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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.06.2026 – 4 A 873/21
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0629.4A873.21.00
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den noch auf die frühere Rechtslage bezogenen sinngemäß gestellten Anträgen,
festzustellen, dass das Fehlen einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW die Klägerin bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage, insbesondere solange das Land Nordrhein-Westfalen erstens dem Umlaufbeschluss der Länder vom 8.9.2020 folgend Automatenspiele im Internet duldet und zweitens die mit dem Verbundverbot für Spielhallen bezweckte Beschränkung des gewerblichen Automatenspiels dadurch konterkariert, dass es entgegen der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, Rn. 147, eine Ausweitung des Automatenspiels in den öffentlichen Spielbanken und deren Dependancen erlaubt, nicht daran hindert, den Betrieb ihrer Spielhalle „Halle 2“ auf dem Grundstück T. Straße 00, 00000 K., fortzusetzen,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.6.2020 zu verpflichten, der Klägerin eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für die Spielhalle „Halle 2“ auf dem Grundstück T. Straße 00, 00000 K. zu erteilen,
weiter hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin hinsichtlich der Spielhalle „Halle 2“ im Objekt 00000 K., T. Straße 00, die bisher befristet erteilte Erlaubnis vom 22.3.2018 zunächst bis zum 30.6.2021 zu verlängern,
weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.6.2020 zu verpflichten, […] den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für die Spielhalle „Halle 2“ auf dem Grundstück T. Straße 00, 00000 K. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.6.2020 zu verpflichten, […] den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW unter Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen (Härtefallantrag) nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV für die Spielhalle „Halle 2“ auf dem Grundstück T. Straße 00, 00000 K., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Betrieb der Spielhalle 2 im Objekt T. Straße 00 in K. bis zum 30.6.2025 zu dulden,
als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Feststellungsbegehren in Ziffer 1 des Klageantrags jedenfalls unbegründet sei, weil die Klägerin die streitgegenständliche Spielhalle nicht ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betreiben dürfe. Gegen den Erlaubnisvorbehalt bestünden ebenso wie gegen das Mindestabstandsgebot, die Bestimmung des Mindestabstands sowie das Verbundverbot auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Die der Klägerin für die Spielhalle 2 am Standort T. Straße 00 in K. erteilte Erlaubnis gemäß § 33i GewO stelle die erforderliche Erlaubnis nicht dar, weil sie gegenstandslos geworden sei. Die Klage mit den Anträgen zu 2. bis 5. sei unbegründet, die mit Bescheid vom 17.6.2020 erfolgte Ablehnung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis über den 31.12.2019 hinaus sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung dieser Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle 2. Der Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für die Spielhalle 2 stehe das in § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AG GlüStV NRW und § 25 Abs. 2 GlüStV geregelte Verbot der Mehrfachkonzessionen (auch Verbundverbot genannt) entgegen. Die begehrte Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i. V. m. § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW komme vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Mit Blick auf die streitgegenständliche Spielhalle 2 könne bezüglich der Härtefallregelung nicht (mehr) auf die der Klägerin für diese Spielhalle am 28.7.2011 erteilte unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO abgestellt werden. Die Erlaubnis nach § 33i GewO sei vorliegend bereits durch die der Klägerin mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 22.3.2018 unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i. V. m. § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW erteilte, bis zum 31.12.2019 befristete Erlaubnis abgelöst worden. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 23.1.2020 habe für die betreffende Spielhalle aufgrund des Ablaufs der Befristung der letztgenannten Erlaubnis überhaupt keine Erlaubnis mehr vorgelegen. Ungeachtet dessen sei eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i. V. m. § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW auch unter Berücksichtigung der für die Zeit nach dem 30.6.2021 angedachten Neuregelung eines neuen Glücksspielstaatsvertrags und des entsprechenden Ausführungsgesetzes nicht gegeben. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags zu 6. sei die Klage ebenfalls unbegründet.
Die gegen diese auf die frühere Rechtslage gestützten Einschätzungen des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
Insbesondere vermag sie einen Anspruch auf Feststellung, dass sie die Spielhalle 2 auch ohne eine glücksspielrechtliche Erlaubnis betreiben dürfe, nicht aus einem Verstoß des Verbundverbots gegen das Unions- und Verfassungsrecht herzuleiten.
