien ihre Kollegen gehabt hätten. Nur sie allein sei für die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen des Antragstellers im Fach Englisch zuständig gewesen.

Entgegen der Darstellung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung stützt sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidend darauf, dass die Direktorin des ZfsL E.  M. und der Schulleiter X. nicht über die erforderlichen Sprach- bzw. Fachkenntnisse im Unterrichtsfach Englisch verfü­gen, sondern auf die unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks überzeu­gende Aussage der Seminarausbilderin G., dass sie die Note aufgrund der nur bei ihr vorhandenen fachlichen Kompetenzen selbst und allein festgelegt habe, sie mithin keine Einmischung der nicht fachkompetenten Kollegen geduldet habe und den Beurteilungsbeitrag ohne Fremdbeteiligung verfasst habe.

Auch der Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisaufnah­me ergeben hat, dass die Direktorin des ZfsL E.  M. und der Schulleiter X. im Anschluss an den Unterrichtsbesuch allgemeinpädagogische Wertun­gen abgegeben haben, lässt keine Zweifel an der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Seminarausbilderin aufkommen. Denn die Seminarausbilderin hat gegenüber dem Verwaltungsgericht glaubhaft versichert, dass die in dem Beurtei­lungsbeitrag vergebene mangelhafte Note für das Fach Englisch maßgeblich auf der fehlenden Fachkompetenz des Antragstellers beruhe, insbesondere dessen eigenen erheblichen sprachlichen Defiziten, für die nur sie allein die Beurteilungskompetenz gehabt habe. Dies deckt sich mit dem Inhalt ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Dezember 2024, in der sie als Grund für die Notenverschlechterung insbesondere darauf abgestellt hat, der Antragsteller sei aufgrund erheblicher Defizite in dem Be­reich der eigenen sprachlichen Performanz nicht in der Lage gewesen, als Sprach­vorbild und als Sprachmodell zu dienen. Dem Antragsteller sei es während der Un­terrichtsbesuche in keiner Weise gelungen, einen sprachlichen Lernzuwachs bei den Schülerinnen und Schülern zu initiieren, vielmehr sei dieser durch die Gefahr der Übernahme inkorrekter Sprache aktiv durch den Antragsteller behindert worden.

Gegen die vom Antragsteller behauptete Kollektivbewertung spricht auch die Lang­zeitbeurteilung des Schulleiters X. vom 13. März 2024. Wenn im Rahmen des Gesprächs nach dem Unterrichtsbesuch eine Absprache bei der Notenvergabe statt­gefunden hätte, hätte es nahegelegen, dass beide Beurteiler dieselbe Note verge­ben. Der Schulleiter hat in seiner Langzeitbeurteilung hingegen die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen des Antragstellers im Fach Englisch mit „ausreichend (4)“ bewertet. Neben der Note weichen auch die ihr zugrunde liegenden Feststellun­gen zu den einzelnen Kompetenzbereichen von der Beurteilung der Seminarausbil­derin deutlich ab. Die Seminarausbilderin hat in ihrem Beurteilungsbeitrag u. a. an­gegeben, der Antragsteller plane seinen Unterricht trotz vorhandener Grundkenntnis­se nicht in allen Teilen fach- und sachgerecht und führe ihn unter Berücksichtigung der Leistungsheterogenität mangelhaft sachlich und fachlich korrekt durch. Er sei noch zu wenig eigenständig in der Lage, unterschiedliche Formen des Lernens anzu­regen und zu unterstützen. Der Schulleiter führt in seiner Langzeitbeurteilung dage­gen aus, der Antragsteller sei weiterhin im Großen und Ganzen in der Lage gewe­sen, einen den Kernlehrplänen entsprechenden Unterricht zu führen. Ferner habe er intensiv daran gearbeitet, noch zu beobachtende fachliche Unsicherheiten weitest­gehend zu beheben. Er knüpfe weiterhin im Unterricht gezielt an Vorerfahrungen seiner Schüler an und könne den Leistungsstand sowie das Leistungsvermögen sei­ner Klassen und Kurse realistisch einschätzen.

Vor diesem Hintergrund fehlt es weiterhin an durchgreifenden Anhaltspunkten, dass - wie der Antragsteller erneut in seiner Beschwerdebegründung behauptet - der Ver­wendung des Wortes „wir“ durch die Direktorin des ZfsL E. M. in der E-Mail vom 11. Dezember 2024, mit der sie die von der Seminarausbilderin G. ver­fasste Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 übersandt hat, die Bedeutung einer gemeinsamen Absprache der Note zukommt. Nach dem überzeugenden Ergebnis der Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts handelt es sich unter Berücksichti­gung der Einlassung der Zeugin M. und des Gesamteindrucks von ihr aus der Befragung vielmehr (nur) um eine missverständliche bzw. unglückliche Wortwahl. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht las­se in seinem Eilbeschluss die Frage unbeantwortet, wodurch ein „Herangehen aller drei Gesprächspartner an das Prüfungsverfahren des Antragstellers“ legitimiert sei, wenn es allein die Aufgabe der Seminarausbilderin G. gewesen sei, seine Leis­tungen im Verlängerungszeitraum im Fach Englisch zu bewerten, verkennt er, dass sich die Feststellung des Verwaltungsgericht ersichtlich nicht auf den konkreten in Rede stehenden Beurteilungsbeitrag bezogen hat, sondern auf den Wiederholungs­versuch des Antragstellers im Ganzen, den sämtliche Anwesende des Unterrichtsbe­suchs zu einem möglichst positiven Abschluss hätten bringen wollen.

Die Bewertung der Seminarausbilderin G. in ihrem Beurteilungsbeitrag vom 2. April 2024 weist unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden schriftlichen Stellung­nahme im Widerspruchsverfahren vom 5. Dezember 2024 sowie ihrer im Erörte­rungstermin vom 30. April 2025 vom Verwaltungsgericht protokollierten Stellung­nahme auch keinen Begründungsmangel oder Bewertungsfehler auf.

Der Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Note des Beurteilungsbeitrags ist erfüllt.

In ihrem Beurteilungsbeitrag vom 2. April 2024 für das Fach Englisch setzt die Semi­narausbilderin G. sich auf fünf Seiten detailliert mit den fachlichen und überfach­lichen Kompetenzen des Antragstellers auseinander und untermauert ihre Einschät­zung durch konkrete Feststellungen zu den einzelnen Handlungsfeldern (Unterricht für heterogene Lerngruppen gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen; Den Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht wahrnehmen; Lernen und Leisten her­ausfordern, dokumentieren, rückmelden und beurteilen; Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte beraten; Im System Schule mit allen Beteiligten entwick­lungsorientiert zusammenarbeiten), die die Kompetenzen nach Maßgabe der Anla­ge 1 zur OVP erfassen. So führt die Seminarausbilderin etwa unter „Unterricht für hete­rogene Lerngruppen gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen“ betreffend die „Kompetenz 1: Lehrkräfte planen Unterricht unter Berücksichtigung unterschiedli­cher Lernvoraussetzungen und Entwicklungsprozesse fach- und sachgerecht und führen ihn sachlich und fachlich korrekt durch“ aus, der Antragsteller führe den Unter­richt unter Berücksichtigung der Leistungsheterogenität mangelhaft sachlich und fachlich korrekt durch. Er gestalte Lernprozesse noch nicht überzeugend durchdacht für alle Lernenden und berücksichtige die individuelle Entwicklung in der englischen Sprache sowie individuelle Sprachbiografien im Kontext der Mehrsprachigkeit noch nicht in ausreichendem Umfang. Inhalte und Methoden des Faches (z. B. scaffolding durch language support; Kommunikations- und Anwendungsorientierung, kooperati­ves Fremdsprachenlernen, feedback-Gestaltung) würden zu wenig durchdrungen und aufeinander abgestimmt. Auch erfasse er die Leistungen der Schülerinnen und Schü­ler nur eingeschränkt vorgabengemäß und beurteile sie zu selten sachlich und fach­lich korrekt. Der Beurteilungsbeitrag schließt mit einer gewichtenden Zusammen­fas­sung, wonach der Antragsteller seinen Englischunterricht sachlich-fachlich man­gel­haft plane und nicht den Anforderungen entsprechend korrekt durchführe. Er er­fasse die Leistung der Schüler nur eingeschränkt vorgabengemäß. Die Unterstüt­zung des Lernens und der Motivation von Schülern gelinge nur in Ansätzen ebenso wie die Fähigkeit zum selbstbestimmten Arbeiten und Lernen zu wenig gefördert werde. Der erzieherische Auftrag der Schule werde in Teilen wahrgenommen. Der Antragsteller vermöge nicht angemessen mit der Vielfalt seiner Lerngruppe umge­hen. Im System Schule könne er zu selten zielführend mit allen Beteiligten zusam­menarbeiten.