Der Senat hat seit 2017 bereits mehrfach in umfangreicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die Abstandsregelung und das Verbundverbot für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag auch mit Blick auf die Berufsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind sowie unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich darstellen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 44 ff., m. w. N.; siehe aktuell VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.6.2026 - 6 S 1182/25 -, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.; EuGH, Urteile vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ECLI:EU:C:2025:797, Rn. 47 ff., und vom 16.4.2026 - C-440/23 -, ECLI:EU:C:2026:299, Rn. 86 ff.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ebenfalls in Anwendung gefestigter unionsrechtlicher Maßstäbe auch unter Berücksichtigung jüngerer Entwicklungen geklärt, dass im Verhältnis der Regulierung der Spielhallen zu der der Spielbanken und zur Duldung des Online-Casinospiels keine Inkonsequenz in Bezug auf das von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht lag, die unionsrechtlich unzulässig gewesen wäre. Die unionsrechtlichen Grenzen der nationalen Glücksspielregulierung sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls geklärt sowie der Umstand, dass sich das nationale Gericht im Licht der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung vergewissern muss, welche Ziele mit ihr tatsächlich verfolgt werden. Dies hat der Senat mehrfach unter Auswertung der jeweiligen Erkenntnisse über die Entwicklung des Glücksspielmarkts getan und insoweit keine Anzeichen dafür finden können, die Regelungen zur Spielhallenregulierung würden durch die Politik in anderen Glücksspielbereichen konterkariert.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.10.2024 - 8 B 20.24 -, juris, Rn. 4, und vom 9.7.2024 - 8 B 46.23 -, juris, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 46 ff., m. w. N., sowie Beschlüsse vom 20.7.2023 - 4 A 2411/20 -, juris, Rn. 10 ff., vom 30.6.2021 - 4 A 4472/19 -, juris, Rn. 22 ff., vom 29.6.2020 - 4 B 665/19 -, juris, Rn. 27 ff., und vom 16.8.2019 - 4 B 659/18 -, juris, Rn. 13 ff., m. w. N.
Eine hiervon abweichende Einschätzung ist nicht aufgrund der Hinweise der Klägerin auf die Änderung der Spielverordnung, insbesondere die Einführung der Technischen Richtlinien 5 in ihrer 2. Version zum 1.3.2021, sowie auf die Angebotserweiterung im Bereich öffentlicher Spielbanken und auf die Ausweitung des Automatenspiels im Internet geboten.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.3.2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 73 f., m. w. N., und vom 6.11.2024 - 4 A 2279/22 -, juris, Rn. 52 ff., 182 ff.
Auch Anzeichen für ein normativ angelegtes strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich des illegalen Angebots von Online-Casinos, dass die Eignung der glücksspielrechtlichen Regelungen für Spielhallen zur Spielsuchtbekämpfung aufheben würde, sind nicht erkennbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2020 - 4 B 665/19 -, juris, Rn. 45 ff., m. w. N.
Einem Mitgliedstaat wird nicht die Möglichkeit genommen, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen genügt, nur weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.11.2024 - 4 A 2279/22 -, juris, Rn. 74 f., m. w. N.; EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 -, Rn. 66, m. w. N.
Erst recht bedarf es nach Unionsrecht danach nicht stets neuer wissenschaftlicher Untersuchungen, die jede einzelne gesetzliche Änderung berücksichtigt.
Abgesehen davon, dass die Klägerin bereits keine belastbaren, tatsächlichen Anhaltspunkte für eine vom Landesgesetzgeber beabsichtigte oder doch tatsächlich erfolgende Verdrängung des terrestrischen Automatenspiels hin zum in Spielbanken monopolisierten Spielen oder aber zum Spielen im Internet vorgebracht hat - hierfür reichen insbesondere die an Investitionswillige gerichtete Werbung zum Verkauf des Spielbankunternehmens S. bzw. die Eigendarstellung des Unternehmens auf seiner Homepage nicht aus -, hat das Verwaltungsgericht die ihm obliegende Prüfung, welche Ziele mit dem Verbundverbot gesetzlich verfolgt werden und ob die Beschränkungen auch unter Berücksichtigung sich wandelnder Verhältnisse verhältnismäßig sind,
vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 16.4.2026 - C-440/23 -, Rn. 67 ff., und vom 14.6.2017 - C-685/15 -, ECLI:EU:C:2017:452, Rn. 49 ff., m. w. N.,
rechtsfehlerfrei vorgenommen und die Vereinbarkeit des Verbundverbots mit europäischem Recht sowie Verfassungsrecht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zur geltend gemachten Angebotserweiterung bei Online-Glücksspielen und Spielbanken sowie zur Einführung weiterer Spielerschutzmaßnahmen durch die TR 5 in ihrer 2. Version bestätigt. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Landesgesetzgeber unter Beachtung der angemessenen Suchtprävention bei der rechtlichen Ausgestaltung der verschiedenen Spielformen einen weiten Spielraum hat. Hiervon ist das Regelungsziel umfasst, das Automatenglücksspiel in Richtung eines bloßen Unterhaltungsspiels zu wandeln. Das Kohärenzgebot verlangt - zumal in bundestaatlich gegliederten Mitgliedsstaaten wie Deutschland - weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung.
Vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 17.11.2023 - 8 B 28.23 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2025 - 4 B 517/24 -, juris, Rn. 13 ff., m. w. N.
Auch hat der Senat bereits entschieden, dass durch die schon lange nicht mehr gebräuchlichen gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden, die auf dem im Vorgriff auf diese Neuregelung gefassten Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8.9.2020 beruhen, die Regulierung des Rechts der Spielhallen nicht in einer Weise konterkariert hat, die ihre Eignung zur Erreichung der gesetzlichen Ziele aufgehoben hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 60 ff., m. w. N.; so nun auch EuGH, Urteil vom 16.4.2026 - C-440/23 -, Rn. 103 ff.
Allein aus der Existenz anderer Spielerschutzmaßnahmen kann gleichfalls nicht geschlossen werden, dass Mindestabstandsbestimmungen zwischen Spielhallen nicht erforderlich wären, um die damit angestrebten unionsrechtlich legitimen Ziele zu erreichen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 -, Rn. 57 ff.
Ebenso wenig ist die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der Klageanträge zu 2 bis 6 zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich nicht angesichts der von der Klägerin vorgetragenen Möglichkeit, ab dem 1.7.2021 in den Genuss einer Erlaubnis für die Spielhalle 2 gemäß § 17a des (damals) noch im Entwurf befindlichen Gesetzes zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 kommen zu können.
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris, Rn. 9 ff.
Ein Erfolg der Berufung ist hinsichtlich der Klageanträge zu 2. bis 6. schon deshalb nicht möglich, weil der Klägerin für ihre über den 31.12.2019 hinaus betriebene Spielhalle 2 kein Anspruch mehr auf Erteilung einer in diesem Verfahren begehrten Erlaubnis nach dem früheren Glücksspielstaatsvertrag zustehen kann, nach dem das Verwaltungsgericht die Anträge beurteilt hat. Nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 am 1.7.2021 kann an vor diesem Stichtag begonnene Erlaubnisverfahren auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags in seiner bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden. Gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW bedarf der Betrieb einer Spielhalle nunmehr der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist von eigenständigen Voraussetzungen abhängig, die sich aus der seit dem 1.7.2021 bestehenden Rechtslage ergeben und im Rahmen eines eigenständigen Erlaubnisverfahrens nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu prüfen sind. Der Gesetzgeber ist bei der Neuregelung davon ausgegangen, dass sämtliche bestehenden Spielhallenerlaubnisse zum 30.6.2021 ausgelaufen sind und sich ein Folgeantragsverfahren nach neuer Rechtslage anschließen muss.
Vgl. LT-Drs. 17/12978, S. 94.