Der Forderung des Antragstellers in seiner Widerspruchsbegründung vom 22. August 2024, diese Begründung im Hinblick auf die Verschlechterung um eine Notenstufe gegenüber der vorherigen Bewertung im regulären Ausbildungszeitraum mit „ausrei­chend“ (4,0) zu ergänzen, ist Frau G. mit ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 im ausreichenden Maße nachgekommen. Hierzu hat sie in der Stellungnahme nachvollziehbar ausgeführt, dass die Leistungen des Antragstellers bereits am Ende des regulären Vorbereitungsdiensts am unteren Rand der Note „ausreichend“ gele­gen hätten. In beiden Unterrichtsbesuchen während des Verlängerungszeitraums habe sie beim Antragsteller eine deutliche Verschlechterung seiner Leistungen ins­besondere seiner eigenen fremdsprachlichen Kompetenzen festgestellt. Es sei für sie bei den Unterrichtsbesuchen „noch viel klarer als im ersten Beurteilungszeitraum“ erkennbar gewesen, dass der Antragsteller aufgrund von erheblichen Defiziten im Bereich der eigenen sprachlichen Performance weder in der Sekundarstufe I noch in der gymnasialen Oberstufe in der Lage gewesen sei, den Lernenden als Sprachvor­bild und als Sprachmodell zu dienen. Neben der fehlenden eigenen Sprachkompe­tenz hätten sich hinsichtlich der Durchführung des Unterrichts auch die bereits im regulären Ausbildungszeitraums beobachteten Schwächen hinsichtlich der sprachli­chen Interaktion des Antragstellers als Lehrkraft verschärft. Daher sei die Bewertung mit schwach „ausreichend“ am Ende des verlängerten Vorbereitungsdiensts nicht mehr zu halten gewesen.

Die in diesem Zusammenhang geäußerte Kritik des Antragstellers, die OVP a. F. se­he nur die Vergabe ganzer Noten vor, eine Einstufung dahingehend, ob sich die Leis­tungen eher im unteren oder im oberen Bereich der Notenstufe bewegt hätten, sei nicht vorgesehen, übersieht, dass die Seminarausbilderin in beiden Beurteilungs­beiträgen ganze Noten, nämlich „ausreichend“ und „mangelhaft“ vergeben hat. Da­von zu unterscheiden ist die vom Antragsteller eingeforderte Notenbegründung, bei der der Beurteiler sich zweifelsohne dazu äußern kann, ob sich Leistungen eher im unteren oder im oberen Bereich der jeweiligen Notenstufe bewegt haben.

Soweit der Antragsteller weiterhin ein Begründungsdefizit rügt, weil die Seminaraus­bilderin die Vergabe der Gesamtbewertung „mangelhaft“ nicht ausreichend unter Ge­wichtung seiner stärkeren Leistung im regulären Ausbildungszeitraum begründet ha­be, liegt dies nicht vor. Die von ihr gegebene Begründung lässt hinreichend ihren Gedankengang nachvollziehen, dass ihre Gesamtbewertung darauf beruht, dass die Leistungen im regulären Ausbildungszeitraum sich im unteren Bereich der Noten­stufe „ausreichend“ bewegt hätten und im verlängerten Ausbildungszeitraum eine deutliche Verschlechterung erkennbar gewesen sei. Ein weitergehendes Begrün­dungserfordernis besteht nicht. Die Seminarausbilderin war insbesondere mangels entsprechender Regelung in der OVP a. F. nicht gehalten, eine rechnerische Ermitt­lung der Gesamtnote aus beiden Beurteilungsbeiträgen vorzunehmen und in der Be­gründung auszuweisen.

Auch zu den weiteren mit der Antrags- und Klagebegründung vom 10. März 2025 erhobenen Rügen des Antragstellers, die von der Seminarausbilderin kritisierte un­terbliebene unmittelbare Korrektur schwerwiegender und die Kommunikation beein­trächtigender Fehler der Lernenden dürfe nicht negativ in die Bewertung einfließen, weil es sich um eine von ihm bewusst getroffene pädagogische Entscheidung ge­handelt habe, zudem seien unterschiedliche Unterstützungsmaterialen (scaffolding) für die Schülerinnen und Schüler zu jedem Zeitpunkt der Erarbeitungsphase vorhan­den und an deren unterschiedliche Niveaus angepasst gewesen, hat die Seminar­ausbilderin ausreichend Stellung genommen. Denn sie hat zu dem Einwand der un­terbliebenen unmittelbaren Korrektur schwerwiegender und die Kommunikation be­einträchtigender Fehler im Erörterungstermin am 30. April 2025 ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung des vom Kläger angewandten fachlichen Ansatzes „fluency before accuracy“ die Notwendigkeit der Korrektur schwerwiegender Fehler bestanden habe. Zudem hat sie erklärt, nicht gesehen zu haben, dass der Antrag­steller in dem Unterrichtsbesuch Notizen gemacht habe. Sie gehe davon aus, dass insoweit Fehlerquellen nicht dokumentiert worden seien. Zur Rüge betreffend das fehlende „scaffolding durch language support“ hat sie mitgeteilt, dass nach ihren Be­obachtungen in den Unterrichtsbesuchen das erforderliche unterschiedliche Feed­back je nach Leistungsstand gefehlt habe. Sie habe auch nicht beobachten können, dass der Antragsteller sich entsprechende Notizen gemacht hätte, die ein späteres individuelles Feedback ermöglicht hätten.

Mit der Beschwerdebegründung hat der Antragstellerin darüber hinaus keine weite­ren substantiierten Einwände vorgebracht, die ein nochmaliges Überdenken der Note durch die Seminarausbilderin erfordern.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ihm allein durch den Umstand, dass ihm die ergänzende Stellungnahme der Seminarausbilderin vom 5. Dezember 2024 erst mit dem Widerspruchsbescheid übersandt worden ist, nicht die Möglichkeit der Erhebung substantiierter Rügen gegen die Note genommen worden. So hat er im Eilverfahren Rügen gegen die Bewertung erhoben und hierdurch ein Überdenken der Bewertung durch die Seminarausbilderin erreicht. Dass das Ergebnis der beschränk­ten Nachbewertung nicht seinen subjektiven Erwartungen entspricht, ändert nichts daran, dass sein Anspruch auf erneute inhaltliche Auseinandersetzung der Beurteile­rin erfüllt worden ist. Weder aus den Regelungen der OVP a. F., insbesondere § 16 Abs. 5 Satz 3 OVP a. F., noch aus dem effektiven Schutz des Grundrechts der Be­rufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt, dass den Beurteilenden nur vor Abschluss des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens ein Überdenken der Bewertung möglich wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 - 19 A 958/21 - juris Rn. 13.

Zwar soll die inhaltliche Befassung mit der Bewertung (samt Begründung) im Rah­men des Überdenkensverfahrens grundsätzlich in einem engen zeitlichen Zusam­menhang mit ihrer Erstellung erfolgen. Sie ist aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, solange der Zweck des Kontrollverfahrens, nämlich das Überdenken der Bewertung durch den oder die Beurteiler unter Berücksichtigung der substantiierten Einwände des Lehramtsanwärters, im jeweiligen Einzelfall noch erreicht werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom Beschluss vom 30. September 2021 - 19 A 958/21 - juris Rn. 16, 18, und vom 7. Mai 2020 - 19 A 945/19 - juris Rn. 18.