Damit hat er die bereits im alten Recht angelegte Möglichkeit genutzt, im Rahmen der Prüfung von vollständig einzureichenden Neuanträgen an neuen rechtlichen Maßstäben auf Erfahrungen im Bereich der Spielhallen mit dem Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags zu reagieren und damit der Sache nach zugleich die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren ausgeschlossen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.3.2021 - 4 A 4700/19 -, juris, Rn. 61 ff., und vom 10.3.2022 - 4 A 1033/20 -, juris, Rn. 35 ff., sowie Beschluss vom 8.4.2022 - 4 A 1536/21 -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
Angesichts dessen hat die Klägerin ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle 2 in einem Erlaubnisverfahren nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag geltend zu machen. Ob die Klägerin in den Genuss der Übergangsregelung für Verbundspielhallen nach § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW kommen kann, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, worauf die Berichterstatterin bereits am 12.7.2021 hingewiesen hatte. Das neue Recht, auf das sich der dem Rechtsstreit vorangegangene Antrag der Klägerin vom 21.1.2020 noch nicht bezieht, die nach altem Recht erteilte Härtefallerlaubnis zunächst bis zum 30.6.2021 zu verlängern, sieht zudem die Erteilung einer Härtefallerlaubnis nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV a. F. gar nicht mehr vor. Einen gemeinsamen Antrag nach § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW für bis zu drei Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen und mindestens seit dem 1.1.2020 ohne Unterbrechung bestanden haben, in dem eine der antragstellenden Spielhallen zur primären Spielhalle bestimmt ist, hat die Klägerin auch gar nicht gestellt, sondern nur geltend gemacht, ihr Interesse an der Feststellung, ihr könne das Fehlen einer Erlaubnis nicht entgegengehalten werden (Klageantrag zu 1.), bestehe fort.
2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2025 - 4 A 759/23 -, Rn. 11 f., m. w. N.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen sei, dass er der Vorschrift eines Mitgliedsstaates oder eines Teils eines Mitgliedsstaates entgegenstehe, die ein Verbundverbot für Spielhallen vorsähen, wenn die Erlaubnis ausschließlich dazu berechtige, die Räume für die Veranstaltung von Glücksspielen zur Verfügung zu stellen, es für die Veranstaltung von Glücksspielen in diesen Räumen nach den geltenden Vorschriften des Mitgliedsstaates, bzw. des Teils des Mitgliedsstaates aber gesonderter Erlaubnisse bedürfe und gleichzeitig sich der Teil des betreffenden Mitgliedsstaates gemeinsam mit den anderen Teilen des Mitgliedstaates ohne gesetzliche Grundlage durch einen Umlaufbeschluss darauf verständigt hätte, den Vollzug gegen unerlaubte Glücksspielangebote im Internet unter bestimmten Bedingungen auszusetzen,
ist anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohne weitere Schwierigkeiten zu beantworten und würde sich zudem nicht (mehr) entscheidungserheblich stellen. Der von der Klägerin erwähnte Umlaufbeschluss vom 8.9.2020 ist mit Inkrafttreten des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland am 1.7.2021 hinfällig geworden und das Online-Spiel hat in diesem eine gesetzliche Regelung erfahren.
Die im Übrigen von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Vereinbarkeit des Verbundverbots mit europäischem und nationalem (Verfassungs-)Recht lassen sich - wie oben ausgeführt - angesichts ihrer bereits höchstrichterlich und obergerichtlich erfolgten Klärung bereits im Zulassungsverfahren verlässlich beantworten.
3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von der Klägerin gerügten Mängel der fehlerhaften Besetzung des Gerichts durch falsche Behandlung der Ablehnungsgesuche [dazu a)], des Aufklärungsmangels [dazu b)] sowie der Versagung rechtlichen Gehörs [dazu c)] liegen nicht vor.
a) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sind daher gemäß § 173 Satz 1 i. V. m. § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen. Nur ausnahmsweise kann sich die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als unmittelbarer Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist allerdings nicht schon immer dann gegeben, wenn ein Befangenheitsgrund erkennbar wird, der im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO geeignet gewesen wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass der Rechtsuchende nicht vor einem Richter steht, der die gebotene Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten vermissen lässt, reicht nicht so weit, dass sie den Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO verfassungsunmittelbar vorgeben würde. Nur dann, wenn ein Richter unter eindeutiger Missachtung dieser Verfahrensvorschriften tätig wird und sonst nur noch dann, wenn der tätig gewordene Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, ist ein Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben. Willkür in diesem Sinne setzt voraus, dass die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offenbar unhaltbar wäre.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.2007 - 8 B 75.06 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 3.3.2025 - 1 BvR 750/23 u. a. -, juris, Rn. 97.
Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist bzw. sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr sich die Begründung des Gesuchs schon bei dessen formaler Prüfung als von vornherein ungeeignet erweist, eine Besorgnis der Befangenheit darzutun. Da die Befangenheitsregelungen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters schützen sollen, ist die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun. Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.5.2025 - 2 BvR 246/23 u. a. -, juris, Rn. 3 ff., und vom 16.11.2017 - 1 BvR 672/17 -, juris, Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 16.8.2023 - 5 PKH 3.23 -, juris, Rn. 2, m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 17.6.2024 - 4 E 384/24 -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
Nach diesen Maßstäben waren die Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit von vornherein gänzlich ungeeignet. Die mit den jeweiligen Ablehnungsgesuchen von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Gründe für eine Befangenheit des erstinstanzlichen Einzelrichters erschöpfen sich in der Beanstandung der dem Richter durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe der Prozessleitung und vermeintlicher Rechtsanwendungsfehler. Weder die der Pflicht zur zügigen Prozessführung geschuldeten Unterbrechungen der mündlichen Verhandlung für eine geringere als die von der Klägerin ohne nachvollziehbare Begründung beantragte Zeit, noch die Ablehnung der beantragten Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer, oder die Ablehnung der gestellten Beweisanträge lassen auch nur ansatzweise den Schluss auf eine Besorgnis der Befangenheit zu. Im Gegenteil: Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem weder von seinem tatsächlichen noch von seinem rechtlichen Umfang schwierigen Verfahren nach einer bereits erfolgten Unterbrechung der mündlichen Verhandlung um mehr als eine Stunde nach Ablehnung seiner Beweisanträge eine weitere Unterbrechung für mindestens eine Stunde beantragt hatte, lässt die gewährte Unterbrechung für zunächst 15 Minuten schon angesichts der Einschränkung „zunächst“ sowie der völlig unklaren Äußerung des Prozessbevollmächtigten „Ich benötige eine Unterbrechung von mindestens einer Stunde, um notfalls weitere Beweisanträge stellen zu können. Ob mir eine Stunde ausreicht, weiß ich noch nicht.“ offensichtlich nicht im Ansatz als unsachlich, willkürlich oder voreingenommen erscheinen. Ausschließlich in Bezug auf Letzteres hat der Einzelrichter in seiner Begründung der Ablehnung ergänzend auf sein Tätigwerden auch zugunsten der Klägerin hingewiesen. Das Ablehnungsgesuch war schon deshalb zutreffend als offensichtlich unzulässig abgelehnt worden, weil es offensichtlich nur zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt worden war und seine Begründung die Besorgnis der Befangenheit des erkennenden Einzelrichters unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigte. Ebenso wenig kann die weitere Gewährung einer Unterbrechung von zunächst zwölf Minuten auf eine Voreingenommenheit des Richters oder unsachliche bzw. willkürliche Prozessführung hindeuten, zumal der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch insoweit mit den Formulierungen „gegebenenfalls neue Beweisanträge zu formulieren“ und „mich auf die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs einzustellen“ keine nachvollziehbaren Gründe für sein Insistieren auf einer Unterbrechung für eine weitere Stunde benannt hat. Ein weiterer Befangenheitsantrag, nachdem eine Unterbrechung der Sitzung, „um Anträge stellen zu können“, unter Hinweis auf genügende Zeit zur Einstellung auf die prozessuale Lage abgelehnt worden ist, ist gänzlich ohne Begründung geblieben und lässt angesichts der vorangegangenen, ausschließlich prozessleitenden Tätigkeit des Einzelrichters ebenfalls keine Deutung einer etwaigen Voreingenommenheit zu. Stattdessen stellt er sich wie bereits die ersten beiden Gesuche als offensichtlich der Verfahrensverzögerung dienender Missbrauch des Ablehnungsrechts dar. Schließlich ist der Reaktion des Einzelrichters „Ja, ja“ angesichts des Kontexts der Äußerung kein nachvollziehbarer Anhalt für eine Befangenheit zu entnehmen. Die Reaktion war, wie auch die Klägerin einräumt, im Zusammenhang mit der Protokollierung eines Beweisantrags erfolgt, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die Bitte des Richters, zum Mitschreiben langsamer zu sprechen, darum ersucht hatte, ihn nicht zu unterbrechen. Nach bereits drei gänzlich ungeeigneten, missbräuchlich erhobenen und abgelehnten Ablehnungsgesuchen deutet eine derartige Reaktion auf eine für die Erfordernisse ordnungsgemäßer Protokollierung kein Verständnis aufbringende Äußerung eines Prozessbevollmächtigten gleichfalls nicht im Ansatz auf eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit hin.
b) Ebenso wenig kommt die Zulassung der Berufung wegen eines aufgrund eines Aufklärungsmangels bestehenden Verfahrensfehlers in Betracht.