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Befragung der Seminarausbilderin durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des Erörterungstermins am 30. April 2025. Soweit der Antragsteller dagegen vorbringt, dieses Vorgehen sei unzulässig, da ein ordnungsgemäßes Überdenken eine schriftliche Fixierung erfordere und die Semi­narausbilderin G. nicht ausdrücklich zum Überdenken ihrer Bewertung aufgefor­dert worden sei, dringt er damit nicht durch. Es liegt auf der Hand, worauf die Nach­fragen des Verwaltungsgerichts gerichtet waren, eines ausdrücklichen Hinweises bedurfte es nicht. Ebenso wenig existieren besondere Formvorschriften für das Überdenkensverfahren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 19 A 480/20 - juris Rn. 19.

Entscheidend ist, dass sich der jeweilige Beurteiler mit den fachlichen Einwendungen des Lehramtsanwärters hinreichend auseinandersetzt und dies nachvollziehbar do­kumentiert ist. Beides ist vorliegend geschehen. Die Dokumentationsfunktion konnte vorliegend auch durch das Protokoll des Erörterungstermins vom 30. April 2025 er­füllt werden.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - festgestellt hat, dass das Überdenken der dort streitgegenständlichen Prüfungsbewertung für jeden beteiligten Prüfer seinen Ab­schluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses finde; es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen könne,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - juris Rn. 9,

betrifft diese Entscheidung den hier nicht gegebenen Fall einer voneinander unab­hängigen schriftlichen Erst- und Zweitkorrektur einer Examensklausur, bei der Erst- und Zweitkorrektor ihre jeweils eigenständig getroffene Bewertung überdenken müs­sen. Ein solches Erfordernis besteht vorliegend indes nicht, da Frau G. als Semi­narausbilderin allein zur Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Fach Eng­lisch berufen war.

Der Antragsteller hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass die Seminarausbilderin G. ihren Bewertungsspielraum überschritten hat.

Die Grenzen des Beurteilungs- und Bewertungsspielraums sind erst überschritten, wenn die Beurteiler Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstä­be verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folge­richtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Juli 2018 - 19 A 2127/16 - juris Rn. 47, und vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 - juris Rn. 61.

Auf keinen Bewertungsfehler führt der in der Klage- und Antragsbegründung vom 10. März 2025 geäußerte Einwand, die von der Seminarausbilderin kritisierte unter­bliebene unmittelbare Korrektur schwerwiegender und die Kommunikation beein­trächtigender Fehler der Lernenden dürfe nicht negativ in die Bewertung einfließen, weil es sich um eine von ihm bewusst getroffene pädagogische Entscheidung ge­handelt habe. Nach dem Prinzip „fluency before accuracy“, das sonst eher bei jünge­ren Jahrgängen genutzt werde, habe der Redefluss der Schülerinnen und Schüler nicht gestoppt werden und auch eine Korrektur im Anschluss an die Rede nur bei schwerwiegenden Verstößen geschehen sollen, um die weiteren Schülerinnen und Schüler nicht abzuschrecken ihre Reden zu halten. Der Antragsteller habe daher die Fehler in der Unterrichtsstunde auf dem I-Pad dokumentiert, im Anschluss zuhause in Fehlergruppen kategorisiert und priorisiert und in der nächsten Unterrichtsstunde besprochen.

Diese Rüge entzieht der von der Seminarausbilderin geäußerten und in die Bewer­tung eingegangenen Kritik nicht die Grundlage, weil Frau G. im Erörterungster­min erklärt hat, dass es sich aus ihrer Sicht um massive Fehler gehandelt habe, die sofort hätten korrigiert werden müssen, also auch unter Berücksichtigung des fachli­chen Ansatzes „fluency before accuracy“ die Notwendigkeit der Korrektur bestanden habe. Zudem hat sie erklärt, nicht gesehen zu haben, dass der Antragsteller in dem Unterrichtsbesuch Notizen gemacht habe. Sie gehe davon aus, dass insoweit Feh­lerquellen nicht dokumentiert worden seien. Kernpunkt ihrer Kritik ist daher die aus ihrer Sicht mangelhafte Umsetzung des fachlichen Prinzips durch den Antragsteller. Mit der Beschwerde wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen, dass es sich bei dem Prinzip „fluency before accuracy“ um ein im Grundschulunterricht anerkanntes pädagogisches (Fehlertoleranz-)Prinzip handele. Damit wird die Kritik der mangelhaf­ten Umsetzung dieses Prinzips weiterhin nicht entkräftet.