Die Rüge einer solchen Verletzung erfordert unter anderem eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Soweit bereits im Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist, liegt ein Verfahrensmangel nur vor, wenn die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet oder sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Dabei ist grundsätzlich von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen.
Vgl. zum insoweit gleichlautenden § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 24.5.2022 - 1 B 23.22 -, juris, Rn. 17, m. w. N.
Danach liegt kein Aufklärungsmangel vor. Die Ablehnung der Beweiserhebung (Urteilsabdruck, S. 17 bis S. 19, erster Absatz) ist ohne Verstoß gegen Prozessrecht erfolgt. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts waren die schriftlich gestellten Beweisanträge zu 1. bis 6. mangels substantiierter Darlegung eines in entscheidungserheblichem Ausmaß verringerten Suchtpotentials nicht geeignet, die gesetzgeberische Wertung der besonderen Gefährlichkeit von (Verbund-)Spielhallen in Zweifel zu ziehen. Auch den unter Nr. 2 in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, wonach durch den Wegfall der streitgegenständlichen Spielhalle kein ausreichendes legales Glücksspielangebot mehr vorhanden sei, hat das Verwaltungsgericht zu Recht mit der Begründung abgelehnt, es handele sich nicht um eine dem Beweis zugängliche Frage der rechtlichen Bewertung und diesem Umstand komme auch keine Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits zu. Weder für die Prüfung der Unionsrechtskonformität der gesetzlichen Bestimmungen noch für die Frage, ob die begehrte Erlaubnis danach zu erteilen war, war es für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich, ob in K. ohne die streitgegenständlichen Spielhallen noch ein im Sinne der Vorstellung des Gesetzgebers ausreichendes legales Glücksspielangebot vorhanden sein würde.
Ausgehend von der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat sich eine weitere Sachaufklärung auch im Übrigen nicht aufgedrängt.
c) Dadurch, dass das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich auf die von der Klägerin vorgebrachte steuerliche Subventionierung der öffentlichen Spielbanken sowie die mit den Beschränkungen vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, das Automatenglücksspiel in Richtung eines bloßen Unterhaltungsspiels umzuwandeln, eingegangen ist, hat es das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2023 - 4 A 1213/23 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin zur gesetzgeberischen Absicht, das Automatenspiel in Spielhallen zugunsten von Spielbanken einzuschränken, ausführlich im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegeben (Urteilsabdruck, S. 6 bis S. 7, erster Absatz) und in den Entscheidungsgründen gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 13, letzter Absatz, bis S. 16). Es hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Errichtung eines Monopols im Bereich des terrestrischen (Automaten-)Glücksspiels zugunsten der öffentlichen Spielbanken anstrebe. Dass es dabei nicht ausdrücklich auf die vorgetragene steuerliche Subventionierung von Spielbanken und die von der Klägerin angenommene Absicht des Gesetzgebers, das Automatenspiel in ein Unterhaltungsspiel umzuwandeln, eingegangen ist, gibt angesichts seines ausführlichen und auf umfassende höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung gestützten Eingehens auf die unterschiedlichen Regelungsbereiche der verschiedenen Glücksspielsegmente und der eingehenden Befassung und Bewertung der von der Klägerin vorgebrachten Bevorzugung von Spielbanken und Beschränkungen der Spielhallen keinen Anhalt, dass es aus Sicht des Gerichts - darüber hinaus - noch eines ausdrücklichen Eingehens auf die vorgenannten Gesichtspunkte bedurft hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 A 2971/20 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Die Stellung von Haupt- und Hilfsanträgen war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Denn die ursprünglich begehrte Feststellung, dass das Fehlen einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV nicht daran hindert, den Betrieb ihrer Spielhalle 2 fortzusetzen, betrifft denselben Gegenstand wie das hilfsweise verfolgte Begehren auf Erhalt einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb bzw. zur Duldung des Betriebs der Spielhalle 2, nämlich die Zulässigkeit des Betriebs der jeweiligen Spielhalle durch den jeweiligen Betreiber unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und das darauf bezogene Gewinnerzielungsinteresse des Betreibers.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 A 2971/20 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.