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers gegen die Kritik der Seminar­ausbilderin, das Führen und Begleiten von Lerngruppen werde in der Planung zwar mitgedacht, in der Umsetzung jedoch nicht in angemessener Form realisiert (z. B. scaffolding durch language support). Der Antragsteller hat hiergegen mit der An­tragsbegründung vom 10. März 2025 nur pauschal eingewandt, unterschiedliche Un­terstützungsmaterialen (scaffolding) seien für die Schülerinnen und Schüler zu je­dem Zeitpunkt der Erarbeitungsphase vorhanden und an deren unterschiedliche Ni­veaus angepasst gewesen, des Weiteren habe er während der Erarbeitungsphase jeder Schülerin und jedem Schüler ein persönliches zielgerichtetes Feedback zu dem da­maligen Erarbeitungsstand ihrer Reden gegeben. Es obliegt jedoch allein dem Be­urteiler, die Qualität der gezeigten Leistungen zu bewerten. Hierzu hat die Seminar­ausbilderin im Erörterungstermin erklärt, dass nach ihren Beobachtungen in den Un­terrichtsbesuchen das erforderliche unterschiedliche Feedback je nach Leistungs­stand gefehlt habe. Sie habe auch nicht beobachten können, dass der Antragsteller sich entsprechende Notizen gemacht hätte, die ein späteres individuelles Feedback ermöglicht hätten (S. 8 des Protokolls). Damit hat sie gezeigt, dass sie die Leistun­gen des Antragstellers hinreichend zur Kenntnis genommen, diese aber nicht der von dem Antragsteller gewünschten Bewertung zugeführt hat. Mit der Beschwerdebe­gründung zeigt der Antragsteller nicht auf, dass damit die Grenzen des Beurteilungs­spielraums überschritten worden sind. Soweit er weitergehend vorträgt, die Seminar­ausbilderin habe das Gegenteil von dem ausgeführt, was er in der Antragsbegrün­dung eingewendet habe und es wäre die Aufgabe des Gerichts gewesen, zu über­prüfen, ob Frau G. ihrer Beurteilung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, verkennt er die rechtlichen Maßstäbe. Es obliegt zunächst dem Prüfling, seine Rüge hinreichend zu substantiieren.

Der Beurteilungsbeitrag der Seminarausbilderin G. leidet auch unter keinem der weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Bewertungsdefizite.

Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat Frau G. nicht nur dessen fach­lichen, sondern auch die überfachlichen Kompetenzen korrekt am Maßstab des § 16 Abs. 2 Satz 2 OVP a. F. bewertet. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem letzten Satz des Beurteilungsbeitrags vom 2. April 2024, in dem es heißt: „Die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen des Herrn Y. werden mit folgender Note gemäß § 28 OVP beurteilt“. Auch in den Einzelfeststellungen des Be­urteilungsbeitrags geht die Seminarausbilderin neben den fachlichen auch auf die überfachlichen Kompetenzen des Antragstellers ein. Damit sind Kompetenzen ge­meint, die sich nicht auf ein bestimmtes Unterrichtsfach beziehen, sondern das pro­fessionelle Handeln als Lehrkraft insgesamt betreffen. Feststellungen dazu finden sich etwa im Abschnitt „Den Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht wahrneh­men“. Dort hat die Seminarausbilderin ausgeführt, der Antragsteller gestalte soziale Beziehungen in Unterricht und Schule weitgehend ausreichend, seine Freundlichkeit den Lernenden gegenüber sowie seine Offenheit würden von diesen wertgeschätzt. Diese Feststellungen beziehen sich offensichtlich nicht nur auf das Unterrichtsfach Englisch, sondern auf das allgemeine professionelle Handeln des Antragstellers als Lehrkraft. Gründe, weshalb die Seminarausbilderin im Überdenkensverfahren Wei­tergehendes hätte erläutern müssen, sind mit der Beschwerde nicht dargetan. Insbe­sondere hat der Antragsteller keine substantiierten Rügen erhoben, die der Seminar­ausbilderin hätten Anlass geben müssen, Näheres zu seinen überfachlichen Kompe­tenzen auszuführen.

Für die weitere vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, die Seminarausbilderin habe weder in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 noch bei ihrer Befragung im Rahmen des Erörterungstermins „auch nur ansatzweise plausibilisiert“, auf weite­re Erkenntnisse als zwei Unterrichtsbesuche zurückgegriffen zu haben und daher bei ihrer Beurteilung nur die Unterrichtsbesuche berücksichtigt, nicht aber Beobachtun­gen bei außerunterrichtlichen Aktivitäten, in der fächerbezogenen Ausbildung und den sonstigen Ausbildungszusammenhängen, fehlt es an substantiierten Anhalts­punkten. Wie der Antragsteller selbst in der Beschwerdebegründung ausführt, hat Frau G. in ihrem Beurteilungsbeitrag vom 2. April 2024 als Beurteilungsgrundla­gen neben den Unterrichtsbesuchen ausdrücklich auch „Beobachtungen bei außer­unterrichtlichen Aktivitäten, in der fächerbezogenen Ausbildung und den sonstigen Ausbildungszusammenhängen“ aufgeführt. Zudem geht die Seminarausbilderin im Abschnitt „Im System Schule mit allen Beteiligten entwicklungsorientiert zusammen­arbeiten“ auf schriftliche Reflexionen zu Unterrichtsnachbesprechungen entspre­chend der seminarinternen Vorgaben und damit neben den Unterrichtsbesuchen je­denfalls auch auf in der fächerbezogenen Ausbildung gemachte Beobachtungen ein. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, welche (weiteren) insbesondere außerunter­richtliche Aktivitäten die Seminarausbilderin bei der Bewertung hätte berücksichtigen müssen.

Der Hilfsantrag, das Überdenkensverfahren wegen der gegen den Beurteilungsbei­trag der Seminarausbilderin G. vom 22. April 2024 am 10. März 2025 erhobenen Einwände fortzuführen, ist angesichts des vorstehend Ausgeführten ebenfalls unbe­gründet. Substantiierte Einwände, die eine (erneute) Stellungnahme der Seminar­ausbilderin G. erforderlich erscheinen lassen, hat der Antragsteller auch im Be­schwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Eilverfahrens mit 35.000,00 Euro zu hoch festge­setzt. Der Senat reduziert von Amts wegen diese Festsetzung auf 20.000,00 Euro. Die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung für den Antragsteller, auf die es für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 36.2 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwal­tungsgerichtsbarkeit mit der Hälfte des pauschalierten Jahresbetrags des zu erwar­tenden Verdiensts in Höhe von 40.000,00 Euro, mithin mit 20.000,00 Euro.

Von der Anhebung des Streitwerts nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 macht der Senat regelmäßig nur in Fällen Gebrauch, in denen Streitgegenstand des Verfahrens eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und recht­lich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ist. Geht es hingegen um eine zu­kunftsoffene Maßnahme oder eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsa­che, bei der die Eilentscheidung im Hauptsacheverfahren faktisch jederzeit korrigiert werden kann, verbleibt es bei der Regel des hälftigen Auffangwerts nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 19 B 938/23 - juris Rn. 15 ff., m. w. N.

Der Antragsteller begehrt mit dem Hauptantrag die vorläufige Verlängerung des Vor­bereitungsdiensts und Ermöglichung eines zweiten Wiederholungsversuchs. Hierbei handelt es sich nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache, da der Antragsteller nur vorläufig zu einem Wiederholungsversuch (nebst Verlängerung des Vorberei­tungsdiensts) zugelassen und dieser Prüfungsversuch gegenstandslos würde, sollte sich die streitgegenständliche Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen.